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Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 3.030 mal)
Duessel1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach 20 Jahren Aufenthalt in D nun Verpflichtung zum Integrationskurs
01.10.2025 um 20:17:40
 
Hallo, ich habe folgendes Problem. Meine Thailändische Ehefrau ist 2005 mit Familienzusammenführung / Familiennachzug nach  D eingereist und sind seit 2007 verheiratet, haben 2 deutsche Kinder 16 und 20nJahre alt.
Es wurde 2007 damals ein A1 Kurs absolviert, alle Module bestanden nur die Abscchlußprüfung nicht absolviert weil wir für 5 Monate nach Thailand flogen. Danach wurde nie wieder nach diesem Test gefragt, ihre Aufenthaltserlaubnis immer 1 Jahr verlängert, 2022 sogar 3 Jahre. Von 2012 bis 2018 lebten wir in TH, seit 2018nwieder bis heute in Deutschland. Nun bekamen wir eine Aufforderung vom Ausländeramt, am Integrationskurs teilzunehmen und es wurde Zwangsgeld angedroht, da meine Frau seit 2005 daran nicht teilgenommen hätte. Sie ist voll integriert, spricht sehr sehr gutes Deutsch, versteht alles, nur schreiben und lesennfällt ihr schwer, da Legasthenikerin.
Ist das statthaft, nach 20n!!! Jahren jetzt eine Verpflichtung zum Integrationskurs auszusprechen und mit Zwangsgeld drohen, obwohl seit Jahrzehnten immer verlängert wurde? Sie ist Mutter von einem minderjährigen Kind, von daher ist sie sowieso berechtigt, sich in D aufzuhalten.
Die Integration ist doch nach 20nJahren gelungen und ihr Deutsch ist sehr gut. Ist das nicht höher zu bewerten ihre gelebte Integration als ein fehlender Abschlußtest ? Habe ich Chancen, einen Prozeß gewinnen zu können ? Wir wollen eh nur noch 2 ein halb Jahre in D bleiben und dann endgültig auswandern. Ist ein solcher Test statthaft, notwendig? Ich bot an, einen Termin bei der Behörde zu machen auf das sich diese Sachbearbeiterin überzeugen möge, das meine Frau sehr gut deutsch spricht und alles versteht. Kann mir, uns bitte da jemand weiterhelfen und Tipps geben? Vielen Dank.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 01.10.2025 um 20:22:59
 
Sie wurde nicht nach 20 Jahren plötzlich zum Integrationskurs verpflichtet, sondern ist schon seit 20 Jahren dazu verpflichtet. Deshalb die ständigen Verlängerungen um nur 1 Jahr und daher auch jetzt "direkt" die Androhung des Zwangsgeldes.

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Duessel1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.10.2025 um 20:43:26
 
Korrekt. Aber gibt es zb kein Gewohnheitsrecht, oder Ermessensspielraum der Behörde, wenn ein Ausländer schon sehr gut deutsch spricht, dies nach all den Jahren zu würdigen, nicht straffällig, voll integriert, 2022 dann 3 Jahre verlängert, wo die Sachbearbeiterin eben sagte, weil sie so gut deutsch spricht, nun 3 Jahre zu verlängern. Vorgestern würde dann behauptet, dies sei ein bedauerlicher Fehler der Behörde gewesen und der Überlastung der Behörde geschuldet. Lächerlich, oder ? Und nun plötzlich das. Sie hat doch aber ein strenges Aufenthaltsrecht, da sie Mutter eines deutschen, minderjährigen Kindes ist und mit einem deutschen seit 2007 verheiratet ist. Besteht auf Grund dessen nicht die Möglichkeit, einer aufschiebenden Wirkung, bzw ein Aufschieben der Verpflichtung zur Beendigung des A1 Kurses bis zur Volljährigkeit des Kindes ? Um dann am Kurs teilzunehmen ? Diese Zeit reicht uns aus. Für den Kurs noch Geld ausgeben zu müssen , ist das alles nicht unverhältnismäßig ?
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Aras
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Antwort #3 - 01.10.2025 um 21:59:06
 
Gewohnheitsrecht gibt es in Deutschland nicht. Es gibt höchstens einen Vertrauensschutz.

Du schreibst sie sei seit 20 Jahren in Deutschland, aber von 2012 bis 2018 lebtet in THailand. D.h. doch, dass sie 2018 nochmal ein nationales Visum beantragen musste, korrekt?

Man könnte argumentieren, dass durch das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis 2012 die Verpflichtung weggefallen sei. Dagegen spricht der Wortlaut aus § 44a Abs. 2 AufenthG. Keine Ahnung ob die Verpflichtung zum Integrationskurs VA mit Dauerwirkung ist. Aber für mich macht es keinen Sinn. Zumal die Verpflichtung bei Erteilung der Aufenthaltserlaunis ja festgestellt werden musste. Oder eben auch geprüft werden musste, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wurde denn bei der Ersterteilung 2018 erneut zum Integrationskurs verpflichtet? Was sagen denn eure Unterlagen?

Oder wurde erst jetzt zum Integrationskurs verpflichtet? Wie lautet denn der genaue Wortlaut des Schreibens?

Außerdem:
- Ist die AE aus irgendwelchen Gründen im Jahre 2012 nicht erloschen, dann gäbe es die Übergangsregelung § 104 Abs. 8. AufenthG, wonach sie die Niederlassungserlaubnis nur mit einfachen Sprachkenntnissen erhalten kann. Also NE beantragen und schauen wie die Behörde rotiert...
- Wenn sie sowieso Legastenikerin ist, dann soll sie das feststellen lassen. Das einreichen und dann muss ggf. die Behörde sich mit den Sprachkenntnissen begnügen.
- Wenn sie erwerbstätig ist, dann könnte sie argumentieren, dass sie keine Zeit hat und bla bla bla. Darum kann sie nicht am Kurs teilnehmen.

Und warum sollt ihr einen Prozess führen? Es kann doch nur ein Bußgeld in maximal 1000 € Höhe verlangt werden. In der Regel wird ja nicht direkt die Maximalsumme verlangt. Sondern eine erheblich geringere. Sonst hat man ja keine Eskalationsmöglichkeiten mehr. Insofern wird das Bußgeld soweit ich weiß bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fällig. Also kann es sein, dass die Behörde jetzt 100 € Bußgeld erhebt, beim nächsten Mal 250 €, und beim dritten Mal 500 €. Keine Ahnung wie das tatsächlich gehandhabt wird. Wenn es so ist, dann ist es ggf. wirtschaftlich sinnvoller das Bußgeld zu zahlen, als wenn man dagegen einen Prozess führt und einen Anwalt satt macht...

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 01.10.2025 um 22:14:28
 
Duessel1 schrieb am 01.10.2025 um 20:17:40:
Ich bot an, einen Termin bei der Behörde zu machen auf das sich diese Sachbearbeiterin überzeugen möge, das meine Frau sehr gut deutsch spricht und alles versteht.

Darauf gab es welche Antwort? Oder die Antwort steht noch aus?
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Antwort #5 - 01.10.2025 um 23:52:47
 
Danke für die Antworten.
Also ja, sie mußte 2018 wieder ein neues Visum beantragen. Denn ich mußte ja mit den Kindern vorliegen, um einen Mietvertrag zu unterschreiben und erst dann könnte sie ja nachkommen auf Grundlage der Familienzusammenführung.

Arbeiten tut sie nicht. Auch würde 2018 nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erneut zum Integrationskurs verpflichtet.
Den Wortlaut des Schreibens stelle ich nachfolgend ein :

durch Erlass einer Ordnungsverfügung vom 29.11.2005 wurden Sie zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Weiter wurden Sie aufgefordert sich unverzüglich nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu einem Integrationskurs anzumelden. Einen Nachweis hatten Sie sodann vorzulegen. Sowohl den Empfang als auch Ihr Einverständnis der Verpflichtung haben Sie niederschriftlich mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

Bis zum heutigen Tag wurden keine Nachweise über eine ordnungsgemäße Teilnahme vorgelegt.

Da Sie meiner Aufforderung nicht nachgekommen sind, gehe ich davon aus, dass eine ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs durch Sie nicht erfolgt.

Ich beabsichtige daher Ihnen gemäß § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW)

ein Zwangsgeld anzudrohen und bei vorwährender Pflichtverletzung festzusetzen. Dieses Zwangsgeld kann im Rahmen von mindestens zehn bis zu höchstens hunderttausend Euro festgesetzt werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW gebe ich Ihnen hiermit die Gelegenheit sich zu den beabsichtigten Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen zu äußern.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Ihr Vortrag nur dann Berücksichtigung Endet, wenn er durch entsprechende Nachweise belegt wird, die bereits im Rahmen der tellungnahme der Anhörung beizufügen sind.
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Antwort #6 - 01.10.2025 um 23:57:39
 
@lottchen, hier die Antwort darauf :

Sehr geehrte Frau xxxx

Ihre E-Mails an Frau xxxxx sind mir bekannt und ändern nichts an den Ausführungen meiner E-Mail von vorhin.

Da die Verpflichtung erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Kurses endet, ist ein Termin zur Vorsprache hier nicht zielführend.
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Antwort #7 - 02.10.2025 um 00:11:38
 
Es wird also eine Strafe bis 100000 € !!!! angedroht. Verhältnissmäßig ist das ja wohl nicht.
Hier eine weitere Stellungnahme vom Ausländeramt :

Sehr geehrte Frau xxxx

ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 25.09.2025. Nach Einsicht in Ihre Ausländerakte stelle ich fest, dass Sie am 29.11.2005 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen sind.

Bei der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Die Verpflichtung endet erst mit erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, ob Sie den Kurs absolvieren oder nicht. Es ist grundsätzlich auch unerheblich, warum Sie dieser Pflicht bisher nicht nachgekommen sind. Die Pflicht bleibt bestehen, bis Sie am Integrationskurs teilgenommen und die Prüfungen (Sprach- und Orientierungstest) erfolgreich absolviert haben. Die Verpflichtung aus dem Jahr 2005 besteht also weiterhin und kann nach § 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Bei der Regelung der nur einjährigen Verlängerung bis zum erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses handelt es sich um eine hiervon unabhängige aufenthaltsrechtliche Konsequenz, die Ihnen bereits im letzten E-Mail-Verlauf erklärt wurde.

Ich kann Ihren Unmut nach so langer Zeit verstehen, möchte aber auch darauf hinweisen, dass die Ausländerbehörde auch dafür zuständig ist, die erlassenen Verwaltungsakte durchzusetzen. Der Integrationskurs ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Instrument, das die Grundlage der Integration und damit auch eines, eventuell zu einem zukünftigen Zeitpunkt einmal notwendigen, selbstständigen Aufenthaltsrechtes schaffen soll. Der Ausländerbehörde xxxx liegt die Integration der zugewanderten Personen sehr am Herzen, weshalb wir dazu übergegangen sind, den Integrationskursverpflichtungen einen höheren Stellenwert beizumessen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen den Hintergrund der Anhörung von Frau xxxx näher erklärt haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Antwort #8 - 02.10.2025 um 00:30:01
 
Der Aufenthaltstitel muß aber doch alleine schon wegen des deutschen minderjährigen Kindes unabhängig von einem Sprachkurs erteilt werden. Sehe ich das richtig so ?
Dieser ist bis Mai 2026 gültig. Kann dieser widerrufen werden aufgrund einer Nichtteilnahme an einem erneuten Integrationskurs ?
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Antwort #9 - 02.10.2025 um 06:50:31
 
Puncherfaust schrieb am 09.08.2024 um 19:07:05:
Das Spracherfordernis gilt nur bei Zuzügen zum deutschen Ehegatten. Beim Zuzug zum deutschen Kind ist es nicht erforderlich.

Er braucht also kein A1 für das Visum, da er ja den Zuzug zum deutschen Kind beantragen wird.


Habe diesen Beitrag von Puncherfaust gefunden.

Angenommen, meine Frau hält sich innerhalb 1 Jahres länger in Thailand auf als in Deutschland, dann verfällt doch ihr Aufenthaltstitel, der normalerweise ja bis Mai 2026 gelten würde. Richtig ?
Wenn dies zutrifft, dürfte sie ergo nicht mehr in D einreisen ?

Stattdessen beantragt sie dann den Zuzug zum deutschen Kind, braucht gar keinen A1 und bekommt somit eine neue Aufenthaltserlaubnis ?
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Antwort #10 - 02.10.2025 um 07:25:54
 
Duessel1 schrieb am 02.10.2025 um 06:50:31:
Habe diesen Beitrag von Puncherfaust gefunden.

Angenommen, meine Frau hält sich innerhalb 1 Jahres länger in Thailand auf als in Deutschland, dann verfällt doch ihr Aufenthaltstitel, der normalerweise ja bis Mai 2026 gelten würde. Richtig ?
Wenn dies zutrifft, dürfte sie ergo nicht mehr in D einreisen ?

Stattdessen beantragt sie dann den Zuzug zum deutschen Kind, braucht gar keinen A1 und bekommt somit eine neue Aufenthaltserlaubnis ?


Nicht richtig. Sie kann auch einfach sagen, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland nicht fortführen will und darum bitten, dass ihr Aufenthalt beendet wird. Oder einfach sagen, dass sie lieber eine AE für den Zuzug zum deutschen Kind haben möchte.

All diese Überlegungen ändern aber nichts an der Verpflichtung zum Integrationskurs. Denn davon ausgehen, dass die Verpflichtung weiterbesteht, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Verpflichtung an. Und da hatte sie eben eine AE für den Zuzug zum Ehegatten.

Ob die Verpflichtung aus 2005 durch die mehrjährige Ausreise erloschen ist ist m.E. unerheblich. Zumindest gem. § 44a Abs. 1a AufenthG erlischt sie jedenfalls nur durch Rücknahme, Widerruf oder durch ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs. Jedenfalls hätte die Behörde durch die neuerlichen Aufforderungen die Verpflichtung neu aufleben lassen. Würde die Behörde eine neue Verpflichtung aussprechen wollen, würde ihr vermutlich auch rückgemeldet werden, dass bereits eine Verpflichtung besteht.

Bei Kindern geben die meisten Behörden eine Schonfrist, bis wann man den Kurs antreten muss. Nämlich wenn minderjährige Kinder vom Alter bis zu 3 Jahren im Haushalt leben.

Komisch finde ich es auf der einen Seite zu argumentieren, dass sie den Kurs nicht braucht, da sie die Kenntnisse doch mittlerweile sowieso hat, dann aber auch zu sagen, dass sie in Teilbereichen Schwierigkeiten hätte. Das widerspricht sich. Die Krankheit ist aber hinsichtlich der Verpflichtung auch nachrangig. Es ist eben keine Unmöglichkeit. Erschwert? Sicherlich, aber mehr auch nicht.

Und für die ordnungsgemäße Teilnahme an Integrationskurs ist auch die Teilnahme erforderlich. Wenn sie also ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt, erfüllt sie ihre Verpflichtung, unabhängig vom Ergebnis der Abschlusstests (siehe Abs. 1a: "Verpflichtung erlischt wenn ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen wurde"). Was bleiben würde wären die Verlängerungen um ein Jahr.

Ich sehe da jetzt keine Möglichkeit aus der Verpflichtung herauszukommen. Ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € wäre sicherlich nicht verhältnismäßig. Aber das wird die Behörde auch nicht verhängen. Die reine Androhung eines Zwangsgelds von 10 bis 100.000 € ist sicherlich verhältnismäßig. Nennt man Eskalation. Das Zwangsgeld wird angedroht, als quasi erstes Mittel des Verwaltungszwanges. Danach wird ein Zwangsgeld verhängt. Eskalierend mit immer höher werdenden Beträgen, aber auch abhängig vom Einkommen. Verdienst du 2000 €, dann werden keine 50.000 € Zwangsgeld festgesetzt. Denn dann ist schon weit vorher klar, dass ein Zwangsgeld in diesem Fall keine Wirkung zeigt. Dann werden andere Zwangsmittel gewählt, weiter eskalierend.

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Antwort #11 - 02.10.2025 um 08:18:14
 
Vielen Dank für die Antwort, aber :

Wenn sie also ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnimmt, erfüllt sie ihre Verpflichtung, unabhängig vom Ergebnis der Abschlusstests (siehe Abs. 1a: "Verpflichtung erlischt wenn ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen wurde"). Was bleiben würde wären die Verlängerungen um ein Jahr.

Genau das tat sie doch. Alle Module erledigt bis auf den letzten Test.

Sprechen einwandfrei, schreiben sehr schlecht, lesen sehr langsam, kommt auch daher, in Thailand nur bis 6. Klasse Schule besucht, andere Schriftzeichen als wir sie haben.
Nichts desto trotz ist sie stolz, das erreicht zu haben, was sie erreicht hat, nämlich sehr gut deutsch zu sprechen und zu verstehen.

Wann würde denn das Zwangsgeld verhängt ? Zb bemüht sie sich um einen Termin bei der VHS.
Dort wird ja dann entschieden, welcher Kurs für sie in Frage kommt, oder direkt zur Prüfung, da ja alles andere teilgenommen. Das aber zählt alles nicht ?
Warum wird die gelebte Integration nicht stärker berücksichtigt als ein fehlendes Stück Papier?
Man bedenke, vlt ist die Sachbearbeiterin ja erst 24 Jahre alt und spielte somit vor 20 Jahren noch im Sandkasten, während meine Frau schon einen AT hatte. Was treibt so eine Dame denn dazu, jetzt plötzlich darauf zu bestehen ? Sie hat eben Angst, wegen den Schreiben in deutscher Sprache und mit 46 Jahren ist das kein Vergnügen mehr, wieder neu anzufangen. Wird ein Zwangsgeld also einmal festgesetzt, dann war's das bis zur nächsten anstehenden Verlängerung? Sie hat aber doch Anspruch auf einen AT, unabhängig von einem Kurs.
Dann zahlen wir eben das Zwangsgeld, wir brauchen ja nur noch 1 Verlängerung von Mai bis Dezember 2026, dann kann ins dieses D eh mal gerne haben und sich mit Clans herumschlagen, die unbehelligt und mit gefälschten Kurspapieren davonkommen , siehe NTV Und RTL Bericht. DAS ist ein Skandal, aber meiner Frau nach 20 Jahren jetzt damit zu kommen ist einfach nur erbärmlich meiner Meinung nach.
Also wird das Zwangsgeld einmal ausgesprochen, dann bei der nächsten Verlängerung usw ? Dann ist es in der Tat schwachsinnig, 700nStundennfür 2,29 € die Stunde da herumzusetzen und Testlebenszeit zu vergeuden. Da Zahl ich lieber Zwangsgeld und in 14 Monaten sind wir raus. Oder mache ich da Denkfehler ? Nochmals vielen Dank für die fachkundige Hilfe.
Es kann ja aber auch sein, das meine Frau physische Probleme dadurch bekommt und gar nicht in der Lage wäre, an so einem Kurs teilnehmen zu können, auch wenn sie es wollen täte ....
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Antwort #12 - 02.10.2025 um 08:25:17
 
Ach vergessen :

Dann werden weitere Zwangsmittel gewählt, weiter eskalierend.

Welcher Art wären die denn dann ?

Und wenn sie zb den AT im Mai 26 gar nicht mehr verlängern möchte, in Thailand lebt und erst später als Besucherin ihrer Kinder diese Einreise haben möchte, dann ist welcher Antrag nötig ? Schengen Visa ? Aufenthalt bis 3 Monate in D möglich ? Sie ist ja durch mich Familien ersichert. Verliert sie diese dann wenn kein AT mehr besteht, sie aber zb die Kinder besuchen kommen möchte ?
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Antwort #13 - 02.10.2025 um 08:45:17
 
Naja, die angesprochene Legasthenie kann man mMn nicht einfach zur Seite schieben. Wenn diese nachgewiesen wird, muss es ggf. entsprechend auch gewürdigt werden. Bspw. auch unter dem Aspekt, dass ggf. die Schreibprüfung mehr Zeit eingeräumt werden müsste.

Aber auch § 8 Abs. 3 AufenthG, welcher die Erteilungsdauer auf 1 Jahr beschränkt, setzt auf den erfolgreichen Abschluss ODER der Nachweis dass die Integration anderweitig erfolgt ist.

Das Problem ist aber auch, das die Verpflichtung von 2005 einen anderen gesetzlichen Umfang hat als heute. Siehe auch https://openjur.de/u/636357.html . Ich würde jetzt auch nicht sagen, dass der in der Entscheidung getroffene Fall vergleichbar wäre. Aber ich würde jetzt behaupten, dass die Verpflichtung ggf. damals schon einen anderen Rahmen hatte. Bspw. § 44a Abs. 1a AufenthG (der Buchstabe in 1a deutet auf eine spätere Einfügung hin) soll ja angeblich eine Klarstellung sein. Aber was galt 2005?

Hat deine Frau 2022 vorgesprochen? Oder warum wurde für drei Jahre erteilt? Konnte sie diesmal vorsprechen?
Musste sie 2018 ein A1-Sprachnachweis vorlegen?

Und theoretisch... du sagst sie hätte A1 besucht, aber meinst du B1?  Hast du einen Nachweis dass sie ordentlich am Kurs teilgenommen hat?  Ihr fehlt ja deiner Aussage nach die Prüfung. Der Witz ist, dass § 44a Abs. 1a auf die ordnungsgemäße Teilnahme abstellt.

Und schau ich mir die IntV von 2005 an, dann lautete der § 14 Abs. 4 IntV

Zitat:
(4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.


Erst zum 8.12.2007 kam die Regelung, dass man auch am Abschlusstest hätte erfolgreich teilnehmen müssen.

Das heißt, wenn deine Frau die Bescheinigungen hat, dann ist ggf. die Teilnahmeverpflichtung von 2005 bereits erfüllt worden. Ggf. nochmal bei der Sprachschule nachhaken. Vielleicht wurde das auch damals dem BaMF mitgeteilt. Vielleicht ist da was in ihrer Akte beim BaMF.

Das wäre mein Ansatz um die Sache zu knacken.
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Antwort #14 - 02.10.2025 um 09:08:25
 
Meine Frau und ich waren 2022 persönlich vor Ort. Die damalige Mitarbeiterin sagte, meine Frau spreche und verstehe ja sehr gut deutsch, von daher gebe sie ihr 3 Jahre Verlängerung. Sinngemäß meinte sie noch, da gäbe es ganz andere Klientel, mit denen sie sich herumschlagen müsse. Das kann ich beschwören. Heute tut man dann im Schreiben so, als wäre die Behörde überlastet gewesen und die Entscheidung falsch gewesen. Lächerlich.
2018 mußte sie kein A1 vorlegen und diesmal 2025, sprach sie persönlich, alleine vor, sehr resolut die Ukrainische Sachbearbeiterin ( ein Treppenwitz ) und sprach erstmalig vom Nichterfüllen der Teilnahmeverpflichtung. Verlängert nur um 1nJahr und vor 5 Tagen dann die Androhung von Zwangsgeld, natürlich wieder eine andere Sachbearbeiterin. Nach 2018 weinend wurde nie auf eine Verpflichtung gepocht, erstmalig 2025
. Ich lasse mir die Unterlagen, die uns vorliegen, zusenden per Mail, dann weiß ich genau das Datum.
Euch allen jedenfalls Recht herzlichen Dank für die Hilfe hier. Das läßt mich doch noch an das gute im Menschen glauben.
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