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Einbürgerung in Hessen/RP Gießen (Gelesen: 3.244 mal)
reinhard
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Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 23.03.2026 um 17:08:36
 
Stellung nehmen kannst Du ja immer. Dazu braucht Du keine Erlaubnis des Gerichts. Guck einfach, was kommt, und schick hin, was Du denkst.
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Wetzstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 26.03.2026 um 10:45:37
 
Anbei die Stellungnahme des Beklagen.
Enthält natürlich nur Copy-Paste Textbausteine und nichts konkretes, was auf meinen Einbürgerungsantrag bezogen ist, das Vorliegen materieller Voraussetzungen wird nicht bestritten, es werden keine fehlenden Unterlagen genannt und es wird ganz viel auf die abstrakte Komplexität und 'umfangreiches Verwaltungshandeln' berufen. Interessant fand ich, dass die doch ziemlich kurz und knapp ist und gar kein Gejammer über Antragsflut, Überlastung und Personalmangel usw enthält. Wahrscheinlich haben die verstanden, dass es eh nicht als zureichender Grund anerkannt wird, da die Behörde schon seit vielen Jahren gar nicht mehr hinterherkommt und dass es längst kein vorübergehender Zustand ist.

Zitat:
Ich nehme wie folgt Stellung und beantrage namens und im Auftrag des Landes Hessen
die Klage wird abgewiesen.
Begründung:
Eine Untätigkeit meiner Behörde liegt nicht vor. ( Laut lachend)
Zunächst wird dogmatisch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Klagebegründung nicht
sauber zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Untätigkeitsklage nach § 75
VwGO differenziert wird. Die genannte 3-Monats-Frist berechtigt lediglich zur Erhebung der
zuvor genannten Klage, legt jedoch nicht fest, innerhalb welcher Frist die angegriffene Behör-
de hätte entscheiden müssen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).

Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 75 S. 1 VwGO, dass die zeitliche Kompo-
nente innerhalb einer „angemessenen Frist“ liegt, binnen derer die Behörde über den streitge-
genständlichen Antrag entschieden haben muss. Die Behörde hat die allgemeine Amtspflicht,
Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abge-
schlossen ist, ungesäumt zu entscheiden. Welche Fristen jeweils für die Bearbeitung und die
ungesäumte Bescheidung angemessen sind, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Bedeu-
tung für die Beurteilung haben insbesondere die Vollständigkeit und Qualität des Antrages, die
den weiteren Umfang der behördlichen Aufklärung bestimmen, die Erforderlichkeit der Beteili-
gung anderer Behörden sowie der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-
fragen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 Rn. 4.).

Dass eine angemessene Bearbeitungszeit bei Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden
aufgrund ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit der Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt,
haben in den letzten Jahren zahlreiche Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw.
der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Denn die Prüfung eines Antrages auf Ein-
bürgerung erfordert ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter
notwendiger Mitwirkung einer Reihe von Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange
der Bundesrepublik Deutschland gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan-
ten Personalien mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urt. v. 1. September 2011 - 5
C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13). Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Ver-
waltungsgericht Gießen eine regelmäßige Bearbeitungszeit von 12 Monaten, beginnend ab
dem Eingang des Antrages bei der Einbürgerungsbehörde, für angemessen. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 24.02.25 – 5 C 25.41) hat zudem aufgrund der Komplexität
des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens eine der Beklagten durch das Verwaltungsgericht
gesetzte achtzehnmonatige Entscheidungsfrist ab Antragsstellung als angemessen erachtet
(vgl. HessVGH, B.v. 20.8.2024 – 3 B 1062/24 – juris Rn. 13). Diese ist vorliegend noch lange
nicht abgelaufen. Im Übrigen stellen diese zeitlichen Rahmen keine Höchstgrenzen dar. Gera-
de im Bereich der Einbürgerung, in denen das zentrale Tatbestandsmerkmal Identität und de-
ren Klärung oftmals mit der Beschaffung von Pässen, Führung von Gesprächen und langen
Wartezeiten bei anderen Behörden geprägt ist, kann kein pauschaler Rahmen für eine
Höchstgrenze gegeben werden.
Legt man die o.g. Rechtsprechung zugrunde, wäre die Regelbearbeitungszeit vorliegend erst
im xx.xx.2026 abgelaufen und hätte dann ggf. den Kläger dazu berechtigt, von einer diesseiti-
gen Untätigkeit auszugehen.

Aufgrund des o.g. liegt ein zureichender Grund iSd § 75 S. 3 VwGO vor. Der Kläger musste
diesen aufgrund hiesiger Korrespondenz kennen, daher wird angeregt, das Verfahren bis zum
Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist auszusetzen.
Weiteren Vortrag behalte ich mir vor.
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« Zuletzt geändert: 26.03.2026 um 10:58:00 von Wetzstein »  
 
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Wetzstein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 22.04.2026 um 20:36:11
 
nun gibt es Aussetzung Smiley
und zwar fast wie von der Behörde bestellt, gleich für satte 12 Monate. Nur nicht ab Weiterleitung, sondern ab Antragsstellung bei der unteren Behörde. 
Der Beschluss enthält ausschließlich Copy-Paste Textbausteine und setzt sich in keinem Satz mit meiner Stellungnahme auseinander. Also die übliche abstrakte 'Komplexität', umfangreiches Nichtstun Verwaltungshandeln usw, nix einzellfallbezogenes.

Das ist jetzt etwas schlechter als ich erwartet habe, denn ich dachte, dass für 9 Monate ausgesetzt wird.

In meiner Stellungnahme habe ich anhand der Behördenakte (ich habe Akteneinsicht bekommen) ausführlich dargelegt, dass kein einziger Verfahrensschritt veranlasst wurde (also nicht mal 'unverzügliche Eingangsprüfung' nach Vollständigkeit und Erfolgsaussichten wie nach hessischer Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist). Selbst meine ca. 1 Woche vor der Klageerhebung unaufgefordert geschickte Gehaltsabrechnungen und der Versicherungsverlauf gab es nicht in der Akte.

Ich habe auch argumentiert, dass weder Komplexität noch 'umfangreiches Verwaltungshandeln' bei mir stattfinden und kein zureichender Grund sein können, denn der Grund auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausgebliebene Behördenentscheidung sein muss und dass es nicht genügt, einen solchen Grund grundsätzlich auszumachen. Dazu habe ich OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Januar 2026 – 4 O 16/25 –, Rn. 4 zitiert. Das mit der Kausalität wird aber von mehren OVGs so geschrieben, z.b. OVG Bremen, VGH Mannheim, OVG Saarland und natürlich OVG Schleswig-Holstein. Dieser Grundsatz hat auch in diverse VwGO-Kommentierungen geschafft wie zb Schoch/Schneider/Porsch, Funke-Kaiser, Redeker/von Oertzen, dort wird es von Bremen zitiert, wo es wohl 2019 zum ersten Mal auftaucht)

Ist ja irgendwie auch logisch, dass der Grund auch tatsächlich auch die Ursache sein muss, das dürfte sich eigentlich direkt aus dem Normzweck ableiten lassen (ich habe inzwischen auch Sodan/Ziekow gelesen haha). Es dürfte auch nicht richtig sein, wenn die Behörde mehr als 3 Monate nachweislich komplett nix gemacht hat und nun wird diese Zeit der Behörde quasi trotzdem zugebilligt. Also von 12 wären meiner Meinung nach die 3-4 Monate eigentlich abzuziehen. 

Ich spiele mit dem Gedanken, mit einem Anwalt eine Beschwerde einzureichen. In seinem alten Beschluss von 2024 hat sich der Hess. VGH nicht mit der Kausalität beschäftigt und ich denke, dass es ein legitimer Angriffspunkt ist, auch wenn Hess. VGH diese abstrakte Komplexität schon damals als zureichenden Grund anerkannt hat. Die Chancen sehe ich selbst eher als gering an, jedenfalls aber nicht als ganz aussichtslos

Daher würde ich mich sehr freuen, mal eure Meinungen zu hören. Und gerne auch eine Orientierung, wie hoch die Anwaltskosten üblicherweise sein können (ich komme mit den ganzen RVG Rechnern irgendwie nicht zurecht bzw verstehe die einfach nicht ganz). Und vllt sogar PNs von Anwälten und Anwältinnen mit konkreten Kostenvoranschlägen.
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dim4ik
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Antwort #18 - 23.04.2026 um 20:57:08
 
Wetzstein schrieb am 22.04.2026 um 20:36:11:
Ich spiele mit dem Gedanken, mit einem Anwalt eine Beschwerde einzureichen.

Das wäre die richtige Entscheidung.

Wetzstein schrieb am 22.04.2026 um 20:36:11:
Die Chancen sehe ich selbst eher als gering an

Da liegst du wohl richtig. Würdest du dann vors BVerfG ziehen, falls der HessVGH deine Beschwerde zurückweist und die Aussetzungsfrist bei 12 Monaten belässt bzw. höchsten auf 9 Monate heruntersetzt?
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