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Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte (EU-Recht) (Gelesen: 322 mal)
val1234
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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09.10.2025 um 10:24:30
 
Hallo an alle,
ich bin deutsche Staatsbürgerin, lebe seit 11 Jahren in Österreich und mein Partner aus Indien lebt seit 4 Jahren mit mir in Österreich. Wir sind seit 4 Jahren verheiratet und er hat sei 4 Jahren die Aufenthaltskarte in Österreich (Familienangehöriger EU).
Ich werde nach Deutschland Anfang des Jahres ziehen, da ich eine Ausbildung dort beginne. Mein Partner muss dann in Deutschland die Aufenthaltskarte beantragen.
Die Frage ist: Werden ihm die Jahre in Österreich "angerechnet" und er kann in Deutschland nach bereits einem Jahr die Daueraufenthaltskarte (EU-Recht) beantragen? Oder ist diese an das Land geknüpft und er beginnt sozusagen wieder von neuem mit den Jahren und kann erst nach 5 Jahren in Deutschland die Daueraufenthaltskarte beantragen?

Vielen herzlichen Dank!
Beste Grüße!
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lottchen
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i4a rocks!


Beiträge: 2.454
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.10.2025 um 17:07:46
 
Wenn ich hier lese würde ich sagen, dass die 5 Jahre von vorn anfangen zu laufen (es sei denn er hat eine Blue Card):
https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Mobilit...

Zitat:
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Sie sich fünf Jahre ununterbrochen in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben und dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten haben. Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachzuweisen. 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #2 - 09.10.2025 um 17:13:51
 
So ist es. § 4a FreizügG regelt ja das Daueraufenthaltsrecht und spricht klar von einem Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vom Unionsgebiet.

Macht ja auch Sinn, denn das Daueraufenthaltsrecht gilt ja auch explizit für Deutschland.
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Aras
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Beiträge: 4.627

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.10.2025 um 17:33:42
 
Das Problem ist nämlich auch, dass der Daueraufenthalt mit bestimmten Privilegien einhergeht.

Bspw. bei einem Unionsbürger kann innerhalb der ersten 5 Jahre "leicht" den Verlust der Freizügigkeit allein aufgrund wirtschaftlicher Gründenfeststellen. Nach den 5 Jahren ist es relativ schwer, allein aufgrund wirtschaftlicher Gründe die Freizügigkeit abzuerkennen, braucht man schon Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und nach 10 Jahren kann man nur noch als gewaltbereiter Extremist und Terrorist das Daueraufenthaltsrecht verlieren.  § 6 FreizügG/EU.

Wenn Voraufenthaltszeiten aus anderen Staaten mitgerechnet werden würde, dann könnte es ggf. sogar zu dem Effekt kommen, dass man immer zu dem Staat geht, der es am laschesten handhabt und dann geht man in die anderen Staaten und kann seinen Unfug treiben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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val1234
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 29.10.2025 um 09:33:38
 
Vielen Dank für Eure Nachrichten!
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