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ebay Verkäufer droht mit Anwalt nach Kaufabbruch (Gelesen: 604 mal)
info4_panda
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.11.2025 um 19:15:18
 
Hallo zusammen,
folgende Situation: ich habe einen Artikel auf ebay bei einer Auktion gekauft. Kurz danach habe ich festgestellt, dass ich den Artikel doch nicht mehr brauche und habe eine Abbruchanfrage an den Verkäufer geschickt. Ich könnte auch bezahlen und den Artikel dann wieder verkaufen, falls der Verkäufer den Abbruch ablehnt und besteht drauf, dass ich den Artikel kaufen muss.

Kurz danach hat er den Abbruch zugestimmt, hat aber eine Nachricht geschickt und meint die Sache geht zum Anwalt. Auf seinem Profil steht er verlangt vom Spaßbieter Schadenersatz und Kosten fürs Antwaltsschreiben.

Was soll ich tun? Wie gesagt ich könnte auch den Artikel kaufen und wieder verkaufen (da ich den doch nicht mehr brauch), aber mit Drohung habe ich nicht gerechnet.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 17.11.2025 um 21:42:38
 
Wenn Du allen möglichen Ärger vermeiden willst schreibst Du eben dem Verkäufer dass Du den Artikel nimmst und damit gut.
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Antwort #2 - 18.11.2025 um 13:14:23
 
info4_panda schrieb am 17.11.2025 um 19:15:18:
Kurz danach hat er den Abbruch zugestimmt, hat aber eine Nachricht geschickt und meint die Sache geht zum Anwalt. Auf seinem Profil steht er verlangt vom Spaßbieter Schadenersatz und Kosten fürs Antwaltsschreiben.

Was soll ich tun? 


Erstmal abwarten. "Ich geh zum Anwalt" ist leider eine typisch Deutsche Redensweise,
oft nicht mehr.
Denn: Kein Anwalt tut etwas ohne Mandantschaft - und die kostet Geld.


Außerdem: Wer einen RA beautragt - bezahlt ihn! Immer so, außergerichtlich.
(Daher ggf Rechnung vom Anwalt mit diesem Satz beantworten - nicht zahlen !!)
Um gerichtlich "zu werden" hat der Kläger dort (ebenfalls) Vorschuss zu leisten.
Das alles schreckt ab und es bleibt bei der Drohnung "Ich geh zum Anwalt".

Gegenfrage: In welchem Preissegment befindet sich der von dir gekaufte Artikel?
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Antwort #3 - 19.11.2025 um 11:07:25
 
info4_panda schrieb am 17.11.2025 um 19:15:18:
Kurz danach hat er den Abbruch zugestimmt, hat aber eine Nachricht geschickt und meint die Sache geht zum Anwalt. Auf seinem Profil steht er verlangt vom Spaßbieter Schadenersatz



Kaufmännisch:
Durch dein Gebot & Kauf entstand eine gegenseitige Willenserklärung. Angebot und Annahme.

Genauso bei Stornierung. Du hast sie angeboten/angefragt. Er, der Anbieter, stimmte zu. Somit ist der Fall erledigt, rechtlich betrachtet.

Der Hinweis "Spaßbieter zahlen Schadenersatz" ist Teil eurer gegenseitigen Willenserklärung. Aberrrr !! Welcher Schaden entstand ihm denn? Angebote einstellen ist bei eBay kostenlos und ein abgebrochenes Angebot lässt sich binnen Sekunden wiedereinstellen ohne jegliche Kosten.

Falls er ein gewerblicher Anbieter ist, muss er vom Gesetz her ohnehin Widerspruchsfrist / Rückgabe der Ware anbieten

Von daher: So what ?
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Aras
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Antwort #4 - 19.11.2025 um 12:00:10
 
Ein Vertrag entsteht durch zwei inhaltsgleiche in Bezug aufeinander abgegebene rechtserhebliche Willenserklärungen von mind. zwei Personen. Angebot und Annahme.

Der Hinweis auf der Nutzerseite bezüglich Spaßbieter ist wie Teil des Aufhebungsvertrages geworden?

Den Schaden muss er nachweisen, es wäre aber nur das negative Interesse zu ersetzen.

Bspw. du gehst in den Supermarkt und nimmst nen Karton Eier für 3 Euro.Vor dem Bezahlen rutscht der Karton aus deiner Hand. Alle Eier hin. Wieviel kann der Supermarkt von dir Verlangen? Jedenfalls nicht die 3 Euro. Die Eier kosten im Einkauf 1 Euro. Es muss also nur 1 Euro als Schaden ersetzt werden.

Genau das gleiche hier:
Sagen wir Mal er verkauft dir was für 30€. Dann kann er nicht 30€ verlangen sondern bspw. die Ebay Gebühren.

Es ist unerheblich, dass er den Artikel nochmal kostenlos einstellen kann. Die Ebay Gebühr ist ja gerade durch das Einstellen des Artikels entstanden. Sollte der Artikel neu eingestellt werden und wieder der Verkauf platzen, dann kann der Verkäufer ja nicht nochmal die ebay Gebühren fordern, da ihm keine entstanden sind. Er kann sie nicht mal "anteilig" abrechnen, da er ja nicht zurück zum ersten Käufer gehen kann und ihm seinen nunmehr überschüssigen Anteil zurückzahlen kann. Und bei dreimaligen Platzen des Verkaufs, kann er nicht verlangen ihre nunmehr 50/50 Anteil auf 33/33/33 Anteil zu korrigieren, und Geld zurückzuschicken.

Geh zur Verbraucherzentrale und frag halt nach. Die haben auch meist Anwälte, die können dann auch konkrete Rechtsberatung leisten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 19.11.2025 um 12:42:04
 
Hey Aras, eBay ist kostenlos, auch beim Inlandsverkauf.

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Aras
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Antwort #6 - 19.11.2025 um 12:47:22
 
Eine kurze Recherche hat ergeben, dass es diverse Gebühren für gewerbliche Händler gibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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