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Ukrainerin mit polnischem Flüchtlingsstatus möchte Deutschland besuchen (Gelesen: 2.118 mal)
Mannlich
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08.11.2025 um 21:44:18
 
Meine ex-Frau hat polnischen Flüchtlingsstatus,
erhält vom polnischen Staat allerdings keinerlei
Zuwendungen weil sie in PL 9 Monate / Jahr angemeldet arbeitet.

Nun möchte sie für paar Tage Deutschland besuchen.
Heute sagte sie mir "Bis 30 Tage dürfe sie sich in der Ukraine aufhalten,
sonst ginge ihr Schutzstatus verloren".


Seit paar Tagen ist sie zu Hause, möchte um den 20.11.
via Warschau nach Frankfurt fliegen.

Bei Tante Google finde ich nix Richtiges.

Darf sie das einfach so?
01.02.2025 - 30.10.2025 in Polen offiziell gearbeitet.
Vom 22. bis 30.11 in Deutschland als Beispiel.
Wie sieht das aus mit der Visafreiheit 90 Tage?
Oder zählt "Arbeiten" nicht als Besuch im Sinne der 90 / 180 Tage Regel?
Und gestattet dieser polnische Flüchtlingsstatus eine Besuchsreise nach DE?
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Petersburger
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Antwort #1 - 09.11.2025 um 09:18:20
 
Ein buntes Durcheinander von Informationen und Fragen.

Was hat "bis zu 30 Tage Ukraine" mit einer Reise nach Deutschland zu tun?
Und um welche Visumfreiheit geht es? Für wen, wo und in welchem Zusammenhang?

Möglicherweise sortierst Du das Ganze erstmal für Dich selbst.
Da könnte schon die eine oder andere Klarheit entstehen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #2 - 09.11.2025 um 09:39:29
 
Wenn sie einen polnischen Aufenthaltstitel hat sollte sie damit auch innerhalb der EU reisen dürfen. Solange sie hier nicht arbeitet sollte das kein Problem sein. Aber das kann sie doch am Besten selber prüfen indem sie schaut, was genau für eine AE sie in Polen hat und welche Bedingungen (Rechte und Pflichten) daran geknüpft sind.
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Antwort #3 - 09.11.2025 um 22:55:23
 
Petersburger schrieb am 09.11.2025 um 09:18:20:
Und um welche Visumfreiheit geht es? Für wen, wo und in welchem Zusammenhang?


Ukrainer haben meiner Info nach, 90 Tage Visafreiheit für Schengenstaaten.
Da sie in Polen mit Flüchtlingsstatus dort arbeitete, weiß ich eben nicht wie sich oder ob sich dieser
Aufenthalt auf diese 90 Tageregel auswirkt?

Mal sehen ob ich in den Verw.Vorschriften oder im AufenthG was finde?



lottchen schrieb am 09.11.2025 um 09:39:29:
am Besten selber prüfen indem sie schaut, was genau für eine AE sie in Polen hat und welche Bedingungen 


Gute Idee, werde ich morgen anregen
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reinhard
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Antwort #4 - 10.11.2025 um 15:02:46
 
Im Aufenthaltsgesetz findest Du keine Informationen zu polnischen Aufenthaltstiteln.

Von Deutschland aus darf sie zu Besuch kommen, ohne zu arbeiten und ohne Anträge zu stellen. Ob und wann sie ihre Rechte in Polen verliert, muss sie einfach selbst gucken.
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Antwort #5 - 10.11.2025 um 19:28:12
 
Merci reinhardt

Einen Wohnsitz in Polen hat sie nicht, ich kenne nur den russischen Begriff "Vid na zhitelstvo".  Aufkleber im Pass auch nicht, ein gesondertes Schreiben in Polnisch und Ukrainisch, der Status endet Anfang März 2026, weil Polen es nicht verlängert, im Gegensatz zur Rest-EU.

Die Seite visitukraine-today (oder so ähnlich) beschreibt es so (wie ich es verstehe): Wird der Flüchtlingsstatus eines EU Landes aufgegeben, kann in anderem EU-Land, hier: DE, sofort Asyl angewandt werden. Ohne Verzögerung. Bei einer, oder der, Landesflüchtlings-Aufnahmestelle ist  anzugeben, wo bzw bei wem sie wohnt und ggf von welchen Mitteln. Dann erhält sie einen deutschen Status, vermutlich nach 24 AufenthG.

Sorry wenn ich hier laienhaft schreibe.  Bitte verbessert es. Danke
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Antwort #6 - 10.11.2025 um 19:58:52
 
1.      Asyl zu beantragen ist m.E. für ukrainische Flüchtlinge nicht gegeben – schau Dir dazu mal die Voraussetzungen für Asyl an!
2.      Wenn sie in Polen den Flüchtlingsstatus hat, muss sie dort auch einen Wohnsitz haben,
3.      Ob Polen den Flüchtlingsstatus tatsächlich nicht verlängert, weiß heute niemand mit Sicherheit, auch die ukr. Flüchtlinge in Deutschland haben immer nur befristete Aufenthaltstitel, die dann per EU-Vorgabe wieder pauschal verlängert werden,
4.      Ob Deutschland tatsächlich Flüchtlinge aus der Ukraine, die vorher in einem anderen sicheren Land einen legalen Aufenthalt hatten, aufnimmt, wird von Fall zu Fall entschieden,
5.      Was hat aber der mögliche (Dauer-)Aufenthalt mit Deiner Eingangsfrage nach dem Besuch in Deutschland zu tun?
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Antwort #7 - 11.11.2025 um 09:48:07
 
Ich danke dir für deinen Post, wenn auch das Internet Anderes sagt. ( Das I-net sagt viel ... )
Sie hat keinen Wohnsitz in Polen, nie gehabt. Sondern Arbeitserlaubnis, nach 2022 auch einen Flüchtlingsstatus.

Polen wird das nach März 26 nicht verlängern, das steht in allen Medien. Zum Asyl gibt es Ausnahmen für Ukrainer.

Okay, wir müssen das nicht vertiefen, denn ich kann weder Ukrainisch, noch Polnisch und schon gar nicht deren Gesetze.

In 2 bis 3 Wochen wird sie hier sein. Dann kann ich berichten.

Soweit ich verstanden habe, die Flüchtlingsaufnahme muss sie registriert haben (in DE), falls sie einen Wohnsitz anmeldet, ohne Sozialleistungen zu empfangen, erhält sie 24 AufenthG.
(Bitte mit Vorbehalt verstehen)
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Antwort #8 - 11.11.2025 um 13:47:38
 
Mannlich schrieb am 11.11.2025 um 09:48:07:
Sie hat keinen Wohnsitz in Polen, nie gehabt.
Das würde in Deutschland nicht funktionieren. Arbeiten und Steuern zahlen ohne Wohnsitz (und damit Steuernummer) würde in D nicht gehen. Die polnischen Regeln und Gesetze kenne ich nicht.
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Shawn
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Antwort #9 - 11.11.2025 um 13:50:00
 
Im Schreiben des BMI vom 11.08.2025 wird die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses des Rates bis zum 04.03.2027 bekannt gegeben.

Anders als in den vorherigen Schreiben wird die "Weiterwanderung" innerhalb der EU unterbunden. Personen, die bereits einen Aufenthaltstitel in einem Drittstaat besitzen, erhalten keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, da dieser Personenkreis nicht mehr als "vertrieben" gilt.

Zwar gibts du an, dass die Person keinen Wohnsitz in Polen hat, durch den Flüchtlingsstatus/die Aufenthaltserlaubnis in Polen erfüllt sie aber nicht mehr die Voraussetzung nach § 24 AufenthG.
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Antwort #10 - 11.11.2025 um 15:06:05
 
Danke, auch an Lottchen.

Die Anlage ist wohl gemeint.
Da man sich als Laie gerne das heraussucht, was einem gerade gefällt, lasse ich es.
Also ich verstehe es so:
Meine Ex kann pro 180 Tage für 90 Tage im Sinne der Visafreiheit sich in der EU aufhalten.
Falls das jemand bestätigen kann, werde ich es ihr so weiterleiten.
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reinhard
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Antwort #11 - 11.11.2025 um 16:29:02
 
Ja. Wenn sie ihren Aufenthaltstatus in Polen verliert, müsste sie erstmal nach Hause zurück.  Eventuell kann sie dann ein paar Monate später versuchen, in einem anderen EU-Land einen Status als Kriegsflüchtling zu bekommen, aber das hängt von der Entwicklung des Krieges ab. Zur Zeit findet ja ein Stellungskrieg statt, weil Russland zu schwach ist. Andererseits wird die gesamte Ukraine bombardiert.

Sinnvoll wäre es aber für sie, auch die Rechtsprechung und die BMI-Vorgaben zu beobachten.
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Antwort #12 - 17.11.2025 um 12:45:33
 
Stand der Dinge nach telefonischer Auskunft bei BPol Frankfurt/Airport, meiner ALB, meines Bürgeramtes und BMi.

Ist sie länger als 30 Tage außerhalb Polens, geht  der Flüchtlingsstatus dort verloren.
Das interessiert niemand in Deutschland.

In FFM Airport wird zu 99% keine Passkontrolle durchgeführt, da WAW-FRA ein EU-Inlandsflug ist.

Falls doch, die polnischen Papiere vorzeigen. Wird sie durchgewunken.


BMi verwieß mich auf: (Zitate)
Wenn Sie hingegen für Ihre Versorgung zunächst selbst aufkommen können, weil Sie beispielsweise bei Freunden oder Verwandten wohnen, werden bei der Registrierung in der Regel nur Ihre Daten aufgenommen. Sie können Ihre Unterkunft dann frei wählen und werden nicht verteilt.

Die Anmeldung bei einer Meldebehörde oder auch die Registrierung, nach der ein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, ist nicht automatisch eine Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

Wurde von meiner Meldebehörde so bestätigt.



BMi weiter:

Der Ankunftsnachweis ist noch keine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie – und zwar erst, nachdem klar ist, wo Sie vorerst wohnen werden – bei dem für diesen Ort zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Wenn Sie weiterreisen möchten, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz zu beantragen, ist dies aktuell in der Regel visumfrei möglich.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel – in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – muss dann innerhalb von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.
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Antwort #13 - 05.12.2025 um 12:29:47
 
Ausreise mit Reisebus, Flix, keinen Stempel im Reisepass bei Einreise nach Polen erhalten. Auch nicht am Airport WAW und in FRA ohne Passkontrolle, dito ohne Stempel durchgewunken.

Gestern bei der Flüchtlingaufahmestelle gewesen, binnen einer halben Stunde: Die offizielle "Registrierung"  mit Zuweisung Wohnsitznahme bei mir. Nur bei Annahme eine kleine Rückfrage, weil ihr Familienpass der gleiche wie meiner ist. "Wir sind nicht verheiratet, nicht verwandt und nicht verschwägert". Achso war die Antwort, also Zufall. "Das ist alles korrekt", war meine Antwort ... Später bei der Ausgabe, Fingerabdrücke und Foto wurden von ihr gescannt: "Kommen Sie in frühestens 14 Tagen zum Erhalt Paragr. 24, der bis März 27 gilt.

Heute beim Bürgeramt sie bei mir angemeldet.

Wir, meine ukrainische Ex-Frau und ich sind also wieder zusammen. Bis 2027 Zeit genug A2 oder höher zu erlernen. Auch bis dahin genug Zeit, die unter arglistiger Täuschung geschlossene Ehe, mit schriftlichem Eingeständnis der Eheschließung nur zum Erhalt eines AT, von meiner russischen Frau, wird in 2026 per Gericht aufgehoben - nicht geschieden. Die Gründe, als auch meine Beweismittel sind erdrückend (schrieb mir der Fachanwalt).

Ist das durch, heiraten meine Ex und ich zum zweiten Mal und diesmal in meiner Stadt, statt in der UA.

Auf alle sozialen "Annehmlichkeiten" des Flüchtlingsstatutes verzichten wir. Die gesetzliche KV kommt auf 270 Euro p.m. für sie. Nur als Info.



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SimonB
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Antwort #14 - 05.12.2025 um 14:57:43
 
Mannlich schrieb am 05.12.2025 um 12:29:47:
Auch bis dahin genug Zeit, die unter arglistiger Täuschung geschlossene Ehe, mit schriftlichem Eingeständnis der Eheschließung nur zum Erhalt eines AT, von meiner russischen Frau, wird in 2026 per Gericht aufgehoben - nicht geschieden. Die Gründe, als auch meine Beweismittel sind erdrückend (schrieb mir der Fachanwalt).

Ich bin zumindest "mehr als erstaunt". Ärgerlich

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