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Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat (Gelesen: 526 mal)
tode1989
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG bei zuvor Aufenthalt in einem anderen Staat
10.12.2025 um 21:26:52
 
Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen, da ich nicht direkt einen Beitrag gefunden habe, der zu meinem Fall passt.

Eine Bekannte ist vor etwa 6 Monaten aus der Ukraine ausgereist (aufgrund des Krieges) und lebt seitdem in Georgien. Ukrainer(innen) können sich seit dem Krieg ein Jahr visumfrei im Land aufhalten. Das macht sie seitdem und lebt vom ersparten. Sie ist nicht im Land bei irgendwelchen Behörden gemeldet, quasi Tourist.

Nun die Frage: Kann Sie nach Deutschland reisen und hier einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten? Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn:

- bereits zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat erhalten hat, oder

- über ein gültiges Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis eines Drittstaates verfügt.

Außerdem ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung des §24, dass die betroffene Person am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine hatte.

Der Verein kommt zu der Aussage, weil ihr Aufenthalt in Georgien als "zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat" anzusehen sei. Ist das korrekt?

Ich würde mich über Informationen und Hilfe freuen. Die Perspektive der Frau ist in Georgien leider nicht so positiv.

Danke und mit besten Grüßen
tode1989
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Mannlich
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 11.12.2025 um 07:05:26
 
tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn:

- bereits zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat erhalten hat, 


Eher nein. Meine ex-Frau hatte auch einen Schutz in einem anderen Land, EU. Deutschland interessiert das eher nicht.

tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
oder

- über ein gültiges Visum oder eine andere Aufenthaltserlaubnis eines Drittstaates verfügt.


Das ist eine andere Sache und wird Fragen aufwerfen.


tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:

Die Perspektive der Frau ist in Georgien leider nicht so positiv.


Eine der erwähnten Fragen kann sein: Was ist in Deutschland für deine Bekannte positiver als in Georgien? Es geht nur um befristeten Schutz und den hat sie in Georgien.


Die Ukraine gehört nicht zur EU, Georgien auch nicht. Hat deine Bekannte einen Einreisestempel von Georgien im Reisepass?

Ukraine / EU betreffend:
Ein Ukrainer der ohne Einreisestempel in die EU einreist, das ist das Erkennungsmerkmal Flüchtlingsstatus in diesem EU-Einreiseland ist vorhanden. Wie beschrieben und selbst miterlebt: DE interessiert das nicht.

Ukraine / Georgien betreffend:
Weiß ich leider auch nicht.

Wie Deutschland darauf reagiert?
Zunächst ne Gegenfrage: Wirst du deine Bekannte per Wohnungsgebung bei dir aufnehmen? Das kann die Sache erleichtern.

24.1 nach AufenthG gibt es so "leicht" und "schnell" nicht. Erstmal hat sie Flüchtlingsstatus zu bekommen. Dann in der zugewiesenen Stadt anmelden (vllt bei dir?)
Dann Anmeldung beim Grundsicherungsamt.
Erst dann folgt der Antrag auf §24 bei der ALB . Da vergehen durchaus 4 - 5 Wochen bis ab Ersteinreise alles durch ist
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 11.12.2025 um 09:53:16
 
Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
DE interessiert das nicht


Diese Aussage halte ich für sehr problematisch, es ist IMMER eine Einzelfallentscheidung! Ich kenne aus meinem Umfeld ähnliche Kostellationen, in denen eine andere Entscheidung getroffen wurde.
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 11.12.2025 um 10:34:06
 
tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn

Ohne das im einzelnen zu diskutieren, stimme ich der Aussage zu.
Grundsätzlich entscheidet eine ABH aber erst nach Prüfung eines begründeten Antrages.

Es entscheidet nicht Deutschland als Staat.
Es geht auch nicht um das, was "Deutschland" vor x Jahren für eine Frau x in der Situation x entschieden hat.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.12.2025 um 21:21:36
 
tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Kann Sie nach Deutschland reisen und hier einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten?

Ja, wenn sie die von der EU-Richtlinie 2001/55 bzw. EU-Durchführungsbeschluss 2022/382 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Ein Flüchtlingshilfeverein meinte zu mir, dass Deutschland ihr diesen verwehren kann, wenn:
- bereits zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat erhalten hat, oder

Nicht nur kann, sondern wird es auch tun. Jedoch würde eine solche Ablehnung rechtswidrig sein.

tode1989 schrieb am 10.12.2025 um 21:26:52:
Der Verein kommt zu der Aussage, weil ihr Aufenthalt in Georgien als "zuvor vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat" anzusehen sei. Ist das korrekt? 

Nein, s. aktuelle Rechtsprechung:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001335 (speziell zum Voraufenthalt in Georgien, obwohl es dabei nicht auf ein bestimmtes Drittland ankommt)
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001618498
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000346
https://hrrf.de/downloads/250618_VG-Duesseldorf-24-K-7223-24.pdf
+ VG Dresden, Beschluss vom 5. August 2025, Az. 3 L 400/25

Sie muss aber bereit sein, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Es geht nur um befristeten Schutz und den hat sie in Georgien.

Nein, hat sie nicht, zumindest nicht i.S.d. Richtlinie 2001/55.

Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Wirst du deine Bekannte per Wohnungsgebung bei dir aufnehmen? Das kann die Sache erleichtern.

Nicht unbedingt.

Mannlich schrieb am 11.12.2025 um 07:05:26:
Erstmal hat sie Flüchtlingsstatus zu bekommen.

Vorübergehender Schutz ist kein Flüchtlingsstatus. Nicht verwechseln, sonst landet man ggf. schnell im völlig sinnlosen und aussichtslosen Asylverfahren.
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