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Einbürgerung eines Kindes, in Pflegefamilie (Gelesen: 674 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung
Sarashawky2288
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09.12.2025 um 08:34:17
 
Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage zur Möglichkeit der Einbürgerung eines Kindes, das sich in einer Pflegefamilie befindet.

Das Kind wurde 2018 in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt hier. Die leibliche Mutter stammt aus Ghana und ist schwer psychisch erkrankt. Sie lebt dauerhaft stationär in einer Pflegeeinrichtung, kann nicht sprechen und ist nicht handlungsfähig. Es liegt eine anerkannte Behinderung vor.

Die Mutter kam 2017 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland, um ihren damaligen Ehemann zu ihrem Kindsvater zu ziehen. Der Ehemann stammt ebenfalls aus Ghana und besitzt keine deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat sich noch vor der Geburt vollständig von der Familie getrennt, übernimmt keinerlei Verantwortung und stellt auch keine Unterlagen zur Verfügung.
Bei der Geburt hatte die Mutter einen gültigen ghanaischen Pass, sodass ihre Identität nachgewiesen wurde. Das Kind ist im Geburtenregister eingetragen. Die Identität des Vaters konnte mangels Unterlagen nicht festgestellt werden.

Die Pflegefamilie, bei der das Kind lebt, möchte das Kind gerne einbürgern lassen. Das Kind hat eine Vormünderin, sodass ein eigenständiger Einbürgerungsantrag grundsätzlich möglich wäre.

Meine Fragen:

Kann ein Kind ohne deutschen Elternteil eigenständig eingebürgert werden, wenn eine Vormünderin vorhanden ist?
hat er Anspruch oder emessen ? .

Hat es eine rechtliche Auswirkung, dass sowohl die Pflegeeltern als auch die Vormünderin deutsche Staatsangehörige sind?
Können sie als „Erziehungsberechtigte“ einen Antrag im Namen des Kindes stellen, oder spielt dies für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen keine Rolle?

Vielen Dank im Voraus ! !
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 09.12.2025 um 09:00:56
 
Was hat das Kind für einen Aufenthaltstitel?
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Sarashawky2288
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Antwort #2 - 09.12.2025 um 11:29:17
 
§ 33
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Sarashawky2288
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Antwort #3 - 10.12.2025 um 13:52:53
 
Puncherfaust schrieb am 09.12.2025 um 09:00:56:
Was hat das Kind für einen Aufenthaltstitel

das Kind hat keinen Pass , Nur Geburtsurkunde , das Kind hat AE nach & 33 AufenthatG.
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Puncherfaust
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Antwort #4 - 10.12.2025 um 14:13:24
 
Richtige Geburtsurkunde, nicht nur ein Auszug aus dem Geburtenregister?

Ggf. könnte die Einbürgerung dann ohne Pass ablaufen, wenn bei den Eltern jeweils die Identität durch Pass geklärt ist. Das hängt aber von der Sichtweise der Behörde ab.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Es gibt Verwaltungsvorschriften, dass ein Familienmitglied deutsch sein soll, das gilt aber für die Ermessenseinbürgerung. Wenn das Kind aber die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt, dann hat er (wie der Name ja schon sagt) einen Anspruch auf Einbürgerung.



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Sarashawky2288
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Antwort #5 - 10.12.2025 um 14:17:13
 
Puncherfaust schrieb am 10.12.2025 um 14:13:24:
Richtige Geburtsurkunde, nicht nur ein Auszug aus dem Geburtenregister?

Sorry Doch Geburtenregister  : in de die Identität der Mutter geklärt,  mit dem Vater hat keinen Kontakt auch vor dem Geburt und besteht auch keine Interesse.
das heißt die Pflegefamilie (deutsch ) kann für ihn : die Einbürgerung beantragen.
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Sarashawky2288
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Antwort #6 - 10.12.2025 um 14:21:23
 
Puncherfaust schrieb am 10.12.2025 um 14:13:24:
Es gibt V

Puncherfaust schrieb am 10.12.2025 um 14:13:24:
Wenn das Kind aber die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt, dann hat er (wie der Name ja schon sagt) einen Anspruch auf Einbürgerung

aber hier muss er 16J.Oder verstehe ich verkehrt?
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Antwort #7 - 10.12.2025 um 14:39:46
 
Wenn es nur ein Auszug aus dem Geburtenregister ist benötigt das Kind einen Reisepass.

Für die Einbürgerung muss man 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein. Gesetzlich vertreten ist das Pflegekind ja durch den Vormund.
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Sarashawky2288
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Antwort #8 - 10.12.2025 um 14:49:12
 
Puncherfaust schrieb am 10.12.2025 um 14:39:46:
Wenn es nur ein Auszug aus dem Geburtenregister ist benötigt das Kind einen Reisepass.

Für die Einbürgerung muss man 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein. Gesetzlich vertreten ist das Pflegekind ja durch den Vormund.

Danke Nochmal könnten sie bitte mehr Erklären: die Anwendungshinweise von BMI ist irritierend: Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn
es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind
sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Dies gilt nicht für
die in Rdn. 96 als Härtefallkonstellation einbezogenen minderjährigen
Kinder unter 16 Jahren
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Antwort #9 - 10.12.2025 um 15:05:25
 
Sarashawky2288 schrieb am 10.12.2025 um 14:49:12:
Danke Nochmal könnten sie bitte mehr Erklären: die Anwendungshinweise von BMI ist irritierend: Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn
es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind
sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Dies gilt nicht für
die in Rdn. 96 als Härtefallkonstellation einbezogenen minderjährigen
Kinder unter 16 Jahren


Das ist das was ich oben meinte. Das gilt für die Ermessenseinbürgerung, nicht für die Anspruchseinbürgerung.
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Sarashawky2288
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Antwort #10 - 10.12.2025 um 15:08:15
 
Puncherfaust schrieb am 10.12.2025 um 15:05:25:
Das ist das was ich oben meinte. Das gilt für die Ermessenseinbürgerung, nicht für die Anspruchseinbürgerung.

okay Danke jetzt habe ich es verstanden!
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