reinhard schrieb am 19.11.2025 um 23:03:01:Du darfst alles abkürzen.
Sobald Du Arbeit hast, beantragst Du eine neue Aufenthaltserlaubnis und bekommst sie. Die heißt dann 18a, das muss aber die Ausländerbehörde wissen. Und damit kannst Du später auch eingebürgert werden, wenn Du willst.
Ich weiß jetzt nicht, ob ich mich vorher nicht deutlich genug ausgedrückt habe, weil ich anscheinend etwas missverstanden wurde. Deshalb formuliere ich meine Fragen noch einmal klar:
1. Muss ich eine Verkürzung der Ausbildung bei der Ausländerbehörde melden, falls eine Verkürzung stattfinden sollte?
Muss mein Aufenthaltstitel dann entsprechend angepasst werden, also zum Beispiel statt 3 Jahre nur noch 2 Jahre gültig sein?
2. Meine nächste Frage bezog sich darauf, dass mir klar ist, dass ich nach der Ausbildung den Aufenthaltstitel als Fachkraft nach §18a beantragen kann.
Wenn ich die Ausbildung jedoch regulär 3 Jahre durchziehe, wird es meiner Meinung nach etwas kritisch, weil meine mündliche Prüfung (also die letzte Prüfung) erst im Januar 2028 stattfindet. Mein aktueller Aufenthaltstitel läuft aber Ende Januar 2028 ab.
Wie soll ich in dieser Situation handeln?
Mein Abschlusszeugnis bekomme ich von der IHK erst ein paar Wochen nach Bestehen der mündlichen Prüfung, also wahrscheinlich Anfang oder Mitte März 2028 ich muss jedoch mein
AT ja logischerweise vor dem Ablauf beantragen aber Für den Aufenthaltstitel nach §18a benötige ich jedoch das Abschlusszeugnis das geht aber ja nicht wenn ich es vor März nicht habe.