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Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 5.697 mal)
roseforest
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Antwort #15 - 02.10.2025 um 09:14:07
 
@duessel1
ich würde auch den tipp von Aras verfolgen. 2005 gab es keine Verpflichtung an einer Prüfung teilzunehnen, nur an dem Kurs. wenn die Verpflichtung also vor 2007 ausgesorochen worden wäre dann wäre das der perfekte tipp Smiley

schade dass die Sachbearbeiterin 2022 nicht die Verpflichtung zurückgenommen hat aber da denkt man ja nicht dran.
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Aras
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Antwort #16 - 02.10.2025 um 09:17:16
 
Da könnte die Verlängerung von 2022 den Tatbestand des Vertrauensschutzes erfüllen. Insofern würde ich eher die Verlängerung um 1 Jahr anfechten und auf die Verlängerung um 3 Jahre kämpfen und argumentieren dass 2022 die Behörde aufgrund der guten Sprachkenntnisse der Ehefrau bei der Vorsprache die Behörde die anderweitige Integration festgestellt hatte und es jetzt treuwidrig ist, dass ein Sachbearbeiter nunmehr gar nicht das Ermessen ausüben will.

Also das ist jetzt auch der zweite Ansatz um die Sache zu knacken.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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roseforest
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Antwort #17 - 02.10.2025 um 09:21:52
 
muss da nicht auch eine gewisse Verhältnissmässigkeit herrschen ? also nach 20 Jahren mit einem Zwangsgeld zu drohen.. ich finde das persönlich nicht verhältnissmäsig
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deerhunter
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Antwort #18 - 02.10.2025 um 09:23:59
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 00:30:01:
Der Aufenthaltstitel muß aber doch alleine schon wegen des deutschen minderjährigen Kindes unabhängig von einem Sprachkurs erteilt werden. Sehe ich das richtig so ?


Ja, der bleibt bestehen so lange ihr verheiratet seid. Allerdings wird das Ordnungsgeld dann permanent höher, wenn ihr euch weiter verweigert. Es fängt mit einem "kleinen" Ordnungsgeld an (vielleicht 500 €) und steigert sich dann, wenn kein Zertifikat vorgelegt wird.
Irgendwann kommt ihr dann an die 100.000 €

Warum nicht einfach den Krúrs machen?
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Duessel1
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Antwort #19 - 02.10.2025 um 09:54:40
 
Ja, ich meinte B1.1

Modul 5.

Bis dahin haben wir die Bescheinigungen.
Keine weiteren vorhanden.

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Duessel1
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Antwort #20 - 02.10.2025 um 10:06:47
 
@aras

Das aber wird hier von denen negiert und ich werde vertröstet. Lies bitte selbst :

Sehr geehrte Frau xxxx
gerne komme ich auf Ihre Nachricht vom 12.06.2025 zurück. Sie beschreiben darin Ihre Unzufriedenheit mit der problematischen Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, vor allem aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer. Ich habe mich umgehend bei der Fachabteilung erkundigt, um Ihnen eine Rückmeldung geben zu können.

Das zuständige Sachgebiet hat mir mitgeteilt, dass Sie bereits im Jahre 2005 zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet wurden. Einen erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses haben Sie bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Leider sieht das Gesetz auch für eine längeren Aufenthaltsdauer keine Erleichterungen hinsichtlich des Integrationskurses vor, die in Ihrem Fall greifen könnten.  Damit gilt für Sie der Regelung des § 8 Abs.3 S.6 AufenthG. Demnach soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange der Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Dies wurde Ihnen bereits mit E-Mail vom 24.04.2025 erläutert.

Bei der Bearbeitung Ihres Antrages im Jahre 2022 kam es aufgrund der damaligen Überlastung in unserer Behörde zu einer rechtlich fehlerhaften Entscheidung, die letztlich zu einer Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre führte. Da es sich hierbei jedoch um einen rechtlichen Fehler handelt, darf dieser nicht wiederholt werden. Ein Gewohnheitsrecht kann daraus nicht abgeleitet werden.

Ihren Unmut kann ich nachvollziehen und bitte daher um Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten sowie die Verwirrung, die durch die abweichende Entscheidungspraxis entstanden sind. Ich versichere Ihnen, dass wir als Stadtverwaltung kontinuierlich daran arbeiten, die Qualität unserer Arbeit zu verbessern.
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reinhard
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Antwort #21 - 02.10.2025 um 11:53:17
 
Du könntest aber das Problem haben, dass das Zwangsgeld immer wieder verhängt werden kann, bis sie die Nachweise bringt. Hatte gerade in einem anderen Fall in der Beratung einen Brief der ABH, die ein Zwangsgeld von monatlich 2.000 Euro androhte, bis sie macht, wozu sie verpflichtet ist.

Sie sollte immer die Möglichkeit mit bedenken, das zu tun, wozu sie verpflichtet ist. Nicht nur darüber diskutieren, wie sie Gesetze und Verpflichtungen umgehen kann.

Aufenthaltsrecht über deutsche Kinder: Das endet dann mit Volljährigkeit.
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Aras
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Antwort #22 - 02.10.2025 um 12:08:17
 
Ach, das ist Düsseldorf.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Ja, ich  hab selber 15 Jahre in Düsseldorf gelebt und kenne die Behörde gut. Damals war das noch in der Willi-Becker-Allee. Deine Frau hat wahrscheinlich damals den Sprachkurs bei der VHS im Gerhart-Hauptmann-Haus gemacht...

Düsseldorf hat echt viel Brain Drain beim Amt für Migration und Integration gehabt.

Kannst ja einen Anwalt beauftragen und ihm sagen, er solle das ganze so dermaßen in die Länge ziehen, weil du eh kein Interesse an der möglichen Lösung hast, weil ihr sowieso plant in 2,5 Jahren auszuwandern.

Soll ich dir einen Düsseldorfer Anwalt empfehlen? Kannst ja auch erstmal eine Beratung vereinbaren und nicht direkt Mandatieren.

Würde ja nochmal genau schauen ob man von A1.1 bis B1.2 nicht alles findet. Ggf. bei der VHS nachfragen und schauen ob da nicht zufällig doch noch was da ist. Ist aber etwas schwer nach fast 20 Jahren. Ggf. auch beim BaMF. Ist ja direkt neben der Ausländerbehörde... Wobei die haben ja keinen richtigen Publikumsverkehr. Die müssten ja gespeichert haben, ob und wieviel von dem Kurs besucht wurde.

Außerdem hast du ja sogar jetzt von denen in der E-Mail, dass die ihr Ermessen nicht nutzen wollen. Denn es wird ja nur auf den Abschluss des Integrationskurses abgestellt und nicht Mal die anderweitige Integration geprüft.



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Antwort #23 - 02.10.2025 um 12:30:33
 
Ich würde erst mal über die Legasthenikerin-Schiene probieren die Verpflichtung abzuwürgen. Kann das eine offizielle Stelle bestätigen? Ein Arzt? Eine Schule?
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Antwort #24 - 02.10.2025 um 12:31:59
 
Ne, das war irgendwo in einer Schule in Derendorf, hab's vergessen.
Dein letzter Absatz, was bedeutet der ? Habe ich da irgendeinen Vorteil von ? Also, es wären jetzt noch 14 Monate zu überstehen, eigentlich wollte sie noch etwas länger, aber unter diesen Umständen hat sie keine Lust mehr, immer und immer wieder das Damoklesschwert über ihrem Kopf zu spüren.
Anwälte kosten. Es wird dann wohl nur über eine Teilnahme hinauslaufen, wenn sie denn gesundheitlich zu diesem Zeitpunkt dann kann. Gilt denn dann für sie das Gesetz bis zum 08.12.2007, bevor dieses dann geändert wurde ?
Sie bräuchte doch dann nur den B1 2 machen und fortführen, zumindest versuchen.
Dann ist doch der Willen erkennbar. Und warum die AB nicht von ihrem Ermessen Gebrauch macht, Frage ich mich ernsthaft. Was hat diese Mitarbeiterin davon ? Ich verstehe so etwas nicht.
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Antwort #25 - 02.10.2025 um 12:37:34
 
Thema Legasthenikerin:
Bis jetzt nicht, aber wir arbeiten dran, ein Attest zu bekommen. Aber wie ich oben gelesen habe, zählt das ja nicht wirklich.
Man beachte die Unterschiede der Schreibweisen :

นยดวดยพราวมใิด
Das sind jetzt keine Wörter, sind nur Beispiele. Alles unverständlich für mich daß die Lebenswirklichkeit nicht anerkannt wird und den Ermessungsspielraum der Sachbearbeiterin aus 2022 einfach umgebogen wird in angeblicher Überlastung. Kein Wunder, wenn immer mehr Menschen in D unzufrieden sind, wenn man von Behörden dermaßen verarscht wird.
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Antwort #26 - 02.10.2025 um 13:01:28
 
Unser Antrag nach Wiedereinreise bei der VHS zur Zulassung zum Integrationskurs wurde
abgelehnt. Danach nie wieder eine Aufforderung zur Teilnahme erhalten. Das Schreiben hab ich auch noch gefunden.



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Antwort #27 - 02.10.2025 um 13:43:48
 
ja gut das hilft nicht leider. da hat die VHS beim BAMF eine berechtigung angefragt. Du hättest der VHS die Verpflichtung der ABH von damals zeigen müssen dann wäre beim BAMF das gar nicht angefragt worden.
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Antwort #28 - 02.10.2025 um 13:47:34
 
Das Dokument besagt, es gäbe einen noch bestehenden Berechtigungsschein, der von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde. Wo ist der Berechtigungsschein?
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Antwort #29 - 02.10.2025 um 14:02:34
 
Keine Ahnung, wo der Berechtigungsschein ist.Wir haben nie einen gesehen.
Sollte ich somit nicht gleich eine Niederlassungserlaubnis beantragen ?
Ich verstehe langsam gar nichts mehr. Kann man denn nirgendwo erfahren, was alles bei der Ausländerbehörde über meine Frau vorliegt ?
Warum jetzt so ein Theater ?

Habe das noch im Netz gefunden :

Das liegt doch alles genau so vor. Sie kann sich weit besser verständigen als gefordert. Warum wird das unter den Tisch gekehrt ? Wir sind doch keine kriminellen. Hier wird gerade unsere Zukunft unserer Familie zerstört. Ohne jedwede menschlichkeit, ohne eigene Inaugenscheinnahme meiner Frau und da fasst man sich doch an den Kopf. Es wird mit zweierlei Maß gemessen.
Sie hat panische Angst vor der Prüfung und traut sich das nicht mehr zu. Da ein ist sie so lebensfroh, warum reitet die Behörde auf Paragraphen mehr herum als auf gelebte Integration ? Kann mir das jemand erklären ?
Jetzt kann dann meine Frau die eigenen Kinder nur noch 1x im Jahr sehen, wenn sie nach D zu Besuch kommt obwohl sie 20 Jahre in D gelebt hat ? Ist das genau so gewollt ? Ich kann auch kein Geld scheißen. Somit ist unsere Familie bald getrennt. Kann man so eine Gegenüberstellung nicht einfach erzwingen ? Damit beweisen, daß man sehr gut deutsch spricht ?
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