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Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 3.025 mal)
roseforest
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Antwort #30 - 02.10.2025 um 14:41:01
 
edit: auf der Berliner Seite steht tatsächlich

"Sie hatten vor dem 06.09.2013 bereits eine Aufenthaltserlaubnis wegen Ihres deutschen Familienangehörigen? Dann genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 1 des GE"

aktuell steht im §28 "ausreichende Kentnisse" also b1.

jetzt ist die Frage wie es anzuwenden ist. da sie ja nach 2013 ein Visum und quasi einen "neuen" AT bekommen hat oder ?

wäre ja schon ein Witz wenn sie die NE bekommt. aber ob dadurch die Verpflichtung wegfällt ?
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« Zuletzt geändert: 02.10.2025 um 14:52:24 von roseforest »  
 
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Antwort #31 - 02.10.2025 um 15:05:05
 
Keine Ahnung warum du jetzt so Panik schiebst. Gestern wolltest du ggf. einen Prozess führen und jetzt bist du defaitistisch drauf. Was macht dir denn Sorgen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 02.10.2025 um 16:31:31
 
Mir macht Sorgen, das sie das schriftliche nicht mehr packt.
18 Jahre sind seither vergangen.

@roseforest:
Irgendwo steht doch hier von einem Member, daß sie es so sieht, als wenn der AT auf die Verpflichtung aus 2005 beruht.
Somit ist doch altes Recht anwendbar, oder ?
Sie hat ja den Kurs vor der Gesetzesänderung 2007 begonnen. Somit müßte eine ordnungsgemäße Teilnahme ja ausreichend sein, also anwesend.
Somit ist ihr Willen ja dokumentiert, zumal ich gestern die VHS per Mail angeschrieben habe um einen Termin gebeten habe. Somit sind wir aktiv geworden und das AAmt kann kein Bußgeld mehr verhängen. Richtig?
Ein Prozeß kommt nach einer Nacht überdenken doch nicht in Frage, wegen der Kosten und Ehe der Prozeß beginnt, sind doch die 14 Monate, bis unser Sohn 18 ist, eh vorbei.
Uns geht es jetzt darum, ist das alte oder neue Recht anzuwenden ?
Wenn das alte, dann muß sie eben da alles absitzen und ihr bestes geben, egal, ob es am Ende ausreicht . Somit Verpflichtung erfüllt.
Bei neuen Recht müßte sie das alles auch bestehen, das wird sie wohl trotz ihrer deutschen Sprachvewandheit wegen eben dieser aufgeführten Defizite nicht schaffen.
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Antwort #33 - 02.10.2025 um 16:48:37
 
Sie soll erstmal nen Einstufungstest machen. Sie soll nochmal das schreiben etwas üben.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 02.10.2025 um 17:10:40
 
hast du mit ihr mal eine b1 Musterorüfung gemacht ? vllt schafft sie den test ja doch locker.

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Antwort #35 - 02.10.2025 um 17:24:29
 
Zu 1: Ja, sie muß und wird üben

Zu 2: nein. Noch nicht gemacht. Wo bekomme ich die her ?
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roseforest
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Antwort #36 - 02.10.2025 um 17:25:20
 
bei google . DTZ musterprüfung oder b1 muster etc
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Antwort #37 - 02.10.2025 um 18:08:52
 
Den Hinweis von Aras mit der Situation bis 2007 könnte eine Lösung sein. Ohne jetzt selber nachzuprüfen, ob das auch stimmt was Aras sagt, aber gehe ich mal von aus. Ich selber war da leider noch manchmal im Sandkasten Zwinkernd

Ist dann aber auch so eine uralte Regelung, die den meisten bei der Behörde nichts sagen dürfte und vielleicht bei den alten Hasen noch irgendwo im Hinterkopf steckt. Man kann die Behörde daher auch einfach mal damit konfrontieren und gucken was sie sagt. Vielleicht überzeugt es ja?

Ansonsten bleibe ich dabei, dass die Legasthenie zumindest nicht ausreicht, dass die Teilnahme unmöglich oder unzumutbar ist. Erst recht wenn man das jetzt erst attestieren lässt. Sowas sollte schon durch Fachärztliche Befundberichte nachgewiesen sein. Und bei der Frage ob die Integration auf sonstige Weise erfolgt ist, bleibe ich auch dabei, dass das nachrangig ist. Denn wenn ich sage, dass sich jemand aufgrund einer Krankheit nicht integrieren kann, dann spricht das ja nicht dafür, dass die Integration erfolgt ist. Weil es geht ja laut eigener Aussage nicht.

Was man da berücksichtigen kann ist sicherlich, ob mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorliegen. Das kann man z.B. dadurch nachweisen, dass man in einem Test zumindest in diesem Teilbereich bestanden hat. Ansonsten so Sachen wie: Geht deine Frau arbeiten? Bezieht ihr Sozialleistungen, usw.
Dass deine Frau nicht kriminell ist ist auch gut. Aber das darf man denke ich auch erwarten. Das ist eher etwas was negativ berücksichtigt würde, wenn sie es doch wäre. Positiv zu berücksichtigen aber wohl dann wenn die Sache auf der Kippe steht.

Bzgl. der Niederlassungserlaubnis wurde die jetzige AE ja erst nach der letzten Einreise wieder erteilt. Da kann man sich m.E. nicht auf Altfallregelungen berufen. § 104 Abs. 8 ist da leider wie man es im Ausländerrecht kennt etwas missverständlich formuliert, da dort steht, dass er auf Ausländer Anwendung findet die 05.09.2013 bereits eine entsprechende AE innehatten. Uns sie hatte da ja eine entsprechende AE inne. Meine persönliche Einschätzung ohne konkrete Entscheidungen dazu zu kennen ist, dass sie aber auch ununterbrochen weiter die AE besessen haben muss, um sich darauf berufen zu können. Ich habe jetzt mal kurz ins Behördenforum hier reingeschaut. Da wurde vor ein paar Jahren diese Einschätzung mehrheitlich geteilt.

Du solltest jetzt aber auch nicht anfangen alle Dinge zu vermischen.

Die Frage der erforderlichen Sprachkenntnisse für die NE hat mit der Frage der bestehenden Integrationskursverpflichtung nichts zu tun. Und die Frage der Möglichkeit des Zwangsgeldes ist auch eine andere als die Frage der einjährigen Verlängerung. Jetzt mal irgendwelche möglichen Altfallregelungen außer acht zu lassen. Die Frage des Zwangsgeldes würde in jedem Fall wegfallen, wenn sie ordnungsgemäß am Kurs teilgenommen hat, nach heutiger Rechtslage also inkl. der Abschlusstests. Wenn sie diese jetzt nachträglich ablegt, dann hat sie den Integrationskurs ordnungsgemäß besucht und ist ihrer Verpflichtung nachgekommen. Für die Frage der AE-Verlängerung muss sie die Abschlusstests aber auch noch bestehen. Wobei dann natürlich die spannende Frage wäre, ob es denn ordnungsgemäß ist, wenn man zwischen Lernen und Prüfung 20 Jahre verstreichen lässt.

Ich merke, ein Prozess würde viele spannende Fragen klären  Laut lachend


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« Zuletzt geändert: 02.10.2025 um 18:23:11 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #38 - 03.10.2025 um 03:51:56
 
Erst einmal vielen Dank für all die Antworten.
Gestern einmal mit ihr einen sehr sehr kurzen Test der B1 gemacht. Resultat: Null.
Sie liest dermaßen langsam, das die Zeit schon abgelaufen ist, bevor sie überhaupt zu Ende gelesen hat. Das wird nichts mehr nach 18 Jahren dazwischen. Unsere einzige Möglichkeit ist, daß es nach alter Rechtssprechung ausgelegt wird, also ordnungsgemäß teilgenommen hat. Sie müßte somit den B1 2 nachholen bis zum Abschlußtest, den sie dann auch nicht bestehen darf und nicht erfolgreich abschließen muß wie nach neuer Rechtssprechung.
Der andere Ansatz ist aber erfolgsversprechender, nämlich die Verweigerung des Ausländeramtes zur persönlichen Inaugenscheinnahme meiner Frau. So wie es 2022 geschah und diese Sachbearbeiterin auf 3 Jahre Verlängerung entschieden hat.
Dies begründete sie explizit mit dem sprachlichen können, sprechen und verstehen auf deutsch meiner Frau. Das können wir unter Eid beschwören. Den Namen aber haben wir leider vergessen, E-Mails existieren nicht mehr.
Das aber muß ja Aktenkundig sein, wer damals uns vorlud. Wir wollten diese Frau schützen, aber jetzt verlangen wir, das sie aussagt, ihr damaliges handeln bestätigt. Quasi als Zeugin.
Wie bereits erwähnt, wurde ja aber genau dieses handeln als Überlastung der Behörde und rechtswidrig betitelt, diese Mail hatte ich ja Auszugsweise eingestellt. Das ist eine Schutzbehauptung und glatte ...hm...verarsche. Damals hat die Sachbearbeiterin ganz genau gewußt, was sie tat.
Ich habe vor, auf diesem Weg etwas zu erreichen, sprich auf den Spielraum, den jeder Bearbeiter hat.
Auf Vertrauensschutz.
Ich werde mich also bis Sonntag hinsetzen und versuchen, ein Schreiben aufzusetzen, das ich dann an den Leiter der Behörde senden werde, da kann dann nicht mehr irgendwas vertuscht werden. Die damalige Dame muß Stellung nehmen.  Das alles fußt dann auf einer angedachten Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Dame die Zwangsgeld nach 20 Jahren androhte, die mir im Kopf vorschwebt.
Wie seht ihr das ? Diese richte ich dann an den Leiter dieser Abteilung. Das will ich eigentlich nicht, aber anders sehe ich keine Lösung.
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Antwort #39 - 03.10.2025 um 04:52:51
 
Ach so, Thema Zwangsgeld.

Sollte es festgesetzt werden, ob wohl wir ja ab November erst wieder in D sind, und obgleich ja schon seit vorgestern bemühen, bei der VHS per Mail ja beweisbar, also sollte eins festgesetzt werden, so habe ich doch ein 14 tägiges Einspruchsrecht, oder ? Und wann würde denn dann , zb nach einer Zahlung von uns, das nächste Zwangsgeld verhängt werden dürfen ? Einmal jährlich, monatlich ? Wie ist da die Rechtslage?
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Antwort #40 - 03.10.2025 um 05:10:22
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 13:01:28:
Unser Antrag nach Wiedereinreise bei der VHS zur Zulassung zum Integrationskurs wurde
abgelehnt. Danach nie wieder eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten. Das Schreiben hab ich auch noch gefunden.





Eine Zulassung zum Integrationskurs wurde doch explizit abgelehnt und niemals wieder wurden wir dann aufgefordert. Nie. Was sollen wir denn als Laien da noch machen ? Der Willen war doch vorhanden. Somit mußten wir doch in Treu und Glauben daran glauben, alles hat seine Ordnung.
Wie kann es also sein, daß ein Zwangsgeld angedroht wird, wenn wir doch abgelehnt wurden ?
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Antwort #41 - 03.10.2025 um 09:20:58
 
Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 04:52:51:
zb nach einer Zahlung von uns, das nächste Zwangsgeld verhängt werden dürfen ? Einmal jährlich, monatlich ? Wie ist da die Rechtslage? 


Monatlich neues Zwangsgeld, bis Nachweise vorliegen sind wohl möglich

reinhard schrieb am 02.10.2025 um 11:53:17:
Hatte gerade in einem anderen Fall in der Beratung einen Brief der ABH, die ein Zwangsgeld von monatlich 2.000 Euro androhte, bis sie macht, wozu sie verpflichtet ist.


Anstatt hier immer nur auf allen Kamellen rumzureiten, würde ich einfach den Kurs machen und gut! Gesetz ist Gesetz
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Antwort #42 - 03.10.2025 um 09:55:42
 
Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
Eine Zulassung zum Integrationskurs wurde doch explizit abgelehnt

Die Ablehnung eines zusätzlichen, aber nicht erforderlichen Zulassungsbescheids hebt die Verfügungen der ABH nicht auf.

Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
... und niemals wieder wurden wir dann aufgefordert. Nie.

Das liegt möglicherweise daran, dass die ABH seit vielen Jahren an vielem leiden, aber nicht an Langeweile.

Dazu kommt dann, dass eine regelmäßige Kontrolle und/oder Erinnerung durch die Behörde von vielen zu Recht als unangemessen empfunden würde.

Duessel1 schrieb am 03.10.2025 um 05:10:22:
Was sollen wir denn als Laien da noch machen ?

Auch als Laie richtig lesen.
Ich wäre z.B. nie auf den Gedanken gekommen, dass die vorliegende Ablehnung des BAMF die Verpflichung durch die ABH gegenstandlos macht.

Nun bin ich kein Laie in "Verwaltungsdeutsch", von dem ich weiß, dass es nicht immer leicht zu verstehen ist, vor allem dann, wenn einem die Kenntnisse der Vorschriften rings um die konkrete Frage fehlt.

Aber da gibt es die Möglichkeit der Nachfrage.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #43 - 09.10.2025 um 15:56:13
 
Danke für die rege Beteiligung hier bei unserem Problem.

Wir haben jetzt einen Termin bei einer VHS bekommen und sehen dann weiter. Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.
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