Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen (Gelesen: 1.437 mal)
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.032

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
22.09.2025 um 12:07:39
 
Hallo zusammen,
mich würde interessieren, was die rechtliche Grundlage für die Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen ist, die nicht bereits in Juris bzw. Beck veröffentlicht wurden. Hintergrund der Frage ist, dass das Gericht um die Darlegung des berechtigten Interesses bittet, vermutlich in der entsprechenden Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO (dies gibt das Gericht jedoch nicht an), obwohl es in ZPO ja um rechtliches und nicht berechtigtes Interesse geht.

Wäre die Anforderung rechtens bzw. muss man tatsächlich noch das berechtigte Interesse darlegen, wenn man nicht die komplette Abschrift der Entscheidung samt persönlicher Daten der Beteiligten anfragt, sondern nur deren anonymisierte Kopie? Fällt es dann nicht unter die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG (wobei im Falle seiner Anwesenheit im Gerichtssaal ein Dritter sogar die Beteiligten direkt erkennen kann)?

Danke für eure Meinungen,
dim4ik
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.677

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #1 - 22.09.2025 um 14:38:27
 
Ich hab noch nie erlebt, dass eine anonymisierte Entscheidung verweigert wurde.

§ 299 ZPO betrifft die Prozessakten. Also das ist schon etwas, was man zurecht verbieten kann.


Die Rechtsgrundlage ist wohl das Presserecht der jeweiligen Länder.

Insofern sagst du, du bist Presse und willst über die Entscheidung berichten. Du hast nen blog auf blogspot oder so und brauchst das für die Berichterstattung.


https://openjur.de/u/2517464.html
https://openjur.de/u/2517610.html
https://fragdenstaat.de/zeitung/
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.032

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #2 - 24.09.2025 um 14:17:41
 
Aras schrieb am 22.09.2025 um 14:38:27:
Ich hab noch nie erlebt, dass eine anonymisierte Entscheidung verweigert wurde.

Sie wurde (noch) nicht verweigert, nur die Frage nach dem begründeten Interesse deutet darauf hin, dass es auch verweigert werden kann, wenn man ein solches nicht nachweisen kann oder wie soll man dies verstehen?

Aras schrieb am 22.09.2025 um 14:38:27:
§ 299 ZPO betrifft die Prozessakten. Also das ist schon etwas, was man zurecht verbieten kann.

Eben. Aber dass man fürs Zurverfügungstellen einer anonymisierten Entscheidung noch das berechtigte Interesse nachweisen muss?!..

Aras schrieb am 22.09.2025 um 14:38:27:
Die Rechtsgrundlage ist wohl das Presserecht der jeweiligen Länder.

Wird es also nicht vom Bundesrecht zentral geregelt?

Aras schrieb am 22.09.2025 um 14:38:27:
Insofern sagst du, du bist Presse und willst über die Entscheidung berichten. Du hast nen blog auf blogspot oder so und brauchst das für die Berichterstattung.

Da kann ja jeder behaupten. Daher finde ich die Anforderung von Anfang an... weniger sinnvoll Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.677

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #3 - 24.09.2025 um 14:42:39
 
Vielleicht geht es ja auch um die etwaigen Kosten.

Vergleiche das mal mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dort in § 2... Öffentliches Interesse wäre jetzt bspw. Presse.

Bei fragdenstaat steht ja auch im Musterantrag für IFG-Anfragen folgender Absatz geschrieben:

Zitat:
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.


Oder schau mal bspw. auf der Seite vom OVG Berlin-Brandenburg:

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/entscheidungen/entscheidun...

Zitat:
Kosten
Die Übersendung von Entscheidun­gen ist kosten­pflichtig.
Für jeden Entscheidungs­abdruck in Papier­form (auch per Telefax) wird eine Gebühr in Höhe von 12,78 EUR (Berlin) bzw. 0,50 EUR pro Seite (Branden­burg) erhoben. Bei der Versen­dung von Entschei­dungen per E-Mail beträgt die Gebühr je Entschei­dung 1,50 EUR. Für Behörden, Körper­schaften des öffent­lichen Rechts und Tages­zeitungen/Rund­funk entstehen keine Gebühren.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 134

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #4 - 24.09.2025 um 17:49:13
 
dim4ik schrieb am 24.09.2025 um 14:17:41:
Wird es also nicht vom Bundesrecht zentral geregelt?


Presserecht ist in Deutschland Ländersache.

Aras schrieb am 22.09.2025 um 14:38:27:
Insofern sagst du, du bist Presse und willst über die Entscheidung berichten.


Das darfst Du aber nur, wenn Du auch tatsächlich Journalist:in bist.  Und tatsächlich über den Sachverhalt publizieren wirst. Freiberuflich oder angestellt bei einem Presseorgan. Zeitung, Radio, TV oder Internet-Publikation wie Fach-Blog, journalistischem Insta, Youtube, TikTok-Chanel o.ä.

Als Mitarbeiter:in von Info4alien eher fragwürdig, die superwichtige Beratung in der Form hier ist etwas anderes als Journalismus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.677

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #5 - 24.09.2025 um 18:18:33
 
Also ich sehe es eher grundrechtsfreundlich. Es gibt keine Berufszulassung zum Journalisten. Ich muss die Berichterstattung womöglich nicht mal regelmäßig oder in Vollzeit betreiben, um als Journalist zu gelten.

Und nur weil ich die Entscheidung anfordere, bedeutet es nicht, dass ich zwangsläufig darüber berichten muss. Ich habe die Pressefreiheit und darf entscheiden ob der Sachverhalt berichtenswert ist oder nicht. Das kann ich nur, wenn ich auch die Entscheidung vorliegen habe und es beurteilen konnte.

Ich schreib ja auch sporadisch im Unterforum "Gesetzesänderungen" über mehr oder weniger relevante Gerichtsentscheidungen. Ist das schon Journalismus?

Naja, ich wollte einfach nur darauf hinaus, dass es ggf. schon Sinn macht, dass als Presse aufzuziehen, wenn man regelmäßig Entscheidungen anfordern. Da macht man sich nen kostenlosen Blog und packt paar aktuelle Entscheidungen und kommentiert diese. Und schwups, hast du Pressestatus.

Und von der Pressefreiheit ist natürlich auch die Vorarbeit geschützt. Wenn ich eine neue Zeitung herausgebe, dann muss ich nicht erst paar Ausgaben gehabt haben, damit ich in den Pressestatus versetzt werde.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.032

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #6 - 24.09.2025 um 21:05:03
 
Aras schrieb am 24.09.2025 um 14:42:39:
Vielleicht geht es ja auch um die etwaigen Kosten.

Zu der Kostenpflicht gibt es einen extra Pasus in der Antwort des Gerichts.

Aras schrieb am 24.09.2025 um 14:42:39:
Vergleiche das mal mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dort in § 2... Öffentliches Interesse wäre jetzt bspw. Presse.

Du glaubst also, dass die Frage des berechtigten Interesse sich auf die mögliche Kostenbefreiung bezieht und es nicht geht, dass die Zusendung der angefragten Entscheidung aufgrund des fehlenden berechtigten Interesses grundsätzlich verweigert werden kann?

Fred Dust schrieb am 24.09.2025 um 17:49:13:
Presserecht ist in Deutschland Ländersache.

Fällt die Anfrage einer anonymisierten Gerichtsentscheidung also unter Presserecht oder welchem Rechtsgebiet ist sie zuzuordnen?

Fred Dust schrieb am 24.09.2025 um 17:49:13:
Das darfst Du aber nur, wenn Du auch tatsächlich Journalist:in bist.  Und tatsächlich über den Sachverhalt publizieren wirst. Freiberuflich oder angestellt bei einem Presseorgan. Zeitung, Radio, TV oder Internet-Publikation wie Fach-Blog, journalistischem Insta, Youtube, TikTok-Chanel o.ä.

Als Mitarbeiter:in von Info4alien eher fragwürdig, die superwichtige Beratung in der Form hier ist etwas anderes als Journalismus.

Ist es irgendwo definiert? Wenn ich gleich einen Youtube Channel eröffne und das erste Video über die besagte Entscheidung drehen will - wofür ich sie zuerst bekommen muss, gelte ich schon als Journalist? Oder erst nach 10/100/1000 publizierten Videos?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.677

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #7 - 24.09.2025 um 22:38:34
 
Ich denke die Rechtsgrundlage ist das Presserecht, (L)IFG und wenn alle Stricke reißen, die direkte Herleitung aus Artikel 5 GG ("[...] und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.")

Ich hab mal gelesen, dass einer Gründe für das IFG die Föderalismusreform war. Vorher war ja das Presserecht beim Bund angesiedelt. Nunmehr ist es bei den Ländern. Das Presserecht wurde seit Gründung der Republik von der Rechtsprechung geformt. Darum gibt es auch sehr starke Übereinstimmung der Pressegesetze der Länder, denn die Rechtsprechung ist da relativ konkret gewesen.
Aber nach der Föderalismusreform hattest du nun das Problem, dass es kein Pressegesetz des Bundes gab bzw. dass es nicht mehr lassen werden konnte. Darum das IFG des Bundes als mögliche alternative Auskunftsgrundlage.

Aber auch:
https://www.djv.de/medienpolitik/presserechtlicher-auskunftsanspruch/

Auf Wikipedia gibt es auch einen Artikel zum Auskunftsanspruch

Dort wird auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15 verwiesen.

Da gibt es auch schöne Schmankerl über den presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Dass die Innenministerkonferenz einen von den von ihr anerkannten Journalistenverbänden herausgegebenen bundeseinheitlichem Presseausweis besondere Anerkennung geben, ist belanglos!

Beim Presseausweis geht es nur um eine Verfahrensvereinfachung. Wer ihn hat, kann unproblematisch Auskünfte verlangen weil er sich auf die Pressefreiheit berufen kann, ohne dass die Behörde das intensiv prüfen muss.

Aber ich kann heute auch in Anspruch nehmen, dass ich eine einmalig zu publizierende Zeitung veröffentlichen will. Dann bin ich in dieser Situation eindeutig Presse und darf auch das Presserecht in Anspruch nehmen. Es steht nirgendswo geschrieben, dass ich das hauptberuflich machen müsse, damit ich Presse sein darf.

D.h. beruft man sich als "Normalo" auf das Presserecht, dann muss ggf. die Behörde es im Einzelfall prüfen.

Oder sie entscheidet sich, die Information gegen kleine Gebühr herauszugeben, und die Person den gleichen Zugang zu gewähren wie sie es der Presse tun würde.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
i4a-team
*****
Offline




Beiträge: 6.816

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anforderung anonymisierter Gerichtsentscheidungen
Antwort #8 - 24.09.2025 um 22:43:37
 
Fred Dust schrieb am 24.09.2025 um 17:49:13:
Mitarbeiter:in von Info4alien

Solche gibt es nicht.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema