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Drittstaatsangehöriger aus Ukraine in Duldung (Gelesen: 1.544 mal)
xiboo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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24.09.2025 um 12:06:13
 
Hallo,
ein Drittstaatsangehöriger aus der Ukraine mit einem nigerianischen Pass hat derzeit eine Duldung. Er macht gerade einen Bundesfreiwilligendienst und hat selbstständig §19e AufenhG beantragt. Das wurde von der ABH abgelehnt.
Es wurde dann 19c Abs. 1 i.V.m. §14 BeschV zur Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes beantragt, wurde aber seit 2 Monaten nicht bearbeitet. Der Freiwilligendienst ist Anfang nächsten Jahres vorbei.

Fragen:
1. macht 19c Abs. 1 i.V.m. §14 BeschV hier Sinn?
2. Gibt es andere Aufenthalte, die während und nach des BFD in Frage kommen?

Danke
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dim4ik
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Antwort #1 - 24.09.2025 um 14:12:57
 
xiboo schrieb am 24.09.2025 um 12:06:13:
Das wurde von der ABH abgelehnt.

Mit welcher Begründung?
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xiboo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 24.09.2025 um 16:31:57
 
Die Begründung war, dass er im Vorfeld ein Visum für qualifizierte Fachkräfte gebraucht hätte.
Ist das eine unzureichende Begründung?
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Antwort #3 - 24.09.2025 um 20:56:34
 
xiboo schrieb am 24.09.2025 um 16:31:57:
Die Begründung war, dass er im Vorfeld ein Visum für qualifizierte Fachkräfte gebraucht hätte.

Stand die Begründung auf einem formellen Ablehnungsbescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie mündlich/per Email mitgeteilt?
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xiboo
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Antwort #4 - 24.09.2025 um 21:28:40
 
Das war ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

"Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich ein Visumsverfahren im Heimatland notwendig. Das Gesetzt schreibt klar vor, dass in diesem Fall ein Aufenthalt nur im Ausland über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragt werden kann."
Und weiter
"Bitte senden Sie uns das beigefügte Formular zum Rücknahme Ihres Antrags unterschrieben zurück. So vermeiden Sie, dass wir den Antrag formell ablehnen müssen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist"
Dieses Formular hat die Person ausgefüllt und zurückgesendet.

Wie steht es um §19c mit §14 BeschV? Oder doch nochmals §19e versuchen?
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erne
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Antwort #5 - 25.09.2025 um 12:44:16
 
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html

Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
    mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
    die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.


mit einer Duldung ist er weder mit dem erforderlichen Visum eingereist noch hat er einen Anspruch auf eine Erteilung (als Ausnahme).
Warum sollte es ihm unzumutbar sein, das Visumverfahren nachzuholen?
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Antwort #6 - 27.09.2025 um 14:10:12
 
xiboo schrieb am 24.09.2025 um 21:28:40:
Wie steht es um §19c mit §14 BeschV?

Na ja, in § 14 AufenthV geht es um die Befreiung von der Passpflicht, das ist aber gerade nicht das Problem. Oder ist sein Reisepass nicht (mehr) gültig? Auch dann könnte er wohl einen neuen Reisepass beim nigerianischen Konsulat beantragen und bekommen. Jedenfalls geht es beim ihm gerade in erster Linie um die Nachholung des Visumsverfahrens.

Wie hat er den die Duldung bekommen? Hat er vorübergehenden Schutz beantragt, den ihm verweigert wurde, und dann gleich die Duldung ausgestellt wurde? Oder hat er (auch) Asyl beantragt? Wenn ja, wurde es auch bestandskräftig verweigert bzw. hat er seinen Asylantrag zurückgenommen?

erne schrieb am 25.09.2025 um 12:44:16:
Warum sollte es ihm unzumutbar sein, das Visumverfahren nachzuholen?

Hätte er ausreisen und das Visumverfahren nachholen können, wäre ihm auch keine Duldung erteilt worden, oder?
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Antwort #7 - 27.09.2025 um 15:30:09
 
dim4ik schrieb am 27.09.2025 um 14:10:12:
Hätte er ausreisen und das Visumverfahren nachholen können, wäre ihm auch keine Duldung erteilt worden, oder? 


das ist eben die Frage,
Als Nigerianer aus der Ukraine dürfte er bis zum März 2025 einen ähnlichen Titel wie die Ukraineflüchtlinge gehabt haben, nach dem März braucht er einen neuen anderen Aufenthaltszweck. Dafür müssen sie erst ausreisen und dann mit dem richtigen Visum wiederkommen. Also hat er wohl seit Mörz eine Duldung, weil er nicht nach Nigeria ausreisen will; doch wenn er nicht ausreisen kann, muss er das eben begründen. Das er eine Duldung hat ist keine Begründung, dass man nicht ausreisen kann.
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Antwort #8 - 27.09.2025 um 20:59:13
 
erne schrieb am 27.09.2025 um 15:30:09:
Das er eine Duldung hat ist keine Begründung, dass man nicht ausreisen kann.

Man kann sicherlich aus Deutschland ausreisen, jedoch wohl nirgendwo einreisen, auch nicht in sein Heimatland, da es sonst die Duldung nicht gäbe und der Ausländer abgeschoben werden müsste. Also alleine nicht ausreisen wollen ist nicht ausreichend für eine Duldung, dafür muss es triftige objektive Gründe geben, weswegen die Abschiebung ausgesetzt ist.
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Antwort #9 - 27.09.2025 um 22:55:25
 
dim4ik schrieb am 27.09.2025 um 20:59:13:
jedoch wohl nirgendwo einreisen, auch nicht in sein Heimatland, 

Die Logik dieser pauschalen Aussage verschließt sich mir.

Als geduldeter Ausländer kann man sehr wohl in viele Länder der Welt einreisen, sofern die dortigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass Deutschland auch in eines dieser Länder abschieben könnte. Dazu müsste dieses Land auch verpflichtet sein, den potentiellen Schübling aufzunehmen.

Beim Heimatland ist das natürlich anders - aber auch da kann es ein Unterschied sein, ob man für einen kurzen Zeitraum wie z.B. ein Visumverfahren ggf. mit Vorabzustimmung dort sein muss oder langfristig. Zudem sind auch Abschiebehindernisse denkbar, die nur konkret eine Abschiebung betreffen, nicht aber eine freiwillige Einreise des eigenen StAng.

Denn gäbe es im Heimatland Gefahr für Leib und Leben des Ausländers, sollte er in den meisten Fällen doch nicht geduldet sein, sondern zumindest subsidiären Schutz in Deutschland genießen.
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Antwort #10 - 28.09.2025 um 11:17:28
 
Petersburger schrieb am 27.09.2025 um 22:55:25:
Als geduldeter Ausländer kann man sehr wohl in viele Länder der Welt einreisen, sofern die dortigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

...und auch dort, in einem beliebigen Land bei der deutschen Auslandsvertretung einen Visumantrag stellen? Oder wird er gefälligst auf die AV am ständigen Wohnort bzw. im Heimatland verwiesen?

Petersburger schrieb am 27.09.2025 um 22:55:25:
Denn gäbe es im Heimatland Gefahr für Leib und Leben des Ausländers, sollte er in den meisten Fällen doch nicht geduldet sein, sondern zumindest subsidiären Schutz in Deutschland genießen.

Daher habe ich vorhin gefragt, wie es zur Duldung gekommen ist.

Aktuell sieht es aber so aus, dass der Betroffene mit seinem Antrag auf § 19e einfach abgewimmelt wurde, obwohl § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Erteilung einer Anspruchs-AE auch ohne entsprechendes Einreisevisum vorsieht und § 19e ist eine Ist-Vorschrift. Davon, dass die ABH im vorliegenden Fall jegliche Überlegungen diesbezüglich angestellt hat, ist nichts zu sehen, und wird auch dadurch bestätigt, dass es auch keinen schriftlichen Ablehnungsbescheid gab.
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Antwort #11 - 28.09.2025 um 11:25:00
 
dim4ik schrieb am 28.09.2025 um 11:17:28:
...und auch dort, in einem beliebigen Land bei der deutschen Auslandsvertretung einen Visumantrag stellen? Oder wird er gefälligst auf die AV am ständigen Wohnort bzw. im Heimatland verwiesen?

Das hast Du oben nicht geschrieben, sondern pauschal die Ausreisemöglichkeit verneint.

Genau deshalb habe ich die pauschale Aussage kommentiert.
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Antwort #12 - 28.09.2025 um 12:16:49
 
dim4ik schrieb am 28.09.2025 um 11:17:28:
Davon, dass die ABH im vorliegenden Fall jegliche Überlegungen diesbezüglich angestellt hat, 

warum sollte die ABH über mögliche Hinderungsgründe spekulieren. Es ist doch die Aufgabe des Antragstellers diese anzugeben und zu begünden.
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Antwort #13 - 28.09.2025 um 13:16:44
 
Petersburger schrieb am 28.09.2025 um 11:25:00:
Das hast Du oben nicht geschrieben, sondern pauschal die Ausreisemöglichkeit verneint.

Mein Hinweis bezog sich auf die Frage der Herkunft der Duldung, und das habe ich vorhin schon mal geschrieben.

Wir bewegen uns jedoch gerade weg von der primären Frage der Ausnahmslosigkeit des Visumverfahrens.

erne schrieb am 28.09.2025 um 12:16:49:
warum sollte die ABH über mögliche Hinderungsgründe spekulieren

Es geht darum, dass die ABH § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG offensichtlich nicht mal erwähnt hat (warum denn auch, wenn es auch keine formelle Ablehnung gab). Hätten wir mehr Details zum konkreten Ablauf dieses Verfahrens gehabt, könnten wir auch genauer einschätzen. Jedenfalls kann man solche Gründe bereits jetzt vortragen, dass das Verfahren wohl weiter bzw. wieder läuft.
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Antwort #14 - 28.09.2025 um 14:04:44
 
Für mich ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Betroffene hat seinen Antrag zurückgenommen. Eine etwaige Erlaubnisfiktion aufgrund einer Antragstellung bei vorher bestehender Aufenthaltserlaubnis ist somit garnicht mehr gegeben, wenn wir davon ausgehen, dass er bis März 2025 ein irgendwie gestaltetes Aufenthaltsrecht hatte.

Warum nehmen Leute Anträge zurück um dann im Nachhinein das zu prüfen? Alle meine Bekannten rede ich die Ohren blutig wie man Anträge stellt und das man nichts unterschreibt was man nicht versteht und so weiter und so fort.

Eine Anfechtung der Antragsrücknahme ist praktisch unmöglich.

Insofern muss wenn überhaupt ein neuer Antrag gestellt werden.

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Antwort #15 - 28.09.2025 um 16:37:47
 
Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:
Für mich ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Betroffene hat seinen Antrag zurückgenommen. Eine etwaige Erlaubnisfiktion aufgrund einer Antragstellung bei vorher bestehender Aufenthaltserlaubnis ist somit garnicht mehr gegeben, wenn wir davon ausgehen, dass er bis März 2025 ein irgendwie gestaltetes Aufenthaltsrecht hatte.

Stimmt, das habe ich schon mal vergessen.

Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:
Warum nehmen Leute Anträge zurück um dann im Nachhinein das zu prüfen?

Na ja, weil die glauben, dass eine deutsche Behörde immer und alles ausschließlich rechtmäßig tut und wenn sie mir schon mal rät, den Antrag zurückzunehmen, dann ist es ja bestimmt in meinem Sinne, schließlich würden ja für die formelle Ablehnung Gebühren anfallen, die die ABH mir sparen möchte, und man bekommt sicherlich noch Ärger mit der ABH, wenn man jetzt deren Empfehlung nicht Folge leistet.

Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:
lle meine Bekannten rede ich die Ohren blutig wie man Anträge stellt und das man nichts unterschreibt was man nicht versteht und so weiter und so fort.

Dann hast du leider zu wenig Bekannte in Deutschland, da es immer noch viele gibt, die seine Anträge nach dem ersten Augenbrauenzucken der ABH zurückziehen.

Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:
Eine Anfechtung der Antragsrücknahme ist praktisch unmöglich.

Sehe ich auch so, haben wir vor kurzen schon mal besprochen.

Aras schrieb am 28.09.2025 um 14:04:44:
Insofern muss wenn überhaupt ein neuer Antrag gestellt werden.

Hat er schon gemacht, die ABH schweigt seitdem:
xiboo schrieb am 24.09.2025 um 12:06:13:
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