tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52: Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn:
- bereits zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat erhalten hat,
Eher nein. Meine ex-Frau hatte auch einen Schutz in einem anderen Land, EU. Deutschland interessiert das eher nicht.
tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:oder
- über ein gültiges Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis eines Drittstaates verfügt.
Das ist eine andere Sache und wird Fragen aufwerfen.
tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Die Perspektive der Frau ist in Georgien leider nicht so positiv.
Eine der erwähnten Fragen kann sein: Was ist in Deutschland für deine Bekannte positiver als in Georgien? Es geht nur um befristeten Schutz und den hat sie in Georgien.
Die Ukraine gehört nicht zur EU, Georgien auch nicht. Hat deine Bekannte einen Einreisestempel von Georgien im Reisepass?
Ukraine / EU betreffend:
Ein Ukrainer der ohne Einreisestempel in die EU einreist, das ist das Erkennungsmerkmal Flüchtlingsstatus in diesem EU-Einreiseland ist vorhanden. Wie beschrieben und selbst miterlebt: DE interessiert das nicht.
Ukraine / Georgien betreffend:
Weiß ich leider auch nicht.
Wie Deutschland darauf reagiert?
Zunächst ne Gegenfrage: Wirst du deine Bekannte per Wohnungsgebung bei dir aufnehmen? Das kann die Sache erleichtern.
24.1 nach
AufenthG gibt es so "leicht" und "schnell" nicht. Erstmal hat sie Flüchtlingsstatus zu bekommen. Dann in der zugewiesenen Stadt anmelden (vllt bei dir?)
Dann Anmeldung beim Grundsicherungsamt.
Erst dann folgt der Antrag auf §24 bei der
ALB . Da vergehen durchaus 4 - 5 Wochen bis ab Ersteinreise alles durch ist