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Einbürgerung trotz Teilzeit möglich? (Gelesen: 2.042 mal)
Themen Beschreibung: ... oder ist eine Vollzeitstelle absolut erforderlich?
Marin95
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung trotz Teilzeit möglich?
15.11.2025 um 05:15:14
 
Hallo!

Mal angenommen, alle sonstigen Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung sind erfüllt, wäre eine Teilzeitbeschäftigung (unbefristeter Arbeitsvertrag) ein Hindernis/Ausschlusskriterium für die Einbürgerung? Meine Frage bezieht sich auf den folgenden Satz, den ich immer wieder im Internet lese, bzgl. Antragsteller...

"die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren"

So wie ich es verstanden habe, könnte dies evtl. nur für diejenigen relevant sein, die Sozialleistungen beziehen, aber ich bin mir nicht sicher. Die, die in Vollzeit erwerbstätig "sind", bringt mich etwas durcheinander.

Es geht in meinem Beitrag um folgenden Fall: unbefristete Teilzeitstelle, monatl. Bruttogehalt € 3300, Steuerklasse 1, Netto ca. € 2200.

Bin dankbar für eure Hilfe. Smiley

Grüße,
Marin95
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reinhard
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Antwort #1 - 15.11.2025 um 13:58:28
 
Es gibt zwei Fälle:

1) Der Lebensunterhalt ist gesichert, und zwar auf Dauer, dann kann eingebürgert werden.

2) Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert: Dann wird gefordert, dass die 20 Monate in Vollzeit gearbeitet wurde, damit klar ist, man hat sich bemüht.
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Marin95
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.11.2025 um 14:57:12
 
reinhard schrieb am 15.11.2025 um 13:58:28:
Es gibt zwei Fälle:

1) Der Lebensunterhalt ist gesichert, und zwar auf Dauer, dann kann eingebürgert werden.

Und für diese Entscheidung wäre irrelevant, dass diejenige in diesem Fall nur 30 Wochenstunden (75%-Stelle) arbeitet? Nur das möchte ich klarstellen.

Die Tätigkeit ist qualifizierte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Vollzeit wäre bei diesem Arbeitgeber 40 Stunden die Woche, was sie aber zurzeit nicht braucht, da sie mit ihrem Gehalt gut zurechtkommt (kein Partner, keine Kinder, Warmmiete € 670).

Theoretisch könnte sie auf Vollzeit switchen und hätte € 4400 Brutto / etwa € 2800 Netto, aber persönlich braucht sie es nicht. Die Frage ist halt nur die, ob es Vorschriften bzgl. Wochenstunden/Teilzeit gibt, die für eine Einbürgerung relevant sind.

Nochmals danke für die Hilfe, reinhard. Smiley

Marin95
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reinhard
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Antwort #3 - 15.11.2025 um 15:05:33
 
Wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, ist er gesichert. Das hat mit Stunden nichts zu tun, sondern es wird z.B. geguckt, ob der Arbeitsvertrag unbefristet ist.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #4 - 15.11.2025 um 19:47:47
 
Marin95 schrieb am 15.11.2025 um 14:57:12:
Und für diese Entscheidung wäre irrelevant, dass diejenige in diesem Fall nur 30 Wochenstunden (75%-Stelle) arbeitet? Nur das möchte ich klarstellen.

richtig
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Marin95
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 16.11.2025 um 03:59:12
 
Vielen Dank @reinhard und @Puncherfaust. Smiley Nun bringt mich dies zu einer anderen Frage, auch bzgl. Lebensunterhaltssicherung:

Wie unterscheidet sich die Prüfung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei einer Einbürgerung im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel? Die ABH berechnet - soweit ich weiß, war das so zumindest früher - ob man in der jetzigen finanziellen Situation ALG2 bzw. Bürgergeld bekommen könnte, d.h. ob ein Anspruch besteht, unabhängig davon, ob man die Leistungen tatsächlich bezieht. Dies wurde doch früher, meine ich, durch den Regelbedarf berechnet.

Wie sieht es aber bei der EBH aus? Wird dies genauso geprüft (mit Regelbedarf z.B. für Alleinstehende), oder eher strenger betrachtet, z.B. Warmmiete darf maximal 30-35% des monatlichen Einkommens nicht überschreiten?

Es ist nämlich ein großer Unterschied zwischen den beiden Methoden, da man sich mit der Bürgergeld-Berechnung eine viel höhere Miete leisten könnte, ohne dass es für die Einbürgerung problematisch wird.

Gibt es hierzu vllt. einige Verwaltungsvorschriften?

Marin95
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SimonB
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Antwort #6 - 16.11.2025 um 10:55:10
 
Marin95 schrieb am 16.11.2025 um 03:59:12:
Es ist nämlich ein großer Unterschied zwischen den beiden Methoden

Ein Antrag auf Einbürgerung wird durch die EBH nach dem StAG und den Anwendungshinweisen des BMI  zum StAG bearbeitet.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Dort ab Pkt. 10.
Es geht um die Nachhaltigkeitsprognose.
Es geht aber nicht um Wochenstunden.


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Marin95
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Antwort #7 - 17.11.2025 um 01:16:18
 
SimonB schrieb am 16.11.2025 um 10:55:10:
Ein Antrag auf Einbürgerung wird durch die EBH nach dem StAG und den Anwendungshinweisen des BMI  zum StAG bearbeitet.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Dort ab Pkt. 10.
Es geht um die Nachhaltigkeitsprognose.
Es geht aber nicht um Wochenstunden.

Danke Dir, SimonB, für den Link. Das mit den Wochenstunden hat sich schon geklärt durch reinhard und Puncherfaust. Smiley Allerdings war meine zweite Frage in Bezug auf die Berechnung, wie hoch die Miete sein dürfte im Vergleich zum Einkommen.

Denn wie bereits erwähnt, kenne ich das so, v.a. bei Anträgen auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel, dass man prüft, ob Anspruch auf Bürgergeld (damals ALG2) besteht. Mal unabhängig von den sonstigen Aspekten zur Sicherung des Lebensunterhalts, würde mich einfach interessieren, ob die EBH das "Miete vs. Einkommen"-Thema ähnlich betrachtet wie die ABH.

Wenn man nämlich allgemein das Thema Miete und Lebensunterhalt googelt, wie hoch die Miete in Deutschland sein dürfte/sollte, spricht man in der Regel von nicht höher als 30% des Nettoeinkommens. Aber die ABH ist (oder war zumindest) viel lockerer, im Sinne dass man sich lediglich auf den Regelbedarf fokussiert, ob man Anspruch auf ALG2 hat oder nicht.

Als Beispiel ist ja die Dame um die es hier in diesem Thread geht. Sie hat vor, die Einbürgerung demnächst zu beantragen. Aber gleichzeitig könnte sie sich eine größere (und teuerere) Wohnung leisten, will sie aber nicht, da sie nicht weiß, ob so eine Wohnung problematisch für die EBH wäre. Der Bürgergeld Online-Rechner sagt, dass trotz der höheren Miete kein Anspruch bestehen würde, aber gleichzeitig wäre diese Miete wesentlich höher als 30% des Nettoeinkommens, und deshalb auch das Dilemma, ob diese Entscheidung sinnvoll wäre.

Ich hoffe, ich hab's nicht zu kompliziert dargestellt, und sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt habe!

Marin95
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Puncherfaust
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Antwort #8 - 17.11.2025 um 07:46:40
 
Es wird eine ALG2-Berechnung durchgeführt. Wie hoch die Miete ist ist komplett egal, solange kein Leistungsanspruch besteht.

Es gibt in Deutschland auch keine Regel wie hoch die Miete sein darf (in diesem Sinne). Das sind einfach nur Tipps für die eigene Geldbörse (und heutzutage sowieso nicht mehr wirklich oft realistisch)
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SimonB
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Antwort #9 - 17.11.2025 um 11:22:26
 
Marin95 schrieb am 17.11.2025 um 01:16:18:
Allerdings war meine zweite Frage in Bezug auf die Berechnung

Wenn ein Antrag auf Einbürgerung von der EBH geprüft wird, spielt das statistische google-Ergebnis  für diese Antragstellerin keine Rolle.
Das ist für deine Frage irrelevant und verwirrend.
Die Dame braucht auch nicht in eine  teurere Wohnung umziehen.

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Marin95
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Antwort #10 - 17.11.2025 um 20:31:52
 
SimonB schrieb am 17.11.2025 um 11:22:26:
Wenn ein Antrag auf Einbürgerung von der EBH geprüft wird, spielt das statistische google-Ergebnis  für diese Antragstellerin keine Rolle.
Das ist für deine Frage irrelevant und verwirrend.
Die Dame braucht auch nicht in eine  teurere Wohnung umziehen.

Danke für die Hinweise, und dein Link hat mir tatsächlich viel geholfen. Nur finde ich das mit der Wohnung irgendwie schon relevant, wenn sie sich doch eine teurere Wohnung realistisch betrachtet leisten kann, ohne dass dadurch Anspruch auf Bürgergeld besteht.

Puncherfaust schrieb am 17.11.2025 um 07:46:40:
Es wird eine ALG2-Berechnung durchgeführt. Wie hoch die Miete ist ist komplett egal, solange kein Leistungsanspruch besteht.

Es gibt in Deutschland auch keine Regel wie hoch die Miete sein darf (in diesem Sinne). Das sind einfach nur Tipps für die eigene Geldbörse (und heutzutage sowieso nicht mehr wirklich oft realistisch)

Das ergibt auch Sinn, danke. Cool

Marin95
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Antwort #11 - 18.11.2025 um 10:40:22
 
Marin95 schrieb am 17.11.2025 um 20:31:52:
Nur finde ich das mit der Wohnung irgendwie schon relevant,

Da es beim Einbürgerungsantrag um die Sicherung des LU (incl. Wohnkosten) geht, spielt eine teurere Wohnung, die man sich leisten könnte, keine Rolle.
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Marin95
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Antwort #12 - 19.11.2025 um 22:51:12
 
SimonB schrieb am 18.11.2025 um 10:40:22:
Da es beim Einbürgerungsantrag um die Sicherung des LU (incl. Wohnkosten) geht, spielt eine teurere Wohnung, die man sich leisten könnte, keine Rolle.

Dankeschön, und ist die Erlaubnis zum "Daueraufenthalt-EU" ein Hindernis oder Ausschlusskriterium? Dies ist ihr unbefristeter Aufenthaltstitel, und unter Anmerkungen steht "9a" (wahrscheinlich auf Paragraph 9a bezogen).

Sie hat wohl Auskunft von Kollegen bekommen, dass manche Einbürgerungsbehörden die Niederlassungserlaubnis bevorzugen, oder im Worst-Case nur diese für die Einbürgerung akzeptieren, da sich dieser Titel irgendwie nach "Deutschem Gesetz" statt "EU-Vorschriften" richtet, und gleichzeitig auch mehr Vorteile in Deutschland bietet.

Ein anderer Tipp war, dass sie unbedingt diese Niederlassungserlaubnis vor dem Einbürgerungsantrag stellt, da man beide Titel haben kann, und man dadurch das Risiko verhindert, dass die Einbürgerung wegen der Daueraufenthalt-EU verzögert oder abgelehnt wird. Würde diese Vorgehensweise Sinn machen? hä?

Also die Hinweise bekommt sie von ihren Kollegen, keine Experten. Deswegen ist mir viel wichtiger, was ich hier von euch lese.

Marin95
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reinhard
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Antwort #13 - 19.11.2025 um 23:04:38
 
Das ist alles Quatsch. Davon ist die Einbürgerung nicht abhängig, dadurch wird die Einbürgerung auch nicht behindert.

Sie muss entscheiden, was sie beantragt, und das bekommt sie normalerweise auch.
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Marin95
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Antwort #14 - 19.11.2025 um 23:29:51
 
reinhard schrieb am 19.11.2025 um 23:04:38:
Das ist alles Quatsch. Davon ist die Einbürgerung nicht abhängig, dadurch wird die Einbürgerung auch nicht behindert.

Sie muss entscheiden, was sie beantragt, und das bekommt sie normalerweise auch.

OK, danke dir. Smiley Und wie üblich ist es eigentlich, und / oder sinnvoll, dass jemand, der im Besitz des Daueraufenthalt-EU ist, zusätzlich noch den anderen Titel (Niederlassungserlaubnis) beantragt?

Marin95
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