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Zuständigkeitswechsel (MUC/DAH) bei laufendem Antrag – Keine Fiktionsbescheinigung, Zweckwechsel zur Blauen Karte? (Gelesen: 721 mal)
chenwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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18.10.2025 um 20:41:35
 
Sehr geehrte Community,

ich bitte um eine Einschätzung zu folgendem komplexen Sachverhalt:

Sachverhalt (Timeline):

  • 07.01.2025: Fristgerechter Antrag auf Verlängerung meines Aufenthaltstitels (Studienzweck) bei der ABH München gestellt.
  • 12.02.2025: Ablaufdatum meines Aufenthaltstitels.
  • 01.04.2025: Umzug nach Dachau.
  • 17.04.2025: Ordnungsgemäße Anmeldung am neuen Wohnsitz in Dachau. Mir war nicht bewusst, dass dies einen sofortigen Zuständigkeitswechsel auslöst.
  • 10.07.2025: Vorsprache bei der ABH München (Notfalltermin). Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung wurde verweigert mit der Begründung, man sei nicht mehr zuständig. Es gab keine Auskunft über den Status des Aktentransfers nach Dachau.
  • 16.07.2025: E-Mail-Antwort von der ABH Dachau auf meine Anfrage: Der Aktentransfer von München könne mehrere Wochen dauern; es wurde empfohlen, einen neuen Online-Antrag in Dachau zu stellen.


Aktuelle Situation & Qualifikation:

  • Ich habe im August 2025 meinen Bachelor in Informatik an der TUM abgeschlossen.
  • Eine Immatrikulationsbescheinigung für das Masterstudium (ebenfalls TUM) liegt vor.
  • Ich habe ein konkretes, Vollzeit-Jobangebot, das die Kriterien für eine Blaue Karte erfüllt.


Das Kernproblem (Dilemma):

Ich wohne seit Kurzem wieder in München, habe mich aber aus Sorge vor weiteren bürokratischen Verzögerungen noch nicht wieder umgemeldet. Mir ist die gesetzliche Meldepflicht bewusst. Ich befürchte jedoch, dass eine Ummeldung nach München dazu führt, dass die Akte (die vielleicht noch nicht einmal in Dachau angekommen ist) sofort wieder zurück nach München transferiert werden muss, was zu einer endlosen Verzögerung führt.

Meine rechtlichen Fragen:

  • Müsste durch den rechtzeitigen Antrag am 07.01.2025 nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sein? Wie kann ich die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erwirken, wenn sich keine der beiden Behörden (München/Dachau) aktiv zuständig fühlt?
  • Welche ABH ist rechtlich zuständig, solange ich in München wohne, aber noch in Dachau gemeldet bin? Und welche wäre nach einer korrekten Ummeldung in München zuständig (angesichts des unklaren Aktenstandorts)?
  • Ist ein Zweckwechsel (von Studium auf Blaue Karte) möglich, während die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 (aus dem ursprünglichen Studentenantrag) läuft? Oder muss erst der alte Antrag beschieden werden?


Vielen Dank im Voraus für Ihre fachlichen Einschätzungen.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #1 - 18.10.2025 um 23:56:20
 
Ganz einfach: Es ist die Behörde zuständig wo du gemeldet bist. Es liegt in deiner Hand dich korrekt anzumelden, und wenn du wieder in München wohnst dann musst du dich ummelden. Aber wenn du es nicht machst, dann musst du mit den Zuständigkeiten eben leben

Wo die Akte ist, ist egal. Die Fiktionswirkung gilt Kraft Gesetzes. Stell dir vor die Akte wäre verloren gegangen. Und dann?

Hast du einen Nachweis für die Antragstellung?

Du musst schon ausdrücklich erklären was du willst. Also wird es wohl darauf hinauslaufen, dass du deinen Antrag ändern musst.
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Antwort #2 - 19.10.2025 um 09:38:41
 
Aras schrieb am 18.10.2025 um 23:56:20:
Ganz einfach: Es ist die Behörde zuständig wo du gemeldet bist.

Das ist die Handhabung.

Aber nicht die Rechtslage:
Es ist die für den aktuellen Wohnsitz örtlich zuständige Behörde zuständig.

Das gilt unabhängig von der Meldeadresse, denn sonst müsste man bei Umzug in eine Großstadt mit chronisch überlasteten Meldeämtern, wo man erst nach x Monaten einen Termin zur Anmeldung bekommt, sich auch für dringendste Angelegenheiten immer an die Behörde des vorherigen Wohnsitzes wenden und entsprechend ggf. weit reisen.

Dass der ursprüngliche Gedankengang der Schöpfer unserer Bürokratie "Wohnsitz ist dort, wo man gemeldet ist, denn das kann und muss jeder innerhalb weniger Tage erledigen." nicht mehr gilt, ist ja leider nix Neues mehr.
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« Zuletzt geändert: 19.10.2025 um 12:41:48 von Petersburger »  

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Antwort #3 - 19.10.2025 um 13:47:36
 
Schon, aber wenn man aus taktischen Gründen sich bewusst nicht anmeldet, dann sehe ich keinen Grund, warum der gewöhnliche Aufenthalt zählen sollte.

Ich hab jetzt geschaut und München hat Termine zur Wohnsitzanmeldung für Morgen frei.
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Antwort #4 - 19.10.2025 um 14:57:45
 
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Welche ABH ist rechtlich zuständig, solange ich in München wohne, aber noch in Dachau gemeldet bin? Und welche wäre nach einer korrekten Ummeldung in München zuständig (angesichts des unklaren Aktenstandorts)?


Es wäre die ABH zuständig, die zu deinem Wohnsitz gehört. Dieser ist spätestens 14 Tage nach wohnungsnahme entsprechend umzumelden! (BMG) § 17 Anmeldung

Ansonsten begehst du eine Ordnungwidrigkeit (BMG)
§ 54
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Antwort #5 - 19.10.2025 um 18:04:38
 
Aras schrieb am 19.10.2025 um 13:47:36:
Schon, aber wenn man aus taktischen Gründen sich bewusst nicht anmeldet, dann sehe ich keinen Grund, warum der gewöhnliche Aufenthalt zählen sollte.


Weils halt so ist, laut der Bayrischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht.

§ 7 sagt, dass die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Und das ist eben der tatsächliche Aufenthalt, nicht zwingend die Meldeanschrift. Die ist nur ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt.

Praktisch wüsste ich aber auch nicht warum man da jetzt rumtricksen sollte. Sobald die Ummeldung nach München erfolgt kann die ABH eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Ihr liegen ja alle relevanten Infos vor. Wenn die Akte noch nicht mal in Dachau ist, dann gibt es da auch keine Verzögerungen. Ggf. klärt München auf dem kurzen Dienstweg mit Dachau ab ob die in irgendeiner weise tätig geworden sind und fordert dann die dann existierende Teilakte Dachaus an. Unabhängig davon können die aber schon mal die Fiktionsbescheinigung ausstellen und deinen Antrag prüfen.
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Antwort #6 - 19.10.2025 um 19:30:10
 
Der Punkt ist doch, dass die Wohnsitzanmeldung die Vermutung in sich trägt, dass der gewöhnliche Aufenthalt an dem gemeldeten Wohnsitz ist.

Und wenn der gemeldete Wohnsitz vom gewöhnlichen Aufenthalt abweicht, dann muss die Gemeinde ggf. den Wohnsitz ändern, gerade damit der gewöhnliche Aufenthalt amtlich korrekt dokumentiert wird.

Die Zuständigkeitsordnung für Bayern macht auch insofern Sinn, als dass ein Ausländer sich nicht der Ordnungsbehörden entzieht in dem man sich in einer Gemeinde anmeldet aber tatsächlich woanders lebt.

Für mich bedeutet es also, dass wenn ich bei der Münchner Ausländerbehörde vorsprechen erstmal die Ummeldung vollzogen wird. Sind ja auch finanzielle Interessen der Gemeinden betroffen. Bedeutet afaik 1000€ pro gemeldete Person für die kommunale Kasse vom Land. Darum ist ja auch das Bußgeld für unterlassene Meldungen bei bis zu 1.000€. Denn wenn einer sich drei Jahre nicht angemeldet hat, dann hat ne andere Gemeinde 3000€ kassiert und die tatsächliche Wohngemeinde hat 3000€ nicht bekommen, und kann dann vom Einwohner zumindest etwas abgegriffen werden.

Ich denke meine Ausführungen sind auch egal. Die Stadt München muss ja den gewöhnlichen Aufenthalt feststellen um die lokale Zuständigkeit feststellen zu können. Und dann muss sie ggf. von Amts wegen die Person anmelden.

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Antwort #7 - 19.10.2025 um 20:32:54
 
Aras schrieb am 19.10.2025 um 19:30:10:
Die Stadt München muss ja den gewöhnlichen Aufenthalt feststellen um die lokale Zuständigkeit feststellen zu können.

Dazu legt der Betroffene alten und neuen Mietvertrag vor und, falls irgendwas für den Umzug genutzt wurde (Miet-LKW, Spedition, irgendwas ...) auch dafür die Belege.

Das sollte normalerweise ausreichen, um die Änderung des Wohnsitzes zu belegen.
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Antwort #8 - 19.10.2025 um 22:30:13
 
chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Müsste durch den rechtzeitigen Antrag am 07.01.2025 nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sein?

Ja, diese ist eingetreten.

chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Wie kann ich die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung erwirken, wenn sich keine der beiden Behörden (München/Dachau) aktiv zuständig fühlt?

Indem du einen entsprechenden Eilantrag beim VG München stellst.

chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Welche ABH ist rechtlich zuständig, solange ich in München wohne, aber noch in Dachau gemeldet bin?

Die ABH an deinem tatsächlichen Aufenthaltsort, also aktuell die ABH München.

chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Und welche wäre nach einer korrekten Ummeldung in München zuständig (angesichts des unklaren Aktenstandorts)?

Das ist ebenfalls die ABH München. Der Aktenstandort spielt keine Rolle.

chenwa schrieb am 18.10.2025 um 20:41:35:
Ist ein Zweckwechsel (von Studium auf Blaue Karte) möglich, während die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 (aus dem ursprünglichen Studentenantrag) läuft? Oder muss erst der alte Antrag beschieden werden?

Ja, ist möglich. Dafür benötigt die aktuell örtlich zuständige ABH erstmal die Akte zur Hand haben, ohne die wird sie nichts entscheiden (können).

Mich würde auch nicht wundern, wenn deine Akte immer noch in München rumliegt. Ich würde mich schnellstmöglich wieder in München anmelden und davor mich ggf. direkt bei der ABH Dachau erkundigen, ob die Akte bei denen mittlerweile eingetroffen ist.
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Antwort #9 - 20.10.2025 um 08:43:33
 
dim4ik schrieb am 19.10.2025 um 22:30:13:
Indem du einen entsprechenden Eilantrag beim VG München stellst.


Warum denn gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen und dann Unmengen an Personal (in der LH München und am VG München) damit befassen, für eine -mit Verlaub- stinknormale Fortbestandsfiktion?

Mein Ratschlag an den TS:

Melde dich umgehend wieder in München an und versuche möglichst direkten Kontakt mit der ABH herzustellen. Die ABH München arbeitet mit einer digitalen Akte, im Normalfall ist also noch alles vor Ort und du kannst in die Prozesse eingesteuert werden.

Deinen Antrag vom 07.01.2025 solltest du von 16b auf 18g umstellen, dazu am besten gleich die notwendigen Nachweise beifügen (Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber unterzeichnet -> das ist am wichtigsten (!!!), ggf. Stellenbeschreibung) und dann das Verfahren in München durchlaufen.

Ansonsten stimme ich
@
dim4ik zu.

Gruß

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Antwort #10 - 20.10.2025 um 15:10:57
 
Hallo zusammen,

ich wollte mich bei allen, die geantwortet haben, ganz herzlich für die schnellen und unglaublich hilfreichen Ratschläge bedanken.

Eure Antworten haben mir wirklich geholfen, die Situation klarer zu sehen und haben mir eine große Last von den Schultern genommen. Ich fühle mich jetzt viel besser.

Um den Kontext zu geben, warum mich das so extrem gestresst hat: Dies ist meine dritte Verlängerung in München, und jede einzelne war eine Tortur, die mich an meine Grenzen gebracht hat.
  • Während Corona: Ich war fast ein Jahr ohne gültiges Dokument, weil alles stillstand. Um überhaupt eine Fiktionsbescheinigung zu bekommen, musste ich wegen der riesigen Schlange drei Nächte vor der Ausländerbehörde schlafen und unkooperation.
  • Die zweite Verlängerung: Hier brauchte ich einen Anwalt. Die ABH forderte plötzlich 11.000 € auf einem Sperrkonto als "Nachweis des Lebensunterhalts" – für einen Studenten, der sich gerade von der Corona-Zeit erholte, eine unmögliche Summe.
  • Dieses Mal: Die monatelange komplette Unerreichbarkeit. Termine unmöglich zu bekommen, E-Mails, Fax, Telefon – nichts funktioniert. Ich bin nur über die Ukraine-Hotline durchgekommen, wurde aber sofort abgewimmelt, als sie merkten, dass ich Student bin. Der Notfalltermin im Juli, auf den ich monatenlang gewartet habe, endete damit, dass man mich wie ein Tier behandelte und mir nur sagte: "Nicht unser Problem, gehen Sie nach Dachau", ohne jede weitere Erklärung.


Diese Erfahrungen mit der ABH München haben mein Studium um 1,5 Jahre verzögert und mich viel Geld gekostet, weil ich ohne gültiges Visum keine Jobs annehmen konnte. Ich habe mit dieser Behörde die Hölle durchlebt und habe ehrlich gesagt Angst vor jedem Kontakt mit ihnen.

Eure Hinweise, besonders der zur digitalen Akte in München, waren Gold wert und geben mir Hoffnung.

Ich weiß jetzt, was zu tun ist:
[list=1]
  • Ich werde mich sofort in München ummelden. Die Termine scheinen ja verfügbar zu sein.
  • Danach versuche ich, einen Notfalltermin bei der ABH München zu bekommen (auch wenn ich weiß, dass das wieder ein Kampf werden kann).
  • Gleichzeitig werde ich bei der ABH Dachau nachfragen, ob die Akte (wider Erwarten) doch dort angekommen ist, um sicherzugehen.


  • Nochmal vielen, vielen Dank an alle. Es ist gut zu wissen, dass man mit solchen Problemen nicht allein ist.

    Beste Grüße
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    dim4ik
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    Antwort #11 - 21.10.2025 um 09:23:58
     
    Andreas782 schrieb am 20.10.2025 um 08:43:33:
    Warum denn gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen und dann Unmengen an Personal (in der LH München und am VG München) damit befassen, für eine -mit Verlaub- stinknormale Fortbestandsfiktion?

    Weil die ABH ihre Pflicht nicht erfüllt, eine Fiktionsbescheinigung zeitnah und ohne Vorsprache(n) des Betroffenen auszustellen. Er braucht sie nicht um an die Ehrentafel zu hängen, sondern zu arbeiten, und Deutschland braucht Fachkräfte. Wie soll er sonst die Verflechtungen des AufenthG einem (potentiellen) Arbeitgeber erklären, wenn er dabei kein aktuelles Papier von der ABH hat, gerade im Hinblick auf § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AufenthG? Wie oft muss man bei der ABH persönlich erscheinen, wenn die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung eine Sache von 5-10 Minuten ist?

    Daher sehe ich die Einbeziehung des VG nicht als Kanone, vor allem wenn einem sonst ein Arbeitsangebot entgehen kann.
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