@aras
Das aber wird hier von denen negiert und ich werde vertröstet. Lies bitte selbst :
Sehr geehrte Frau xxxx
gerne komme ich auf Ihre Nachricht vom 12.06.2025 zurück. Sie beschreiben darin Ihre Unzufriedenheit mit der problematischen Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels, vor allem aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer. Ich habe mich umgehend bei der Fachabteilung erkundigt, um Ihnen eine Rückmeldung geben zu können.
Das zuständige Sachgebiet hat mir mitgeteilt, dass Sie bereits im Jahre 2005 zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44a Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet wurden. Einen erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses haben Sie bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Leider sieht das Gesetz auch für eine längeren Aufenthaltsdauer keine Erleichterungen hinsichtlich des Integrationskurses vor, die in Ihrem Fall greifen könnten. Damit gilt für Sie der Regelung des § 8 Abs.3 S.6
AufenthG. Demnach soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange der Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Dies wurde Ihnen bereits mit E-Mail vom 24.04.2025 erläutert.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrages im Jahre 2022 kam es aufgrund der damaligen Überlastung in unserer Behörde zu einer rechtlich fehlerhaften Entscheidung, die letztlich zu einer Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre führte. Da es sich hierbei jedoch um einen rechtlichen Fehler handelt, darf dieser nicht wiederholt werden. Ein Gewohnheitsrecht kann daraus nicht abgeleitet werden.
Ihren Unmut kann ich nachvollziehen und bitte daher um Entschuldigung für die Unannehmlichkeiten sowie die Verwirrung, die durch die abweichende Entscheidungspraxis entstanden sind. Ich versichere Ihnen, dass wir als Stadtverwaltung kontinuierlich daran arbeiten, die Qualität unserer Arbeit zu verbessern.