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Antrag auf Bürgergeld (Gelesen: 2.132 mal)
Der gute Heinrich
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22.09.2025 um 18:19:17
 
Tag erstmal.

Ich, deutscher Staatsbürger, beziehe zurzeit kein Bürgergeld, arbeite allerdings auch nicht.
Meine Verlobte entstammt einem Drittstaat, würde sie daher via Ehegattennachzug nach Deutschland holen wollen.
Angenommen, sie bekäme die dreijährige Aufenthaltserlaubnis, könnte sie direkt danach auch Bürgergeld beantragen? Bzw. wir beide gemeinsam? Oder ist das nicht möglich und nur ich könnte dies machen?

Und wenn dieser Bürgergeldantrag glückte, ist es uns möglich, danach einfach in eine andere Stadt zu ziehen?

Was passiert nach den drei Jahren dann? Kann sie den Titel weiter verlängern, auch wenn sie sonst kein Gehalt hat?
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Aras
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Antwort #1 - 22.09.2025 um 18:23:49
 
Das ist soweit kein Problem.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 22.09.2025 um 19:11:51
 
Der gute Heinrich schrieb am 22.09.2025 um 18:19:17:
Tag erstmal.

Ich, deutscher Staatsbürger, beziehe zurzeit kein Bürgergeld, arbeite allerdings auch nicht.
Meine Verlobte entstammt einem Drittstaat, würde sie daher via Ehegattennachzug nach Deutschland holen wollen.
Angenommen, sie bekäme die dreijährige Aufenthaltserlaubnis, könnte sie direkt danach auch Bürgergeld beantragen? Bzw. wir beide gemeinsam? Oder ist das nicht möglich und nur ich könnte dies machen?

Und wenn dieser Bürgergeldantrag glückte, ist es uns möglich, danach einfach in eine andere Stadt zu ziehen?

Was passiert nach den drei Jahren dann? Kann sie den Titel weiter verlängern, auch wenn sie sonst kein Gehalt hat?


Ja, sie kann Bürgergeld beantragen. Auch ihr beide zusammen. Ihr wärt ja sowieso eine Bedarfsgemeinschaft.

Ja, ihr könnt umziehen.

Ja, die Aufenthaltserlaubnis wird weiter verlängert.
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Antwort #3 - 23.09.2025 um 11:23:24
 
Der gute Heinrich schrieb am 22.09.2025 um 18:19:17:
Und wenn dieser Bürgergeldantrag glückte, ist es uns möglich, danach einfach in eine andere Stadt zu ziehen?

Was passiert nach den drei Jahren dann? Kann sie den Titel weiter verlängern, auch wenn sie sonst kein Gehalt hat?


Ob und wie einfach es ist, im Leistungsbezug in eine andere Stadt
zu ziehen, kannst du vielleicht in einem Forum names hartzinfo
oder so ähnlich rausfinden.

Aufenthaltsrechtlich bedenke: Falls deine Frau noch am alten
Wohnort an einem Integrationskurs teilnimmt, kann es schwer
werden am neuen Wohnort leicht Fuß zu fassen.

Von daher heute schon mein Tipp: Zieht vor Beginn oder nach
Abschluss eines I-Kurses um.


Wie du vielleicht weißt, wird deine Frau zunächst ein Nationales Visum
mit 90 Tagen Gültigkeit erhalten. Solltest du schon eine andere Whg
in Aussicht haben, kann es von Vorteil sein, ihr zieht in andere Stadt
um, und beantragt (also sie, nicht du) dort den eAT bei der ALB.
Wohlgemerkt innerhalb dieser 90 Tage, natürlich nicht zu Ende, sondern
einige Wochen vorher, weil die Ausstellung gut 3 - 4 Wochen braucht und
Ausländerbehörden nicht sehr gerne ein Nationales Visum , der Aufenthalt
ist gemeint, verlängern, was aber leicht möglich ist, bei Begründung
"Wir sind umgezogen".

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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #4 - 23.09.2025 um 11:37:11
 
Mannlich schrieb am 23.09.2025 um 11:23:24:
Wohlgemerkt innerhalb dieser 90 Tage, natürlich nicht zu Ende, sondern
einige Wochen vorher, weil die Ausstellung gut 3 - 4 Wochen braucht und
Ausländerbehörden nicht sehr gerne ein Nationales Visum , der Aufenthalt
ist gemeint, verlängern, was aber leicht möglich ist, bei Begründung
"Wir sind umgezogen".


Selbst ohne Begründung ist das sehr leicht möglich. Da die ABH verpflichtet ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, ob sie das jetzt gerne macht oder nicht. Obwohl mir nicht ersichtlich ist, warum sie das hier nur ungerne machen sollte.
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Der gute Heinrich
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Antwort #5 - 23.09.2025 um 17:55:12
 
Mannlich schrieb am 23.09.2025 um 11:23:24:
Aufenthaltsrechtlich bedenke: Falls deine Frau noch am alten
Wohnort an einem Integrationskurs teilnimmt, kann es schwer
werden am neuen Wohnort leicht Fuß zu fassen.

Integrationskurs? Ich wusste nicht, dass ein solcher notwendig ist?
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reinhard
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Antwort #6 - 23.09.2025 um 18:03:18
 
Der gute Heinrich schrieb am 23.09.2025 um 17:55:12:
Integrationskurs? Ich wusste nicht, dass ein solcher notwendig ist?


Wenn sie fließend Deutsch spricht und den Einbürgerungstest schon abgelegt hat, weißt sie das nach und muss nicht zum Kurs.

Wenn nicht: Ab zum Integrationskurs, das ist Pflicht, falls sie in Deutschland leben will.
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Antwort #7 - 23.09.2025 um 20:46:31
 
Mannlich schrieb am 23.09.2025 um 11:23:24:
Aufenthaltsrechtlich bedenke: Falls deine Frau noch am alten
Wohnort an einem Integrationskurs teilnimmt, kann es schwer
werden am neuen Wohnort leicht Fuß zu fassen.

Von daher heute schon mein Tipp: Zieht vor Beginn oder nach
Abschluss eines I-Kurses um.


Das ist doch gar kein aufenthaltsrechtlicher Aspekt?! Das ist doch höchstens eine Empfehlung aufgrund deiner "Erfahrung", die du in der Zukunft mit deiner russischen Ehefrau sammeln wirst.

Aufenthaltsrechtlich gibt es keine Einschränkung.

Man kann nach jedem Kursabschnitt wechseln. Das ist keine Abiturprüfung auf die man 2-3 Jahre vorbereitet wird...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 23.09.2025 um 21:54:10
 
reinhard schrieb am 23.09.2025 um 18:03:18:
Wenn sie fließend Deutsch spricht und den Einbürgerungstest schon abgelegt hat, weißt sie das nach und muss nicht zum Kurs.

Wenn nicht: Ab zum Integrationskurs, das ist Pflicht, falls sie in Deutschland leben will.

Also, ich sehe jetzt nirgends, dass ein solcher Kurs eine Pflicht ist.
So wie ich das verstehe, reicht A1 bereits aus. Wir brauchen keine Einbürgerung oder dergleichen, der einfache Aufenthaltstitel für drei Jahre ist ausreichend.
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Mannlich
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Antwort #9 - 23.09.2025 um 22:04:55
 
Pflicht zur Integration
Ausländer, die auf Dauer im Bundesgebiet leben, sind gemäß § 43 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG)1 gesetzlich verpflichtet, sich in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche
Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.2 Von einem dauerhaften Aufenthalt ist
in der Regel auszugehen bei Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr
erhalten oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Auf
enthG).3



Wer Arbeitslosengeld II bezieht und seine Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs verletzt,
dem wird die Leistung in einem ersten Schritt um 30 Prozent, bei wiederholten Verletzungen der
Teilnahmepflicht auch darüber hinaus gekürzt.
Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherungsstelle (Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit
mit dem kommunalen Träger) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliede
rung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Darin soll bestimmt
werden, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Ein
gliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
nachzuweisen hat. Als Eingliederungsbemühen kommt insbesondere die Teilnahme an einem
Integrationskurs in Betracht. Weigert sich der Arbeitssuchende, die Vereinbarung zu schließen,
kann ihn die Grundsicherungsstelle durch Verwaltungsakt zur Teilnahme verpflichten (§ 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II und § 44a Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 Prozent der Regelleistung abgesenkt,
wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliede
rungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Ei
genbemühungen nachzuweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II). Bei der ersten wiederholten
Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gemindert. Bei jeder weiteren wie
derholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 100 Prozent gemindert.


Verwaltungszwang
Die Ausländerbehörde kann die Teilnahme am Integrationskurs mittels des Verwaltungszwangs
durchsetzen (§ 44a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). In Betracht kommt insbesondere die Verhängung
eines Zwangsgeldes nach §§ 9, 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG)3
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Antwort #10 - 23.09.2025 um 22:21:33
 
So wie ich das verstehe, ist ein Integrationskurs keine Pflicht - auch von dem, was ich hier im Forum zu lesen bekam. Vielleicht irre ich mich auch, allerdings muss die Behörde sie persönlich dazu verpflichten?
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Antwort #11 - 23.09.2025 um 22:25:46
 
@Mannlich

Keine Ahnung woher du das kopiert hast. Es ist inhaltlich falsch.
1. Es heißt nicht mehr ALG II sondern Bürgergeld.
2. § 31a Abs. 4 SGB II besagt eindeutig, dass höchstens 30 % sanktioniert werden können.

Somit sind schon mehr als die Hälfte deines Beitrags nachweislich falsch.

Der Rest ist auch belanglos. Wir sind ein Ausländerrechtsforum und kein Bürgergeldforum.
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Antwort #12 - 23.09.2025 um 22:28:48
 

@Der gute Heinrich

Man wird sie verpflichten, egal ob Leistungsbezug gibt oder nicht, da sie mit A1 integrationsbedürftig ist, sofern ihre Integration nicht auf anderem Wege möglich wäre, also bspw. wenn sie sich durch Arbeit integrieren könnte.

Rechtsgrundlage ist § 44a Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG.
Lies dir ruhig den gesamten § 44a AufenthG durch. Und dann können wir hier diskutieren.
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Antwort #13 - 23.09.2025 um 22:28:49
 
Aras schrieb am 23.09.2025 um 22:25:46:
Man wird sie verpflichten, egal ob Leistungsbezug gibt oder nicht, da sie mit A1 integrationsbedürftig ist, sofern ihre Integration nicht auf anderem Wege möglich wäre, also bspw. wenn sie sich durch Arbeit integrieren könnte

Verstanden. Das heißt, wenn sie neben dem Bürgergeld eine Teilzeitarbeit hat, braucht sie den Integrationskurs nicht?
Bzw., braucht sie B1, um somit keinen Kurs zu benötigen?
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Aras
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Antwort #14 - 23.09.2025 um 22:40:50
 
Ich hab extra das abgetrennt, aber du hast wohl schneller meine erste Antwort gelesen.

Aras schrieb am 23.09.2025 um 22:28:48:
Rechtsgrundlage ist § 44a Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG.
Lies dir ruhig den gesamten § 44a AufenthG durch. Und dann können wir hier diskutieren.


Der gute Heinrich schrieb am 23.09.2025 um 22:28:49:
Verstanden. Das heißt, wenn sie neben dem Bürgergeld eine Teilzeitarbeit hat, braucht sie den Integrationskurs nicht?

Die Verpflichtung kann von zwei Ämtern kommen. Einmal vom Ausländeramt und einmal vom Jobcenter.

Das Jobcenter wird bei Leistungsbezug schauen, wie es diesen Leistungsbezug beenden kann. Und da wird es sehen, dass Sprachkenntnisse fehlen, und dann schauen, dass der Ausländer den Sprachkurs absolviert um besser auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden zu können. Nur weil sie Teilzeit arbeitet, bedeutet es nicht, dass sie dann nicht mehr integrationsbedürftig wäre. Bspw. wenn deine Frau in einem Restaurant als Spülkraft arbeitet, dann ist das ja kein Job, der sie besonders integriert.

Dem Ausländeramt ist der  Bürgergeldbezug sowas von egal. Die sehen nur ein A1 Zertifikat und sprechen kurz mit deiner Frau. Und wenn sie da nicht mit gutem Deutsch auf Niveau B2/C1 glänzt, dann wird deine Frau verpflichtet. Da gibt es keine großen Diskussionen. Und dann hat sie zwei Jahre Zeit die Sprachkenntnisse zu erwerben. Ob sie tatsächlich in einen Kurs geht oder nicht, ist belanglos. Man will dass sie dann deutsch auf B1 Niveau beherrscht. In Wort und Schrift (+ Leben in Deutschland -Test).

Wenn sie Teilzeit arbeitet, wird dann gesagt, sie solle sich bspw. einen Abendkurs suchen.


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