Den Hinweis von Aras mit der Situation bis 2007 könnte eine Lösung sein. Ohne jetzt selber nachzuprüfen, ob das auch stimmt was Aras sagt, aber gehe ich mal von aus. Ich selber war da leider noch manchmal im Sandkasten

Ist dann aber auch so eine uralte Regelung, die den meisten bei der Behörde nichts sagen dürfte und vielleicht bei den alten Hasen noch irgendwo im Hinterkopf steckt. Man kann die Behörde daher auch einfach mal damit konfrontieren und gucken was sie sagt. Vielleicht überzeugt es ja?
Ansonsten bleibe ich dabei, dass die Legasthenie zumindest nicht ausreicht, dass die Teilnahme unmöglich oder unzumutbar ist. Erst recht wenn man das jetzt erst attestieren lässt. Sowas sollte schon durch Fachärztliche Befundberichte nachgewiesen sein. Und bei der Frage ob die Integration auf sonstige Weise erfolgt ist, bleibe ich auch dabei, dass das nachrangig ist. Denn wenn ich sage, dass sich jemand aufgrund einer Krankheit nicht integrieren kann, dann spricht das ja nicht dafür, dass die Integration erfolgt ist. Weil es geht ja laut eigener Aussage nicht.
Was man da berücksichtigen kann ist sicherlich, ob mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau
B1 vorliegen. Das kann man z.B. dadurch nachweisen, dass man in einem Test zumindest in diesem Teilbereich bestanden hat. Ansonsten so Sachen wie: Geht deine Frau arbeiten? Bezieht ihr Sozialleistungen, usw.
Dass deine Frau nicht kriminell ist ist auch gut. Aber das darf man denke ich auch erwarten. Das ist eher etwas was negativ berücksichtigt würde, wenn sie es doch wäre. Positiv zu berücksichtigen aber wohl dann wenn die Sache auf der Kippe steht.
Bzgl. der Niederlassungserlaubnis wurde die jetzige
AE ja erst nach der letzten Einreise wieder erteilt. Da kann man sich m.E. nicht auf Altfallregelungen berufen. § 104 Abs. 8 ist da leider wie man es im Ausländerrecht kennt etwas missverständlich formuliert, da dort steht, dass er auf Ausländer Anwendung findet die 05.09.2013 bereits eine entsprechende
AE innehatten. Uns sie hatte da ja eine entsprechende
AE inne. Meine persönliche Einschätzung ohne konkrete Entscheidungen dazu zu kennen ist, dass sie aber auch ununterbrochen weiter die
AE besessen haben muss, um sich darauf berufen zu können. Ich habe jetzt mal kurz ins Behördenforum hier reingeschaut. Da wurde vor ein paar Jahren diese Einschätzung mehrheitlich geteilt.
Du solltest jetzt aber auch nicht anfangen alle Dinge zu vermischen.
Die Frage der erforderlichen Sprachkenntnisse für die
NE hat mit der Frage der bestehenden Integrationskursverpflichtung nichts zu tun. Und die Frage der Möglichkeit des Zwangsgeldes ist auch eine andere als die Frage der einjährigen Verlängerung. Jetzt mal irgendwelche möglichen Altfallregelungen außer acht zu lassen. Die Frage des Zwangsgeldes würde in jedem Fall wegfallen, wenn sie ordnungsgemäß am Kurs teilgenommen hat, nach heutiger Rechtslage also inkl. der Abschlusstests. Wenn sie diese jetzt nachträglich ablegt, dann hat sie den Integrationskurs ordnungsgemäß besucht und ist ihrer Verpflichtung nachgekommen. Für die Frage der AE-Verlängerung muss sie die Abschlusstests aber auch noch bestehen. Wobei dann natürlich die spannende Frage wäre, ob es denn ordnungsgemäß ist, wenn man zwischen Lernen und Prüfung 20 Jahre verstreichen lässt.
Ich merke, ein Prozess würde viele spannende Fragen klären