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Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 6.426 mal)
Duessel1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs
01.10.2025 um 20:17:40
 
Hallo, ich habe folgendes Problem. Meine Thailändische Ehefrau ist 2005 mit Familienzusammenführung / Familiennachzug nach  D eingereist und sind seit 2007 verheiratet, haben 2 deutsche Kinder 16 und 20nJahre alt.
Es wurde 2007 damals ein A1 Kurs absolviert, alle Module bestanden nur die Abscchlußprüfung nicht absolviert weil wir für 5 Monate nach Thailand flogen. Danach wurde nie wieder nach diesem Test gefragt, ihre Aufenthaltserlaubnis immer 1 Jahr verlängert, 2022 sogar 3 Jahre. Von 2012 bis 2018 lebten wir in TH, seit 2018nwieder bis heute in Deutschland. Nun bekamen wir eine Aufforderung vom Ausländeramt, am Integrationskurs teilzunehmen und es wurde Zwangsgeld angedroht, da meine Frau seit 2005 daran nicht teilgenommen hätte. Sie ist voll integriert, spricht sehr sehr gutes Deutsch, versteht alles, nur schreiben und lesennfällt ihr schwer, da Legasthenikerin.
Ist das statthaft, nach 20n!!! Jahren jetzt eine Verpflichtung zum Integrationskurs auszusprechen und mit Zwangsgeld drohen, obwohl seit Jahrzehnten immer verlängert wurde? Sie ist Mutter von einem minderjährigen Kind, von daher ist sie sowieso berechtigt, sich in D aufzuhalten.
Die Integration ist doch nach 20nJahren gelungen und ihr Deutsch ist sehr gut. Ist das nicht höher zu bewerten ihre gelebte Integration als ein fehlender Abschlußtest ? Habe ich Chancen, einen Prozeß gewinnen zu können ? Wir wollen eh nur noch 2 ein halb Jahre in D bleiben und dann endgültig auswandern. Ist ein solcher Test statthaft, notwendig? Ich bot an, einen Termin bei der Behörde zu machen auf das sich diese Sachbearbeiterin überzeugen möge, das meine Frau sehr gut deutsch spricht und alles versteht. Kann mir, uns bitte da jemand weiterhelfen und Tipps geben? Vielen Dank.
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 01.10.2025 um 20:22:59
 
Sie wurde nicht nach 20 Jahren plötzlich zum Integrationskurs verpflichtet, sondern ist schon seit 20 Jahren dazu verpflichtet. Deshalb die ständigen Verlängerungen um nur 1 Jahr und daher auch jetzt "direkt" die Androhung des Zwangsgeldes.

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Duessel1
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Antwort #2 - 01.10.2025 um 20:43:26
 
Korrekt. Aber gibt es zb kein Gewohnheitsrecht, oder Ermessensspielraum der Behörde, wenn ein Ausländer schon sehr gut deutsch spricht, dies nach all den Jahren zu würdigen, nicht straffällig, voll integriert, 2022 dann 3 Jahre verlängert, wo die Sachbearbeiterin eben sagte, weil sie so gut deutsch spricht, nun 3 Jahre zu verlängern. Vorgestern würde dann behauptet, dies sei ein bedauerlicher Fehler der Behörde gewesen und der Überlastung der Behörde geschuldet. Lächerlich, oder ? Und nun plötzlich das. Sie hat doch aber ein strenges Aufenthaltsrecht, da sie Mutter eines deutschen, minderjährigen Kindes ist und mit einem deutschen seit 2007 verheiratet ist. Besteht auf Grund dessen nicht die Möglichkeit, einer aufschiebenden Wirkung, bzw ein Aufschieben der Verpflichtung zur Beendigung des A1 Kurses bis zur Volljährigkeit des Kindes ? Um dann am Kurs teilzunehmen ? Diese Zeit reicht uns aus. Für den Kurs noch Geld ausgeben zu müssen , ist das alles nicht unverhältnismäßig ?
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Aras
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Antwort #3 - 01.10.2025 um 21:59:06
 
Gewohnheitsrecht gibt es in Deutschland nicht. Es gibt höchstens einen Vertrauensschutz.

Du schreibst sie sei seit 20 Jahren in Deutschland, aber von 2012 bis 2018 lebtet in THailand. D.h. doch, dass sie 2018 nochmal ein nationales Visum beantragen musste, korrekt?

Man könnte argumentieren, dass durch das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis 2012 die Verpflichtung weggefallen sei. Dagegen spricht der Wortlaut aus § 44a Abs. 2 AufenthG. Keine Ahnung ob die Verpflichtung zum Integrationskurs VA mit Dauerwirkung ist. Aber für mich macht es keinen Sinn. Zumal die Verpflichtung bei Erteilung der Aufenthaltserlaunis ja festgestellt werden musste. Oder eben auch geprüft werden musste, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wurde denn bei der Ersterteilung 2018 erneut zum Integrationskurs verpflichtet? Was sagen denn eure Unterlagen?

Oder wurde erst jetzt zum Integrationskurs verpflichtet? Wie lautet denn der genaue Wortlaut des Schreibens?

Außerdem:
- Ist die AE aus irgendwelchen Gründen im Jahre 2012 nicht erloschen, dann gäbe es die Übergangsregelung § 104 Abs. 8. AufenthG, wonach sie die Niederlassungserlaubnis nur mit einfachen Sprachkenntnissen erhalten kann. Also NE beantragen und schauen wie die Behörde rotiert...
- Wenn sie sowieso Legastenikerin ist, dann soll sie das feststellen lassen. Das einreichen und dann muss ggf. die Behörde sich mit den Sprachkenntnissen begnügen.
- Wenn sie erwerbstätig ist, dann könnte sie argumentieren, dass sie keine Zeit hat und bla bla bla. Darum kann sie nicht am Kurs teilnehmen.

Und warum sollt ihr einen Prozess führen? Es kann doch nur ein Bußgeld in maximal 1000 € Höhe verlangt werden. In der Regel wird ja nicht direkt die Maximalsumme verlangt. Sondern eine erheblich geringere. Sonst hat man ja keine Eskalationsmöglichkeiten mehr. Insofern wird das Bußgeld soweit ich weiß bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fällig. Also kann es sein, dass die Behörde jetzt 100 € Bußgeld erhebt, beim nächsten Mal 250 €, und beim dritten Mal 500 €. Keine Ahnung wie das tatsächlich gehandhabt wird. Wenn es so ist, dann ist es ggf. wirtschaftlich sinnvoller das Bußgeld zu zahlen, als wenn man dagegen einen Prozess führt und einen Anwalt satt macht...

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 01.10.2025 um 22:14:28
 
Duessel1 schrieb am 01.10.2025 um 20:17:40:
Ich bot an, einen Termin bei der Behörde zu machen auf das sich diese Sachbearbeiterin überzeugen möge, das meine Frau sehr gut deutsch spricht und alles versteht.

Darauf gab es welche Antwort? Oder die Antwort steht noch aus?
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Antwort #5 - 01.10.2025 um 23:52:47
 
Danke für die Antworten.
Also ja, sie mußte 2018 wieder ein neues Visum beantragen. Denn ich mußte ja mit den Kindern vorliegen, um einen Mietvertrag zu unterschreiben und erst dann könnte sie ja nachkommen auf Grundlage der Familienzusammenführung.

Arbeiten tut sie nicht. Auch würde 2018 nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erneut zum Integrationskurs verpflichtet.
Den Wortlaut des Schreibens stelle ich nachfolgend ein :

durch Erlass einer Ordnungsverfügung vom 29.11.2005 wurden Sie zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Weiter wurden Sie aufgefordert sich unverzüglich nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu einem Integrationskurs anzumelden. Einen Nachweis hatten Sie sodann vorzulegen. Sowohl den Empfang als auch Ihr Einverständnis der Verpflichtung haben Sie niederschriftlich mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

Bis zum heutigen Tag wurden keine Nachweise über eine ordnungsgemäße Teilnahme vorgelegt.

Da Sie meiner Aufforderung nicht nachgekommen sind, gehe ich davon aus, dass eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs durch Sie nicht erfolgt.

Ich beabsichtige daher Ihnen gemäß § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW)

ein Zwangsgeld anzudrohen und bei vorwährender Pflichtverletzung festzusetzen. Dieses Zwangsgeld kann im Rahmen von mindestens zehn bis zu höchstens hunderttausend Euro festgesetzt werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit sich zu den beabsichtigten Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen zu äußern.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Ihr Vortrag nur dann Berücksichtigung Endet, wenn er durch entsprechende Nachweise belegt wird, die bereits im Rahmen der tellungnahme der Anhörung beizufügen sind.
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Antwort #6 - 01.10.2025 um 23:57:39
 
@lottchen, hier die Antwort darauf :

Sehr geehrte Frau xxxx

Ihre E-Mails an Frau xxxxx sind mir bekannt und ändern nichts an den Ausführungen meiner E-Mail von vorhin.

Da die Verpflichtung erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Kurses endet, ist ein Termin zur Vorsprache hier nicht zielführend.
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Antwort #7 - 02.10.2025 um 00:11:38
 
Es wird also eine Strafe bis 100000 € !!!! angedroht. Verhältnissmäßig ist das ja wohl nicht.
Hier eine weitere Stellungnahme vom Ausländeramt :

Sehr geehrte Frau xxxx

ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 25.09.2025. Nach Einsicht in Ihre Ausländerakte stelle ich fest, dass Sie am 29.11.2005 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen sind.

Bei der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Die Verpflichtung endet erst mit erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, ob Sie den Kurs absolvieren oder nicht. Es ist grundsätzlich auch unerheblich, warum Sie dieser Pflicht bisher nicht nachgekommen sind. Die Pflicht bleibt bestehen, bis Sie am Integrationskurs teilgenommen und die Prüfungen (Sprach- und Orientierungstest) erfolgreich absolviert haben. Die Verpflichtung aus dem Jahr 2005 besteht also weiterhin und kann nach § 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Bei der Regelung der nur einjährigen Verlängerung bis zum erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses handelt es sich um eine hiervon unabhängige aufenthaltsrechtliche Konsequenz, die Ihnen bereits im letzten E-Mail-Verlauf erklärt wurde.

Ich kann Ihren Unmut nach so langer Zeit verstehen, möchte aber auch darauf hinweisen, dass die Ausländerbehörde auch dafür zuständig ist, die erlassenen Verwaltungsakte durchzusetzen. Der Integrationskurs ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Instrument, das die Grundlage der Integration und damit auch eines, eventuell zu einem zukünftigen Zeitpunkt einmal notwendigen, selbstständigen Aufenthaltsrechtes schaffen soll. Der Ausländerbehörde xxxx liegt die Integration der zugewanderten Personen sehr am Herzen, weshalb wir dazu übergegangen sind, den Integrationskursverpflichtungen einen höheren Stellenwert beizumessen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen den Hintergrund der Anhörung von Frau xxxx näher erklärt haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Antwort #8 - 02.10.2025 um 00:30:01
 
Der Aufenthaltstitel muß aber doch alleine schon wegen des deutschen minderjährigen Kindes unabhängig von einem Sprachkurs erteilt werden. Sehe ich das richtig so ?
Dieser ist bis Mai 2026 gültig. Kann dieser widerrufen werden aufgrund einer Nichtteilnahme an einem erneuten Integrationskurs ?
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Antwort #9 - 02.10.2025 um 06:50:31
 
Puncherfaust schrieb am 09.08.2024 um 19:07:05:
Das Spracherfordernis gilt nur bei Zuzügen zum deutschen Ehegatten. Beim Zuzug zum deutschen Kind ist es nicht erforderlich.

Er braucht also kein A1 für das Visum, da er ja den Zuzug zum deutschen Kind beantragen wird.


Habe diesen Beitrag von Puncherfaust gefunden.

Angenommen, meine Frau hält sich innerhalb 1 Jahres länger in Thailand auf als in Deutschland, dann verfällt doch ihr Aufenthaltstitel, der normalerweise ja bis Mai 2026 gelten würde. Richtig ?
Wenn dies zutrifft, dürfte sie ergo nicht mehr in D einreisen ?

Stattdessen beantragt sie dann den Zuzug zum deutschen Kind, braucht gar keinen A1 und bekommt somit eine neue Aufenthaltserlaubnis ?
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Antwort #10 - 02.10.2025 um 07:25:54
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 06:50:31:
Habe diesen Beitrag von Puncherfaust gefunden.

Angenommen, meine Frau hält sich innerhalb 1 Jahres länger in Thailand auf als in Deutschland, dann verfällt doch ihr Aufenthaltstitel, der normalerweise ja bis Mai 2026 gelten würde. Richtig ?
Wenn dies zutrifft, dürfte sie ergo nicht mehr in D einreisen ?

Stattdessen beantragt sie dann den Zuzug zum deutschen Kind, braucht gar keinen A1 und bekommt somit eine neue Aufenthaltserlaubnis ?


Nicht richtig. Sie kann auch einfach sagen, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland nicht fortführen will und darum bitten, dass ihr Aufenthalt beendet wird. Oder einfach sagen, dass sie lieber eine AE für den Zuzug zum deutschen Kind haben möchte.

All diese Überlegungen ändern aber nichts an der Verpflichtung zum Integrationskurs. Denn davon ausgehen, dass die Verpflichtung weiterbesteht, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtung an. Und da hatte sie eben eine AE für den Zuzug zum Ehegatten.

Ob die Verpflichtung aus 2005 durch die mehrjährige Ausreise erloschen ist ist m.E. unerheblich. Zumindest gem. § 44a Abs. 1a AufenthG erlischt sie jedenfalls nur durch Rücknahme, Widerruf oder durch ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Jedenfalls hätte die Behörde durch die neuerlichen Aufforderungen die Verpflichtung neu aufleben lassen. Würde die Behörde eine neue Verpflichtung aussprechen wollen, würde ihr vermutlich auch rückgemeldet werden, dass bereits eine Verpflichtung besteht.

Bei Kindern geben die meisten Behörden eine Schonfrist, bis wann man den Kurs antreten muss. Nämlich wenn minderjährige Kinder vom Alter bis zu 3 Jahren im Haushalt leben.

Komisch finde ich es auf der einen Seite zu argumentieren, dass sie den Kurs nicht braucht, da sie die Kenntnisse doch mittlerweile sowieso hat, dann aber auch zu sagen, dass sie in Teilbereichen Schwierigkeiten hätte. Das widerspricht sich. Die Krankheit ist aber hinsichtlich der Verpflichtung auch nachrangig. Es ist eben keine Unmöglichkeit. Erschwert? Sicherlich, aber mehr auch nicht.

Und für die ordnungsgemäße Teilnahme an Integrationskurs ist auch die Teilnahme erforderlich. Wenn sie also ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt, erfüllt sie ihre Verpflichtung, unabhängig vom Ergebnis der Abschlusstests (siehe Abs. 1a: "Verpflichtung erlischt wenn ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen wurde"). Was bleiben würde wären die Verlängerungen um ein Jahr.

Ich sehe da jetzt keine Möglichkeit aus der Verpflichtung herauszukommen. Ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € wäre sicherlich nicht verhältnismäßig. Aber das wird die Behörde auch nicht verhängen. Die reine Androhung eines Zwangsgelds von 10 bis 100.000 € ist sicherlich verhältnismäßig. Nennt man Eskalation. Das Zwangsgeld wird angedroht, als quasi erstes Mittel des Verwaltungszwanges. Danach wird ein Zwangsgeld verhängt. Eskalierend mit immer höher werdenden Beträgen, aber auch abhängig vom Einkommen. Verdienst du 2000 €, dann werden keine 50.000 € Zwangsgeld festgesetzt. Denn dann ist schon weit vorher klar, dass ein Zwangsgeld in diesem Fall keine Wirkung zeigt. Dann werden andere Zwangsmittel gewählt, weiter eskalierend.

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Antwort #11 - 02.10.2025 um 08:18:14
 
Vielen Dank für die Antwort, aber :

Wenn sie also ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt, erfüllt sie ihre Verpflichtung, unabhängig vom Ergebnis der Abschlusstests (siehe Abs. 1a: "Verpflichtung erlischt wenn ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen wurde"). Was bleiben würde wären die Verlängerungen um ein Jahr.

Genau das tat sie doch. Alle Module erledigt bis auf den letzten Test.

Sprechen einwandfrei, schreiben sehr schlecht, lesen sehr langsam, kommt auch daher, in Thailand nur bis 6. Klasse Schule besucht, andere Schriftzeichen als wir sie haben.
Nichts desto trotz ist sie stolz, das erreicht zu haben, was sie erreicht hat, nämlich sehr gut deutsch zu sprechen und zu verstehen.

Wann würde denn das Zwangsgeld verhängt ? Zb bemüht sie sich um einen Termin bei der VHS.
Dort wird ja dann entschieden, welcher Kurs für sie in Frage kommt, oder direkt zur Prüfung, da ja alles andere teilgenommen. Das aber zählt alles nicht ?
Warum wird die gelebte Integration nicht stärker berücksichtigt als ein fehlendes Stück Papier?
Man bedenke, vlt ist die Sachbearbeiterin ja erst 24 Jahre alt und spielte somit vor 20 Jahren noch im Sandkasten, während meine Frau schon einen AT hatte. Was treibt so eine Dame denn dazu, jetzt plötzlich darauf zu bestehen ? Sie hat eben Angst, wegen den Schreiben in deutscher Sprache und mit 46 Jahren ist das kein Vergnügen mehr, wieder neu anzufangen. Wird ein Zwangsgeld also einmal festgesetzt, dann war's das bis zur nächsten anstehenden Verlängerung? Sie hat aber doch Anspruch auf einen AT, unabhängig von einem Kurs.
Dann zahlen wir eben das Zwangsgeld, wir brauchen ja nur noch 1 Verlängerung von Mai bis Dezember 2026, dann kann ins dieses D eh mal gerne haben und sich mit Clans herumschlagen, die unbehelligt und mit gefälschten Kurspapieren davonkommen , siehe NTV Und RTL Bericht. DAS ist ein Skandal, aber meiner Frau nach 20 Jahren jetzt damit zu kommen ist einfach nur erbärmlich meiner Meinung nach.
Also wird das Zwangsgeld einmal ausgesprochen, dann bei der nächsten Verlängerung usw ? Dann ist es in der Tat schwachsinnig, 700nStundennfür 2,29 € die Stunde da herumzusetzen und Testlebenszeit zu vergeuden. Da Zahl ich lieber Zwangsgeld und in 14 Monaten sind wir raus. Oder mache ich da Denkfehler ? Nochmals vielen Dank für die fachkundige Hilfe.
Es kann ja aber auch sein, das meine Frau physische Probleme dadurch bekommt und gar nicht in der Lage wäre, an so einem Kurs teilnehmen zu können, auch wenn sie es wollen täte ....
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Antwort #12 - 02.10.2025 um 08:25:17
 
Ach vergessen :

Dann werden weitere Zwangsmittel gewählt, weiter eskalierend.

Welcher Art wären die denn dann ?

Und wenn sie zb den AT im Mai 26 gar nicht mehr verlängern möchte, in Thailand lebt und erst später als Besucherin ihrer Kinder diese Einreise haben möchte, dann ist welcher Antrag nötig ? Schengen Visa ? Aufenthalt bis 3 Monate in D möglich ? Sie ist ja durch mich Familien ersichert. Verliert sie diese dann wenn kein AT mehr besteht, sie aber zb die Kinder besuchen kommen möchte ?
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Antwort #13 - 02.10.2025 um 08:45:17
 
Naja, die angesprochene Legasthenie kann man mMn nicht einfach zur Seite schieben. Wenn diese nachgewiesen wird, muss es ggf. entsprechend auch gewürdigt werden. Bspw. auch unter dem Aspekt, dass ggf. die Schreibprüfung mehr Zeit eingeräumt werden müsste.

Aber auch § 8 Abs. 3 AufenthG, welcher die Erteilungsdauer auf 1 Jahr beschränkt, setzt auf den erfolgreichen Abschluss ODER der Nachweis dass die Integration anderweitig erfolgt ist.

Das Problem ist aber auch, das die Verpflichtung von 2005 einen anderen gesetzlichen Umfang hat als heute. Siehe auch https://openjur.de/u/636357.html . Ich würde jetzt auch nicht sagen, dass der in der Entscheidung getroffene Fall vergleichbar wäre. Aber ich würde jetzt behaupten, dass die Verpflichtung ggf. damals schon einen anderen Rahmen hatte. Bspw. § 44a Abs. 1a AufenthG (der Buchstabe in 1a deutet auf eine spätere Einfügung hin) soll ja angeblich eine Klarstellung sein. Aber was galt 2005?

Hat deine Frau 2022 vorgesprochen? Oder warum wurde für drei Jahre erteilt? Konnte sie diesmal vorsprechen?
Musste sie 2018 ein A1-Sprachnachweis vorlegen?

Und theoretisch... du sagst sie hätte A1 besucht, aber meinst du B1?  Hast du einen Nachweis dass sie ordentlich am Kurs teilgenommen hat?  Ihr fehlt ja deiner Aussage nach die Prüfung. Der Witz ist, dass § 44a Abs. 1a auf die ordnungsgemäße Teilnahme abstellt.

Und schau ich mir die IntV von 2005 an, dann lautete der § 14 Abs. 4 IntV

Zitat:
(4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.


Erst zum 8.12.2007 kam die Regelung, dass man auch am Abschlusstest hätte erfolgreich teilnehmen müssen.

Das heißt, wenn deine Frau die Bescheinigungen hat, dann ist ggf. die Teilnahmeverpflichtung von 2005 bereits erfüllt worden. Ggf. nochmal bei der Sprachschule nachhaken. Vielleicht wurde das auch damals dem BaMF mitgeteilt. Vielleicht ist da was in ihrer Akte beim BaMF.

Das wäre mein Ansatz um die Sache zu knacken.
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Antwort #14 - 02.10.2025 um 09:08:25
 
Meine Frau und ich waren 2022 persönlich vor Ort. Die damalige Mitarbeiterin sagte, meine Frau spreche und verstehe ja sehr gut deutsch, von daher gebe sie ihr 3 Jahre Verlängerung. Sinngemäß meinte sie noch, da gäbe es ganz andere Klientel, mit denen sie sich herumschlagen müsse. Das kann ich beschwören. Heute tut man dann im Schreiben so, als wäre die Behörde überlastet gewesen und die Entscheidung falsch gewesen. Lächerlich.
2018 mußte sie kein A1 vorlegen und diesmal 2025, sprach sie persönlich, alleine vor, sehr resolut die Ukrainische Sachbearbeiterin ( ein Treppenwitz ) und sprach erstmalig vom Nichterfüllen der Teilnahmeverpflichtung. Verlängert nur um 1nJahr und vor 5 Tagen dann die Androhung von Zwangsgeld, natürlich wieder eine andere Sachbearbeiterin. Nach 2018 weinend wurde nie auf eine Verpflichtung gepocht, erstmalig 2025
. Ich lasse mir die Unterlagen, die uns vorliegen, zusenden per Mail, dann weiß ich genau das Datum.
Euch allen jedenfalls Recht herzlichen Dank für die Hilfe hier. Das läßt mich doch noch an das gute im Menschen glauben.
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Antwort #15 - 02.10.2025 um 09:14:07
 
@duessel1
ich würde auch den tipp von Aras verfolgen. 2005 gab es keine Verpflichtung an einer Prüfung teilzunehnen, nur an dem Kurs. wenn die Verpflichtung also vor 2007 ausgesorochen worden wäre dann wäre das der perfekte tipp Smiley

schade dass die Sachbearbeiterin 2022 nicht die Verpflichtung zurückgenommen hat aber da denkt man ja nicht dran.
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Antwort #16 - 02.10.2025 um 09:17:16
 
Da könnte die Verlängerung von 2022 den Tatbestand des Vertrauensschutzes erfüllen. Insofern würde ich eher die Verlängerung um 1 Jahr anfechten und auf die Verlängerung um 3 Jahre kämpfen und argumentieren dass 2022 die Behörde aufgrund der guten Sprachkenntnisse der Ehefrau bei der Vorsprache die Behörde die anderweitige Integration festgestellt hatte und es jetzt treuwidrig ist, dass ein Sachbearbeiter nunmehr gar nicht das Ermessen ausüben will.

Also das ist jetzt auch der zweite Ansatz um die Sache zu knacken.
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Antwort #17 - 02.10.2025 um 09:21:52
 
muss da nicht auch eine gewisse Verhältnissmässigkeit herrschen ? also nach 20 Jahren mit einem Zwangsgeld zu drohen.. ich finde das persönlich nicht verhältnissmäsig
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Antwort #18 - 02.10.2025 um 09:23:59
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 00:30:01:
Der Aufenthaltstitel muß aber doch alleine schon wegen des deutschen minderjährigen Kindes unabhängig von einem Sprachkurs erteilt werden. Sehe ich das richtig so ?


Ja, der bleibt bestehen so lange ihr verheiratet seid. Allerdings wird das Ordnungsgeld dann permanent höher, wenn ihr euch weiter verweigert. Es fängt mit einem "kleinen" Ordnungsgeld an (vielleicht 500 €) und steigert sich dann, wenn kein Zertifikat vorgelegt wird.
Irgendwann kommt ihr dann an die 100.000 €

Warum nicht einfach den Krúrs machen?
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Antwort #19 - 02.10.2025 um 09:54:40
 
Ja, ich meinte B1.1

Modul 5.

Bis dahin haben wir die Bescheinigungen.
Keine weiteren vorhanden.

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Antwort #20 - 02.10.2025 um 10:06:47
 
@aras

Das aber wird hier von denen negiert und ich werde vertröstet. Lies bitte selbst :

Sehr geehrte Frau xxxx
gerne komme ich auf Ihre Nachricht vom 12.06.2025 zurück. Sie beschreiben darin Ihre Unzufriedenheit mit der problematischen Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, vor allem aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer. Ich habe mich umgehend bei der Fachabteilung erkundigt, um Ihnen eine Rückmeldung geben zu können.

Das zuständige Sachgebiet hat mir mitgeteilt, dass Sie bereits im Jahre 2005 zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet wurden. Einen erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses haben Sie bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Leider sieht das Gesetz auch für eine längeren Aufenthaltsdauer keine Erleichterungen hinsichtlich des Integrationskurses vor, die in Ihrem Fall greifen könnten.  Damit gilt für Sie der Regelung des § 8 Abs.3 S.6 AufenthG. Demnach soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange der Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Dies wurde Ihnen bereits mit E-Mail vom 24.04.2025 erläutert.

Bei der Bearbeitung Ihres Antrages im Jahre 2022 kam es aufgrund der damaligen Überlastung in unserer Behörde zu einer rechtlich fehlerhaften Entscheidung, die letztlich zu einer Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre führte. Da es sich hierbei jedoch um einen rechtlichen Fehler handelt, darf dieser nicht wiederholt werden. Ein Gewohnheitsrecht kann daraus nicht abgeleitet werden.

Ihren Unmut kann ich nachvollziehen und bitte daher um Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten sowie die Verwirrung, die durch die abweichende Entscheidungspraxis entstanden sind. Ich versichere Ihnen, dass wir als Stadtverwaltung kontinuierlich daran arbeiten, die Qualität unserer Arbeit zu verbessern.
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Antwort #21 - 02.10.2025 um 11:53:17
 
Du könntest aber das Problem haben, dass das Zwangsgeld immer wieder verhängt werden kann, bis sie die Nachweise bringt. Hatte gerade in einem anderen Fall in der Beratung einen Brief der ABH, die ein Zwangsgeld von monatlich 2.000 Euro androhte, bis sie macht, wozu sie verpflichtet ist.

Sie sollte immer die Möglichkeit mit bedenken, das zu tun, wozu sie verpflichtet ist. Nicht nur darüber diskutieren, wie sie Gesetze und Verpflichtungen umgehen kann.

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Antwort #22 - 02.10.2025 um 12:08:17
 
Ach, das ist Düsseldorf.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Ja, ich  hab selber 15 Jahre in Düsseldorf gelebt und kenne die Behörde gut. Damals war das noch in der Willi-Becker-Allee. Deine Frau hat wahrscheinlich damals den Sprachkurs bei der VHS im Gerhart-Hauptmann-Haus gemacht...

Düsseldorf hat echt viel Brain Drain beim Amt für Migration und Integration gehabt.

Kannst ja einen Anwalt beauftragen und ihm sagen, er solle das ganze so dermaßen in die Länge ziehen, weil du eh kein Interesse an der möglichen Lösung hast, weil ihr sowieso plant in 2,5 Jahren auszuwandern.

Soll ich dir einen Düsseldorfer Anwalt empfehlen? Kannst ja auch erstmal eine Beratung vereinbaren und nicht direkt Mandatieren.

Würde ja nochmal genau schauen ob man von A1.1 bis B1.2 nicht alles findet. Ggf. bei der VHS nachfragen und schauen ob da nicht zufällig doch noch was da ist. Ist aber etwas schwer nach fast 20 Jahren. Ggf. auch beim BaMF. Ist ja direkt neben der Ausländerbehörde... Wobei die haben ja keinen richtigen Publikumsverkehr. Die müssten ja gespeichert haben, ob und wieviel von dem Kurs besucht wurde.

Außerdem hast du ja sogar jetzt von denen in der E-Mail, dass die ihr Ermessen nicht nutzen wollen. Denn es wird ja nur auf den Abschluss des Integrationskurses abgestellt und nicht Mal die anderweitige Integration geprüft.



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Antwort #23 - 02.10.2025 um 12:30:33
 
Ich würde erst mal über die Legasthenikerin-Schiene probieren die Verpflichtung abzuwürgen. Kann das eine offizielle Stelle bestätigen? Ein Arzt? Eine Schule?
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Antwort #24 - 02.10.2025 um 12:31:59
 
Ne, das war irgendwo in einer Schule in Derendorf, hab's vergessen.
Dein letzter Absatz, was bedeutet der ? Habe ich da irgendeinen Vorteil von ? Also, es wären jetzt noch 14 Monate zu überstehen, eigentlich wollte sie noch etwas länger, aber unter diesen Umständen hat sie keine Lust mehr, immer und immer wieder das Damoklesschwert über ihrem Kopf zu spüren.
Anwälte kosten. Es wird dann wohl nur über eine Teilnahme hinauslaufen, wenn sie denn gesundheitlich zu diesem Zeitpunkt dann kann. Gilt denn dann für sie das Gesetz bis zum 08.12.2007, bevor dieses dann geändert wurde ?
Sie bräuchte doch dann nur den B1 2 machen und fortführen, zumindest versuchen.
Dann ist doch der Willen erkennbar. Und warum die AB nicht von ihrem Ermessen Gebrauch macht, Frage ich mich ernsthaft. Was hat diese Mitarbeiterin davon ? Ich verstehe so etwas nicht.
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Antwort #25 - 02.10.2025 um 12:37:34
 
Thema Legasthenikerin:
Bis jetzt nicht, aber wir arbeiten dran, ein Attest zu bekommen. Aber wie ich oben gelesen habe, zählt das ja nicht wirklich.
Man beachte die Unterschiede der Schreibweisen :

นยดวดยพราวมใิด
Das sind jetzt keine Wörter, sind nur Beispiele. Alles unverständlich für mich daß die Lebenswirklichkeit nicht anerkannt wird und den Ermessungsspielraum der Sachbearbeiterin aus 2022 einfach umgebogen wird in angeblicher Überlastung. Kein Wunder, wenn immer mehr Menschen in D unzufrieden sind, wenn man von Behörden dermaßen verarscht wird.
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Antwort #26 - 02.10.2025 um 13:01:28
 
Unser Antrag nach Wiedereinreise bei der VHS zur Zulassung zum Integrationskurs wurde
abgelehnt. Danach nie wieder eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten. Das Schreiben hab ich auch noch gefunden.



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Antwort #27 - 02.10.2025 um 13:43:48
 
ja gut das hilft nicht leider. da hat die VHS beim BAMF eine berechtigung angefragt. Du hättest der VHS die Verpflichtung der ABH von damals zeigen müssen dann wäre beim BAMF das gar nicht angefragt worden.
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Antwort #28 - 02.10.2025 um 13:47:34
 
Das Dokument besagt, es gäbe einen noch bestehenden Berechtigungsschein, der von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde. Wo ist der Berechtigungsschein?
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Antwort #29 - 02.10.2025 um 14:02:34
 
Keine Ahnung, wo der Berechtigungsschein ist.Wir haben nie einen gesehen.
Sollte ich somit nicht gleich eine Niederlassungserlaubnis beantragen ?
Ich verstehe langsam gar nichts mehr. Kann man denn nirgendwo erfahren, was alles bei der Ausländerbehörde über meine Frau vorliegt ?
Warum jetzt so ein Theater ?

Habe das noch im Netz gefunden :

Das liegt doch alles genau so vor. Sie kann sich weit besser verständigen als gefordert. Warum wird das unter den Tisch gekehrt ? Wir sind doch keine kriminellen. Hier wird gerade unsere Zukunft unserer Familie zerstört. Ohne jedwede menschlichkeit, ohne eigene Inaugenscheinnahme meiner Frau und da fasst man sich doch an den Kopf. Es wird mit zweierlei Maß gemessen.
Sie hat panische Angst vor der Prüfung und traut sich das nicht mehr zu. Da ein ist sie so lebensfroh, warum reitet die Behörde auf Paragraphen mehr herum als auf gelebte Integration ? Kann mir das jemand erklären ?
Jetzt kann dann meine Frau die eigenen Kinder nur noch 1x im Jahr sehen, wenn sie nach D zu Besuch kommt obwohl sie 20 Jahre in D gelebt hat ? Ist das genau so gewollt ? Ich kann auch kein Geld scheißen. Somit ist unsere Familie bald getrennt. Kann man so eine Gegenüberstellung nicht einfach erzwingen ? Damit beweisen, daß man sehr gut deutsch spricht ?
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Antwort #30 - 02.10.2025 um 14:41:01
 
edit: auf der Berliner Seite steht tatsächlich

"Sie hatten vor dem 06.09.2013 bereits eine Aufenthaltserlaubnis wegen Ihres deutschen Familienangehörigen? Dann genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 1 des GE"

aktuell steht im §28 "ausreichende Kentnisse" also b1.

jetzt ist die Frage wie es anzuwenden ist. da sie ja nach 2013 ein Visum und quasi einen "neuen" AT bekommen hat oder ?

wäre ja schon ein Witz wenn sie die NE bekommt. aber ob dadurch die Verpflichtung wegfällt ?
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« Zuletzt geändert: 02.10.2025 um 14:52:24 von roseforest »  
 
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Antwort #31 - 02.10.2025 um 15:05:05
 
Keine Ahnung warum du jetzt so Panik schiebst. Gestern wolltest du ggf. einen Prozess führen und jetzt bist du defaitistisch drauf. Was macht dir denn Sorgen?
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Antwort #32 - 02.10.2025 um 16:31:31
 
Mir macht Sorgen, das sie das schriftliche nicht mehr packt.
18 Jahre sind seither vergangen.

@roseforest:
Irgendwo steht doch hier von einem Member, daß sie es so sieht, als wenn der AT auf die Verpflichtung aus 2005 beruht.
Somit ist doch altes Recht anwendbar, oder ?
Sie hat ja den Kurs vor der Gesetzesänderung 2007 begonnen. Somit müßte eine ordnungsgemäße Teilnahme ja ausreichend sein, also anwesend.
Somit ist ihr Willen ja dokumentiert, zumal ich gestern die VHS per Mail angeschrieben habe um einen Termin gebeten habe. Somit sind wir aktiv geworden und das AAmt kann kein Bußgeld mehr verhängen. Richtig?
Ein Prozeß kommt nach einer Nacht überdenken doch nicht in Frage, wegen der Kosten und Ehe der Prozeß beginnt, sind doch die 14 Monate, bis unser Sohn 18 ist, eh vorbei.
Uns geht es jetzt darum, ist das alte oder neue Recht anzuwenden ?
Wenn das alte, dann muß sie eben da alles absitzen und ihr bestes geben, egal, ob es am Ende ausreicht . Somit Verpflichtung erfüllt.
Bei neuen Recht müßte sie das alles auch bestehen, das wird sie wohl trotz ihrer deutschen Sprachvewandheit wegen eben dieser aufgeführten Defizite nicht schaffen.
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Antwort #33 - 02.10.2025 um 16:48:37
 
Sie soll erstmal nen Einstufungstest machen. Sie soll nochmal das schreiben etwas üben.

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Antwort #34 - 02.10.2025 um 17:10:40
 
hast du mit ihr mal eine b1 Musterorüfung gemacht ? vllt schafft sie den test ja doch locker.

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Antwort #35 - 02.10.2025 um 17:24:29
 
Zu 1: Ja, sie muß und wird üben

Zu 2: nein. Noch nicht gemacht. Wo bekomme ich die her ?
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Antwort #36 - 02.10.2025 um 17:25:20
 
bei google . DTZ musterprüfung oder b1 muster etc
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Antwort #37 - 02.10.2025 um 18:08:52
 
Den Hinweis von Aras mit der Situation bis 2007 könnte eine Lösung sein. Ohne jetzt selber nachzuprüfen, ob das auch stimmt was Aras sagt, aber gehe ich mal von aus. Ich selber war da leider noch manchmal im Sandkasten Zwinkernd

Ist dann aber auch so eine uralte Regelung, die den meisten bei der Behörde nichts sagen dürfte und vielleicht bei den alten Hasen noch irgendwo im Hinterkopf steckt. Man kann die Behörde daher auch einfach mal damit konfrontieren und gucken was sie sagt. Vielleicht überzeugt es ja?

Ansonsten bleibe ich dabei, dass die Legasthenie zumindest nicht ausreicht, dass die Teilnahme unmöglich oder unzumutbar ist. Erst recht wenn man das jetzt erst attestieren lässt. Sowas sollte schon durch Fachärztliche Befundberichte nachgewiesen sein. Und bei der Frage ob die Integration auf sonstige Weise erfolgt ist, bleibe ich auch dabei, dass das nachrangig ist. Denn wenn ich sage, dass sich jemand aufgrund einer Krankheit nicht integrieren kann, dann spricht das ja nicht dafür, dass die Integration erfolgt ist. Weil es geht ja laut eigener Aussage nicht.

Was man da berücksichtigen kann ist sicherlich, ob mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorliegen. Das kann man z.B. dadurch nachweisen, dass man in einem Test zumindest in diesem Teilbereich bestanden hat. Ansonsten so Sachen wie: Geht deine Frau arbeiten? Bezieht ihr Sozialleistungen, usw.
Dass deine Frau nicht kriminell ist ist auch gut. Aber das darf man denke ich auch erwarten. Das ist eher etwas was negativ berücksichtigt würde, wenn sie es doch wäre. Positiv zu berücksichtigen aber wohl dann wenn die Sache auf der Kippe steht.

Bzgl. der Niederlassungserlaubnis wurde die jetzige AE ja erst nach der letzten Einreise wieder erteilt. Da kann man sich m.E. nicht auf Altfallregelungen berufen. § 104 Abs. 8 ist da leider wie man es im Ausländerrecht kennt etwas missverständlich formuliert, da dort steht, dass er auf Ausländer Anwendung findet die 05.09.2013 bereits eine entsprechende AE innehatten. Uns sie hatte da ja eine entsprechende AE inne. Meine persönliche Einschätzung ohne konkrete Entscheidungen dazu zu kennen ist, dass sie aber auch ununterbrochen weiter die AE besessen haben muss, um sich darauf berufen zu können. Ich habe jetzt mal kurz ins Behördenforum hier reingeschaut. Da wurde vor ein paar Jahren diese Einschätzung mehrheitlich geteilt.

Du solltest jetzt aber auch nicht anfangen alle Dinge zu vermischen.

Die Frage der erforderlichen Sprachkenntnisse für die NE hat mit der Frage der bestehenden Integrationskursverpflichtung nichts zu tun. Und die Frage der Möglichkeit des Zwangsgeldes ist auch eine andere als die Frage der einjährigen Verlängerung. Jetzt mal irgendwelche möglichen Altfallregelungen außer acht zu lassen. Die Frage des Zwangsgeldes würde in jedem Fall wegfallen, wenn sie ordnungsgemäß am Kurs teilgenommen hat, nach heutiger Rechtslage also inkl. der Abschlusstests. Wenn sie diese jetzt nachträglich ablegt, dann hat sie den Integrationskurs ordnungsgemäß besucht und ist ihrer Verpflichtung nachgekommen. Für die Frage der AE-Verlängerung muss sie die Abschlusstests aber auch noch bestehen. Wobei dann natürlich die spannende Frage wäre, ob es denn ordnungsgemäß ist, wenn man zwischen Lernen und Prüfung 20 Jahre verstreichen lässt.

Ich merke, ein Prozess würde viele spannende Fragen klären  Laut lachend


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« Zuletzt geändert: 02.10.2025 um 18:23:11 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #38 - 03.10.2025 um 03:51:56
 
Erst einmal vielen Dank für all die Antworten.
Gestern einmal mit ihr einen sehr sehr kurzen Test der B1 gemacht. Resultat: Null.
Sie liest dermaßen langsam, das die Zeit schon abgelaufen ist, bevor sie überhaupt zu Ende gelesen hat. Das wird nichts mehr nach 18 Jahren dazwischen. Unsere einzige Möglichkeit ist, daß es nach alter Rechtssprechung ausgelegt wird, also ordnungsgemäß teilgenommen hat. Sie müßte somit den B1 2 nachholen bis zum Abschlußtest, den sie dann auch nicht bestehen darf und nicht erfolgreich abschließen muß wie nach neuer Rechtssprechung.
Der andere Ansatz ist aber erfolgsversprechender, nämlich die Verweigerung des Ausländeramtes zur persönlichen Inaugenscheinnahme meiner Frau. So wie es 2022 geschah und diese Sachbearbeiterin auf 3 Jahre Verlängerung entschieden hat.
Dies begründete sie explizit mit dem sprachlichen können, sprechen und verstehen auf deutsch meiner Frau. Das können wir unter Eid beschwören. Den Namen aber haben wir leider vergessen, E-Mails existieren nicht mehr.
Das aber muß ja Aktenkundig sein, wer damals uns vorlud. Wir wollten diese Frau schützen, aber jetzt verlangen wir, das sie aussagt, ihr damaliges handeln bestätigt. Quasi als Zeugin.
Wie bereits erwähnt, wurde ja aber genau dieses handeln als Überlastung der Behörde und rechtswidrig betitelt, diese Mail hatte ich ja Auszugsweise eingestellt. Das ist eine Schutzbehauptung und glatte ...hm...verarsche. Damals hat die Sachbearbeiterin ganz genau gewußt, was sie tat.
Ich habe vor, auf diesem Weg etwas zu erreichen, sprich auf den Spielraum, den jeder Bearbeiter hat.
Auf Vertrauensschutz.
Ich werde mich also bis Sonntag hinsetzen und versuchen, ein Schreiben aufzusetzen, das ich dann an den Leiter der Behörde senden werde, da kann dann nicht mehr irgendwas vertuscht werden. Die damalige Dame muß Stellung nehmen.  Das alles fußt dann auf einer angedachten Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Dame die Zwangsgeld nach 20 Jahren androhte, die mir im Kopf vorschwebt.
Wie seht ihr das ? Diese richte ich dann an den Leiter dieser Abteilung. Das will ich eigentlich nicht, aber anders sehe ich keine Lösung.
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Antwort #39 - 03.10.2025 um 04:52:51
 
Ach so, Thema Zwangsgeld.

Sollte es festgesetzt werden, ob wohl wir ja ab November erst wieder in D sind, und obgleich ja schon seit vorgestern bemühen, bei der VHS per Mail ja beweisbar, also sollte eins festgesetzt werden, so habe ich doch ein 14 tägiges Einspruchsrecht, oder ? Und wann würde denn dann , zb nach einer Zahlung von uns, das nächste Zwangsgeld verhängt werden dürfen ? Einmal jährlich, monatlich ? Wie ist da die Rechtslage?
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Antwort #40 - 03.10.2025 um 05:10:22
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 13:01:28:
Unser Antrag nach Wiedereinreise bei der VHS zur Zulassung zum Integrationskurs wurde
abgelehnt. Danach nie wieder eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten. Das Schreiben hab ich auch noch gefunden.





Eine Zulassung zum Integrationskurs wurde doch explizit abgelehnt und niemals wieder wurden wir dann aufgefordert. Nie. Was sollen wir denn als Laien da noch machen ? Der Willen war doch vorhanden. Somit mußten wir doch in Treu und Glauben daran glauben, alles hat seine Ordnung.
Wie kann es also sein, daß ein Zwangsgeld angedroht wird, wenn wir doch abgelehnt wurden ?
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Antwort #41 - 03.10.2025 um 09:20:58
 
Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 04:52:51:
zb nach einer Zahlung von uns, das nächste Zwangsgeld verhängt werden dürfen ? Einmal jährlich, monatlich ? Wie ist da die Rechtslage? 


Monatlich neues Zwangsgeld, bis Nachweise vorliegen sind wohl möglich

reinhard schrieb am 02.10.2025 um 11:53:17:
Hatte gerade in einem anderen Fall in der Beratung einen Brief der ABH, die ein Zwangsgeld von monatlich 2.000 Euro androhte, bis sie macht, wozu sie verpflichtet ist.


Anstatt hier immer nur auf allen Kamellen rumzureiten, würde ich einfach den Kurs machen und gut! Gesetz ist Gesetz
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Antwort #42 - 03.10.2025 um 09:55:42
 
Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
Eine Zulassung zum Integrationskurs wurde doch explizit abgelehnt

Die Ablehnung eines zusätzlichen, aber nicht erforderlichen Zulassungsbescheids hebt die Verfügungen der ABH nicht auf.

Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
... und niemals wieder wurden wir dann aufgefordert. Nie.

Das liegt möglicherweise daran, dass die ABH seit vielen Jahren an vielem leiden, aber nicht an Langeweile.

Dazu kommt dann, dass eine regelmäßige Kontrolle und/oder Erinnerung durch die Behörde von vielen zu Recht als unangemessen empfunden würde.

Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
Was sollen wir denn als Laien da noch machen ?

Auch als Laie richtig lesen.
Ich wäre z.B. nie auf den Gedanken gekommen, dass die vorliegende Ablehnung des BAMF die Verpflichung durch die ABH gegenstandlos macht.

Nun bin ich kein Laie in "Verwaltungsdeutsch", von dem ich weiß, dass es nicht immer leicht zu verstehen ist, vor allem dann, wenn einem die Kenntnisse der Vorschriften rings um die konkrete Frage fehlt.

Aber da gibt es die Möglichkeit der Nachfrage.
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Antwort #43 - 09.10.2025 um 15:56:13
 
Danke für die rege Beteiligung hier bei unserem Problem.

Wir haben jetzt einen Termin bei einer VHS bekommen und sehen dann weiter. Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.
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