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Königsweg Ratschläge erwünscht (Gelesen: 5.438 mal)
Themen Beschreibung: Hochzeit/Heiratsvisum/Ehe
lottchen
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Antwort #75 - 23.03.2026 um 09:29:51
 
Agentorange schrieb am 22.03.2026 um 19:15:09:
Soweit ich weiß kann sie im AZR den Auszug nur selbst beantragen und das auch nur wenn die Onlinefunktion aktiv ist, was nicht der Fall ist.

Hast Du den von mir gesetzten Link überhaupt mal angeschaut? Dann wüsstest Du dass auch Du (mit Vollmacht von ihr) den Auszug beantragen könntest. Denkst Du der Anwalt beantragt das ohne Vollmacht? Auch der muss die Gesetze beachten.
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Agentorange
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Antwort #76 - 24.03.2026 um 20:25:44
 
lottchen schrieb am 23.03.2026 um 09:29:51:
Hast Du den von mir gesetzten Link überhaupt mal angeschaut? Dann wüsstest Du dass auch Du (mit Vollmacht von ihr) den Auszug beantragen könntest. Denkst Du der Anwalt beantragt das ohne Vollmacht? Auch der muss die Gesetze beachten.


Ja natürlich, ich verstehe nur nicht was den Unterschied macht ob ich, oder der Anwalt das beantragen?
Tatsächlich wollte ich das zuerst so machen, jedoch hatte die Botschaft die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht verweigert. Und ob ich jetzt einen Anwalt dazu nutze, oder einen Notar macht glaube ich keinen besonderen Unterschied.
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reinhard
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Antwort #77 - 25.03.2026 um 12:59:07
 
Sie kann das beantragen und Dich als Empfänger für die Antwort einsetzen. Das ist am einfachsten.

Unterschied zum Anwalt: der macht das Gleiche, kostet aber Geld. Wenn sie das macht, kostet es nur die normalen Gebühren des BVA.
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Antwort #78 - 26.03.2026 um 19:55:38
 
reinhard schrieb am 25.03.2026 um 12:59:07:
Sie kann das beantragen und Dich als Empfänger für die Antwort einsetzen. Das ist am einfachsten.

Unterschied zum Anwalt: der macht das Gleiche, kostet aber Geld. Wenn sie das macht, kostet es nur die normalen Gebühren des BVA.


Aber wie kann sie das machen aus dem Ausland, ohne Zugang zu ihrem ehemaligen E-Titel und ohne beglaubigte Unterschrift auf den Papieren und 3000km Entfernung zur Botschaft?
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reinhard
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Antwort #79 - 26.03.2026 um 21:00:58
 
Da alles ein Recht darauf haben und das BVA die Auskunft gibt - warum soll sie das nicht schaffen?

Ich habe es noch nie probiert. Aber ich habe das bei Online-Beratungen oft geraten, und die Klienten schickten mir ein paar Tage später die Antwort des BVA weiter. Da nie Rückfragen kamen, wie man das macht, nehme ich an, dass alle das können.
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Antwort #80 - 27.03.2026 um 07:43:05
 
Agentorange schrieb am 26.03.2026 um 19:55:38:
Aber wie kann sie das machen aus dem Ausland, ohne Zugang zu ihrem ehemaligen E-Titel und ohne beglaubigte Unterschrift auf den Papieren und 3000km Entfernung zur Botschaft?


So, wie es in meinem Link steht:
Der erforderliche Identitätsnachweis kann im Ausland erfolgen:
    durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch eine Auslandsvertretung oder eine zur Beglaubigung befugte Behörde des Herkunftsstaates oder
    durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.
Wenn die Unterschriftsbeglaubigung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Auf dem nachfolgenden Formular können Sie festlegen, dass die Zustellung Ihrer Betroffenenauskunft an eine bevollmächtigte Person erfolgt.
Soll die Auskunft über Ihre Daten an eine bevollmächtigte Person erteilt werden und reichen Sie hierfür eine separate Vollmacht ein, muss auch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein.


Wenn ich in Deutschland eine Unterschrift beglaubigen lassen will gehe ich aufs Bürgeramt. Oder zum Notar. Das wird doch in ihrer Heimat auch möglich sein.
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Antwort #81 - 29.03.2026 um 21:35:11
 
lottchen schrieb am 27.03.2026 um 07:43:05:
So, wie es in meinem Link steht:
Der erforderliche Identitätsnachweis kann im Ausland erfolgen:
    durch Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch eine Auslandsvertretung oder eine zur Beglaubigung befugte Behörde des Herkunftsstaates oder
    durch ein separates Schreiben eines Notars/einer Notarin zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers/einer vereidigten Dolmetscherin.
Wenn die Unterschriftsbeglaubigung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen.
Auf dem nachfolgenden Formular können Sie festlegen, dass die Zustellung Ihrer Betroffenenauskunft an eine bevollmächtigte Person erfolgt.
Soll die Auskunft über Ihre Daten an eine bevollmächtigte Person erteilt werden und reichen Sie hierfür eine separate Vollmacht ein, muss auch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt sein.


Wenn ich in Deutschland eine Unterschrift beglaubigen lassen will gehe ich aufs Bürgeramt. Oder zum Notar. Das wird doch in ihrer Heimat auch möglich sein.


Ja natürlich, nur das es keine beeidigten Übersetzer im Ausland in der Regel gibt.
Daher plane ich dies aktuell über den Anwalt zu machen. Die Botschaft wie gesagt hat die Beglaubigung verweigert. Und die kosten und der Aufwand für Notar-Kurier-Übersetzer nehmen sich denke ich nicht allzuviel mit dem Anwalt.
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Antwort #82 - 29.03.2026 um 23:03:02
 
Also wenn ich nach russisch suche https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen finde ich 3605 allgemein beglaubigte Übersetzer.

Setze ich bei Ort "Moskau" ein, erhalte ich drei allgememein beglaubigte Übersetzer für russisch. D.h. die Übersetzungen dieser Personen erfüllen die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 2 (L)VwVfG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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