Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:Für mich ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Betroffene hat seinen Antrag zurückgenommen. Eine etwaige Erlaubnisfiktion aufgrund einer Antragstellung bei vorher bestehender Aufenthaltserlaubnis ist somit garnicht mehr gegeben, wenn wir davon ausgehen, dass er bis März 2025 ein irgendwie gestaltetes Aufenthaltsrecht hatte.
Stimmt, das habe ich schon mal vergessen.
Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:Warum nehmen Leute Anträge zurück um dann im Nachhinein das zu prüfen?
Na ja, weil die glauben, dass eine deutsche Behörde immer und alles ausschließlich rechtmäßig tut und wenn sie mir schon mal rät, den Antrag zurückzunehmen, dann ist es ja bestimmt in meinem Sinne, schließlich würden ja für die formelle Ablehnung Gebühren anfallen, die die
ABH mir sparen möchte, und man bekommt sicherlich noch Ärger mit der
ABH, wenn man jetzt deren Empfehlung nicht Folge leistet.
Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:lle meine Bekannten rede ich die Ohren blutig wie man Anträge stellt und das man nichts unterschreibt was man nicht versteht und so weiter und so fort.
Dann hast du leider zu wenig Bekannte in Deutschland, da es immer noch viele gibt, die seine Anträge nach dem ersten Augenbrauenzucken der
ABH zurückziehen.
Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:Eine Anfechtung der Antragsrücknahme ist praktisch unmöglich.
Sehe ich auch so, haben wir vor kurzen schon mal besprochen.
Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:Insofern muss wenn überhaupt ein neuer Antrag gestellt werden.
Hat er schon gemacht, die
ABH schweigt seitdem:
xiboo schrieb am 24.09.2025 um 12:06:13:Es wurde dann 19c Abs. 1 i.V.m. §14
BeschV zur Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes beantragt, wurde aber seit 2 Monaten nicht bearbeitet.