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Königsweg Ratschläge erwünscht (Gelesen: 5.456 mal)
Themen Beschreibung: Hochzeit/Heiratsvisum/Ehe
Agentorange
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #30 - 26.12.2025 um 16:14:15
 
Aras schrieb am 26.12.2025 um 16:09:58:
Die Frist von 6 Monaten beginnt mit der Erteilung der Befreiung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Also wenn das OLG entschieden hat. Von einer einfachen Anfrage wird keine Frist ausgelöst.


Hatte das so verstanden, das zwar die OLG Befreiung grundsätzlich 6 Monate gültig ist, aber es noch eine Frist vom Standesamt gibt und teilweise auch auf Urkunden. Somit zb vom Standesamt die Frist beginnt, dann sagen wir zb nach 4 Wochen OLG Bescheid nur noch 5 Monate übrig wären in denen sich der Zeitraum der Fristen überschneidet. Wenn es nur die Frist vom OLG gibt, fange ich nächste Woche denke ich an.
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Antwort #31 - 26.12.2025 um 16:26:25
 
Bspw. werden Ledigkeitsbescheinigungen, also die reine Aussage das jemand nicht verheiratet ist, idR 6 Monate anerkannt. Gibst du die Urkunde nach 3 Monaten ab, weil du sie erst beschaffen.  beglaubigen/apostillieren und übersetzen musstest, hat sie ja noch 3 Monate Gültigkeit. Ist aber für das Verfahren nicht mehr relevant, weil du ja eine anerkannte Urkunde eingereicht hast. Sobald du die Urkunden eingereicht hast, ist es egal ob sie demnächst veraltet sind. Das OLG befreit vom Ehefähigkeitszeugnis und dann hast du wieder 6 Monate Zeit zu heiraten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 26.12.2025 um 16:36:05
 
Aras schrieb am 26.12.2025 um 16:26:25:
Bspw. werden Ledigkeitsbescheinigungen, also die reine Aussage das jemand nicht verheiratet ist, idR 6 Monate anerkannt. Gibst du die Urkunde nach 3 Monaten ab, weil du sie erst beschaffen.  beglaubigen/apostillieren und übersetzen musstest, hat sie ja noch 3 Monate Gültigkeit. Ist aber für das Verfahren nicht mehr relevant, weil du ja eine anerkannte Urkunde eingereicht hast. Sobald du die Urkunden eingereicht hast, ist es egal ob sie demnächst veraltet sind. Das OLG befreit vom Ehefähigkeitszeugnis und dann hast du wieder 6 Monate Zeit zu heiraten.


Danke, war mir so nicht bewusst. Das wäre dann top. Dann werde ich nächste Woche aufs Amt gehen, dann habe ich zumindest die Liste und kann sogar die Zeit bis zum Urlaub bereits nutzen. Hatte die Befürchtung das wenn Dokumente zu früh beschafft wären etc sie ihre Gültigkeit bis zum Hochzeitstermin verlieren könnten, aber wenn das ab einreichen pausiert und nur noch von der eigentlichen Verfahrensfrist abhängig ist, kann ich eigentlich ab sofort anfangen.
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Antwort #33 - 26.12.2025 um 18:19:32
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
1. Sowie die Feiertage um sind kontaktiere ich einen Anwalt um eine Auskunft über eine mögliche Einreisesperre zu erhalten, da ihr damaliger Aufenthalt überzogen wurde. Ca. 6 Monate, laut ihr war es eine freiwillige Ausreise und von einer Einreisesperre hat sie ebenfalls nix gehört.

Unnötig, diese Info bekommt sie beim Visumantrag kostenlos.

Hat sie keine, war Dein Punkt 1 umsonst.

Hat sie eine Einreisesperre, dann wird die erst dann aufgehoben, wenn es konkret um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geht. Das geht dann auch im Zusammenhang mit dem Visumverfahren am besten, weil da schon alle nötigen Belege bei der Behörde vorliegen.
Einschließlich der standesamtlichen, womit die Aussage "Ich will mit meinem künftigen Ehemann in Deutschland leben." viel stärker belegt ist als durch irgendwelche sonstigen Äußerungen von Wünschen, Plänen, Träumen ...

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
3. Ich schicke sie einmal quer alle Dokumente organisieren und diese bei einem Dokumentenservice/Übersetzungsbüro übersetzen und beglaubigen zu lassen. In diesem Zuge ebenfalls soll sie mir die Beitrittserklärung unterschreiben. Das Ganze soll sie dann denke ich am besten mit einem Kurierdienst zu mir senden.

Du magst es, sie umsonst um die Häuser zu jagen?

Nur die Dokumente, die das Standesamt von ihr fordert. Dokumentenservice und Übersetzungsbüro sind unnötig, aber sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!
Übersetzungen dann bei beeidigten Übersetzern in Deutschland - es soll zwar auch vereinzelt Übersetzer geben, die noch in Deutschland beeidigt sind, aber schon in RUS leben, die muss man aber erstmal finden.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
6. Sie klärt bei der Botschaft ob ihre Sprachzertifikate gültig sind.

Das ist Unsinn. Ohne Visumantrag ist jede Auskunft vorab zu unverbindlich, als dass das Sinn hätte.
Das Einzige, was nicht sinnlos scheint, aber auch unverbindlich ist: Wenn sie beim Beglaubigen der Beitrittserklärung konsequent deutsch redet, kann sie dort fragen, ob ihre mündlichen Deutschkenntnisse für den Visumantrag ausreichend sind und, falls ja, wie sie die dann im Visazentrum bei der Antragstellung belegen kann.
Da Konsularabteilung und Visastelle im selben Gebäude sind, wird sich da am ehesten auf kurzem Wege eine Lösung finden lassen, sofern das überhaupt möglich ist.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 11:26:18:
Ich gehe zur AHB und beantrage eine Vorabzustimmung mit VE.

Das geht schon rein sprachlich nicht. Man kann nur Verwaltungsakte beantragen.
Eine Zustimmung zur Visumerteilung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur behördeninterne Voraussetzung für eine positive Entscheidung über einen nationalen Visumantrag.

erne schrieb am 26.12.2025 um 13:35:03:
dazu eine erklärung vor einemNotar, dass sie ledig ist. Dazu *aktuelle* beglaubigte Kopien *aller* (auch leeren) Seiten ihres Inlandsausweises (da steht ggf. ob sie verheiratet ist oder war)

Das ist übrigens veraltet.
Seit in RUS die Standesamtsregister digitalisiert sind, werden Stempel über Eheschließungen nur noch auf Wunsch im Inlandspass angebracht. Das Fehlen eines solchen Stempels sagt also genau gar nichts aus!

Sollte Dein Standesamt noch so etwas haben wollen oder gar eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar oder dergleichen, darfst Du die Kollegen gerne darum bitten, dass sie mal ihre Länder-Listen und damit ihre Merkblätter aktualisieren.

Es werden jetzt standesamtliche Bescheinigungen über den Familienstand ausgestellt. Die müssen natürlich apostilliert sein - aber andere Nachweise über "keine Vorehen" sind nicht mehr sinnvoll oder nötig.
Gab es Vorehen, müssen die dazugehörigen Unterlagen ja ohnehin vorgelegt werden.
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Antwort #34 - 26.12.2025 um 18:46:46
 
Petersburger schrieb am 26.12.2025 um 18:19:32:
Unnötig, diese Info bekommt sie beim Visumantrag kostenlos.

Hat sie keine, war Dein Punkt 1 umsonst.

Hat sie eine Einreisesperre, dann wird die erst dann aufgehoben, wenn es konkret um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geht. Das geht dann auch im Zusammenhang mit dem Visumverfahren am besten, weil da schon alle nötigen Belege bei der Behörde vorliegen.
Einschließlich der standesamtlichen, womit die Aussage "Ich will mit meinem künftigen Ehemann in Deutschland leben." viel stärker belegt ist als durch irgendwelche sonstigen Äußerungen von Wünschen, Plänen, Träumen ...

Du magst es, sie umsonst um die Häuser zu jagen?

Nur die Dokumente, die das Standesamt von ihr fordert. Dokumentenservice und Übersetzungsbüro sind unnötig, aber sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!
Übersetzungen dann bei beeidigten Übersetzern in Deutschland - es soll zwar auch vereinzelt Übersetzer geben, die noch in Deutschland beeidigt sind, aber schon in RUS leben, die muss man aber erstmal finden.

Das ist Unsinn. Ohne Visumantrag ist jede Auskunft vorab zu unverbindlich, als dass das Sinn hätte.
Das Einzige, was nicht sinnlos scheint, aber auch unverbindlich ist: Wenn sie beim Beglaubigen der Beitrittserklärung konsequent deutsch redet, kann sie dort fragen, ob ihre mündlichen Deutschkenntnisse für den Visumantrag ausreichend sind und, falls ja, wie sie die dann im Visazentrum bei der Antragstellung belegen kann.
Da Konsularabteilung und Visastelle im selben Gebäude sind, wird sich da am ehesten auf kurzem Wege eine Lösung finden lassen, sofern das überhaupt möglich ist.

Das geht schon rein sprachlich nicht. Man kann nur Verwaltungsakte beantragen.
Eine Zustimmung zur Visumerteilung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern nur behördeninterne Voraussetzung für eine positive Entscheidung über einen nationalen Visumantrag.

Das ist übrigens veraltet.
Seit in RUS die Standesamtsregister digitalisiert sind, werden Stempel über Eheschließungen nur noch auf Wunsch im Inlandspass angebracht. Das Fehlen eines solchen Stempels sagt also genau gar nichts aus!

Sollte Dein Standesamt noch so etwas haben wollen oder gar eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar oder dergleichen, darfst Du die Kollegen gerne darum bitten, dass sie mal ihre Länder-Listen und damit ihre Merkblätter aktualisieren.

Es werden jetzt standesamtliche Bescheinigungen über den Familienstand ausgestellt. Die müssen natürlich apostilliert sein - aber andere Nachweise über "keine Vorehen" sind nicht mehr sinnvoll oder nötig.
Gab es Vorehen, müssen die dazugehörigen Unterlagen ja ohnehin vorgelegt werden.



Was ich mit dem Anwalt vermeiden wollte:
Läge eine Einreisesperre vor und dies käme durch die Beantragung des Visums raus, dann würde ja vermutlich das Visum verweigert werden. Wenn wir dann gegen die Sperre vorgehen würden könnte mir das doch in einem erneuten Visaverfahren auf die Füße fallen, da es sicherlich negativ konnotiert wäre wenn sie bereits einmal ein Visum versagt bekommen hat, aus welchem Grund auch immer.

Das mit dem umsonst um die Häuser jagen verstehe ich nicht. Wenn ich die Dokumentenliste vom Standesamt erhalten habe(Punkt2) wird sie ja schließlich die Unterlagen benötigen welche ich dort genannt bekomme und kann sie los schicken, oder wo genau liegt hier der Haken?

Mit dem Dokumentenservice hatte ich mir eine vereinfachung vorgestellt, da ich mir dachte das dort sicherlich Erfahrung zu solchen Fällen vorliegt und sie sich somit viele Gänge und Bahntickets zwischen Notaren und Übersetzern ersparen könnte. Der Anbieter hier wirbt mit Apostillen und notariellen Beglaubigungen.
Ich hatte gehofft damit die Sache etwas vereinfachen zu können, wobei mir ehrlich gesagt nicht der Unterschied zwischen "beeidigtem Übersetzer" und "notariell beglaubigter Übersetzung" klar ist.
https://www.mtagency.ru/de/services/Zustzliche-Dienstleistungen_4.html

Sowie ich das mit der Vorabzustimmung verstanden habe verkürzt das Kommunikationswege zwischen Botschaft und AHB, indem ich der AHB bereits die notwendigen Unterlagen zukommen lasse auf derren Basis sie, freiwillig, sich zur Vorabzustimmung entscheiden kann um diese der Botschaft zukommen zu lassen. Da ansonsten dieselben Unterlagen, und dieselbe Entscheidungsgrundlage über den Weg der Botschaft laufen würde.
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Antwort #35 - 26.12.2025 um 20:51:35
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Das mit dem umsonst um die Häuser jagen verstehe ich nicht.

naja, du hast nicht geschrieben, dass sie die Dokumente/Urkunden auf der Liste des STandesamtes besorgen soll; ich dachte auch du meinst alle möglichen Papiere ohne zu wissen ob nötig oder nicht.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Sowie ich das mit der Vorabzustimmung verstanden habe verkürzt das Kommunikationswege zwischen Botschaft und AHB, indem ich der AHB bereits die notwendigen Unterlagen zukommen lasse auf derren Basis sie, freiwillig, 

stimmt schon, dass das die Kommunikation erleichtert und bebschleunigt.
Aber es geht ja nicht um Dich, sondern um Deine Verlobte. Die ABH interessiert da nur, ob Ihr beide eine echte Ehe in D leben wollt.
fragen kostet nichts - nur Zeit der ABH und das ist das Problem, aber wenn du das bei der VE Abgabe ansprichst, sollte das kein Problem sein. Ich würde aber nicht mit der Vorabzustimmung rechnen.
Die ABH wird sowieso von der AV beteiligt und wird bei Dir nachfragen.

Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
wobei mir ehrlich gesagt nicht der Unterschied zwischen "beeidigtem Übersetzer" und "notariell beglaubigter Übersetzung" klar ist.


"notariell beglaubigter Übersetzung" ist genau das, was keinen Wert für dich bei den Originalurkunden hat.
siehe: Petersburger schrieb am 26.12.2025 um 18:19:32:
sie muss sich unbedingt Apostillen auf die Originale aller Standesamts-Dokumente besorgen.
Nicht etwa auf die Notarunterschrift bei einer Kopie-Beglaubigung!

Der Notar würde beglaubigen, dass der angegebene Übersetzer übersetzt hat, aber er kann nichts darüber sagen, ob die Übersetzung korrekt ist oder das Original echt.
Beeidigte Übersetzer haben einen Stempel, der für die Richtigkeit steht, und da sie beeidigt sind ....
Was wichtig ist, ist der Nachweis, dass die Urkunden echt sind, und dafür gibt es die Apostille

Das Standesamt wird nur Übersetzungen von zugelassenen=beeidigten Übersetzern akzeptieren.
Da gibt es Listen, wer akzeptiert wird (habe aber keine zur Hand)
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Antwort #36 - 26.12.2025 um 20:58:49
 
Deutsche Behörden (Botschaft, Ausländerbehörde, Standesamt) erkennen nur Übersetzungen an, die von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern angefertigt werden. Die stehen alle in einer Datenbank, die Du nach Sprache und Ort oder wie Du willst ordnen kannst:

www.gerichts-uebersetzer.de
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Antwort #37 - 26.12.2025 um 21:17:35
 
reinhard schrieb am 26.12.2025 um 20:58:49:
Deutsche Behörden (Botschaft, Ausländerbehörde, Standesamt) erkennen nur Übersetzungen an, die von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern angefertigt werden. Die stehen alle in einer Datenbank, die Du nach Sprache und Ort oder wie Du willst ordnen kannst:

www.gerichts-uebersetzer.de


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Antwort #38 - 27.12.2025 um 00:31:10
 
Agentorange schrieb am 26.12.2025 um 18:46:46:
Läge eine Einreisesperre vor und dies käme durch die Beantragung des Visums raus, dann würde ja vermutlich das Visum verweigert werden. 

Falsch, wenn man das so pauschal formuliert.

Es ist natürlich richtig, dass grundsätzlich kein Visum erteilt werden darf, solange eine Einreisesperre existiert.

Geht es aber um einen Einreisezweck, der grundgesetzlich geschützt ist, kann eine Einreisesperre aufgehoben werden. Dazu benötigt der Ausländer bzw. seine Vertreter dieselben Unterlagen, die auch schon im Visumverfahren vorliegen.

Dazu ist das Visumverfahren gerade der einzige Anlass (nicht: Grund) für die Aufhebung einer Einreisesperre: Will das Ehepaar im Herkunftsland der Ausländerin oder irgendwo sonst in der Welt leben, kann die Einreisesperre bestehen bleiben.

Daher kann die beteiligte ABH bei der anderen, die die Sperre verfügt hat, einfach nachfragen, ob sie die Sperre aufgrund des Visumverfahrens und des grundgesetzlich geschützten Einreisezwecks ...

... das wurde in den wenigen mir bekannten Fällen tatsächlich so gemacht, weil es für absolut alle Beteiligten der geringste Aufwand ist.
Daher bin ich optimistisch, dass auch im Falle einer Einreisesperre bei Deiner Braut ähnlich gehandelt werden könnte.

Pessimistisch dagegen bin ich bei der Vorstellung, dass da bei einer ABH jemand anfragt, der vielleicht, möglicherweise, falls das zuständige OLG irgendwann mal ... mit einem Deutschen die Ehe schließen möchte - oder auch nicht, es ist ja noch nichts in die Wege geleitet ... und der möchte gern seine Einreisesperre aufgehoben haben.
Eine positive Entscheidung sehe ich da nicht voraus.
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Antwort #39 - 27.12.2025 um 12:33:43
 
Petersburger schrieb am 27.12.2025 um 00:31:10:
Falsch, wenn man das so pauschal formuliert.

Es ist natürlich richtig, dass grundsätzlich kein Visum erteilt werden darf, solange eine Einreisesperre existiert.

Geht es aber um einen Einreisezweck, der grundgesetzlich geschützt ist, kann eine Einreisesperre aufgehoben werden. Dazu benötigt der Ausländer bzw. seine Vertreter dieselben Unterlagen, die auch schon im Visumverfahren vorliegen.

Dazu ist das Visumverfahren gerade der einzige Anlass (nicht: Grund) für die Aufhebung einer Einreisesperre: Will das Ehepaar im Herkunftsland der Ausländerin oder irgendwo sonst in der Welt leben, kann die Einreisesperre bestehen bleiben.

Daher kann die beteiligte ABH bei der anderen, die die Sperre verfügt hat, einfach nachfragen, ob sie die Sperre aufgrund des Visumverfahrens und des grundgesetzlich geschützten Einreisezwecks ...

... das wurde in den wenigen mir bekannten Fällen tatsächlich so gemacht, weil es für absolut alle Beteiligten der geringste Aufwand ist.
Daher bin ich optimistisch, dass auch im Falle einer Einreisesperre bei Deiner Braut ähnlich gehandelt werden könnte.

Pessimistisch dagegen bin ich bei der Vorstellung, dass da bei einer ABH jemand anfragt, der vielleicht, möglicherweise, falls das zuständige OLG irgendwann mal ... mit einem Deutschen die Ehe schließen möchte - oder auch nicht, es ist ja noch nichts in die Wege geleitet ... und der möchte gern seine Einreisesperre aufgehoben haben.
Eine positive Entscheidung sehe ich da nicht voraus.


Vielen Dank, das bringt mich sehr viel weiter.
Werde Monat auf dem Standesamt anrufen und dann soweit starten.
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Antwort #40 - 14.01.2026 um 22:53:37
 
Servus, wollte mich mal zwischendurch mit ein paar Fragen melden:
Also ich habe jetzt beim Standesamt eine Voranmeldung:
Hier ist bisher nur die Rede von einer Übersetzung (nicht aber von einem vereidigtem Übersetzer). Vermute hier es dürfte dumm von mir sein, wenn ich jetzt zu einem normalen Übersetzer in Moskau gehe und nachher gesagt bekomme es hätte ein vereidigter sein müssen.
Zum anderen werden von ihr gefordert:

1. Geburtsurkunde
2. Vollständige (sämtliche Seiten) notariell oder standesamtlich beglaubigte Kopie des Inlandspasses mit Übersetzung
3. Eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
bei Ast mit Wohnsitz in der russischen Föderation:
in Form einer in Russland abgegebenen notariell beglaubigten Erklärung über den Familienstand
Zusätzlich ist in allen Fällen vor dem deutschen Standesamt
4. eine eidesstattliche Erklärung über den Familienstand abzugeben.

Apostille erforderlich

Kann mir jemand für meinen Fall den Punkt 4 erklären, warum und wie eine zusätzliche Erklärung für das Standesamt/OLG erforderlich ist und vor allem wie das ohne Visum möglich sein soll? Der Text stammt vom OLG Köln.
Bei der Apostille ist für mich nicht ersichtlich worauf diese soll, auf alle Dokumente, nur die Geburtsurkunde?
Meine Verlobte befindet sich aktuell in Moskau und hat über 2000km bis zu ihrem Geburtsort, daher hatte ich überlegt damit  einen Dokumentenservice zu beauftragen falls das möglich ist, um die Reisen+Zeit zu ersparen. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen oder hat eine Empfehlung in der Nähe.
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Antwort #41 - 15.01.2026 um 03:26:49
 
Punkt 4 wird nach Einreise vor der Hochzeit gemacht. In der Praxis am Tag der Hochzeit.

Apostille nur auf die GU.

Aber zur Sicherheit schreibe das dem Standesamt ob du das so richtig verstanden hast.
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Antwort #42 - 15.01.2026 um 10:17:22
 
Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
1. Geburtsurkunde

Mit Apostille der für das Standesamt zuständigen Oberbehörde ("upravlenie ZAGS")

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
2. Vollständige (sämtliche Seiten) notariell oder standesamtlich beglaubigte Kopie des Inlandspasses mit Übersetzung

Kein Standesamt in RUS beglaubigt so etwas.
Also Notar.
Also Apostille auf die Notarbeglaubigung - von der für ihn zuständigen Justizbehörde.

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
3. Eidesstattliche Erklärung über den Familienstand
bei Ast mit Wohnsitz in der russischen Föderation:
in Form einer in Russland abgegebenen notariell beglaubigten Erklärung über den Familienstand

Das ist veraltet. Das darf das OLG Köln ruhig mal aktualisieren.
Jetzt gibt es Bescheinigungen über den Familienstand vom Standesamt.
Notwendig auch hier: Apostille - siehe 1. (aber beachte: unterschiedliche Standesämter - unterschiedliche Oberbehörden!)

Agentorange schrieb am 14.01.2026 um 22:53:37:
Zusätzlich ist in allen Fällen vor dem deutschen Standesamt
4. eine eidesstattliche Erklärung über den Familienstand abzugeben.

Ist nach dem aktuellen 3. eigentlich unnötig, aber "wo's schie macht"...

Übersetzungen alle nur bei einem in D beeidigten Übersetzer, sonst sind sie für die Tonne.


Ich habe jetzt nicht durch die Geschichte des Themas geblättert, daher für alle Fälle:
Gab es Vorehen, dann zu jeder Vorehe den kompletten Dokumentensatz: Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde. Jeweils mit Apostille.
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Antwort #43 - 15.01.2026 um 17:41:15
 
Petersburger schrieb am 15.01.2026 um 10:17:22:
Mit Apostille der für das Standesamt zuständigen Oberbehörde ("upravlenie ZAGS")

Kein Standesamt in RUS beglaubigt so etwas.
Also Notar.
Also Apostille auf die Notarbeglaubigung - von der für ihn zuständigen Justizbehörde.

Das ist veraltet. Das darf das OLG Köln ruhig mal aktualisieren.
Jetzt gibt es Bescheinigungen über den Familienstand vom Standesamt.
Notwendig auch hier: Apostille - siehe 1. (aber beachte: unterschiedliche Standesämter - unterschiedliche Oberbehörden!)

Ist nach dem aktuellen 3. eigentlich unnötig, aber "wo's schie macht"...

Übersetzungen alle nur bei einem in D beeidigten Übersetzer, sonst sind sie für die Tonne.


Ich habe jetzt nicht durch die Geschichte des Themas geblättert, daher für alle Fälle:
Gab es Vorehen, dann zu jeder Vorehe den kompletten Dokumentensatz: Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde. Jeweils mit Apostille.


Vielen Dank für deine Hilfe bisher, gerne würde ich mich dafür irgendwie erkenntlich zeigen!

Dadurch das wir beide keine Vorehen haben, ist der letzte Abschnitt hinfällig.

Würde mich jetzt tatsächlich interessieren welche Option zu bevorzugen wäre, die Erklärung vorm Notar, oder eben die Bescheinigung vom Standesamt (ist das dann eine Ledigkeitsbescheinigung?)
Wir haben seit heute ein Angebot einer Agentur für
10k Duplikat von Geburtsurkunde besorgen (ist ein Duplikat ausreichend?)
7,5k Apostille
7,5k Apostille für notariell beglaubigte Inlandspasskopie
250 für die Kopie des Inlandspass

Wie genau meinst du das mit unterschiedliche Standesämter und Oberbehörden?
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Antwort #44 - 15.01.2026 um 18:40:03
 
Btw, habe mittlerweile die Info vom Standesamt, das sie Punkt 4 nicht nach der Anmeldung machen soll sondern beim Konsulat. Warum also auch immer sie dann diese doppelt machen muss.
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