chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:Müsste durch den rechtzeitigen Antrag am 07.01.2025 nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4
AufenthG eingetreten sein?
Ja, diese ist eingetreten.
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:Wie kann ich die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erwirken, wenn sich keine der beiden Behörden (München/Dachau) aktiv zuständig fühlt?
Indem du einen entsprechenden Eilantrag beim VG München stellst.
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:Welche
ABH ist rechtlich zuständig, solange ich in München wohne, aber noch in Dachau gemeldet bin?
Die
ABH an deinem tatsächlichen Aufenthaltsort, also aktuell die
ABH München.
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:Und welche wäre nach einer korrekten Ummeldung in München zuständig (angesichts des unklaren Aktenstandorts)?
Das ist ebenfalls die
ABH München. Der Aktenstandort spielt keine Rolle.
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:Ist ein Zweckwechsel (von Studium auf Blaue Karte) möglich, während die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 (aus dem ursprünglichen Studentenantrag) läuft? Oder muss erst der alte Antrag beschieden werden?
Ja, ist möglich. Dafür benötigt die aktuell örtlich zuständige
ABH erstmal die Akte zur Hand haben, ohne die wird sie nichts entscheiden (können).
Mich würde auch nicht wundern, wenn deine Akte immer noch in München rumliegt. Ich würde mich schnellstmöglich wieder in München anmelden und davor mich ggf. direkt bei der
ABH Dachau erkundigen, ob die Akte bei denen mittlerweile eingetroffen ist.