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Einbürgerung in Hessen/RP Gießen (Gelesen: 2.335 mal)
Wetzstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.12.2025 um 18:46:26
 
Hallo zusammen,

ich habe dieses Forum schon öfter gelesen und war auch in verschiedenen Facebook-Gruppen aktiv, um mich über die Einbürgerung in Mittelhessen zu informieren.

Nun ist es so weit, und ich werde bald auch selbst einen Antrag stellen.
Da die Bearbeitungszeiten beim RP Gießen unverschämt lang sind, will ich entweder selbst eine Klage erheben (und dafür die Klageschrift von @Aras für mich anpassen) oder vielleicht auch einen Anwalt bzw. eine Anwältin beauftragen.

Bemerkenswert ist, dass Hessen nun für einige Städte ein „Online-Formular zur Vorbereitung der Einbürgerung“ hat, und ab Ende Dezember wird es vermutlich in ganz Hessen ausgerollt. Dieses Formular stellt allerdings keinen „rechtswirksamen“ Antrag dar, wie es auf der offiziellen Seite steht.

Selbstverständlich habe ich dieses Formular auch genutzt, alles ausgefüllt sowie alle Unterlagen angehängt. Danach habe ich mich um einen Termin für die eigentliche Antragsstellung bemüht und die Vorgangsnummer aus dem Formular genannt. Die Behörde bestätigte den Eingang des Formulars… und schickte mir per Post einen zum Teil ausgefüllten Antrag, den ich vervollständigen und zum Termin mitbringen soll. Die im Antrag markierten Stellen sind aber eigentlich dieselben Felder/Fragen, die ich im Online-Formular bereits ausgefüllt habe. Naja, Hessen ist wohl echt ein Saftladen und so versteht man hier wohl 'Digitalisierung'

Soweit ich weiß, halten die Gerichte in Hessen aktuell 9 Monate Bearbeitungszeit für angemessen und setzen die Verfahren aus, falls man vorher klagt. Ich möchte bereits nach 3 Monaten klagen, um schon vor Ablauf von 9 Monaten eingebürgert zu werden.

In den Beschlüssen schreiben die Gerichte in Hessen so etwas wie:
Zitat:
Denn die Prüfung eines Antrages auf Einbürgerung erfordert i.d.R. ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden
. (Und begründen damit, dass 9 Monate angemessen sind)

Ich möchte daher nach Ablauf von 3 Monaten von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch machen, um meine Klage noch besser zu begründen und vor allem damit das Gericht nicht mehr so begründen kann.
Denkt ihr, dass das eine gute Idee ist und etwas bringen könnte, etwa um eine Aussetzung des Verfahrens zu verhindern bzw. zu einer schnelleren Einbürgerung zu führen? (Also vor allem natürlich, wenn aus der Akteneinsicht kein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden erkennbar ist)

Und ich habe kurz vor der Antragsstellung einen neuen Aufenthaltstitel bekommen. Meines Wissens nach werden dafür eigentlich immer bestimmte Sicherheitsabfragen gemacht (§ 73 Abs. 2 AufenthG). In einer Berliner Facebookgruppe habe ich z.B. gemerkt (oder vielleicht bilde ich es mir ein), dass bei Menschen, die kurz vor der Antragsstellung eine Niederlassungserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel bekommen haben, die Einbürgerung manchmal sogar innerhalb weniger Wochen erfolgt. Meine Hypothese ist, dass es einen Zusammenhang gibt und die Sache wegen der aktuellen Abfragen quasi entscheidungsreif ist, was die Behörde zur schnellen Entscheidung 'zwingt'.
Meint ihr, dass da tatsächlich etwas dran sein kann und dass es sinnvoll wäre, das in die Begründung meiner Klage zu schreiben?

Ach, und netterweise schreibt Hessen auf der Webseite Folgendes:
Zitat:
Dieses Online-Formular dient der optimalen Vorbereitung Ihres Beratungsgespräches. Hier können Sie bereits für den Antrag notwendige Unterlagen hochladen und so die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verkürzen.

Das könnte ich doch auch als zusätzliche Begründung gegen den Beklagten nutzen, oder? Augenrollen Laut lachend
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SimonB
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Antwort #1 - 06.12.2025 um 20:30:47
 
Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 18:46:26:
und ich werde bald auch selbst einen Antrag stellen.

Ich empfehle, zuerst den Antrag zu stellen, nachweislich alle geforderten Unterlagen der EBH vorzulegen und erst dann über eine Untätigkeitsklage nachzudenken. Dazu hättest du ja 3 Monate Zeit.

Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 18:46:26:
Ich möchte bereits nach 3 Monaten klagen, um schon vor Ablauf von 9 Monaten eingebürgert zu werden.
Eine solche Klage bringt keinen Anspruch, schon vor Ablauf von 9 Monaten eingebürgert zu werden.

Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 18:46:26:
Denkt ihr, dass das eine gute Idee ist 
Ich denke, es ist keine gute Idee, aber eine Klage zur gegebenen Zeit ist natürlich zulässig (sofern die EBH untätig war).
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Wetzstein
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Antwort #2 - 06.12.2025 um 21:31:08
 
SimonB schrieb am 06.12.2025 um 20:30:47:
Ich empfehle, zuerst den Antrag zu stellen, nachweislich alle geforderten Unterlagen der EBH vorzulegen und erst dann über eine Untätigkeitsklage nachzudenken

Den werde ich noch in diesem Monat stellen, ich habe bereits einen Termin für die persönliche Vorsprache und alle angeforderten Unterlagen liegen mir vollständig vor. Über die Klage möchte ich aber jetzt schon ein paar Gedanken machen und ich habe gerade einfach Zeit dafür.

SimonB schrieb am 06.12.2025 um 20:30:47:
Eine solche Klage bringt keinen Anspruch, schon vor Ablauf von 9 Monaten eingebürgert zu werden.

Es ist mir bewusst, dass die Klage keinen solchen Anspruch bringt. Aber wenn es keinen zureichenden Grund für die weitere Verzögerung gibt, dann ich es meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich, dass die Behörde die vom Gericht gesetzte Frist einfach verstreicht. Und wenn ich erst nach 9 Monaten klage, dann werde ich mit Sicherheit nicht früher eingebürgert.

SimonB schrieb am 06.12.2025 um 20:30:47:
Ich denke, es ist keine gute Idee, aber eine Klage zur gegebenen Zeit ist natürlich zulässig (sofern die EBH untätig war).

Warum ist es Deiner Meinung nach keine gute Idee?
Dass RP Gießen untätig sein wird, kann man mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit sagen, die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt derzeit 30 Monate, Tendenz steigend, früher waren es 'nur' 24. 
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lottchen
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Antwort #3 - 07.12.2025 um 11:58:09
 
Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 18:46:26:
Ich möchte daher nach Ablauf von 3 Monaten von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch machen, um meine Klage noch besser zu begründen 

Meines Wissens brauchst Du dafür einen Anwalt. Jedenfalls ist das bei allen anderen zivilrechtlichen Verfahren sonst so mit denen ich in meinem Leben zu tun hatte.
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Antwort #4 - 07.12.2025 um 12:23:43
 
lottchen schrieb am 07.12.2025 um 11:58:09:
Meines Wissens brauchst Du dafür einen Anwalt. Jedenfalls ist das bei allen anderen zivilrechtlichen Verfahren sonst so mit denen ich in meinem Leben zu tun hatte.

Ich habe in den hessischen Verwaltungsvorschriften (https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...) Folgendes gelesen:

Zitat:
8.3 Akteneinsicht wird grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde gewährt. Die Einsichtnahme kann durch Gewährung eines lesenden Zugriffs gewährt werden. Anderfalls wird der Akteninhalt ausgedruckt; die Übereinstimmung des Ausdrucks mit der Akte ist durch einen formlosen Übereinstimmungsvermerk zu bestätigen. Der Ausdruck ist nach der Gewährung der Einsicht zu vernichten. Liegen über die Antragstellerin oder den Antragsteller tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 StAG vor, darf den Einbürgerungsbewerbern oder deren Bevollmächtigten Akteneinsicht erst nach Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsbefragung gewährt werden


Deswegen gehe ich davon aus, dass man das auch ohne Anwalt erledigen kann.
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Antwort #5 - 07.12.2025 um 13:27:37
 
Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 21:31:08:
Aber wenn es keinen zureichenden Grund für die weitere Verzögerung gibt,

Ja, wenn... Ich halte es für wahrscheinlich, dass die EBH dem VG begründet, warum der Antrag nach 3 Monaten noch nicht positiv zu bescheiden war, d.h. beantragt, die Klage abzuweisen. Ob das VG dann das Verfahren für x Monate aussetzt, weiß jetzt niemand.
Hast du das mit der 9 monatigen Aussetzung evtl. falsch verstanden? Vielmehr ist es so, dass eine solche Klage, die vor Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung erhoben wird, unzulässig ist. Da würde nichts ausgesetzt.

Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 21:31:08:
Und wenn ich erst nach 9 Monaten klage, dann werde ich mit Sicherheit nicht früher eingebürgert.

Ja, so ist das. Die 9 Monate sind mW keine in VwGO geregelte Frist, aber das wissen Experten besser.
Wie viele Aussetzungsfristen kennst du denn von deinem zuständigen VG in Sachen U-Klage wegen Einbürgerungsantrag?

Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 21:31:08:
Warum ist es Deiner Meinung nach keine gute Idee?

Weil ich es illusorisch finde, davon auszugehen, dass die EBH ausgerechnet in deinem Fall sofort nach Kenntnis der U-Klage deinen Antrag bescheidet oder zusagt, bis zum Datum x zu bescheiden.
Das hier: und so die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verkürzen. ist eben nur eine alberne, leere Floskel und soll zeigen, dass man sich um Struktur bemüht. Damit erhält ein Antragsteller nicht auch nur 1 Tag früher seine Einbürgerungsurkunde.

Wetzstein schrieb am 06.12.2025 um 21:31:08:
die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt derzeit 30 Monate,

Es geht nicht um den Durchschnitt, sondern um deinen Einzelfall bei der EBH. Hessen hat 3 RP und recht unterschiedliche durchschn. Bearbeitungszeiten.
Welche Gründe eine Einbürgerung in Berlin schon wenige Wochen nach Antragstellung hatte, kannst du bei der Person nachfragen, die das geschrieben hat. Ein "frischer AT" ist es nicht.

Für eine Klage nach § 73/3 VwGO besteht keine Anwaltspflicht.
Das erspart dir zwar Kosten, bringt aber keinesfalls Erfolg innerhalb der von dir gewünschten Frist. Dass du eine besondere Dringlichkeit für deine schnelle Einbürgerung hast, liest man nicht.

Mir sind aus meiner zust. EBH Bearbeitungszeiten ab Anfang 2024 zwischen 5 Monaten und 1,5 Jahren bekannt. Sehr nachvollziehbar wegen Herkunftsland, Aufenthaltsdauer, Sicherheitsabfragen und Prognosen.

 
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Wetzstein
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Antwort #6 - 07.12.2025 um 14:33:41
 
SimonB schrieb am 07.12.2025 um 13:27:37:
Vielmehr ist es so, dass eine solche Klage, die vor Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung erhoben wird, unzulässig ist. Da würde nichts ausgesetzt

Ich sage nirgendwo, dass ich schon vor Ablauf von 3 Monaten klagen möchte. § 75 VwGO ist mir bekannt.

SimonB schrieb am 07.12.2025 um 13:27:37:
Die 9 Monate sind mW keine in VwGO geregelte Frist, aber das wissen Experten besser.

Meines Wissens ist sie auch nicht Zwinkernd den Seitenhieb mit den 'Experten' kannst du Dir sparen. Ich behaupte definitiv nicht, ein Experte zu sein, aber ich bin auch kein Ahnungsloser. Ich bin hier, um Informationen und Meinungen auszutauschen, nicht um mich von oben herab belehren zu lassen.

SimonB schrieb am 07.12.2025 um 13:27:37:
Weil ich es illusorisch finde, davon auszugehen, dass die EBH ausgerechnet in deinem Fall sofort nach Kenntnis der U-Klage deinen Antrag bescheidet oder zusagt, bis zum Datum x zu bescheiden.
Das hier: und so die Bearbeitungszeit Ihres Antrages verkürzen. ist eben nur eine alberne, leere Floskel und soll zeigen, dass man sich um Struktur bemüht. Damit erhält ein Antragsteller nicht auch nur 1 Tag früher seine Einbürgerungsurkunde.

Die Frage, ob es eine gute Idee ist, war auf Akteneinsicht bezogen. Und ich bin niemals davon ausgegangen, dass die EBH sofort irgendwas macht

SimonB schrieb am 07.12.2025 um 13:27:37:
Welche Gründe eine Einbürgerung in Berlin schon wenige Wochen nach Antragstellung hatte, kannst du bei der Person nachfragen, die das geschrieben hat. Ein "frischer AT" ist es nicht.

Das wissen die Betroffenen ebenfalls nicht, woher auch. Und wie gesagt, es ist lediglich meine Hypothese. Ich wollte nur Meiningen dazu hören, vor allem im Bezug auf Sicherheitsabfragen, die vor der Erteilung eines AT gemacht werden.

SimonB schrieb am 07.12.2025 um 13:27:37:
Dass du eine besondere Dringlichkeit für deine schnelle Einbürgerung hast, liest man nicht.

Habe ich auch nicht. Ich wünsche lediglich, dass über meinen Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden wird. Nicht mehr und nicht weniger.
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Antwort #7 - 07.12.2025 um 18:57:08
 
Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Ich wünsche lediglich, dass über meinen Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden wird. Nicht mehr und nicht weniger. 


Nur zur Info: ein offizieller Vertreter der EBH hier in unserer Stadt hat auf einer Informationsveranstaltung zum Thema öffentlich gesagt, dass man mit einer Eingangsbestätigung des Antrags frühestens nach 6 Monaten rechnen kann und der gesamte Prozess - wenn keine Probleme auftretemn - mindestens 18 Monate dauern wird. Nicht wegen Untätigkeit sondern aufgrund von Personalsmangels... Und nachdem die Doppelstaatsbürgerschaft seit einiger Zeit massiv gestiegen sind, wurde es nicht besser... Da hilft m.E. auch kein Gericht!
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Antwort #8 - 07.12.2025 um 19:18:36
 
Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Ich behaupte definitiv nicht, ein Experte zu sein

Wieso Seitenhieb? Ich halte dich nicht für einen Experten. Ich meine Experten zur VwGO, die zB Fristen für Fall x oder y beim VG kennen.

Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Ich bin hier, um Informationen und Meinungen auszutauschen,

Dazu antworte ich dir mit meiner Meinung und meinen Infos. Nicht mehr und nicht weniger.

Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Die Frage, ob es eine gute Idee ist, war auf Akteneinsicht bezogen. 

Auch die Akteneinsicht 3 Monate nach Antragstellung halte ich für keine gute Idee im Sinne einer schnelleren Einbürgerung oder des Beweis der untätigen Behörden.

Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Ich wünsche lediglich, dass über meinen Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden wird.

Das wünsche ich selbstverständlich für alle Antragsteller auch.
Was du, die EBH und uU das VG unter einem angemessenen Bearbeitungszeitraum des Antrages verstehen, wird recht unterschiedlich sein, weil Angemessenheit leider ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und nicht mit eindeutiger Frist geregelt ist.
Sorry für Missverständnisse.
Sicher haben andere User noch andere Meinungen und auch andere Erfahrungen.
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Wetzstein
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Antwort #9 - 07.12.2025 um 19:53:18
 
Lieber @SimonB. Ich bedanke mich bei Dir für Deine Zeit und Infos. Allerdings wünsche ich mir keine weiteren Meinungen von Dir und bitte Dich, von weiteren Beiträgen in diesem Thread abzusehen, vielen Dank!
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Antwort #10 - 07.12.2025 um 20:40:51
 
Wetzstein schrieb am 07.12.2025 um 14:33:41:
Die Frage, ob es eine gute Idee ist, war auf Akteneinsicht bezogen.


Ich wüsste nicht was dir das bringen würde. Du siehst da drin dann nur nochmal die Unterlagen, die du dort abgegeben hast. Rein praktisch sorgst du dafür, dass die Behörde dann eine Akteneinsicht bearbeitet statt einen Antrag.

Die Sache mit der Sicherheitsprüfung würde ich nicht reinschreiben. Als Behörde würde ich schlicht kontern, dass ich selber den Antrag prüfen muss und die Prüfung der ABH für mich unerheblich ist. Und Sicherheitsabfragen muss ich verpflichtet stellen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #11 - 08.12.2025 um 08:40:20
 
Anwaltspflicht besteht für die I. Instanz am VG für die Untätigkeitsklage nicht.
Und Akteneinsicht macht bei Untätigkeit meist keinen Sinn. Akteneinsicht machst du wenn du vermutest etwas drin steht, was man dir nicht offen sagt, oder wenn du nen Mandanten hast der selber unvollständige Unterlagen hat.

Also warte die 9 Monats ab Antragstellung ab, und reiche die Untätigkeitsklage ein ohne jetzt großes Kostenrisiko zu haben.

Prozesskosten sind übersichtlich. Oder klage direkt nach drei Monaten und zahl halt eine Gerichtsgebühr wobei das Gericht dann die Frist zum Ende der 9 Monate stellen sollte. Also da beschleunigst du deine Einbürgerung für ca. 300€, also du musst Ca. 900€ vorauszahlen und kriegst ca. 600€ zurück.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 23.03.2026 um 13:40:00
 
Mal ein kleines Update von mir. Als Datum der Antragstellung wurde bei mir der Tag gewertet, an dem ich eine E-Mail geschrieben und meine Vorgangsnummer aus dem Online-Formular genannt habe, das war Anfang Dezember. Die persönliche Vorsprache fand auch schon im Dezember statt und war ganz entspannt. Noch am selben Tag hat die untere Verwaltungsbehörde meinen Vorgang an das RP Gießen weitergeleitet, und später habe ich eine offizielle Eingangsbestätigung vom RP bekommen. In der Eingangsbestätigung stand auch, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit 30 Monate beträgt.

Inzwischen sind mehr als 3 Monate vergangen, auch ab dem Datum des Eingangs beim RP. Alle Voraussetzungen sind bei mir weiterhin erfüllt und die Unterlagen sind vollständig.

Ich habe nun eine Klage beim VG Gießen eingereicht und habe dafür Mein Justizpostfach https://mjp.justiz.de/ genutzt (danke an @Aras für die Info über MJP, die du woanders gepostet hast). Jetzt bin ich mal gespannt, wie sich das ganze weiterentwickelt und auch auf die Klageerwiderung des Beklagten.

Puncherfaust schrieb am 07.12.2025 um 20:40:51:
Ich wüsste nicht was dir das bringen würde. Du siehst da drin dann nur nochmal die Unterlagen, die du dort abgegeben hast. 

Ich wollte vor allem sehen, ob die Sicherheitsabfragen bisher überhaupt veranlasst worden sind. Die Gerichte hier nehmen eine grundsätzlich längere Bearbeitungszeit an und begründen es mit Komplexität/Mehrstufigkeit des Einbürgerungsverfahrens und schreiben "Denn die Prüfung eines Antrages auf Einbürgerung erfordert i.d.R. ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden". Ich finde es schwierig, wenn so argumentiert wird und gleichzeitig wird der Antrag von der Behörde nach der Antragsstellung monatelang gar nicht angerührt (wovon ich stark ausgehe)

Jedenfalls habe ich vor über einer Woche eine Akteneinsicht beantragt und gleichzeitig neuste Gehaltsabrechnungen und DRV-Versicherungsverlauf geschickt, bisher aber keine Rückmeldung bekommen natürlich  Smiley


Puncherfaust schrieb am 07.12.2025 um 20:40:51:
Die Sache mit der Sicherheitsprüfung würde ich nicht reinschreiben. Als Behörde würde ich schlicht kontern, dass ich selber den Antrag prüfen muss und die Prüfung der ABH für mich unerheblich ist. Und Sicherheitsabfragen muss ich verpflichtet stellen.

Danke, das habe ich sein lassen.

Aras schrieb am 08.12.2025 um 08:40:20:
Prozesskosten sind übersichtlich. Oder klage direkt nach drei Monaten und zahl halt eine Gerichtsgebühr wobei das Gericht dann die Frist zum Ende der 9 Monate stellen sollte. Also da beschleunigst du deine Einbürgerung für ca. 300€, also du musst Ca. 900€ vorauszahlen und kriegst ca. 600€ zurück.

so habe ich mir das auch vorgestellt, danke. Deswegen klage ich jetzt nach drei Monaten und zwar ohne Anwalt. Vielleicht werde ich später auch meine Klageschrift hier posten, mal schauen


Ansonsten habe ich beim Einlesen in das ganze Thema auf ein paar interessante und aktuelle obergerichtliche Beschlüsse aus NRW, SA und SH gestoßen, die eher gut für uns Einbürgerungswillige sind.
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001630444
https://openjur.de/u/2535196.html
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/19_E_359_25_Beschluss_20250925.htm...
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001626682
Ein Paar Erkenntnisse daraus (bin kein Jurist und also keine Haftung für die hundertprozentig korrekte Wiedergabe) :
  • Einbürgerung hat immer eine gewisse Dringlichkeit, auch ohne besondere Einzelfallumstände. Der Staatsangehörigkeitsstatus ist für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung (OVG Schleswig-Holstein)
  • Dauerhafte Überlastung ist kein zureichender Grund, eine „vorübergehende Antragsflut" mag die Verzögerung rechtfertigen, aber wenn der Zustand seit Jahren anhält und sich trotz Personalaufstockung nicht bessert, ist es ein strukturelles Organisationsdefizit und deswegen kein zureichender Grund  (OVG NRW, OVG Sachsen-Anhalt).
  • Bereits 18-20 Monate Bearbeitungszeit wurden als unzumutbar eingestuft (OVG NRW), erst recht also 30 Monate
  • Der Gesetzgeber hat die Dreimonatsfrist bewusst nicht verlängert, der Vorschlag einer längeren Sperrfrist für Einbürgerungsverfahren wurde im Gesetzgebungsverfahren mehrfach (2024, 2025) im Bundesrat eingebracht und jedes Mal abgelehnt (OVG NRW)

Vielleicht findet der ein oder andere Leser oder Leserin auch was interessantes für sich in den verlinkten Beschlüssen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 23.03.2026 um 15:23:31
 
Und ein weiteres Update gleich hinterher Schockiert/Erstaunt
Es kamen bereits Nachrichten vom VG in meinem Justizpostfach an! Also am Tag der Klageeinreichung, nach nur wenigen Stunden  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt läuft beim VG Gießen Laut lachend Cool wenigstens das hat Hessen (noch) nicht kaputtgespart. Über die Nachrichten wurde ich vom BundID über mein normales E-Mail-Postfach benachrichtigt, man muss also nicht ständig reinschauen.

Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.

Finde ich zudem voll gut, dass das VG mit mir nun elektronisch kommunizieren wird
Zitat:
Hinweis: Sie haben die Klage auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem Postfach-
und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos übersandt. Das Verwaltungsgericht wird da-
her für alle seine elektronischen Nachrichten an Sie ebenfalls die elektronische Kommuni-
kation verwenden.

MJP lohnt sich also voll.

Es wurde zudem mitgeteilt:
Zitat:
Das Gericht prüft eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 S. 3 VwGO für die Dauer von 12 Monaten ab Weiterleitung des Einbürgerungsantrages an das Regierungspräsidium Gießen.

Finde ich unschön, ich habe eher mit 9 Monaten gerechnet, immerhin werde ich dann aber trotzdem sehr wahrscheinlich noch in diesem Jahr eingebürgert, wobei ich natürlich hoffe, das das ganze viel schneller erledigt wird.

Der Behörde wurde eine Frist gesetzt, bis April meine Akte an das Gericht zu übermitteln. Und einen Monat hat sie zur Stellungnahme bekommen.

Da ich in meiner Klageschrift einer Entscheidung durch Einzelrichter:in/Berichterstatter:in und dem Verzicht auf mündliche Verhandlung zugestimmt habe, wurde das jetzt nicht extra abgefragt.

Mein Plan ist nun, Anfang April Einsicht in meine Behördenakte über das Gericht gemäß § 100 VwGO zu beantragen und schauen, ob der Beklagte überhaupt irgendwie bisher tätig war. Und dann nach der Stellungnahme in meiner Replik darauf eingehen und natürlich die oben genannte und andere Beschlüsse für meine Argumente verwenden. Wie findet ihr das?

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Antwort #14 - 23.03.2026 um 16:31:01
 
Und noch eine Frage, der Beklagte hat deutlich mehr Zeit zur Stellungnahme bekommen als ich  Griesgrämig Was denkt ihr, werde ich nochmal die Gelegenheit bekommen, Stellung zu nehmen (also auf die Klageerwiderung des Beklagten) oder kann es sein, dass das Verfahren dann erstmal ausgesetzt wird und ich keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr bekomme?
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« Zuletzt geändert: 23.03.2026 um 16:44:52 von Wetzstein »  
 
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