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Beschäftigungszeit oder Aufenthaltszeit? = § 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (BeschV) (Gelesen: 224 mal)
Themen Beschreibung: Allgemeine Auslegung / Visumsverfahren / § 19c Abs. 3 AufenthG
Hinatin_sen
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Beiträge: 1

Norderney, Niedersachsen, Germany
Norderney
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Beschäftigungszeit oder Aufenthaltszeit? = § 15d Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (BeschV)
21.11.2025 um 02:46:58
 
Hallo Allerseits,

ich habe eine Frage, die ich bis dato nicht klären konnte - egal, wen ich frage:

In §15d (3) BeschV steht:
Zitat:
(3) Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten


Somit müsste die Aufenthaltszeit davon abhängig sein, wie lange die Beschäftigungszeit ist, oder?
- ich habe dazu 40 Anwälte mit Migrationsrecht angeschrieben. Von denen, die sich dazu als eine allgemeine Auskunft zur Auslegung des Gesetztes, dazu geäußert haben, sagen die Hälfte
"Es ist Beschäftigungszeit"
die andere Hälfte sagt:
"Es ist die Aufenthaltszeit" 

Das es die Beschäftigungszeit ist, sagt zum Beispiel auch der Niedersächsische Flüchtlingsrat.

Die Ausländerbehörde Aurich hingegen sagt, es ist die Aufenthaltszeit.

Der Hintergrund:
Zitat:
Meine Lebensgefährtin aus Vietnam hatte über eine dubiose Vermittlungsagentur ein Visum §15d (1) Nr. 2 BeschV, konnte die Arbeit aber nicht aufnehmen, da der Arbeitgeber sie wegen ihres Körperbaus (zu klein) nicht aufnehmen konnte (Dönertheke)

Sie hatte auch ein weiteres Arbeitsangebot auf Wangerooge, dieses wurde ihr aber durch die Vermittlungsagentur (Vorabzustimmung der Agentur für Arbeit war gegeben) nicht gestattet.

Letztendlich hat sie selbständig eine Arbeit gefunden. Der Arbeitsvertrag ist zum 12. 09. 2025 gültig. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsverlängerung wurde sofort gestellt.

Dieser Antrag wurde nie Endgültig geklärt. Es gibt eine mündliche Absage der Ausländeragentur Aurich - in einem inoffiziellem Meeting ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer von 8 Monaten erfüllt ist.
Eine Schriftliche Absage ist nie abgebeben worden - auch auf mehrfacher bitte nicht.
Insgesamt hat sie also 1,5 Monate gearbeitet - mit Lohnabrechnung, aber ohne Lohnzahlung, da der Arbeitgeber auf die Erlaubnis der Agentur für Arbeit wartete.
Sie müsste also noch 6,5 Monate als Beschäftigungszeit möglich haben.


Nun besteht das Problem, das möglicherweise der Antrag immer noch läuft - somit das Visum nie abgelaufen ist (Fiktionsbescheinigung möglich). Ohne abgelaufenes Visum kann ich aber kein weiteres Visum für meine Lebensgefährtin beauftragen.

Optional würden wir auch gerne § 19c Abs. 3 AufenthG anwenden:
Zitat:
(3) Einem Ausländer kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Denn Sie arbeitete in einem Hotel auf Norderney, das mit ihr nur 3 Personen beschäftigt - für 18 Hotelzimmer und 6 Ferienwohnungen. Deswegen wäre es möglicherweise von Wirtschaftlichen Interesse der Insel, wenn das Hotel gutes Personal hat (sie hat ja schon 1,5 Monate Erfahrung). Außerdem ist es für Norderney vom Interesse, dass so ein Hotel, das direkt am Strand ist (und sich besonders an Hunde richtet) funktioniert - um Hundebesitzer in die Region zu bringen. Und letztendlich auch aus Wirtschaftlichen Interesse, denn jeder Gast, jedes belegte Zimmer, dass nicht wegen Personalmangel ausfällt, bringt der Stadt Geld.

Vielen lieben Dank für die Hilfe.
Wenn dies eine Sache für einen Anwalt ist - bitte schreibt mir, welcher Anwalt bereit wäre, sich damit zu befassen - ich habe vor einer Woche etwa 8 angeschrieben, aber keine Antwort bekommen.
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