Pflicht zur Integration
Ausländer, die auf Dauer im Bundesgebiet leben, sind gemäß § 43 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG)1 gesetzlich verpflichtet, sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche
Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.2 Von einem dauerhaften Aufenthalt ist
in der Regel auszugehen bei Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr
erhalten oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Auf
enthG).3
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und seine Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs verletzt,
dem wird die Leistung in einem ersten Schritt um 30 Prozent, bei wiederholten Verletzungen der
Teilnahmepflicht auch darüber hinaus gekürzt.
Nach § 15 Abs. 1
SGB II soll die Grundsicherungsstelle (Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit
mit dem kommunalen Träger) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliede
rung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Darin soll bestimmt
werden, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Ein
gliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
nachzuweisen hat. Als Eingliederungsbemühen kommt insbesondere die Teilnahme an einem
Integrationskurs in Betracht. Weigert sich der Arbeitssuchende, die Vereinbarung zu schließen,
kann ihn die Grundsicherungsstelle durch Verwaltungsakt zur Teilnahme verpflichten (§ 15
Abs. 1 Satz 6
SGB II und § 44a Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 Prozent der Regelleistung abgesenkt,
wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliede
rungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Ei
genbemühungen nachzuweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II). Bei der ersten wiederholten
Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gemindert. Bei jeder weiteren wie
derholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 100 Prozent gemindert.
Verwaltungszwang
Die Ausländerbehörde kann die Teilnahme am Integrationskurs mittels des Verwaltungszwangs
durchsetzen (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). In Betracht kommt insbesondere die Verhängung
eines Zwangsgeldes nach §§ 9, 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)3