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Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG (Gelesen: 546 mal)
polukrowka
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Beiträge: 34

DD, Sachsen, Germany
DD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ru
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis für den Ausländer mit 24 AufenthG
06.12.2025 um 14:01:38
 
a. ist das par. 26 Abs. 4 AufenthG in diesem Fall  überhaupt anwendbar?
Wenn nicht, welche Alternative um NE zu kriegen?
b. desselbe i.V. par. 35 Abs. 1 AufenthG für Minderjährigen?
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erne
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., Bayern, Germany
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Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.12.2025 um 15:11:54
 
polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
st das par. 26 Abs. 4 AufenthG in diesem Fallüberhaupt anwendbar?

ja,  (da im gleichen Abschnitt)

polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
b. desselbe i.V. par. 35 Abs. 1 AufenthG für Minderjährigen? 

nein, da anderer Abschnitt als §24

nebenbei:
Zitat:
Staatsangehörigkeit: ru
für Russen irrelevant

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.12.2025 um 19:13:23
 
Meiner Meinung nach gilt es für Russen mit § 24 genauso, da auf den Aufenthaltstitel ankommt, das ist eben § 24.

Damit gilt die Sonderregelung für Minderjährige nicht, weil der Absatz 3 von § 26 nur für anerkannte Flüchtlinge ist.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.12.2025 um 08:39:32
 
polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
a. ist das par. 26 Abs. 4 AufenthG in diesem Fallüberhaupt anwendbar?

Ja, auch wenn einige ABH es anders meinen und sich dabei auf den Punkt 26.4.3 der VV zum AufenthG aus dem Jahr 2009 berufen, der aber bereits hinfällig ist.

polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
Wenn nicht, welche Alternative um NE zu kriegen?

Nach jeder anderen Rechtsgrundlage, wo alle Voraussetzungen erfüllt sind.

polukrowka schrieb am 06.12.2025 um 14:01:38:
b. desselbe i.V. par. 35 Abs. 1 AufenthG für Minderjährigen? 

Auch das, wenn der betroffenen Person vor dem 18. Lebensjahr eine AE nach § 32 (ggf. parallel zu § 24) erteilt wurde.

erne schrieb am 06.12.2025 um 15:11:54:
für Russen irrelevant

Es wird ja sicherlich "für einen Freund" gefragt Zwinkernd
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