Mannlich schrieb am 24.12.2025 um 21:28:29:Bei den "Gängen 2, 3 und 4 muss deine Verlobte persönlich anwesend sein, ergo 3x
Schengenvium, mindestens zwei.
nein, das ist falsch.
Nur bei Gang 4 (Eheschliessung) muss sie persönlich anwesend sein.
"Männlich" geht immer von seiner Situation aus und glaubt das ist die einzig wahre.
Im Prinziphat er in der Vorhgehnsweise Recht, aber nicht in den Einzelheiten
Also halte dich am besten and die Tips von Reinhard und Petersburger
Nochmal kurz:
- Standesamt, Situation schildern und zwei Listen bekommen, welche Unterlagen nötig ist (es wird wahrscheinlich nur die Liste für sie geben, da deine Daten das STandesamt so einsehen kann)
- Dokumente, Urkunden wie auf der Liste beschrieben zusammensammeln und beim STandesamt abgeben
Sie muss nicht persönlich anwesend sein, dafür gibt es die "Beitrittserklärung"
- warten, bis das OLG die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für deine Verlobte ausspricht (vorher Gebühr bezahlen, ihre ggf. angeforderten Einkommensnachweise dienen zur Berechnung der Gerbhr dafür)
- "ersten" Termin für die Eheschliessung mit dem Standesamt ausmachen. Die Beitrittserklärung ersetzt die persönliche Anwesenheit der Verlobten.
"erster" Termin, weil es ggf. ein fiktiver TErmin ist, nur mit diesem ersten vom Standesamt bestätigten TErmin steht die Eheschliessung unmittelbar bevor. Wenn dieser erste TErmin nicht klappt weil das Viusm länger gebraucht hat, ist das kein Beinbruch ... dem STandesamt mitteilen, dass der Termin nicht gehalten werden kann und wenn sie da ist, einen neuen ausmachen
- du gibts eine Verpflichtungserklärung für deine Verlobte bei der
ABH ab (nötig fürs Visum, da noch nicht verheiratet)
- mit
VE und dem bestätigten Eheschliessungstermin = "Eheschliessung steht unmittelbar bevor" und alles ist fürs Heiraten geklärt, beantragt Deine Verlobte ein Visum zur Eheschliessung
- sie reist mit dem Visum ein, Ihr heiratet (Gang 4)
Wenn sie bereits C1 hat, braucht man keine Dolmetscher.
Die Urkunden und Dokumente müssen natürlich übersetzt sein, und zwar von einem bei dt. Gerichten dafür bevollmächtigten Übersetzter. Diese sollte es auch in Ru geben, müssen nicht in Dt. sitzen.