Anbei die Stellungnahme des Beklagen.
Enthält natürlich nur Copy-Paste Textbausteine und nichts konkretes, was auf meinen Einbürgerungsantrag bezogen ist, das Vorliegen materieller Voraussetzungen wird nicht bestritten, es werden keine fehlenden Unterlagen genannt und es wird ganz viel auf die abstrakte Komplexität und 'umfangreiches Verwaltungshandeln' berufen. Interessant fand ich, dass die doch ziemlich kurz und knapp ist und gar kein Gejammer über Antragsflut, Überlastung und Personalmangel usw enthält. Wahrscheinlich haben die verstanden, dass es eh nicht als zureichender Grund anerkannt wird, da die Behörde schon seit vielen Jahren gar nicht mehr hinterherkommt und dass es längst kein vorübergehender Zustand ist.
Ich nehme wie folgt Stellung und beantrage namens und im Auftrag des Landes Hessen
die Klage wird abgewiesen.
Begründung:
Eine Untätigkeit meiner Behörde liegt nicht vor. (

)
Zunächst wird dogmatisch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Klagebegründung nicht
sauber zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Untätigkeitsklage nach § 75
VwGO differenziert wird. Die genannte 3-Monats-Frist berechtigt lediglich zur Erhebung der
zuvor genannten Klage, legt jedoch nicht fest, innerhalb welcher Frist die angegriffene Behör-
de hätte entscheiden müssen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).
Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 75 S. 1 VwGO, dass die zeitliche Kompo-
nente innerhalb einer „angemessenen Frist“ liegt, binnen derer die Behörde über den streitge-
genständlichen Antrag entschieden haben muss. Die Behörde hat die allgemeine Amtspflicht,
Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abge-
schlossen ist, ungesäumt zu entscheiden. Welche Fristen jeweils für die Bearbeitung und die
ungesäumte Bescheidung angemessen sind, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Bedeu-
tung für die Beurteilung haben insbesondere die Vollständigkeit und Qualität des Antrages, die
den weiteren Umfang der behördlichen Aufklärung bestimmen, die Erforderlichkeit der Beteili-
gung anderer Behörden sowie der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-
fragen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).
Dass eine angemessene Bearbeitungszeit bei Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden
aufgrund ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit der Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt,
haben in den letzten Jahren zahlreiche Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw.
der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Denn die Prüfung eines Antrages auf Ein-
bürgerung erfordert ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter
notwendiger Mitwirkung einer Reihe von Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange
der Bundesrepublik Deutschland gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan-
ten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urt. v. 1. September 2011 - 5
C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13). Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Ver-
waltungsgericht Gießen eine regelmäßige Bearbeitungszeit von 12 Monaten, beginnend ab
dem Eingang des Antrages bei der Einbürgerungsbehörde, für angemessen. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 24.02.25 – 5 C 25.41) hat zudem aufgrund der Komplexität
des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens eine der Beklagten durch das Verwaltungsgericht
gesetzte achtzehnmonatige Entscheidungsfrist ab Antragsstellung als angemessen erachtet
(vgl. HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 13). Diese ist vorliegend noch lange
nicht abgelaufen. Im Übrigen stellen diese zeitlichen Rahmen keine Höchstgrenzen dar. Gera-
de im Bereich der Einbürgerung, in denen das zentrale Tatbestandsmerkmal Identität und de-
ren Klärung oftmals mit der Beschaffung von Pässen, Führung von Gesprächen und langen
Wartezeiten bei anderen Behörden geprägt ist, kann kein pauschaler Rahmen für eine
Höchstgrenze gegeben werden.
Legt man die o.g. Rechtsprechung zugrunde, wäre die Regelbearbeitungszeit vorliegend erst
im xx.xx.2026 abgelaufen und hätte dann ggf. den Kläger dazu berechtigt, von einer diesseiti-
gen Untätigkeit auszugehen.
Aufgrund des o.g. liegt ein zureichender Grund iSd § 75 S. 3 VwGO vor. Der Kläger musste
diesen aufgrund hiesiger Korrespondenz kennen, daher wird angeregt, das Verfahren bis zum
Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist auszusetzen.
Weiteren Vortrag behalte ich mir vor.