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Perspektiven nach Der Ausbildung bezüglich Aufenthg? (Gelesen: 581 mal)
Softiee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.11.2025 um 21:37:36
 
Hallo ihr Lieben,

ich habe diese wunderschöne Seite gefunden und möchte mich gerne bezüglich meiner momentanen Situation erkundigen.

Kurz zu mir: Ich mache momentan meine duale Ausbildung, die drei Jahre dauert. Meinen Aufenthaltstitel nach §16a für die Ausbildung habe ich seit Februar. Ich befinde mich derzeit im ersten Lehrjahr.

Thema 1: Ich hätte die Möglichkeit, meine Ausbildung zu verkürzen, da ich gute Noten in der Berufsschule habe. Das bedeutet, statt Februar 2028 wäre ich etwa im Sommer 2027 fertig.

Laut IHK und meinen Lehrerinnen/Lehrern könnte ich falls ich die Abschlussprüfung nicht bestehen sollte wieder ganz normal in die Klasse zurückkehren und weitermachen.

Nun möchte ich wissen: Ist die Verkürzung erlaubt, obwohl mein Aufenthaltstitel für volle drei Jahre ausgestellt wurde? Muss ich die Ausländerbehörde darüber informieren oder kann ich ohne Probleme verkürzen?



Thema 2:

Ich möchte nach der Ausbildung als Fachkraft arbeiten. Mein jetziger Betrieb würde mich übernehmen. Wenn ich die Ausbildung komplett drei Jahre mache, wird es jedoch schwierig: Meine mündliche Prüfung findet im Januar statt, aber mein Aufenthaltstitel läuft Ende Januar ab. Wie ihr wisst, sollte man den neuen Aufenthaltstitel am besten 3–4 Monate vorher beantragen das geht bei mir aber nicht früher. Außerdem bekomme ich mein Abschlusszeugnis erst einige Wochen nach der Prüfung.

Wie gehe ich in dieser Situation am besten vor? Welche Möglichkeiten habe ich?

Und ist die Abkürzung der Ausbildung in Ordnung?
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reinhard
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Antwort #1 - 19.11.2025 um 23:03:01
 
Du darfst alles abkürzen.

Sobald Du Arbeit hast, beantragst Du eine neue Aufenthaltserlaubnis und bekommst sie. Die heißt dann 18a, das muss aber die Ausländerbehörde wissen. Und damit kannst Du später auch eingebürgert werden, wenn Du willst.
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Softiee
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 20.11.2025 um 20:32:37
 
reinhard schrieb am 19.11.2025 um 23:03:01:
Du darfst alles abkürzen.

Sobald Du Arbeit hast, beantragst Du eine neue Aufenthaltserlaubnis und bekommst sie. Die heißt dann 18a, das muss aber die Ausländerbehörde wissen. Und damit kannst Du später auch eingebürgert werden, wenn Du willst.




Ich weiß jetzt nicht, ob ich mich vorher nicht deutlich genug ausgedrückt habe, weil ich anscheinend etwas missverstanden wurde. Deshalb formuliere ich meine Fragen noch einmal klar:

1. Muss ich eine Verkürzung der Ausbildung bei der Ausländerbehörde melden, falls eine Verkürzung stattfinden sollte?
Muss mein Aufenthaltstitel dann entsprechend angepasst werden, also zum Beispiel statt 3 Jahre nur noch 2 Jahre gültig sein?

2. Meine nächste Frage bezog sich darauf, dass mir klar ist, dass ich nach der Ausbildung den Aufenthaltstitel als Fachkraft nach §18a beantragen kann.

Wenn ich die Ausbildung jedoch regulär  3 Jahre durchziehe, wird es meiner Meinung nach etwas kritisch, weil meine mündliche Prüfung (also die letzte Prüfung) erst im Januar 2028 stattfindet. Mein aktueller Aufenthaltstitel läuft aber Ende Januar 2028 ab.

Wie soll ich in dieser Situation handeln?
Mein Abschlusszeugnis bekomme ich von der IHK erst ein paar Wochen nach Bestehen der mündlichen Prüfung, also wahrscheinlich Anfang oder Mitte März 2028 ich muss jedoch mein AT ja logischerweise vor dem Ablauf beantragen aber Für den Aufenthaltstitel nach §18a benötige ich jedoch das Abschlusszeugnis das geht aber ja nicht wenn ich es vor März nicht habe.
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Petersburger
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Antwort #3 - 21.11.2025 um 07:44:33
 
Softiee schrieb am 20.11.2025 um 20:32:37:
Ich weiß jetzt nicht, ob ich mich vorher nicht deutlich genug ausgedrückt habe, weil ich anscheinend etwas missverstanden wurde. 

Du hast Dich deutlich genug ausgedrückt und wurdest nicht missverstanden.

In Deutschland gilt grundsätzlich, das alles erlaubt ist, was nicht verboten wurde.

Softiee schrieb am 19.11.2025 um 21:37:36:
Ist die Verkürzung erlaubt, obwohl mein Aufenthaltstitel für volle drei Jahre ausgestellt wurde?

Dein AT gibt Dir drei Jahre für die Erreichung des Ziels.

Nicht: Er schreibt vor, dass Du Dich drei Jahre damit beschäftigen musst und erst zielgenau am Ende damit fertig sein darfst.

Softiee schrieb am 19.11.2025 um 21:37:36:
Wie ihr wisst, sollte man den neuen Aufenthaltstitel am besten 3–4 Monate vorher beantragen das geht bei mir aber nicht früher.

Dann geht eben die "beste" Variante nicht.

Im zeitlich ungünstigsten Fall wirfst Du am Tag des Ablaufs Deines AT um 23:59 einen formlosen Verlängerungsantrag in den Behördenbriefkasten, womit Dein Antrag wirksam gestellt ist und Dein AT fortgilt.


Bitte erwarte hier nicht - und auch nicht bei Behörden oder Anwälten - Antworten auf unbegründete Sorgen oder für den Ausländerrechtler völlig selbstverständliche Dinge.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 21.11.2025 um 10:16:15
 
Softiee schrieb am 20.11.2025 um 20:32:37:
1. Muss ich eine Verkürzung der Ausbildung bei der Ausländerbehörde melden, falls eine Verkürzung stattfinden sollte? Muss mein Aufenthaltstitel dann entsprechend angepasst werden, also zum Beispiel statt 3 Jahre nur noch 2 Jahre gültig sein?


Du musst nicht die mögliche Verkürzung melden. Du musst wenn es soweit ist einen Antrag auf eine neue (andere) AE stellen wenn Du die Ausbildung abgeschlossen hast und Du anfangen willst zu arbeiten.

Softiee schrieb am 20.11.2025 um 20:32:37:
Wenn ich die Ausbildung jedoch regulär 3 Jahre durchziehe, wird es meiner Meinung nach etwas kritisch, weil meine mündliche Prüfung (also die letzte Prüfung) erst im Januar 2028 stattfindet. Mein aktueller Aufenthaltstitel läuft aber Ende Januar 2028 ab. Wie soll ich in dieser Situation handeln?

Wie schon geschrieben: Spätestens am 31.01.28 um 23:59Uhr einen Antrag auf Verlängerung Deiner aktuellen AE stellen.

Mach es nicht komplizierter als es ist. Je schneller Du Deine Ausbildung abschließt desto schneller kannst Du "richtiges" (also viel) Geld verdienen. Deine Firma will Dich übernehmen, also sind die Voraussetzungen doch perfekt. Deine AE wird Dir da nicht im Wege stehen, wenn Du Dich rechtzeitig um eine Änderung bzw. ggf. Verlängerung kümmerst. 

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