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Spurwechsel. (Gelesen: 440 mal)
Themen Beschreibung: FEG für den Ausländer mit Duldung.
polukrowka
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16.11.2025 um 12:09:24
 
Hallo,zusammen.
ich wollte gern die Ansichten der verehrten Gemeinschaft wissen ob es möglich ist,  von Duldung (par.60a) direkt AE zwecks Beschäftigung ( par. 18b ) mit neuen FEG zu kriegen.
Alle andere notwendige Voraussetzungen sind dafür ausgefüllt.
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reinhard
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Antwort #1 - 16.11.2025 um 16:03:46
 
Ist denn die Voraussetzung erfüllt, mit einem D-Visum eingereist zu sein?

Alternativ: Hast Du die Vorausetzung erfüllt, dass das Studium anerkannt ist, die Stellung wegen des Studiums vergeben wurde und Du bereits 24 Monate ununterbrochen dort gearbeitet hast?
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polukrowka
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Antwort #2 - 17.11.2025 um 15:36:42
 
Danke für deine Antwort.
Es geht um einen Ukrainer, dementsprechend Visum nachzuholen ist ziemlich unzumutbar. Ohne dies erlaubt par.5-(2)-2 Gesetz die  AE zu kriegen.
Er ist immer berufstätig,  dort, hier und im anderen dritten Land auch.
Beruf ist nich reglementiert. LU ist für gesamte Familie gesichert.
Mehr weiß ich auf heute nichts, und um meine Frage  offen zu lassen die Antwort auf anderen " alternativen " Fragen vorläufig "ja" .
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reinhard
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Antwort #3 - 18.11.2025 um 12:25:36
 
Wenn Du Genaueres dazu nicht sagen kannst: Frag ihn, ob er überhaupt Fragen dazu hat. Wenn ja, soll er sie hier gerne stellen und die dazu notwendigen Informationen geben.

Ein Ukrainer mit Duldung hat ja ein ganz anderes Problem, das er erstmal erläutern müsste.
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