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Deutsche und russische StA (Aussiedler 1992) (Gelesen: 4.776 mal)
EuHU
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18.09.2025 um 11:27:18
 
Hallo,
ich bin seit längerer Zeit auf der Suche nach Hilfe für mein Problem.

Sachverhalt:
Ich bin 1988 in der UDSSR im heutigen Kasachstan (Zelinograd) geboren. Meine Eltern sind ebenfalls dort geboren.
Am 10.04.1992 sind wir nach Deutschland gekommen und haben die deutsche Staatsbürgerschaft (Einbürgerungsurkunde durch Erwerb) als Aussiedler erhalten.
Meine Mutter hat zudem einen deutschen Vertriebenenausweis.

Bei den deutschen Behörden habe ich nun festgestellt, das - aus meiner Sicht - fälschlicherweise noch die russische Staatsangehörigkeit im System hinterlegt ist. Meine Mutter sagte mir, das das Ablegen seinerzeit kaum jemand gemacht hat, weil es teuer war. Die Behörden sagten damals, das wird nur für statistische Zwecke geführt und nur die deutsche StA hat Gültigkeit.

Ich bin jetzt überfragt, was ich tun kann, um diesen "Fehler" zu korrigieren.
Die Behörden insbesondere das Bundesverwaltungsamt hat mich an die russischen Behörden verwiesen. Per Email bekommt man von der russ. Konsulat in Bonn keine Rückmeldung und keine Infos zum genauen Verfahren.

Ich habe herausgefunden, dass mit einer russ. Negativbescheinigung die Korrektur in Deutschland erfolgen kann.
Ich frage mich aber, ob das alles so richtig ist. Wir sind ethische Deutsche in der UDSSR gewesen.

Wie komme ich nun an diese Bescheinigung und wer ist zuständig? Das russ. Konsulat oder das kasachische Konsulat? (wobei die deutschen Behörden von russisch sprechen und nicht von kasachisch).

Könnt ihr mir helfen? Vorab vielen Dank!

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Antwort #1 - 18.09.2025 um 13:00:06
 
EuHU schrieb am 18.09.2025 um 11:27:18:
Ich bin jetzt überfragt, was ich tun kann, um diesen "Fehler" zu korrigieren.

Welchen Fehler meinst du? Willst du die Statistik "bereinigen"?
Viele verwahren noch alte ungültige Dokumente.

EuHU schrieb am 18.09.2025 um 11:27:18:
Die Behörden sagten damals, das wird nur für statistische Zwecke geführt und nur die deutsche StA hat Gültigkeit.

Warum zweifelst du daran? Wie sollte man sonst jemals Statistiken zu Volkszugehörigkeiten und Spätaussiedlern nachlesen können?

EuHU schrieb am 18.09.2025 um 11:27:18:
Wir sind ethische Deutsche in der UDSSR gewesen.

Nicht ethische, sondern ethnische. Es waren Volkszugehörige. Bis zur Ausreise war man Staatsbürger der UdSSR.

EuHU schrieb am 18.09.2025 um 11:27:18:
Ich habe herausgefunden, dass mit einer russ. Negativbescheinigung die Korrektur in Deutschland erfolgen kann.

Ich verstehe dein Ansinnen noch nicht. Was soll wem negativ bescheinigt werden?
Du bist doch längst deutscher Staatsbürger.
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Antwort #2 - 18.09.2025 um 13:42:02
 
Man kann bei Auslandsvertretungen sogenannte Negativbescheinigungen einholen. Diese beweisen, dass man nicht Staatsangehöriger des jeweiligen Staates ist.

Wenn also eine russische Staatsangehörigkeit im Melderegister eingetragen ist, dann geht man zur russischen Botschaft und beantragt eine Negativbescheinigung und die legt man der deutschen Behörde vor und der Eintrag wird gelöscht.

Nach dem Zerfall der UdSSR gab es natürlich Fragen der Staatsangehörigkeit. Aber nur weil man in der UdSSR geboren wurde, ist man nicht automatisch Russe. Wichtiger wäre zu wissen was als Propiska eingetragen wurde. Also wo du zum Stichtag, keine Ahnung wann der Stichtag ist, gemeldet warst. Warst du in der Russischen SSR registriert ist eine russische Staatsangehörigkeit gut möglich. Warst du aber in Kazakhstan oder sonstwo registriert, kann es sein, dass du Kazakhe oder sonstwas bist.

Klär das erstmal mit deinen Eltern.

Ansonsten kann man den Eintrag im deutschen Melderegister regelmäßig einfach dadurch löschen indem man nach dem Nachweis für den Eintrag für die problematische Staatsangehörigkeit fragt. In der Regel fehlt der Nachweis und die müssen den Eintrag löschen.

Ohne Nachweis darf nix gespeichert werden.
Sonst schreib ich in deinen Melderegistereintrag Belarus als Staatsangehörigkeit rein und nun musst du bei den Belarussen die Negativbescheinigung kostenpflichtig holen?

Also bevor du dich mit den ausländischen Konsulaten beschäftigst, frag nach den Nachweis und wenn es nicht existiert, sollen sie es löschen.
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Antwort #3 - 18.09.2025 um 14:56:10
 
Vielen herzlichen Dank für eure Hinweise und Anmerkungen.

Der Stichtag meines Wissen zur Überführung der sowjetischen StA in die russ. StA war am 06.02.1992.
Ich bin am 10.04.1992 nach Deutschland gekommen. Ich vermute aber, dass es auch eine Übergangsfrist gab, die ich nicht kenne.

Meine Eltern und ich hatten somit auf dem Territorium der ehem. RSFSR keinen ständigen dauerhaften Aufenthalt mehr.
Wir hatten zum Zeitpunkt der Aussiedlung nach Deutschland den Wohnsitz in Kasachstan und somit kann ich die
russische StA nicht erworben haben. Das russ. Territorium habe ich nie betreten.

Seltsamerweise steht aber genau das im Melderegister:
Staatsangehörigkeiten: "deutsch, russisch"
Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit: "Einbürgerungsurkunde oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (11.03.1996)"

Den Versuch den Eintrag der russ. StA löschen zu lassen, werde ich bevor ich das russ. Konsulat in Bonn aufsuche, probieren.
Danke für den Tipp.
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Antwort #4 - 18.09.2025 um 15:17:55
 
Die Melderegister sind chronisch falsch. Bei mir stand jahrelang auch neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die iranische. Hab dann schriftlich den Antrag gestellt und es wurde mangels Nachweis gelöscht. Später habe ich recherchiert und konnte dann doch die iranische klären, aber kriege keine Papiere vom iranischen Staat, muss also immer mit iranischem Visum einreisen. Naja, das ist ein anderes Thema...

Die speichern gerne falsche Daten. Die nehmen gerne die bekannten Staatsangehörigkeiten der Eltern und schreiben dass bei den Kindern fort. Hab bei meiner Tochter das auch direkt im Bürgerbüro angesprochen und gesagt, dass man im Iran nicht die iranische Staatsangehörigkeit von der Mutter ableiten kann. Das wurde dann zu meiner Verwunderung unproblematisch zur Kenntnis genommen und der Eintrag bei meiner Tochter korrigiert.

Also du bist nicht der einzige. Und ich denke, dass da kein Nachweis vorliegt. Darum einfach auf die Löschung bestehen.

Prüfe aber die Kazakhische. Nicht dass du doch Kazakhe bist. 'Very nice!' Durchgedreht

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Antwort #5 - 18.09.2025 um 15:55:59
 
EuHU schrieb am 18.09.2025 um 14:56:10:
Der Stichtag meines Wissen zur Überführung der sowjetischen StA in die russ. StA war am 06.02.1992. 

Der Stichtag ist richtig, die Aussage falsch.

An diesem Tag trat das "Gesetz über die StAng der RSFSR" vom 28.11.1991 in Kraft.
Das bestimmte, dass als russische StAng diejenigen früheren StAng der UdSSR anerkannt werden, die am Tag des Inkrafttretens ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der RSFSR haben.

Für diese Personen - nur für diese - gab es den automatischen Übergang in die russische StAng. Nicht also für diejenigen, die in Kasachstan oder Australien ihren ständigen Wohnsitz hatten.

Nun zum ständigen Wohnsitz.
Im Unterschied zur deutschen Rechtsauffassung ist der ständige Wohnsitz einer natürlichen Person dort, wo diese Person "ständig registriert" ist. (Früher: ihre "Propiska" hatte.)
Völlig unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort der natürlichen Person.

Als "im Ausland lebend" galt mithin nur derjenige, der sich bei der Auslandsvertretung angemeldet hatte "na konsulskom uchete".
"Nicht im Inland lebend" bereits derjenige, der am Stichtag keine gültige Propiska hatte.

Bis weit in die 2000er Jahre hinein bekamen Spätaussiedler in Russland nur dann ihre Einreisevisa nach Deutschland, wenn sie einen Reisepass "zur Wohnsitznahme im Ausland" vorlegten (spezieller Stempel), wozu sie "ihre Propiska löschen" lassen mussten.
Nachdem solche Pässe nicht mehr ausgestellt wurden, mussten sie den deutschen AV diese Löschung / die Abmeldung nachweisen.

1. Fazit
Unter der Voraussetzung, dass Du und Deine Eltern niemals eine Propiska außerhalb Kasachstans hatten (wobei nur 1991/1992 relevant sind), ist der Eintrag über eine russische StAng gegenstandslos und hat keinerlei Grundlage.

Hier würde ich den von Aras genannten Weg gehen und auf einer Berichtigung bestehen.

2. Annahme
Unter Berücksichtigung der üblichen Dauern für das ganze Verfahren und unter der Annahme, dass das erste (postsowjetische) kasachische StAng analog gestrickt war, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Abmeldung ("Löschung der Propiska") in Kasachstan vor dem kasachischen Stichtag erfolgte.
Das müsste man prüfen. Die genauen Daten.
Ist meine Annahme richtig, dann wurde auch keine kasachische StAng "durch Anerkennung" erworben.
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Antwort #6 - 18.09.2025 um 16:06:24
 
Das hilft mehr sehr. Vielen Dank!

Würdet ihr den Antrag auf Nachweis/Löschung juristisch begleiten lassen?

Ich wurde nämlich heute im Bürgerbüro gezwungen ein Kreuz zu setzen (es war vorausgefüllt und ich durfte es auch nicht ändern), dass ich einen russischen Pass beantragt habe, anderenfalls hätte ich meinen Personalausweis nicht verlängern können.
Also tat ich das notgedrungen. Daher müsste auch diese Angabe in dem Zusammenhang widerrufen werden.

Ich weiß nicht, ob ich die Sutuation für mich damit nur schlimmer & komplizierter gemacht habe..

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Antwort #7 - 18.09.2025 um 16:20:35
 
Interessant das mit dem erzwungenen Kreuz. Aber ein Kreuz auf so einem Formular bedeutet nicht, dass du auch tatsächlich Russe bist.
Ist vielleicht sogar eine Dienstpflichtverletzung wenn man dazu genötigt wird das zu unterschreiben, obwohl man ausdrücklich protestiert.

Das Formular, dass du unterschrieben hast, dient ja gerade dazu weitere Staatsangehörigkeiten feststellen zu können und ggf. falsche Angaben aus dem System zu löschen.

Mach dir nix draus. Ich hab auch mehrfach unterschrieben dass ich auch Iraner sei, nur damit ich meine Ausweisdokumente bekomme.

Also mach dir nix draus. Oder frei nach Adenauer: "Was interessiert mich das Geschwätz von gestern?"

Stell den Antrag. Wenn die sagen, dass du das unterschrieben hast, hast du deren Angaben vertraut. Aber die Angaben stimmen nicht. Die sollen das korrigieren.
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Antwort #8 - 18.09.2025 um 17:34:46
 
EuHU schrieb am 18.09.2025 um 16:06:24:
Ich wurde nämlich heute im Bürgerbüro gezwungen ein Kreuz zu setzen 

Warum bringst du das jetzt?
Wenn das Kreuz tatsächlich bedeutet, dass du einen russischen Pass beantragt hast, dann hast du wohl was falsch gemacht, zumindest falsch verstanden.

Deinen Personalausweis kannst du nicht verlängern lassen.

EuHU schrieb am 18.09.2025 um 16:06:24:
Würdet ihr den Antrag auf Nachweis/Löschung juristisch begleiten lassen?

Niemals. Auch nicht nach dem falschen Kreuz.

Du bist jetzt 37 und seit 2004 hast du einen eigenen dt. Personalausweis als Deutscher. Vorher evtl. einen Kinderreisepass als dt. Kind deutscher Eltern.
Hat dich jemals irgendein Eintrag im Melderegister zur russischen Staatsangehörigkeit interessiert?

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Antwort #9 - 18.09.2025 um 17:42:34
 
SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:34:46:
Warum bringst du das jetzt?
Wenn das Kreuz tatsächlich bedeutet, dass du einen russischen Pass beantragt hast, dann hast du wohl was falsch gemacht, zumindest falsch verstanden.


Du hast doch garkeine Ahnung, wie sich das in der Situation anfühlt. Die legen dir das Tablet vor und du siehst ein vorausgefülltes Formular mit Unterschriftfeld. Und da steht Staatsangehörigkeit "deutsch, russisch". Du sagst, aber "ich bin nicht russisch?!" Der Sachbearbeiter hat keinen Bock, sagt dir dass du ohne Unterschrift nicht deinen Ausweis bekommst. Du hast ggf. keine Zeit für weitere Diskussionen und der Sachbearbeiter erklärt, dass man das heute nicht klären wird, sondern es nur um den Ausweis geht.

Also bist du gezwungen das zu unterschreiben. Denkst dir auch, dass du bis jetzt ja auch immer deinen Ausweis bekommen hast. Aber irgendwie fühlt es sich merkwürdig an.

SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:34:46:
Du bist jetzt 37 und seit 2004 hast du einen eigenen dt. Personalausweis als Deutscher. Vorher evtl. einen Kinderreisepass als dt. Kind deutscher Eltern.
Hat dich jemals irgendein Eintrag im Melderegister zur russischen Staatsangehörigkeit interessiert?


Relevanz der Frage? Man man man... Er will das jetzt angehen. Mit 27 hat man meist also Normalbürger auch keinen Schimmer was die Beamten von einem wollen. Jetzt will er das angehen. Ist doch egal ob es ihn vorher nicht interessiert hat. Jetzt will er es klären. Darauf kommt es an.
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Antwort #10 - 18.09.2025 um 17:55:19
 
@SimonB
Als Du Deine erste Frage in diesem Forum gestellt hast, war es da Dein Ziel, Vorhaltungen zu bekommen wie
SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:34:46:
dann hast du wohl was falsch gemacht,

begleitet von wertenden Fragen wie
SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:34:46:
Hat dich jemals irgendein Eintrag im Melderegister zur russischen Staatsangehörigkeit interessiert? 


Beides kann so istoliert, wie es in Antwort #8 steht, kaum als in irgendeiner Weise hilfreich für den TS betrachtet werden.
Als Ausdruck gegenseitiger Achtung auch nicht ohne Anstrengung.

Ich erinnere an die NUB, ausdrücklich Nr. 7!
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Antwort #11 - 18.09.2025 um 19:27:59
 
ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir vor 10 Jahren diese Frage beim Personalausweis-Antrag gestellt worden ist.
Das Ganze ist mir erst aufgefallen, als ich einen DSGVO Auszug über meine gespeicherten Daten angefordert hatte.
Ich bin die Sache aber nicht weiter angegangen, da ich dachte, da wird was Wahres dran sein und ich muss meine Herkunft erstmal abklären und mit meinen Eltern sprechen (ich  war 4 Jahre alt als wir nach Deutschland kamen).

Es stört mich insofern, als das es nicht korrekt ist.

Danke für die Unterstützung bisher.
Ich werde die Löschung aufgrund fehlender Grundlage und fehlender Nachweise beantragen.


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Antwort #12 - 18.09.2025 um 19:54:58
 
Du kannst auch versuchen, von der russischen Botschaft die Bestätigung zu bekommen, dass Du kein Staatsbürger dort bist.

Aber versuch erst mal die Löschung, das ist der einfachere Weg, wenn es klappt.
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Antwort #13 - 18.09.2025 um 21:11:53
 
wir hatten das thema bei der Geburt unserer Tochter bzgl Ausweis.

um "Philippinisch" einzutragen wollten sie einen "Nachweis". ich habe dann gesagt der "Nachweis" ist der Pass meiner Frau... dann hat sie irgendwo nachgelesen und auch erkannt dass es ab Geburt automatisch gilt und es eingetragen.

Tatsächlich habe ich mich da gefragt ob es irgendwelche Nachteile hätte wenn es nicht eingetragen wäre ? vllt kennt sich ja jemand aus inwiefern da vollständige bzw richtige Einträge relevant sind und was die Auswirkungen sind .
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Antwort #14 - 18.09.2025 um 22:41:53
 
SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:34:46:
Du bist jetzt 37 und seit 2004 hast du einen eigenen dt. Personalausweis als Deutscher. Vorher evtl. einen Kinderreisepass als dt. Kind deutscher Eltern.
Hat dich jemals irgendein Eintrag im Melderegister zur russischen Staatsangehörigkeit interessiert?


Das ist doch nicht die Frage in diesem Thread.

Vielleicht hatte der TE eine Russin aus der R.F. kennengelernt, möchte sie heiraten und hier leben.
Dann kommt er (TE) nicht in den vollumfänglichen Genuss des § 28.1.1.0 
Sicherung des LU kann verlangt werden, weil (ich kopiere es unten ein)

Von daher kann Löschung des Eintrags "Russisch" für ihn Vorteile haben. Einen zitiere ich nun


Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3)
ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug
zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände
kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung
abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen,
denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist.
Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den
Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen,
die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben
und die Sprache dieses Staates sprechen.




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Antwort #15 - 19.09.2025 um 08:32:24
 
Tatsächlich geht es mir nur um eine Korrektur.
Ich bin seit 10 Jahren mit einer deutschen Frau verheiratet und wir haben zwei Kinder, die auch hier in Deutschland geboren sind.

Ich finde es nur hochgradig befremdlich nun jedesmal beim Personalausweis beantragen ankreuzen zu müssen, dass ich einen russ. Pass beantragt bzw. erworben habe. Das ist einfach nicht richtig.

Ich werde die Löschung beauftragen. Anderenfalls weitere Schritte (Bundesverwaltungsamt, Russ. Konsulat,...) gehen.
Ich werde hier - für Interessierte - über den Verlauf berichten.

Danke für eure Unterstützung bis hierher.

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Antwort #16 - 19.09.2025 um 08:45:55
 
Hast du geschaut was bei euren Kindern an Staatsangehörigkeiten eingetragen ist?
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Antwort #17 - 19.09.2025 um 09:22:22
 
EuHU schrieb am 19.09.2025 um 08:32:24:
Ich finde es nur hochgradig befremdlich nun jedesmal beim Personalausweis beantragen ankreuzen zu müssen, dass ich einen russ. Pass beantragt bzw. erworben habe. Das ist einfach nicht richtig.

Dann hättest du es auch nicht unterschreiben sollen, auch wenn es in dem Fall eigentlich keine Rolle spielt.

EuHU schrieb am 19.09.2025 um 08:32:24:
Ich werde die Löschung beauftragen.

Du kannst es nicht beauftragen, du kannst die Berichtigung der Daten im Melderegister nach § 12 i.V.m. § 6 Abs. 1 BMG beantragen und solltest es auch zügig tun und zwar formell, nicht per einfacher Email oder mündlich, sondern mit einem formellen Antrag, den du entweder per Einschreiben und/oder per Fax und/oder via Mein Justizpostfach einreichst.
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Antwort #18 - 19.09.2025 um 09:49:54
 
@dim4ik

Er hat ja schon per DSGVO seine Daten eingeholt. Da wird er ja wohl auch die Löschung gem. DSGVO schaffen Zwinkernd.

Die werden ja dann sowieso die entsprechenden Regeln des BMG nutzen.
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Antwort #19 - 19.09.2025 um 10:12:28
 
Aras schrieb am 19.09.2025 um 08:45:55:
Hast du geschaut was bei euren Kindern an Staatsangehörigkeiten eingetragen ist?


Ja, bei unserem 4-Jährigen Sohn steht das gleich wie bei mir (deutsch / russisch). Das ist auch ein Grund, warum ich die Sache erst recht angehen möchte.
Bei unserer 1 Jährigen Tochter steht nur deutsch. Es ist total inkonsequent, was die da gemacht haben.

@dim4ik:
Hätte ich nicht unterschrieben, bekomme ich meinen Personalausweis auch nicht, und hätte damit aus meiner Sicht schon erhebliche Einschränkungen bei z.B. Urlaubsreisen, etc. Und auch grundsätzlich bei ausweispflichtigen Angelegenheiten.

Die Berichtigung der Daten werde ich beantragen und auch auf die entsprechenden Gesetze verweisen. Das Schreiben werde ich sorgfältig aufbereiten (ich will ja auch verstehen, was ich da tue und was die Gesetze tatsächlich bewirken - so blind laufe ich nicht durchs Leben Zwinkernd ).

Die Korrektur bei meinem Sohn werde ich anschließend - oder zeitgleich - in Angriff nehmen, da er diese scheinbar von mir "geerbt" hat. Sollte bei mir die Grundlage fehlen, so fehlt sie dann auch bei ihm. So zumindest meine Argumentationslinie.
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Antwort #20 - 19.09.2025 um 10:22:59
 
Das wäre mein Entwurf zur Berichtigung der Daten und des Widerrufs des gemachten "Kreuzchen".
Ich erwarte keine juristische Beratung, aber freue mich auf jeden Hinweis über mögliche Stolpersteine:

"Sehr geehrte...,
im Melderegister ist für meine Person die Staatsangehörigkeit „russisch“ eingetragen. Hierzu fordere ich Sie gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) auf, mir den zugrunde liegenden Nachweis für diesen Eintrag in Kopie vorzulegen.
Nach der geltenden Rechtslage sind Staatsangehörigkeitsangaben im Melderegister nur auf Grundlage eines entsprechenden amtlichen Nachweises einzutragen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für die Speicherung dieser Daten. In diesem Fall ist die Angabe nach § 12 BMG i. V. m. § 6 Abs. 1 BMG und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften, sofern diese im konkreten Sachverhalt Anwendung finden, unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
Zusätzlich stelle ich klar, dass ich im Rahmen meiner persönlichen Vorsprache in Ihrem Hause seinerzeit gezwungen war, die Angabe zu machen, einen russischen Pass beantragt zu haben. Mir wurde bei der Abgabe dieser Erklärung keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Optionen eingeräumt; vielmehr wurde meine Willenserklärung auf eine sogenannte „Alles oder Nichts“-Lösung reduziert. Dies bedeutete, dass mir ohne entsprechende Angabe der russischen Staatsangehörigkeit die Verlängerung meines deutschen Personalausweises verwehrt geblieben wäre. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und widerspricht insbesondere den Grundsätzen von Freiwilligkeit und sachlicher Richtigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sowie Art. 5 Abs. 1 lit. d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Vor diesem Hintergrund widerrufe ich ausdrücklich die vorgenommene Angabe, bitte um Berichtigung meiner Unterlagen und fordere Sie auf, sämtliche darauf bezogenen Eintragungen unverzüglich zu berichtigen bzw. zu löschen.
Ich bitte Sie daher um:
1.      Übersendung einer Kopie des Nachweises, auf den sich der Eintrag „russische Staatsangehörigkeit“ stützt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens.
2.      Sollte ein solcher Nachweis nicht vorliegen, die unverzügliche Löschung der entsprechenden Angabe im Melderegister.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens sowie die weiteren Schritte in dieser Angelegenheit schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen"

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Antwort #21 - 19.09.2025 um 10:29:37
 
Wenn du bissl Zeit hast antworte ich dir umfangreich in 1 - 2 Stunden.
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Antwort #22 - 19.09.2025 um 10:39:09
 
Aras schrieb am 19.09.2025 um 10:29:37:
Wenn du bissl Zeit hast antworte ich dir umfangreich in 1 - 2 Stunden.


Gerne! Smiley
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Antwort #23 - 19.09.2025 um 10:42:12
 
Meiner Ansicht nach sollte man sich in einem ersten Schreiben kurz fassen und Vorwürfe, sofern sie überhaupt nötig sind, extrem sachlich halten.

Daher würde ich das Ganze auf die letzten zwei Punkte reduzieren.


Was ich mit den Vorwürfen meine:
Selbstverständlich ist alles rings um Deine Unterschrift zum BPA-Antrag nirgendwo fixiert. Es wurde Dir auch kein Antrag wegen irgendwelcher fehlenden oder abweichenden Angaben schriftlich abgelehnt.
Lenkst Du durch dieses Thema den Fokus der Antwort auf diesen Punkt, geht Dein eigentlicher Wunsch möglicherweise unter.

Ganz weg geht der Fokus vom letzten Antrag dann, wenn einleitend zu lesen ist "Seit vielen Jahren - meiner Erinnerung nach immer - steht im Melderegister, dass ich die russische StAng besäße, obwohl ich diese niemals besaß und auch nie hätte erwerben können."
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Antwort #24 - 19.09.2025 um 10:46:18
 
EuHU schrieb am 19.09.2025 um 10:12:28:
Ja, bei unserem 4-Jährigen Sohn steht das gleich wie bei mir (deutsch / russisch). Das ist auch ein Grund, warum ich die Sache erst recht angehen möchte.
Bei unserer 1 Jährigen Tochter steht nur deutsch. Es ist total inkonsequent, was die da gemacht haben.


Wenn nur ein Elternteil russisch ist, wird das Kind in der Regel nur dann auch russisch, wenn es in Russland geboren ist.

Gibt paar Ausnahmen davon, z.B. wenn der andere Elternteil unbekannt ist oder vermisst wird. Normalerweise weiß man aber wer die Mutter ist und meistens hält sie sich im Krankenhaus auf Zunge

Wenn die Mutter nicht zufällig auch noch die russische Staatsangehörigkeit (angeblich) besitzt, ist die Eintragung bei deinem Sohn also auf jeden Fall falsch.
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Antwort #25 - 19.09.2025 um 11:36:56
 
EuHU schrieb am 19.09.2025 um 10:12:28:
bei unserem 4-Jährigen Sohn steht das gleich wie bei mir (deutsch / russisch)

Dann solltest du den Berichtigungsantrag auch für deinen kleinen stellen.

Aras schrieb am 19.09.2025 um 09:49:54:
Die werden ja dann sowieso die entsprechenden Regeln des BMG nutzen.

Was mich bei solchen Geschichten interessiert: wer übernimmt die ganzen Ausgaben, die dabei entstehen (Kosten der Negativbescheinigung, Anreise zum Konsulat etc.), gerade wenn es schließlich feststellt, dass der Eintrag im Melderegister nicht rechtens war? Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Kostenerstattung?
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Antwort #26 - 19.09.2025 um 11:46:06
 
dim4ik schrieb am 19.09.2025 um 11:36:56:
wer übernimmt die ganzen Ausgaben, die dabei entstehen 


Sehr wahrscheinlich du.  ( war bei mir, bezogen auf einen Sohn, hier geboren, vor vielen Jahren auch nicht anders )

Sei überhaupt froh, wenn dir das russ. Konsulat eine Negativ-Bescheinigung ausstellt.

Ich schreibe EuHU jetzt eine PN
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Antwort #27 - 19.09.2025 um 11:55:23
 
Also ich schließe mich den Worten der anderen an. Das wichtige kommt an den Anfang.

Das wichtige ist der Antrag.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, EuHU, die Berichtigung des Melderegistereintrags gem. § 12 BMG zu meiner Person durch Löschung der Angabe, dass ich die russische Staatsangehörigkeit besitzen würde, da ich nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Ebenfalls beantragen meine Ehefrau, X Y, und ich, dass die im Melderegistereintrag zu unserem gemeinsamen Sohn, Z Y, die ebenfalls nicht-existente russische Staatsangehörigkeit gelöscht wird.

Hilfsweise beantrage ich gem. § 10 BMG die Auskunft bzw. Herausgabe des im Melderegister für unsere Einträge bezüglich der Angabe des Besitzes der russische Staatsangehörigkeit hinterlegten Nachweise.

Begründung:

Im Melderegister ist zu meiner Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die russische Staatsangehörigkeit eingetragen. Diese Staatsangehörigkeit besitze ich nicht.

Zu allen Angaben im Melderegister müssen entsprechende rechtssichere Nachweise gespeichert werden. Ich gehe davon aus, dass es keinen Nachweis zu der angeblich bestehenden russischen Staatsangehörigkeit gibt.

Des Weiteren verweise ich auf die Verwaltungsvorschrift zum BMG, insbesondere auf 3.1.10 Nummer 10. Darin wird ausdrücklich erklärt, dass:

"[...]
Die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr existierenden Staates (zum Beispiel der Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) verbleibt im Melderegister, bis eine andere rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit rechtssicher belegt oder mitgeteilt worden ist oder geklärt ist, dass die betroffene Person keine rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit besitzt, und wird nicht ohne weitere Prüfung gelöscht. Diese Prüfung kann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Behörde vorstellig wird, zum Beispiel bei deutschen Staatsangehörigen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten oder bei Ausländern bei der Ausstellung einer Meldebescheinigung zwecks Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Vorlage von Bescheinigungen der Nachfolgestaaten des nicht mehr existierenden Staates durch die betroffene Person ist für eine Löschung nicht generell erforderlich. Für die Eintragung der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates gelten die obigen Ausführungen zur Eintragung der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates."

Da es keinen rechtssicheren Nachweis gibt, der eine russische Staatsangehörigkeit bei mir oder unserem Sohn gibt, muss der Eintrag zur russischen Staatsangehörigkeit gelöscht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift EuHU
EuHU

Ich, Frau X Y, Ehefrau und Mutter von unserem gemeinsamen Sohn, Z Y, schließe mich dem Antrag für die Löschung der Angabe bezüglich der nicht-existenzen russischen Staatsangehörigkeit im Melderegistereintrag zu unserem Sohn an. Wir besitzen das gemeinsame Sorgerecht für unser Kind.

Unterschrift, Ehefrau

Anlage:
- Kopie Personalausweis EuHU
- Kopie Personalausweis X Y


Vielleicht haben Puncherfaust und Co. noch Ideen. Aber so würde ich es machen. Personalausweis Kopien, damit man die Unterschriften prüfen kann.

Die Verwaltungsvorschrift findest du hier:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041...
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Antwort #28 - 19.09.2025 um 12:03:20
 
Ich schreibs mal offen, weil jetzt mannlich die Kommunikation unüberprüfbar per PN "abwickeln" will.

Ich hab heute früh den Beitrag #14 von mannlich gemeldet, weil es meiner Meinung völlig am Thema vorbeiging. Es ist nicht so, dass alle Russinnen heiraten wollen. Nur in der Welt von mannlich scheint es das so zu sein.

Und der fette Abschnitt in seinem Beitrag bezüglich der Regelausnahme, LU Sicherung notwendig bei Deutschverheirateten mit Auslandsbezug und so, ist völlig veraltetes Wissen. Keine Ahnung, wann das war, aber glaube so vor 15 Jahren wurde es schon geklärt, dass das Ermessen bezüglich der Regelausnahme auf 0 reduziert ist.

D.h. der ganze Abschnitt scheint richtig zu sein, ignoriert aber die Rechtsprechung vollständig.

Mannlich schrieb am 19.09.2025 um 11:46:06:
Sei überhaupt froh, wenn dir das russ. Konsulat eine Negativ-Bescheinigung ausstellt.


Kann doch egal sein.

Mannlich schrieb am 19.09.2025 um 11:46:06:
Ich schreibe EuHU jetzt eine PN


@EuHU

Ich empfehle dir, seine Angaben sehr kritisch zu hinterfragen. Es gibt einen Grund warum wir ein Forum haben. Wenn ich Schrott schreibe, kann man es sehen und ein Anderer wird es in Rede stellen. Aber per PN? Unüberprüfbar.
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Antwort #29 - 19.09.2025 um 12:14:53
 
Aras schrieb am 19.09.2025 um 11:55:23:
Also ich schließe mich den Worten der anderen an. Das wichtige kommt an den Anfang.

Das wichtige ist der Antrag.


Vielleicht haben Puncherfaust und Co. noch Ideen. Aber so würde ich es machen. Personalausweis Kopien, damit man die Unterschriften prüfen kann.

Die Verwaltungsvorschrift findest du hier:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041...


Vielen herzlichen Dank dafür. Damit kann ich gut arbeiten; auch mit den Hinweisen von den anderen Schreibern.
Die PN von mannlich habe ich noch nicht gelesen; bin aber grundsätzlich auch ein Freund von Transparenz.




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Antwort #30 - 19.09.2025 um 12:22:59
 
Im vorherigen Absatz wird erklärt, dass eine Glaubhaftmachung ausreicht.

D.h. du musst vielleicht nochs chreiben:

Zitat:
HIermit versichere ich an Eides statt, dass ich und mein Sohn nicht die russische Staatsangehörigkeit erworben haben.


Weiß aber nicht, ob du dann UdSSR im Melderegister dann hast, hmm.

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Antwort #31 - 19.09.2025 um 12:43:48
 
Seit gestern weiß ich auch, dass in meiner sowjetischen Geburtsurkunde folgendes steht:

Kind: XY (also ich)
Vater: XY, Staatsangehörigkeit: deutsch
Mutter: XY, Staatsangehörigkeit: deutsch

Ich wusste immer, dass wir Russlanddeutsche sind und auch zu Sowjetzeiten immer deutsche waren.
Meine Geburtsurkunde wurde nach meiner Prüfung dahingehend nie vollständig übersetzt, d.h. die deutsche StA meiner Eltern wurde nie mit übersetzt. Das möchte ich als Nachweis nun nachholen und diesen Nachweis ggf. mit anhängen.
Zusammen mit den Ausführungen von Petersburger ganz am Anfang des Themas.

Was meint ihr?
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Antwort #32 - 19.09.2025 um 12:46:40
 
Mannlich schrieb am 19.09.2025 um 11:46:06:
Sehr wahrscheinlich du.

Bitte, was? Welchen finanziellen Bezug habe ich zum Anliegen des TS?

Aras schrieb am 19.09.2025 um 12:03:20:
Es ist nicht so, dass alle Russinnen heiraten wollen. Nur in der Welt von mannlich scheint es das so zu sein.

Da geht mannlich wohl ausschließlich aus eigener Erfahrung aus. Daher wäre auch ich sehr vorsichtig mit seinen Antworten per PN, da ich keine Notwendigkeit bzw. Mehrwert von PN hier sehe.

Aras schrieb am 19.09.2025 um 12:22:59:
Weiß aber nicht, ob du dann UdSSR im Melderegister dann hast, hmm.

Das würde ich in dem Fall tatsächlich gar nicht ausschließen. Die Kompetenz der Meldebehörde lässt offensichtlich viel zu wünschen übrig Smiley

EuHU schrieb am 19.09.2025 um 12:43:48:
Seit gestern weiß ich auch, dass in meiner sowjetischen Geburtsurkunde folgendes steht:

Kind: XY (also ich)
Vater: XY, Staatsangehörigkeit: deutsch
Mutter: XY, Staatsangehörigkeit: deutsch

Das spielt keine Rolle bzw. ist nicht ausreichende, was in deiner Geburtsurkunde drin steht, zumal wurden in sowjetischen Geburtsurkunden nicht die Staatsangehörigkeiten (гражданство/grazhdanstvo), sondern die Volkszugehörigkeiten (национальность/natsionalnost) der Eltern angegeben.
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Antwort #33 - 19.09.2025 um 13:06:30
 
dim4ik schrieb am 19.09.2025 um 12:46:40:
Das spielt keine Rolle bzw. ist nicht ausreichende, was in deiner Geburtsurkunde drin steht, zumal wurden in sowjetischen Geburtsurkunden nicht die Staatsangehörigkeiten (гражданство/grazhdanstvo), sondern die Volkszugehörigkeiten (национальность/natsionalnost) der Eltern angegeben.


Ich habs überprüft. Du hast Recht, da steht Volkszugehörigkeit.

Aktuell sehe ich 3 Optionen für mich:
1. Ich beantrage die Berichtigung/Löschung durch Nachweisanforderung - kurz und knapp
2. Ich beantrage die Berichtigung/Löschung gemäß Vorschlag von Aras
3. Ich kümmere mich um eine Negativbescheinigung beim russ. Konsulat (auch für meinen Sohn?!)
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Antwort #34 - 19.09.2025 um 13:28:21
 
Ich finde das vorbereitete Schreiben von Aras gut.
Entweder entspricht die Behörde dann schlicht diesem Schreiben oder  nicht. Und in dem Fall würden die dir dann auch sagen, was von dir erwartet wird (z.B. die Negativbescheinigung).

Eine Negativbescheinigung benötigst du nur für dich. Wenn weder du noch deine Frau russisch sind, dann kann dein Sohn nicht russisch sein. Ich bin aber wie gesagt sowieso der Ansicht, dass er selbst unter der Annahme, dass du wirklich russisch wärst, kein Russe sein kann. Wenn du dann aber sowieso eine für dich beantragst, kannst du die für deinen Sohn natürlich auch gleich mit beantragen. Nur für den Fall.
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Antwort #35 - 19.09.2025 um 13:29:03
 
Oder nimm einfach den Text von mir, entferne die Begründung und schau was passiert... Smiley
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Antwort #36 - 19.09.2025 um 13:35:48
 
Danke. Smiley Ich werde berichten.
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Antwort #37 - 22.09.2025 um 13:05:20
 
Meinen Antrag auf Herausgabe des Nachweises für die russ. StA und Berichtigung habe ich gestern an die Stadtverwaltung (per BundID) versandt. Jetzt heißt es abwarten und hoffen, dass dies so durchläuft.

Danke an Aras für den Textvorschlag! Smiley

Plan B:
Sollte mein Antrag ins Leere laufen - wovon ich erstmal aufgrund meiner pessimistischen Art ausgehe - gibt es hier im Forum jemanden, der mir berichten kann, wie der Prozess im russischen Konsulat in Bonn (alternativ Berlin) abläuft? Hinsichtlich Negativbescheinigung?
Man bekommt von dort auf digitalem Wege absolut keine Antwort. Ich möchte dort ungern unvorbereitet hinfahren.

Vielleicht kennt ihr jemanden hier, der das alles schon mitgemacht hat und im besten Falle etwas positives zu berichten hat?

Danke!

Nachtrag:
Meine Großeltern, die erst 1993 nach Deutschland nachgekommen sind, hatten bereits die kasachische StA "erworben", hatten dies aber im deutschen Register aber auch nie ändern lassen.
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Antwort #38 - 22.09.2025 um 13:27:49
 
Erstmal warte ab, was von der Meldebehörde kommt. Du hast den ersten Schritt gemacht. Das ist jetzt auch kein Antrag, den du in kurzer Zeit geklärt haben musst.

Ich bin kein Fan vony sich den ganzen Sackgang mit ausländischen Behörden zu machen, wenn es nicht 100% notwendig ist. Zumal ggf. eine Sprachbarriere herrscht. Wenn, dann würde ich die etwaige kasachische Staatsangehörigkeit zuerst klären.

Außerdem:
Sagen wir mal die Propiska war zum Stichtag gelöscht. Wo wurde das vermerkt? Zentral in Moskau? Oder in der jeweiligen SSR? Wenn das dezentral geführt wurde, dann kann es sein, dass die Russen vielleicht garnicht die notwendigen Akten haben. Dann macht es Sinn die Abmeldung vor dem Stichtag aus Kasakhstan einzuholen und dann darauf aufbauend die kasachische Negativbescheingung. Dann braucht es ja keiner russischen Negativbescheinigung mehr, weil ja klar ist, dass man ja garnicht mehr in den "Genuss" des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gekommen ist.

Aber bestimmt hat Petersburger mehr Ahnung.
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Antwort #39 - 22.09.2025 um 13:37:15
 
Aras schrieb am 22.09.2025 um 13:27:49:
Wo wurde das vermerkt? Zentral in Moskau?

In der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Wohnungsverwaltung. Nix zentral.
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Antwort #40 - 27.10.2025 um 12:04:44
 
Ich habe heute per Mail folgende Nachricht bekommen. Diese bezog sich aber nicht auf mein Schreiben an die Meldestelle, sondern eine frühere Anfrage von mir, die aber jetzt erst beantwortet worden ist.
Zu meinem Schreiben habe ich immer noch keine Rückmeldung erhalten.

Zitat aus Email:
der Kreis […] hat mir mit E-Mail vom heutigen Tage bestätigt, dass Sie und Ihre Familie als Spätaussiedler eingebürgert wurden.

Spätaussiedler wurden immer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Falls Sie die russische Staatsangehörigkeit nach Ihrer Einbürgerung nicht selber aufgegeben hat, besitzen Sie diese immer noch.

Ein "Löschen" im Melderegister ist (dann) nicht möglich.

Für einen evtl. Verzicht auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist die jeweilige Botschaft zuständig.

Vorab empfiehlt es sich jedoch, die "Wichtigen Informationen" des Auswärtigen Amtes auf folgender Seite zu prüfen: https://germania.diplo.de/ru-de/service/03-staatsangehoerigkeit/1502318-1502318

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


Ich bin doch kein Spätaussiedler, oder?
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Antwort #41 - 27.10.2025 um 17:11:42
 
EuHU schrieb am 27.10.2025 um 12:04:44:
Ich bin doch kein Spätaussiedler, oder? 

ja, du bist kein Spätaussiedler, da vor dem 31.12.1992 nach D gekommen.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher-zusammen...

ggf. hat man im Schreiben "Spätaussiedler" mit "Aussiedler" verwechselt.
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Antwort #42 - 31.10.2025 um 15:24:25
 
Auf meinen Antrag zur Löschung liegt nun eine Antwort vor.

Zunächst ist es erfreulich, dass die Eintragung der russ. StA. unseres Sohnes gelöscht wird. Als Begründung führt man an, dass die Erwerbsanforderungen lt. Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes der Russischen Föderation zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2020 nicht erfüllt sind.
Ich nehme an, dass hier die Anforderungen gem. Artikel 12 des russ. Staatsangehörigkeitsgesetzes gemeint sind. Demnach passt es.

Zu meiner persönlichen Angelegenheit heißt es:
Ich bin lt. Bürgerbüro am 11.03.1996 in D eingebürgert worden. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Entscheidung über die russ. Staatsangehörigkeit getroffen. Zur weiteren Prüfung und evtl. Streichung soll ich die Einbürgerungsurkunde und ein evtl. weiteres Schreiben der Ausländerbehörde zur Einbürgerung vorlegen. Mit der Einbürgerung wird entschieden, ob die bisherige Staatsangehörigkeit abgelegt werden muss oder ob sie beibehalten wird.

Wir haben nur die Einbürgerungsurkunde. Dort ist aber nichts weiter vermerkt, warum man damals zu dieser Entscheidung gekommen ist.

Wie soll ich hier nun weiter vorgehen? Wie findet man heraus, auf welcher Grundlage damals entschieden worden ist?
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Antwort #43 - 31.10.2025 um 16:33:15
 
Ich wollte schon mehrfach dir antworten. Aber wo soll ich anfangen?

Zum einen kann eine deutsche Behörde nicht feststellen ob jemand eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Darum könntest du auch nicht zum deutschen Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löschen müsse, weil du kein Russe seist.

Eine deutsche Behörde und ein deutsches Gericht können nur feststellen, dass du die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt.

Was ich nicht verstehe: EInbürgerung?

Wenn du Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes bist, dann warst du doch Statusdeutscher im Sinne des Artikel 116 I GG. Und mit dem Anerkennungsbescheid vom BaMF (liegt doch vor oder?) wurdest du rückwirkend zum 10.04.1992 Deutscher Staatsangehöriger. Der Anerkennungsbescheid ist qualitativ eine Einbürgerung.

Insofern kann ich die angebliche Einbürgerung zum 11.03.1996 nicht nachvollziehen. Und selbst wenn, besagt eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes nicht, dass man unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert weil es irgendwelche weiteren Staatsangehörigkeiten gibt. Sondern allein aufgrund des Umstands, dass ihr ethnische Deutsche seid, wird die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Ihr könntet ja auch staatenlos gewesen sein.

Also wie kann eine Einbürgerungsbehörde eine Entscheidung zur russischen Staatsangehörigkeit treffen, wenn die Frage eigentlich niemals zur Disposition gestanden haben sollte.

Sagen wir mal ich irre mich über die ganze Vertriebenen Geschichte und dass ihr Statusdeutsche wart. Ändert nix daran, dass die Behörde Nachweise über die russische Staatsangehörigkeit haben muss. Die liegen aber offensichtlich wohl nicht vor, sonst hätte man diese dir vorgelegt.
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Antwort #44 - 31.10.2025 um 23:38:58
 
Hallo Aras,

schön wieder von dir zu hören und die bisher tolle Unterstützung in meinem Fall.

Ich habe zwischenzeitlich die nachstehende Broschüre des BMI durchgearbeitet (für mich nur die hellgrünen Stellen relevant):
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-inte...

Die Unterlagen, die mir vorliegen sind:
- Registrierschein Landesstelle Unna-Massen vom 29.04.1992. Auf dem Schein lässt sich aber leider nichts entnehmen, bzgl. der Einstufung von Mehrstaatlichkeit. Hier würde ich einen Auszug / Nachweise in Unna-Massen nochmal anfordern.
- Vertriebenenausweis A (meiner Mutter, wir Kinder stehen aber da auch drauf). Mit der Ausstellung wurde der Status als Vertriebener oder Aussiedler endgültig und verbindlich festgestellt (sh. BMI Broschüre Kapitel 3.6.2)

Interessant ist Kapital 3.9, wonach Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG vor dem 01.08.1999
einen Antrag auf Einbürgerung bei den zuständigen Länderbehörden stellen mussten,
um auch deutsche Staatsangehörige zu werden. Daher haben wir uns einbürgern lassen, warum das erst 1996 erfolgte weiß ich nicht.
In der Broschüre steht aber auch: "Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie nur im Ausnahmefall (nach meinem Verständnis: also automatisch und ohne Einbürgerungsprozess), wenn sie oder ihre Vorfahren schon in Deutschland eingebürgert wurden."
Dies müsste der Fall sein, da meine Ur-Oma die deutsche Staatsbürgerschaft hatte, die auch im Zuge unseres Übergangs nach D eine entsprechende Anforderung an die Behörden gestellt hatte. Die mir vorliegende Anforderung ist komplett gelb hinterlegt und scheint mir ein "sowjetisches" Formular zu sein, und nicht eins vom Bundesverwaltungsamt.
Ob vielleicht hier schon der Fehler liegt, und wir eigentlich ohne Einbürgerungsurkunde sofort die deutsche StA hätten bekommen müssen, kann ich nicht beurteilen.

In der Broschüre gibt es aber keine weitere Aussage zum Verbleib der Staatsangehörigkeit der Sowjetunion o.ä.

Kann es sein, dass wir während des Zerfalls der Sowjetunion bis zur nationalen Regelung der post-sowjetischen Staaten faktisch staatenlos waren? Zumindest sind wir genau in dieser Umbruchphase nach D gekommen und haben uns in der alten Heimat abgemeldet und alle Pässe abgegeben.

Mir scheint es, je tiefer ich buddele, desto komplexer wird es.

Zum bisherigen Antrag von mir:
Einen Nachweis konnten sie mir nicht vorlegen. Sollte ich hier nochmal nachbohren? Oder ggf. eine gute strukturierte Argumentation (s.o.) aufbauen bzw. die Nachweise selbst irgendwie organisieren (Was steht auf dem Registrierschein auf Seite 2 zur Staatsangehörigkeit)?

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Antwort #45 - 01.11.2025 um 02:02:09
 
EuHU schrieb am 31.10.2025 um 23:38:58:
Mir scheint es, je tiefer ich buddele, desto komplexer wird es.

Ja das ist meist so. Zumindest hast du es für deine Kinder geklärt. Es macht auch Sinn, dass du dich mit der ganzen Sache beschäftigst, denn du bist selber von der Vertriebenenproblematik unmittelbar betroffen. Deinen Kindern kann es im Grunde aber wieder egal sein.

Danke für die Mitteilung deiner Rechercheergebnisse.

Wo soll ich mit meiner Antwort anfangen? Es ist nicht wirklich kompliziert.

Kein Nachweis => muss gelöscht werden. So einfach sieht es aus.

Die Verwaltungsvorschrift meint ja, dass bei dir zumindest UdSSR geschrieben sein müsste und eben nicht Russland. Warum hat man denn nicht alle 15 GUS-Staatsangehörigkeiten reingeschrieben? Also 15 Mal Negativbescheinigung einholen? Wer soll das zahlen?

Dann wird auch noch die ganze Arbeit auf dich abgewälzt. Siehe § 6 Abs. 3 BMG.

Zitat:
(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.


Die wissen wann du eingebürgert wurdest, aber nicht wo? Die sollen die Einbürgerungsbehörde doch selber im Rahmen der Amtshilfe anschreiben und ermitteln was Sache ist.

Zudem gilt daneben ja auch noch die DSGVO. Der Punkt ist hier, dass nicht der Betroffene nachweisen soll, dass etwas falsches gespeichert wurde, sondern die Firma oder die Behörde nachweisen muss, dass die Information richtig ist.

Und darum wieder: Warum steht da Russland? Weil das so naheliegend sei und man sich dann nicht die Mühe machen muss sich nen Kopf zu machen? Oder weil man dann den Betroffenen die ganze Arbeit machen lassen kann?

Das ist doch Schwachsinn.

In einer perfekten Welt, wäre es so:

Du gehst zur Behörde und erklärst dass du keine russische Staatsangehörigkeit hast. Ein Beamter schaut sich die Sache an und lädt sich ggf. ein um die Sache zu besprechen. Du erklärst deinen Fall und rekonstruierst die ganzen Hintergründe. Also insbesondere, dass ihr in der kasachischen SSR wart aber abgemeldet wart und was weiß ich. Dann sagt der Beamte deine Unterlagen Sinn machen. Er schreibt UdSSR statt Russland in deinen Melderegistereintrag rein. Dann sagt er, dass wenn überhaupt dann die kasachische Staatsangehörigkeit relevant wäre. Er schaut in den Bergmann/Ferid rein ob die kasachische Staatsangehörigkeit überhaupt erworben sein kann. Wenn nicht wird die UdSSR als Staatsangehörigkeit gelöscht. Wenn doch, dann hol doch bitte die Negativbescheinigung von Kasachstan. Dann löschen wir das raus.

Aber dich hin und herzuschicken... naja. Die wissen wahrscheinlich auch selber, dass die Arbeit erledigen müssen, und schieben das darum auf dich. Die beziehen sich dann bestimmt auf § 25 BMG, wonach du Nachweise vorlegen musst. Problem ist aber, dass die geforderten Nachweise auch sinnvoll sein müssen.

Die Negativbescheinigung kostet bei den Kasachen 45 €
https://www.gov.kz/memleket/entities/mfa-berlin/press/article/details/198875?dir...

DIe Negativbescheinigung kostet bei den Russen wohl 65 US-Dollar
https://germany.mid.ru/ru/consular/consulate-ru/citizenship/proverka_obstoyatels...

Ich schrieb ja:
Aras schrieb am 31.10.2025 um 16:33:15:
Darum könntest du auch nicht zum deutschen Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löschen müsse, weil du kein Russe seist.

Das stimmt immernoch. Aber du könntest beim Verwaltungsgericht beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löscht, weil kein Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorliegt.

Es gibt soviele Sachen die du noch machen könntest, ohne dass du tatsächlich erstmal nur einen weiteren Euro investierst. Denn warum sollst du dem russischen Staat 65 US-Dollar zahlen? Das würde mich ja so richtig wütend machen, denn der russische Staat ist ja de facto unser nächster potentieller Kriegsgegner.

Also ich würde ja erstmal das persönliche Gespräch suchen und schauen wie die überhaupt drauf sind. Wenn die wirklich interessiert, dass das richtig ist, dann wird man ja wohl einlenken und die kasachische Staatsangehörigkeit klären wollen und nicht die russische.

Was ja auch nicht so fern liegt, weil du in Astana geboren wurdest. Und vielleicht sogar deine Mutter oder Vater?

Wenn die garnicht reden wollen, würde ich an deiner Stelle, falls dein Wohnort korrekt angegeben ist, bei der Bezirksregierung Münster nachfragen, was deren Meinung zur Thematik ist. Die haben aber nicht Melderecht auf deren Website eingetragen.

https://www.bezreg-muenster.de/themen/arbeitsschutz-ordnung-und-sicherheit/staat...

Es gibt aber auch das Referat 12 beim Innenministerium NRW, welches ausdrücklich Melderecht beaufsichtigt.
https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/geschaeftsverteilungsplan_st...

Die könnte man auch fragen.
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Antwort #46 - 01.11.2025 um 20:11:27
 
EuHU schrieb am 31.10.2025 um 15:24:25:
Wie findet man heraus, auf welcher Grundlage damals entschieden worden ist?

Durch die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

Aras schrieb am 31.10.2025 um 16:33:15:
Darum könntest du auch nicht zum deutschen Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löschen müsse, weil du kein Russe seist.

Man kann es schon tun, das Gericht würde aber höchstwahrscheinlich ein entsprechende Negativbescheinigung von der Auslandsvertretung bzw. kompetenten Behörden des jeweiligen Staates benötigen um schnellstmöglich entscheiden zu können. Also man kommt so oder so nicht drum herum.

Aras schrieb am 01.11.2025 um 02:02:09:
Wer soll das zahlen?

Die Frage habe ich vor kurzem schon mal gestellt. Auch wenn der Betroffene die Kosten vorstreckt und im Ergebnis sich herausstellt, dass der Eintrag im Melderegister falsch war, auf welcher rechtlichen Grundlage kann man die Kostenerstattung vom Amt verlangen bzw. ist es überhaupt in dem Fall möglich?

Aras schrieb am 01.11.2025 um 02:02:09:
Wenn die garnicht reden wollen, würde ich an deiner Stelle, falls dein Wohnort korrekt angegeben ist, bei der Bezirksregierung Münster nachfragen, was deren Meinung zur Thematik ist.

Die Meinung der Fachaufsicht einholen finde ich auch eine gute Idee. Nicht selten spart man sich dadurch ein langwieriges Gerichtsverfahren.
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Antwort #47 - 01.11.2025 um 21:57:36
 
dim4ik schrieb am 01.11.2025 um 20:11:27:
Man kann es schon tun, das Gericht würde aber höchstwahrscheinlich ein entsprechende Negativbescheinigung von der Auslandsvertretung bzw. kompetenten Behörden des jeweiligen Staates benötigen um schnellstmöglich entscheiden zu können. Also man kommt so oder so nicht drum herum.

M.a.W., wenn eine Meldebehörde unrichtige Angaben einträgt, die durch nichts belegt sind, bleibt das Gericht dabei, dass man der Behörde ihr unrichtiges Handeln beweisen muss?

Das kann zwar passieren, sollte aber ganz sicher nicht das sein, worauf man beim Gang zu Gericht gefasst sein sollte.
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Antwort #48 - 02.11.2025 um 09:41:18
 
Petersburger schrieb am 01.11.2025 um 21:57:36:
wenn eine Meldebehörde unrichtige Angaben einträgt, die durch nichts belegt sind, bleibt das Gericht dabei, dass man der Behörde ihr unrichtiges Handeln beweisen muss?

Gerade im Hinblick auf § 25 Nr. 2 BMG würde ich sagen ja oder liegt die Beweislast vollumfänglich bei der Meldebehörde, auch wenn diese vorhin eine Negativbescheinigung vom Betroffenen angefordert hat, die er gar nicht bei der russ. AV betragt hat/beantragt haben wollte?
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Antwort #49 - 02.11.2025 um 10:20:03
 
Ich gehe davon aus, dass der Meldepflichtige nur dazu aufgefordert werden kann - nein, das Verb ist falsch!

Er darf nur dazu aufgefordert werden, Nachweise für seine Angaben vorzulegen.

Nicht aber für Annahmen, Vermutungen oder Unterstellungen seitens der Meldebehörde oder einzelner Mitarbeiter dieser Behörde.

Dass da eine Grauzone durch dumme Fragen und noch dümmere Antworten existiert, braucht mir niemand zu erklären.
("Sie hatten die sowjetische StAng - was ist das jetzt?" - "Keine Ahnung. Die russische? Die nennen sich ja Rechtsnachfolger ..." - Eintrag: russisch!)

Dass aber bei Menschen, die aus Kasachstan zugezogen sind und die russische StAng nie automatisch (=durch "Anerkennung" kraft Gesetzes) erworben haben können, ein Eintrag "russisch" existiert, der offensichtlich unbegründet und damit falsch ist, kann nicht zu einer Nachweispflicht für den Meldepflichtigen führen.
(Vollständige und richtige Information zu den relevanten Umständen hier im Thema vorausgesetzt).


Anderenfalls kann man solche Menschen ja spaßeshalber durch alle 15 Länder schicken, damit sie sich einen kompletten Satz Negativbescheinigungen besorgen können.
Denn rein theoretisch wären ja alle 15 Länder, die nach dem Zerfall der Sowjetunion (wieder) entstanden, als neue StAng nach der sowjetischen denkbar.

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Antwort #50 - 02.11.2025 um 10:36:58
 
Zitat:
Lieber dim4ik,

wir haben willkürlich in ihren Melderegistereintrag die Staatsangehörigkeit von Nordkorea eingetragen. Bitte bringen Sie den Nachweis auf eigene Kosten, dass Sie kein Staatsangehöriger von Nordkorea sind.

Beste Grüße
Ihre Meldebehörde


Zwinkernd.

In der Gesetzesbegründung zum BMG gibts nur den Verweis auf den § 11 MRRG. Hab jetzt nicht nach der Begründung zu der Mitwirkungspflicht gefunden, weil es doch schwer zu finden ist.

Aber so wie ich das verstehe, bist du als Einwohner für die Angaben verantwortlich, die du Eintragen willst. Willst du als verheiratet eingetragen werden, legst du die Heiratsurkunde vor. Aber was wenn sie eintragen, dass du in Zimbabwe geheiratet hast. Wie beweist du nun das Gegenteil?

Das ist halt die Krux an der Sache. Die Behörde kann sehr wohl einen Nachweis für die sowjetische Staatsangehörigkeit haben, bspw. weil ein sowjetischer Reisepass bei der Einreise genutzt wurde und der Behörde vorgelegt wurde. Aber woher weiß die Behörde, dass die russische Staatsangehörigkeit vorlag? Lag ein russischer Reisepass vor? Wenn ja, ist die Sache klar. Aber wenn nicht...

Also ohne Beleg sind Angaben zu löschen.

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit per Erklärung gem. § 7 StAG a.F. erworben wurde, dann bedeutet es nicht, dass ggf. andere Staatsangehörigkeiten positiv festgestellt wurden.

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Antwort #51 - 02.11.2025 um 11:55:58
 
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 10:20:03:
Ich gehe davon aus, dass der Meldepflichtige nur dazu aufgefordert werden kann - nein, das Verb ist falsch!

Er darf nur dazu aufgefordert werden, Nachweise für seine Angaben vorzulegen.

Nicht aber für Annahmen, Vermutungen oder Unterstellungen seitens der Meldebehörde oder einzelner Mitarbeiter dieser Behörde.

Folgender Abaluf:
1. Der TS stelt fest, bei im Melderegister ist (auch) die russ. StA eingetragen, obwohl er sie den deutschen Behörden gegenüber nie angezeigt hat und davon ausgeht, dass er keine besitzt.
2. Er informiert die Meldebehörde darüber und bittet/beantragt die Streichung der russ. StA aus dem Melderegister.
3. Die Meldebehörde geht dem Fall gemäß § 6 Abs. 3 BMG nach und fordert den Betroffenen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Nr. 2 BMG zur Vorlage einer Negativbeschinigung auf. Die Angaben i.S.v. § 26 Nr. 2 BMG ist dabei die jüngste Behauptung des Betroffenen, er besitze keine russ. StA.
4. Der Betroffene weigert die Vorlage einer solchen Negativbescheinigung entweder komplett oder ohne (vorherige) Kostenübernahme durch die Meldebehörde.
5. Die Meldebehörde lehnt die Korrektur der Daten im Melderegister ab mit Verweise auf nichterfüllte Mitwirkungspflicht des Betroffenen.

Fallfrage 1: War die Ablehnung rechtens?
Fallfrage 2: Angenommen, der Betroffene entscheidet sich im Schritt 4 anders, wirkt mit, besorgt die Negativbescheinigung von der russ. StA auf eigene Kosten und legt sie der Meldebehörde vor, woraufhin die Letztere den Eintrag über seine russ. StA im Melderegister streicht. Darf der Betroffene nun die Erstattung von Aufwendungen von der Meldebehörde verlangen und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsnormen?

Hierzu Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 25 Rn. 1-3:
Zitat:
II. Mitwirkungspflichten

Die Vorschrift weist eine strenge Zweckbindung auf. So sind die erforderlichen Auskünfte „zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters“ zu erteilen. Dies zeigt zugleich die Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse auf. Es dürfen nur jene Angaben erhoben werden, die nach § 3 BMG und gegebenenfalls nach landesrechtlichen Regelungen im Melderegister gespeichert werden müssen. Die Erhebung weiterer Daten würde über diese Zwecksetzung hinausgehen und zugleich einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit darstellen. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6e) der VO (EU) 2016/679 nur rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Weiterhin sind nach § 25 Nr. 2 BMG erforderliche Unterlagen „zum Nachweis der Angaben“ vorzulegen. Die Zweckbindung bezieht sich damit auf die Nachweisfunktion. Weitere Zwecke dürfen bei der Einforderung von Nachweisen nicht verfolgt werden.

Die Auskunftspflicht ist eine Nebenpflicht des Meldepflichtigen und besteht nur „auf Verlangen“ der zuständigen Meldebehörde hin. Es handelt sich um eine besondere Rechtsvorschrift nach § 26 Abs. 2 S. 2 VwVfG, indem dem Meldepflichtigen Mitwirkungspflichten auferlegt werden, die über den Regelungsgehalt des § 26 VwVfG hinausgehen (Ehmann/Brunner PAM BMG, Teil IV, Stand August 2020, § 25 Rn. 2). Eine Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kommt im Wege des Verwaltungszwangs, etwa durch die Androhung eines Zwangsgeldes, in Betracht (Süßmuth/Laier BMG, 2. Aufl., EL Stand Oktober 2020, § 25 Rn. 5).

Die Meldebehörde kann also sogar ein Zwangsgeld verhängen, obwohl es in den Fällen wie der hier weniger wahrscheinlich ist, da es für die Meldebehörde weniger aufwändig wäre, den Antrag (wenn auch formell) abzulehnen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 10:20:03:
Anderenfalls kann man solche Menschen ja spaßeshalber durch alle 15 Länder schicken, damit sie sich einen kompletten Satz Negativbescheinigungen besorgen können.
Denn rein theoretisch wären ja alle 15 Länder, die nach dem Zerfall der Sowjetunion (wieder) entstanden, als neue StAng nach der sowjetischen denkbar.

Why not? Daher ist ja hier die Frage, was sind genau die Rechten und Pflichten der Betroffenen und der Meldebehörden in so einem Fall, v.a. was darf die Meldebehörde von den Betroffenen verlangen und was davon dürfen die Betroffenen ablehnen und dennoch die Korrektur von Daten über ihre Personen im Melderegister zu bewirken?

Aras schrieb am 02.11.2025 um 10:36:58:
Das ist halt die Krux an der Sache. Die Behörde kann sehr wohl einen Nachweis für die sowjetische Staatsangehörigkeit haben, bspw. weil ein sowjetischer Reisepass bei der Einreise genutzt wurde und der Behörde vorgelegt wurde. Aber woher weiß die Behörde, dass die russische Staatsangehörigkeit vorlag? Lag ein russischer Reisepass vor? Wenn ja, ist die Sache klar. Aber wenn nicht...

Also ohne Beleg sind Angaben zu löschen.

Das ist genau der casus knacksus. Der Betroffenen wendet sich an die Meldebehörde mit der Behauptung, dass irgendwelche Daten im Melderegister zu seiner Person nicht stimmen, dann soll er bitte schon diese seinen Angaben auch belegen. So handhaben das viele Meldebehörden in solchen Fällen. Daher ist die Frage, ob das richtig ist.
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Antwort #52 - 02.11.2025 um 13:21:29
 
Hallo zusammen,

danke für eure Impulse! Das hilft mir sehr, auch wenn ich bisher noch nicht "die einzig wahre einfache Lösung" sehe. Ich schrieb vorhin schonmal, dass es immer komplexer wird, je tiefer ich buddele. Ich nähere mich aber an und bin immer noch in der Aufbereitungsphase bzw. Informationssammlung.

In meinem Post "Geschrieben am: 27.10.2025 um 12:04:44" habe ich eine Email zitiert. Diese ist von der Bezirksregierung Münster. Was genau die ursprüngliche Behörde (Kreis Paderborn) mitgeteilt hat bzw. welche weiteren Informationen vorliegen, weiß ich weiterhin nicht.

Zur Klarstellung: Ich möchte und werde auch kooperieren. Auch würde ich notfalls die Negativbescheinigung beim russ. Konsulat versuchen zu bekommen, bin aber leider skeptisch, da ich viele Unterlagen nicht aufbringen kann, erst recht nicht im Original. Die 60 EUR Bearbeitungsgebühr der Botschaft (ich hatte auch schon was mit 120 EUR gelesen), würde ich zähneknirschend zahlen.

Zitat:
Das ist genau der casus knacksus. Der Betroffenen wendet sich an die Meldebehörde mit der Behauptung, dass irgendwelche Daten im Melderegister zu seiner Person nicht stimmen, dann soll er bitte schon diese seinen Angaben auch belegen. So handhaben das viele Meldebehörden in solchen Fällen. Daher ist die Frage, ob das richtig ist.


Genau das würde ich auch gerne belegen bzw. meine Geschichte aufschreiben und alle Nachweise beifügen, die ich habe.

Aktuell sehe ich folgende Pfade, die ich weiterverfolgen kann:

1.) Ich stütze meine Argumentation darauf, dass ich die russ. StA aufgrund der hier genannten Erläuterungen nicht erworben haben konnte und würde die kasaschische StA in den Fokus rücken (meine Großeltern haben diese aufgrund der späteren Einreise gehabt) und aufgrund der Tatsache, dass Kasachstan keine Doppelstaatlichkeit erlaubt (Gesetze würde ich raussuchen), hoffe ich, dass dann meiner Logik gefolgt werden kann, dass ich nur die deutsche StA haben kann. - Einfach ausgedrückt, bin immer noch Laie Zwinkernd
Just in dieser Sekunde habe ich den vollständigen Registrierschein von meinen Eltern in Kopie bekommen, dort wurde neben der deutschen StA (durch Aufnahme) noch folgendes unter "3. daneben folgendes Staatsangehörigkeit" eingetragen: SOW. Also Sowjetisch.

2.) Ich habe heute mit meiner Mutter nochmal telefoniert. Die sagte mir, dass Sie bei der Einreise nach D erst einen Zwischenstop in Moskau bei der deutschen Botschaft für das Visum machen mussten. Auf den Pässen ist ein Aufkleber der Bundesrepublik D. (Botschaft Moskau) drauf und auch weiterhin die Staatsangehörigkeit sowjetisch (CCCP/URSS) und noch der Hinweisgrund "Ausreisen wegen festen Wohnsitz" - was auch immer das bedeutet. Stempel vom sowj. Innenministerium. Ggf. hat man hier in D im Prozess nicht genau geprüft, von wo (welches Ursprungsland) wir eigentlich kommen und hat nur Moskau gelesen. Obwohl im Registrierschein "SOW" steht.
Demnach könnte ich versuchen dies per Erklärung aufzulösen. Meine Mutter kann sich das auch alles nicht erklären, außer das man uns irgendwie "einordnen" wollte. Denn eigentlich hätten wir uns bei den kasachischen Behörden irgendwie melden sollen, was wir aber nicht getan haben. Ein Umstand, der nun etwas quer läuft.
Aufgrund der Tatsache, dass im Registrierschein Sowjetisch steht, hoffe ich, dass man dadurch vllt eine Änderung herbeiführen kann.
Im Zweifel steht dann bei mir: deutsch, sowjetisch. Und ich könnte den "Kasachstan-Weg" (sh.Punkt 1 von mir) gehen?!

3.) Termin bei der russ. Botschaft machen und alle Unterlagen mitnehmen, die ich habe, in der Hoffnung, dass ich diese Negativbescheinigung bekomme. Gebühr ist mir egal. Der Aufwand ist hochgradig nervig. Ausgang zudem ungewiss, ob ich die überhaupt bekomme.

4.) Weiterhin auf die Löschung bestehen, inkl. Einschaltung des Rechtsweges (darauf habe ich absolut keine Lust, zumal finanziell noch bescheidener).

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Antwort #53 - 02.11.2025 um 13:29:09
 
Wäre dann vielleicht dieser Hinweis (im Zitat dick markierter Text) hier relevant bzw. hilfreich?

Von Aras mal gepostet (BMG?):

Zitat:
"[...]
Die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr existierenden Staates (zum Beispiel der Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) verbleibt im Melderegister, bis eine andere rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit rechtssicher belegt oder mitgeteilt worden ist oder geklärt ist, dass die betroffene Person keine rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit besitzt, und wird nicht ohne weitere Prüfung gelöscht. Diese Prüfung kann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Behörde vorstellig wird, zum Beispiel bei deutschen Staatsangehörigen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten oder bei Ausländern bei der Ausstellung einer Meldebescheinigung zwecks Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Vorlage von Bescheinigungen der Nachfolgestaaten des nicht mehr existierenden Staates durch die betroffene Person ist für eine Löschung nicht generell erforderlich. Für die Eintragung der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates gelten die obigen Ausführungen zur Eintragung der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates."


Danke!

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Antwort #54 - 02.11.2025 um 14:38:10
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 11:55:58:
Fallfrage 1: War die Ablehnung rechtens?

Welche? Die der Meldebehörde?

Dein ganzer Gedankengang zu den beiden Fallfragen baut darauf auf, dass hier der Betroffene einen Eintrag entfernen lassen will, den er nicht veranlasst hat und der unrichtig ist.
Das wertest Du als Begehren des Betroffenen, also als einen Antrag von seiner Seite.

Dafür wäre er selbstverständlich in der Mitwirkungs- und ggf. Beweispflicht.


Ich dagegen werte es als Aufforderung zur Korrektur eines unrichtigen Verwaltungshandelns. Der falsche Eintrag ist nicht auf Betreiben des Betroffenen entstanden, also offenbar durch eigenes Handeln der Behörde.

Vergleichbar (ich weiß, hinkend ...) mit einer falschen Angabe in einem eAT, der vom Inhaber erst deutlich nach der Aushändigung bemerkt wird - gehen wir dann davon aus, dass sein Korrekturbegehren ein Antrag auf einen neuen Verwaltungsakt ist?

Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ist sein Korrekturbegehren keine (neue) Angabe zur Eintragung ins Melderegister.
Also keine Mitwirkungs- und Beweispflicht.


Man mag mich für blauäugig oder naiv halten, aber ich erwarte von Behördenmitarbeitern korrektes Handeln nicht nur dann, wenn ein Antragsteller sein Begehr juristisch korrekt vorträgt.

Also gleiches Handeln bei
* Ich sehe hier in der Meldebescheinigung, ich hätte auch die XXX-StAng - das ist falsch, können Sie das berichtigen?
wie auch
* In meiner Meldebescheinigung sehe ich, ich hätte auch die XXX-StAng. Diese Information ist falsch, das habe ich niemals gegenüber Ihrer Behörde vorgetragen. Bitte belegen Sie mir, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage dieser Eintrag entstanden ist. Falls Sie keine Grundlage für diesen Eintrag hatten, dann löschen Sie ihn einfach und bestätigen mir das schriftlich.

Wer dagegen von einem "Wir machen nie etwas falsch und haben das auch früher nicht getan." ausgeht, bestreitet das Mensch-Sein von Behördenmitarbeitern.

Menschen machen Fehler.

Nun aber von Betroffenen zu fordern, dass sie mit eigenem Aufwand und auf eigene Kosten erstmal beliebige Beweise führen sollen, geht mir zu weit.
Es eröffnet Schreiben wie dem Start-"Zitat" in Antwort #50 Tür und Tor.
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Antwort #55 - 02.11.2025 um 17:50:11
 
Ich würde wie gesagt das Gespräch suchen.

Die beiden Eskalationsstufen Bezirksregierung und Innenministerium habe ich dir auch genannt. Es gibt noch den Landesdatenschutzbeauftragten, dem kannst du das als Datenschutzverstoß melden.

Rechtsweg würde ich noch nicht gehen.

Und Kasachstan ist der einzige Staat der für mich Sinn macht. Aber was bringt dir das, wenn dei Behörde darauf beharren würde, dass du auch Russe seist?

Was sagt deine Mutter bezüglich eurer Propiska? Also zum Stichtag dem 01.03.1992?
Habt ihr da noch irgendwelche Unterlagen wie Abmeldeurkunden?

Die Propiska war relevant für die ganzen Fragen der Staatsangehörigkeit.

Bspw. in den damaligen baltischen SSR lebten ne Menge Russen aus der RSFR, mit Propiska in den baltischen SSR. Die wurden dann beim Zerfall der Sowjetunion keine russische Staatsangehörigkeit bekommen, wegen der fehlenden Propiska in der RSFR und auch keine baltische Staatsangehörigkeit erworben, weil die alten baltischen Staatsangehörigkeit aus den 40ern wieder Geltung bekam.

Die Propiska bzw. die Abmeldung ist der Dreh- und Angelpunkt für Kasachstan.



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Antwort #56 - 02.11.2025 um 17:57:26
 
Datenschutzgrundverordnung der EU:

Der Bürger hat ein Recht auf Korrektur falscher Daten.

https://dsgvo-gesetz.de/art-16-dsgvo/
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Antwort #57 - 02.11.2025 um 18:47:08
 
EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:21:29:
In meinem Post "Geschrieben am: 27.10.2025 um 12:04:44" habe ich eine Email zitiert. Diese ist von der Bezirksregierung Münster.

Dann kann man fast mit Sicherheit sagen, dass ohne eine Negativbescheinigung vom russ. Konsulat die Meldebehörde keine Änderungen an dem Eintrag im Melderegister zur russ. StA vornehmen wird. Eine Erklärung von dir bzw. deiner Mutter wird der Meldebehörde bzw. deren Fachaufsicht (Bezirksregierung Münster) sicherlich auch nicht ausreichen. Man könnte jedoch bereits jetzt eine Ebene weiter zum Referat 12 des Landesinnenministerium als höchsten Aufsichtsbehörde, um deren Meinung ebenfalls einzuholen (dafür musst du aber genauer deinen Appell und deine Forderung formulieren).

EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:21:29:
Was genau die ursprüngliche Behörde (Kreis Paderborn) mitgeteilt hat bzw. welche weiteren Informationen vorliegen, weiß ich weiterhin nicht.

Wird langsam Zeit, dass du Akteneinsicht bei der Meldebehörde (und ggf. Bezirksregierung) beantragst.

EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:29:09:
Wäre dann vielleicht dieser Hinweis (im Zitat dick markierter Text) hier relevant bzw. hilfreich?

Ich sehe nicht, wie der zitierte Text die Meldebehörde davon abhalten soll, von dir die Vorlage einer Negativbescheinigung für die russ. StA zu verlangen. Das von dir fett markierte verleitet vielmehr dazu, eine solche Negativbescheinigung von dir zu fordern, um das (Nicht-)Vorhandensein der StA eindeutig zu klären. Daher würde ich es an deiner Stelle nicht als Argument einbringen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Welche? Die der Meldebehörde?

Ja. In der Fallbeschreibung ist keine andere Behörde erwähnt Smiley

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Dein ganzer Gedankengang zu den beiden Fallfragen baut darauf auf, dass hier der Betroffene einen Eintrag entfernen lassen will, den er nicht veranlasst hat und der unrichtig ist.
Das wertest Du als Begehren des Betroffenen, also als einen Antrag von seiner Seite.

Dafür wäre er selbstverständlich in der Mitwirkungs- und ggf. Beweispflicht.

Ich sehe nicht, warum die Mitwirkungspflicht des § 25 Nr. 2 BMG nur bei einer vom Betroffenen selbst veranlassten Verwaltungshandlung greifen würde. Die Angaben i.S. dieser Vorschrift kann der Betroffene gegenüber der Meldebehörde ja auch dann machen, wenn diese von Amts wegen nach § 6 Abs. 3 BMG tätig geworden ist und den Betroffenen im weiteren beteiligt hat. Also egal wer die Überprüfung initiiert hat, wenn der Betroffene behauptet, dass er keine StA besitze, kann die Meldebehörde von ihm einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Vergleichbar (ich weiß, hinkend ...) mit einer falschen Angabe in einem eAT, der vom Inhaber erst deutlich nach der Aushändigung bemerkt wird - gehen wir dann davon aus, dass sein Korrekturbegehren ein Antrag auf einen neuen Verwaltungsakt ist?

Natürlich nicht, aber eben als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bestehend in der Erteilung eines AT.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ist sein Korrekturbegehren keine (neue) Angabe zur Eintragung ins Melderegister.
Also keine Mitwirkungs- und Beweispflicht.

Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?
Versteht mich nicht falsch, ich bin auch dafür, dass die Behörde ihre Fehler selber und auf eigene Kosten berichtigen soll, ich versuche aber bloß eine rechtliche Grundlage für ein solches Handeln mehrerer Meldebehörden zu finden.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Menschen machen Fehler.

Sicher. Einige sind aber in der Lage die Fehler einzugestehen und diese folglich entschuldigend zu korrigieren, die anderen tun es nicht gerade aus dem von dir genannten Grund, dass (sinngemäß) "die Behörden per Definition keine Fehler machen und wenn es so im Register drin steht, dann muss sich jemand dabei was gedacht haben".

reinhard schrieb am 02.11.2025 um 17:57:26:
Der Bürger hat ein Recht auf Korrektur falscher Daten.

Das steht nicht in Frage, fraglich ist nur, was man als Betroffene alles dafür tun muss, um dieses Ziel zu erreichen, gerade wenn der Fehler nicht auf eigenem Mist gewachsen ist Smiley
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Antwort #58 - 02.11.2025 um 19:13:18
 
Sry, dim4ik aber ich stimme dir überhaupt nicht zu.

Das Problem ist doch, dass irgendetwas willkürlich eingetragen wurde. Wäre sowjetisch in dem Melderegister gewesen, hätte man doch eine ganz andere Gesprächsgrundlage.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?


Sehe ich nicht als Angabe. Angaben sind personenbezogene Daten.

Wenn ich also zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe, dann wird man nach einem Nachweis fragen, damit man diese Angabe ins Register eintragen kann und insbesondere auch darf.

Wenn aber die Behörde irgendwas erfindet und wegspeichert, benötigt es einen Nachweis.

Darum war auch mein erster Gedanke, dass die Behörde den Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorlegen soll. Ohne den Nachweis, tja...

Legt die Behörde den Nachweis vor, dann wird der Betroffene ja nicht diskutieren sondern das entsprechend weiter mit Russland klären.

Aber so liegt eine Speicherung ohne Nachweis vor.

Siehe auch die VwV:

Zitat:
12 Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten

Der Anspruch auf Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Daten besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 DSGVO unentgeltlich. Er erstreckt sich auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise und die weiterhin aufzubewahrenden Daten weggezogener oder verstorbener Personen im Sinne des § 13 Absatz 2 BMG.

Den Nachweis, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat grundsätzlich die betroffene Person zu führen, sofern die Daten von ihr selbst, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer An- oder Abmeldung, angegeben worden sind. Einer Anhörung bedarf es nicht, es sei denn, die Berichtigung oder Ergänzung entspricht nicht dem antragsgemäßen Willen der betroffenen Person.


Wo ist der Hinweis für die russische Staatsangehörigkeit als Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten? Und der Betroffene hat ja nicht angegeben, dass er die russische Staatsangehörigkeit hat, sondern es wurde von der Behörde schlicht reingeschrieben. Also muss die Behörde den Nachweis der Richtigkeit erbringen. Aber ohne Nachweis geht das halt nicht.

Also fehlt der Nachweis muss die Angabe gelöscht werden.
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Antwort #59 - 02.11.2025 um 19:30:45
 
Zitat:
Die Propiska bzw. die Abmeldung ist der Dreh- und Angelpunkt für Kasachstan.


Gibt es leider nicht. Lediglich die Abmeldung im Arbeitsbuch meiner Eltern ist mit Datum vom 27.02.1992 und 1.4.1992 eingetragen.
„Entlassen gemäß Paragraph 32 KSOT Kas.SSR auf eigenen Wunsch“.
Mehr gibt es nicht.

Die Kasachischen Inlandspässe mit dem Abmeldestempel mussten die bei Ausreise in Kasachstan noch abgeben.
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« Zuletzt geändert: 02.11.2025 um 19:42:53 von EuHU »  
 
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Antwort #60 - 02.11.2025 um 19:37:48
 
Dann schreib doch einfach der Meldebehörde:

"Ich habe bemerkt, dass Sie mir aus heiterem Himmel eine russische Staatsangehörigkeit eingetragen haben. Dort habe ich nie gelebt, habe das auch nicht vor. Ich bitte Sie, den Fehler zu korrigieren und mir eine Bestätigung für die fehlerkorrektur zuzuschicken."

Kostet 95 Cent, schadet nichts, könnte das Problem lösen.
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Antwort #61 - 02.11.2025 um 19:41:50
 
Das ist mMn ausreichend und müsste von der Meldebehörde auch so akzeptiert werden.

@reinhard

Das hat er doch gemacht..
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Antwort #62 - 02.11.2025 um 19:56:45
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Versteht mich nicht falsch, ich bin auch dafür, dass die Behörde ihre Fehler selber und auf eigene Kosten berichtigen soll, ich versuche aber bloß eine rechtliche Grundlage für ein solches Handeln mehrerer Meldebehörden zu finden.

Diesen Versuch verstehe ich nicht.

Ich habe seit meiner Anmeldung in diesem Forum immer die Meinung vertreten, dass hier Hilfesuchenden - i.d.R. Hilfe, die aufgrund unverstandenen Verwaltungshandelns nötig wurde - solche Hilfe geboten wurde. Wenn es denn möglich war.

Argumentationshilfen für ggf. still mitlesende, mit diesem Fall befasste Behördenmitarbeiter, sind bei deren Fehlern IMHO nicht nötig.

Das mag unwahrscheinlich klingen, aber in den nun 15 Jahren waren auch zwei "meiner Kunden" hier im Forum. Wozu ich mich dann fein zurückhielt.
Sie bekamen dann hier - mit anderen Worten - dieselben Informationen wie von mir ...

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Ja. In der Fallbeschreibung ist keine andere Behörde erwähnt

In 4. lehnt Dein Betroffener die Mitwirkung ab. Lehnt ab.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Ich sehe nicht, warum die Mitwirkungspflicht des § 25 Nr. 2 BMG nur bei einer vom Betroffenen selbst veranlassten Verwaltungshandlung greifen würde.

Weil anderenfalls eine Behörde jemanden ohne Veranlassung zur Mitwirkung zwingen könnte. Sogar an Unfug.
Z.B. Dich zum Nordkoreaner erklären und von Dir Mitwirkung am Beleg des Gegenteils zwingen.

Wo immer ich Mitwirkungspflichten im Gesetz sah, ging es nur um solche, wo jemand mit einem Begehr zur Behörde geht. Dort muss er dann die für ihn günstigen Umstände - und nur die - selbst belegen, da er das Verwaltungshandeln veranlasst.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Natürlich nicht, aber eben als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bestehend in der Erteilung eines AT.

Es scheint mir völlig sinnfrei, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu beantragen und diesem dann anschließend zu widersprechen.

Es geht statt dessen schlicht um Fehlerkorrektur.dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?

Nein, ist es nicht.
Und zwar genau dann nicht, wenn der Betroffene das Vorhandensein niemals selbst vorgetragen hat, den Eintrag später bemerkt und eine Korrektur fordert.
Deswegen oben auch meine Anmerkung
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ...


dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
"die Behörden per Definition keine Fehler machen und wenn es so im Register drin steht, dann muss sich jemand dabei was gedacht haben".

Genau deshalb würde ich ja
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Bitte belegen Sie mir, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage dieser Eintrag entstanden ist. Falls Sie keine Grundlage für diesen Eintrag hatten, dann löschen Sie ihn einfach und bestätigen mir das schriftlich.

formulieren, damit aus diesem dummen Spruch weitergedacht werden muss:
Wer war das und warum?
Gab es Gründe, erfährt man sie auch ohne Akteneinsicht. Gab es keine ...
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Antwort #63 - 02.11.2025 um 20:58:22
 
Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
Angaben sind personenbezogene Daten

Eben, dazu gehören ja auch Daten zu der/den Staatsangehörigkeit/en einer Person, daher sind Angaben zur Staatsangehörigkeit nach dieser Logik auch personenbezogene Daten.

Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
enn ich also zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe, dann wird man nach einem Nachweis fragen, damit man diese Angabe ins Register eintragen kann und insbesondere auch darf.

Genau, das gilt aber auch umgekehrt, wenn ich zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die StA, die bei der Meldebehörde eingetragen ist, nicht mehr besitze; die Meldebehörde würde je genau so nach einem entsprechenden Nachweis fragen oder nicht? Es kommt also nicht auf die Art der Daten, sondern auf deren Ursprung.

Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
Darum war auch mein erster Gedanke, dass die Behörde den Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorlegen soll.

Jetzt habe ich deinen Gedankengang verstanden. Dann würde ich als TS mich gar nicht auf BMG in erster Linie stützen, sondern auf Art. 15(1g) der DSGVO und erstmal Informationen zur Herkunft der Daten zur russ. StA verlangen; kann die Meldebehörde mir diese nicht erklären, so möge sie bitte schön die Daten im Melderegister korrigieren und dafür keine Nachweise (gestützt auf § 25 Nr. 2 BMG) von mir verlangen. Korrekt?

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
Diesen Versuch verstehe ich nicht.

Dies ist dafür nötig, um zu wissen, wie die Behörde eine etwaige formelle Ablehnung und ihre Rechtsposition im Gerichtsverfahren begründen kann. Sie kann ja auch mal recht haben (allgemein, nicht in diesem Fall).

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
In 4. lehnt Dein Betroffener die Mitwirkung ab. Lehnt ab.

Das bringt aber keine weitere Behörde ins Spiel (eine Widerspruchsbehörde, wenn es eine solche in dem Bundesland überhaupt gibt, ist an der Stelle noch nicht beteiligt). Die Fallfrage 1 bezieht sich offensichtlich auf die Ablehnung durch die Meldebehörde, die Daten im Melderegister zu korrigieren.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
Es scheint mir völlig sinnfrei, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu beantragen und diesem dann anschließend zu widersprechen.

Es geht statt dessen schlicht um Fehlerkorrektur.

Auch eine begünstigende Entscheidung kann eine Beschwer enthalten. Wenn wir bei deinem Beispiel bleiben, kann die ABH zwar einen AT erteilt haben, jedoch z.B. das Erteilungsdatum heute vor drei Wochen (als die ABH den Antrag bearbeitet und den eAT bestellt hat) und nicht heute vor sechs Monaten als der Antrag gestellt wurde. Oder nehmen wir was "kleineres" - die ABH hat einen Tippfehler in der Hausnummer auf der Rückseite gemacht. Wie kann man einen neuen eAT bekommen? Gäbe es keinen Rechtsweg, könnte die ABH bloß sagen "was willst noch von uns? Hast ja überhaupt einen AT bekommen, geh es feiern! Der Fehler wird bei der nächsten Verlängerung korrigiert, jetzt haben wir keine Zeit für so Kleinigkeiten". Im letzteren Fall geht es um Fehlerkorrektur, der erste Fall ist aber mehr als das.

Jedenfalls haben wir gerade den roten Faden für den TS gezeichnet, so dass er nun weiß, was zu tun und wie mit der Meldebehörde zu kommunizieren ist Daumen hoch
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Antwort #64 - 02.11.2025 um 21:28:00
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 20:58:22:
Genau, das gilt aber auch umgekehrt, wenn ich zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die StA, die bei der Meldebehörde eingetragen ist, nicht mehr besitze; die Meldebehörde würde je genau so nach einem entsprechenden Nachweis fragen oder nicht?

in einem Fall wie von Dir zitiert wohl ja (man hat die Staatsangehörigkeit mal besessen)

Im Fall des TS ist es aber anders, er hat die russische Staatsangehörigkeit ja niemals besessen

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Antwort #65 - 03.11.2025 um 16:22:21
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 20:58:22:
Dies ist dafür nötig, um zu wissen, wie die Behörde eine etwaige formelle Ablehnung und ihre Rechtsposition im Gerichtsverfahren begründen kann.

Ganz ehrlich:
Wenn mir jemand die Frage stellt, wie er auf eine fragwürdige Behördenentscheidung reagieren kann, um zu seinem Recht zu kommen, gehe ich nicht davon aus, dass er ausführliche Begründungsvarianten braucht, wie die Behörde argumentieren könnte.

Statt dessen möchte er eine möglichst kurze und klare Argumentation zu seiner Unterstützung haben.

Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die Behördenentscheidung tatsächlich fragwürdig ist - bei einer korrekten Entscheidung hilft ihm nichts Anderes als die Bestätigung, dass da alles passt.


Wenigstens - und das vermisse ich bei Deinen Beiträgen - fehlt "Die Behörde könnte so argumentieren ..." o.Ä.
Ich verstand die immer als die von Dir vertretene Position.

Was uns beide unterscheiden mag:
Habe ich eine gut begründete Meinung, interessieren mich siebenundvierzigdrei Begründungsvarianten für die gegenteilige Meinung nur noch am Rande.
Dies schon aus der Lebenserfahrung, dass man sich sowieso nicht auf alles Widrige vorbereiten kann - da kommt immer etwas Unerwartetes um die Ecke.
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Antwort #66 - 04.11.2025 um 14:00:50
 
Ich habe mir mal die Mühe der Recherche gemacht und ergänze/präzisiere meinen früheren Beitrag:

Petersburger schrieb am 18.09.2025 um 15:55:59:
Der Stichtag ist richtig, die Aussage falsch.

Am Tag trat das "Gesetz über die StAng der RSFSR" vom 28.11.1991 in Kraft.
Das bestimmte, dass als russische StAng diejenigen früheren StAng der UdSSR anerkannt werden, die am Tag des Inkrafttretens ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der RSFSR haben.

Für diese Personen - nur für diese - gab es den automatischen Übergang in die russische StAng. Nicht also für diejenigen, die in Kasachstan oder Australien ihren ständigen Wohnsitz hatten.

Nun zum ständigen Wohnsitz.
Im Unterschied zur deutschen Rechtsauffassung ist der ständige Wohnsitz einer natürlichen Person dort, wo diese Person "ständig registriert" ist. (Früher: ihre "Propiska" hatte.)
Völlig unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort der natürlichen Person.

Um das "Fazit" nochmal genauer zu fassen:
Wenn ein ehemaliger StAng der UdSSR am 06.02.1992 seine Propiska in Kasachstan hatte (oder keine hatte, weil er gerade umzog, sich also abgemeldet hatte), erfolgte kein Erwerb der russischen StAng kraft russischen Gesetzes.

Petersburger schrieb am 18.09.2025 um 15:55:59:
2. Annahme
Unter Berücksichtigung der üblichen Dauern für das ganze Verfahren und unter der Annahme, dass das erste (postsowjetische) kasachische StAng analog gestrickt war, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Abmeldung ("Löschung der Propiska") in Kasachstan vor dem kasachischen Stichtag erfolgte.
Das müsste man prüfen. Die genauen Daten.
Ist meine Annahme richtig, dann wurde auch keine kasachische StAng "durch Anerkennung" erworben.

Das erste StAG Kasachstans trat am 1. März 1992 in Kraft.
§ 3 dieses Gesetzes enthält eine analoge Regelung zu der bereits zitierten russischen.

Hattet ihr also eine Propiska in Kasachstan
a) an diesem Tag - dann wurdet ihr kasachische Staatsangehörige.
b) an diesem Tag schon nicht mehr - dann wart ihr seit dem 01.01.1992 staatenlos (wg. des "Endes" der Sowjetunion am 31.12.1991 23:59:59 Uhr ...)

Im Fall a) mache ich nur eine Aussage über diesen Tag - danach konnte die kasachische StAng wohl verlorengehen, wenn man im Ausland lebte und sich nicht bei der kasachischen AV anmeldete. Oder so ähnlich - ich habe so etwas mehrfach gehört/gelesen, es aber nie überprüft.
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« Zuletzt geändert: 04.11.2025 um 17:15:07 von Petersburger »  

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Antwort #67 - 04.11.2025 um 20:50:35
 
EuHU schrieb am 02.11.2025 um 19:30:45:
Gibt es leider nicht.

Natürlich gibt es die.

Es gibt nur keine einfach und offensichtliche Möglichkeit, das nachzuweisen.

In der Sowjetunion hatten alle eine Propiska.
Die wurde dann auch in der örtlichen Wohnungsverwaltung (in Leningrad "Zhilkontora") in den Akten vermerkt und archiviert.

Genau eine solche Archivauskunft über die ständige Anmeldung am 6. Februar 1992 war für russische StAng das zentrale Dokument für den Beleg, dass sie eben auf diese Weise die russische StAng erworben hatten und nicht irgendeine andere Post-SU.

Selbst wenn die Kasachen das heute anders organisieren: Mit Sicherheit haben sie nicht am 1.1.92 alles weggeschmissen, was bisher geführt wurde.


Und Dir geht es zunächst mal darum, dass das "russisch" aus dem Melderegister verschwindet.
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Antwort #68 - 05.11.2025 um 10:22:21
 
Hallo Petersburger,
Danke für die sehr hilfreiche Recherche.

Mit meiner Mutter haben wir den zeitlichen Ablauf versucht zu rekonstruieren.

- am 10.02.1992 haben meine Eltern die Inlandspässe abgegeben und Reisepässe erhalten.
- am 10.02.1992 soll lt. meiner Mutter mit Abgabe der Pässe auch die Abmeldung erfolgt sein.
- das Wohnhaus wurde vor Abmeldung verkauft und wir wohnten zwischenzeitlich bei meinen Großeltern, die weiterhin angemeldet waren.
- am 27.02.1992 haben meine Eltern eine Aufenthaltserlaubnis der BRD bekommen (bei der deutschen Botschaft in Moskau / Aufkleber im Reisepass)
- im Arbeitsbuch meines Vaters ist der 27.02.1992 als Abmeldung eingetragen.
- im Arbeitsbuch meiner Mutter steht der 01.04.1992 als Abmeldung. Lt. meiner Mutter ist das Datum aber nicht aussagekräftig, da sie sich im Mutterschutz/Elternzeit befand und man hier scheinbar ein "Endedatum" genommen hat. 
- am 09./10.04.1992 ist die Ausreise in die BRD erfolgt.

Sofern die Abmeldung tatsächlich mit Abgabe der Inlandspässe am 10.02.1992 erfolgt ist, sind wir nach deiner Ausführung zwischenzeitlich staatenlos gewesen.

Kann man die Propiska bzw. Abmeldeunterlagen nochmal anfordern?
Die zuständige Wohnungsverwaltung kann man sicherlich herausfinden, da wir wissen, wie der Wohnort in Zelinograd hieß.
Wir könnten die Unterlagen mit vorfrankierten (?) Briefumschlag schriftlich anfordern.
Oder würdet ihr den Weg über die deutsche Botschaft in Kasachstan gehen?
Danach hätte man die Propiska hoffentlich schwarz auf weiß.


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Antwort #69 - 05.11.2025 um 10:54:15
 
Ich will nicht deinen Enthusiasmus trüben.

Wenn das Ziel ist die Behörde zu überzeugen, dass du kein Russe seist, dann würde ich im Vorfeld mit der Behörde klären, dass wenn überhaupt eine kasachische Staatsangehörigkeit in Frage käme. Nicht dass du dir die ganze Mühe machst und die Negativbescheinigung in der Hand hälst und die Behörde immernoch stur bleibt.

Denn du hast ja die Wahl... Entweder du gehst in Konfrontation, und klärst ggf. langwierig dass nur die kasachische Staatsangehörigkeit in Frage käme. Oder die stellen sich stur, du machst eine Kosten-Nutzen-Analyse und sagst, dass wenn die Behörde stumpf die russische Staatsangehörigkeit rausnimmt wenn du eine russische Negativbescheinigung vorlegst, dass du dann auch ganz stumpf bleibst und diese beschaffst. Dann klopfen sich die Sachbearbeiter auf die eigene Schulter, weil die doch nicht über ihr Verwaltungshandeln nachdenken mussten. Aber du wärst am Ziel.

Wenn es dir auch persönlich um Klärung geht, dann würde ich definitiv die kasachische Staatsangehörigkeit klären.
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Antwort #70 - 05.11.2025 um 11:19:51
 
Hallo Aras,

mit den Lebensjahren bin ich immer skeptischer und pessimistischer geworden. Der gewissen Willkürlichkeit im Leben begegnete ich stets mit soliden und harten Argumenten und belegbaren Fakten. Damit bin ich bisher gut gefahren und das ist auch der Grund, warum ich hier viele Wege parallel gehe. Ich merke aber langsam, dass ich selbst damit an Grenzen stoße, insbesondere dann, wenn mein Argumentationsgerüst nicht vollständig wasserdicht ist.
Deshalb ist es für mich wichtig, meine Vergangenheit aufzuarbeiten und alle Unterlagen zu sammeln und anzufordern.
Irgendwann wenn meine Eltern nicht mehr da sind, kann ich auf wertvolle Erinnerungen (wie ist damals was gelaufen) nicht mehr zurückgreifen.
D.h. die ganze Aktion von mir zielt nicht nur noch auf die Löschung der falschen russ. StA ab, sondern auch nachhaltig alles soweit zu klären und zu belegen, dass meine Kindern damit nicht nochmal konfrontiert werden (Gott bewahre, aber wir wissen nicht wohin die politische Reise in den nächsten Jahrzehnten hingeht).
Die deutschen Behörden empfinde ich immer noch als sehr genau und penibel. Das bin ich in vielen Teilen auch. Daher habe ich Hoffnung, dass es sauber und nachhaltig geklärt wird.

Beispiel:
Der Eintrag der russ. StA meines Sohnes wurde gelöscht, was ich gut finde. Aber die Entscheidung basiert weiterhin auf der falschen Annahme, dass ich Russ sei und darauf, dass er die russ. StA aufgrund der Gesetze der Russ. Föderation nicht erworben konnte.
Ziel der Löschung ist erreicht. Die Entscheidungsgrundlage hierzu hinterlässt bei mir aber weiterhin einen Beigeschmack.

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Antwort #71 - 05.11.2025 um 12:59:53
 
Folgende Nachricht habe ich heute von der Kasachischen Botschaft in Berlin bekommen:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir teilen Ihnen mit, dass, falls Sie und Ihre Familie aus Kasachstan nach Deutschland mit sowjetischen Pässen ausgereist sind, der Vermerk über die Ausreise direkt in diese sowjetischen Pässe eingetragen wurde.
Nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes mussten diese Pässe gemäß den geltenden Vorschriften eingezogen und vernichtet werden.
In diesem Zusammenhang sind heute keinerlei Aufzeichnungen oder Vermerke über die Ausreise aus der UdSSR/Kasachstan erhalten geblieben.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Botschaft der Republik Kasachstan
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Antwort #72 - 05.11.2025 um 15:23:11
 
EuHU schrieb am 05.11.2025 um 10:22:21:
Die zuständige Wohnungsverwaltung kann man sicherlich herausfinden, da wir wissen, wie der Wohnort in Zelinograd hieß.
Wir könnten die Unterlagen mit vorfrankierten (?) Briefumschlag schriftlich anfordern.

Darauf würde ich nicht vertrauen. Solche Dinge kläre ich persönlich, um nicht irgendwas zu bekommen, sondern genau das, was ich brauche.

Wenn es kostengünstiger ist, würde ich auch einen Juristen am Ort beauftragen, dem ganz exakt schreiben, was ich brauche - und den dann entsprechend bevollmächtigen. So, wie er das haben will.
Nix Mündliches als Basis!!!

EuHU schrieb am 05.11.2025 um 10:22:21:
Oder würdet ihr den Weg über die deutsche Botschaft in Kasachstan gehen?

Das ist (D)eine private Angelegenheit mit einer kasachischen Stelle, da kann Dir keine AV helfen. Das gehört einfach nicht zu deren Aufgaben.

Aras schrieb am 05.11.2025 um 10:54:15:
Wenn das Ziel ist die Behörde zu überzeugen, dass du kein Russe seist, 

würde ich einfach genau dabei bleiben.
Das russische StAG von 1991 ist eindeutig und bekannt (man findet das immer, wenn man will).
Dass Deine Familie niemals auf dem heutigen Gebiet der RF ihren Wohnsitz hatte, schließt die russische StAng aufgrund des Übergangs UdSSR -> RUS aus.
Ende.
Eintrag ist falsch, muss berichtigt werden.
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Antwort #73 - 05.11.2025 um 16:26:46
 
Naja eine E-Mail ist nicht wirklich ein Beleg für irgendwas. Sowas schreibt sich leicht und dann tut man das in sein Stickerheft und freut sich. Aber das einzige was tatsächlich aussagekräftig ist, ist eine Negativbescheinigung von der zuständigen Behörde.

Mal ne Anekdote:
Mein Onkel väterlicherseits wollte sich nach der Wende einbürgern und hat für die Einbürgerungsbehörde eine Negativbescheinigung von der iranischen Botschaft beschafft. Ich weiß aber, dass er wie mein Vater nie in der iranischen Botschaft in der Sowjetunion registriert wurde. Aber auf die Registrierung kommt es garnicht an. Aber die Botschaft hat natürlich auch gesagt, dass die meinen Onkel nicht kennen. Ich bin von allen Nachkommen meiner Großeltern väterlicherseits der Einzige der den Gerichtsweg gegangen ist um seine iranische Staatsangehörigkeit zu klären und bin trotz Urteil vom iranischen Familiengericht immernoch ohne Papiere xD. De jure ist mein Onkel auch Iraner, aber nach mehr als 60 Jahren ist es doch ihm egal zumal er nie wirklich eine Bindung zum Iran hatte. Ich bin hier in der Verwandtschaft praktisch die Ausnahme, da meine Mutter auch Iranerin ist. Ich hab da natürlich mehr Interesse das zu klären, als die Kinder meiner Onkel und Tanten väterlicherseits die Aserbaidschaner, Russen oder Ukrainer geheiratet haben.  Laut lachend

Die zuständige Behörde ist die kasachische Botschaft und die geforderten Unterlagen für die Negativbescheingigung sind auch übersichtlich. Bei den meisten geforderten Unterlagen steht auch: Soweit vorhanden. Also wenn da was fehlt, dann ist es halt so. Wir reden hier ja auch von mehr als 30 Jahren. Du erwähnt das Arbeitsbuch und so. Das kann man ja vorlegen.

Und noch was: Die kasachische Staatsangehörigkeit regelt, dass bei Erwerb einer nicht-kasachischen Staatsangehörigketi diese verloren geht bzw. das man diese abgeben muss. Aber das galt soweit ich das lesen konnte eben nicht 1992. Ja, heute musst du das machen. Und das ist das Gefährliche, was manche nicht verstehen. Wenn damals doch aus irgendeinem Grund die kasachische Staatsangehörigkeit erworben wurde, dann hat du sie ja ggf. nicht durch eine Reform des kasachischen Staatsangehörigkeitsrechtes nachträglich verloren. Das heißt sie besteht weiterhin, aber dir und/oder Kasachstan ist das nicht bewusst.

Siehe auch diesen Hinweis auf reddit. Ja es ist kein starkes Argument, aber es macht doch nachdenklich. https://www.reddit.com/r/Kazakhstan/comments/1dav3jv/comment/l7oj8cv/

Das kann je nach Staat zu Problemen führen. Sagen wir mal Kasachstan hätte ein autokratisches System. Du besuchst aus sentimentalen Gründen Kasachstan und denkst dir, du bist ja nur Deutscher. Irgendwas passiert. Du klaust was oder kaufst Drogen (oder es wird dir in die Taschen getan um einen Fall zu haben), und wirst dabei erwischt. Nun bist du aber Deutscher, die deutsche Botschaft wird dir konsularische Hilfe leisten. Ach Moment... der Polizist liest Geburtsort "Zelinograd" und Geburtsjahr vor 1992. Weitergabe an die Geheimpolizei, moment Mal, hier findet man plötzlich doch Unterlagen im Archiv und deine Mutter hatte bis April 1992 eine Propiska in Kasachstan. Du bist Kasache! Und besser noch: Deutscher. "Liebe Deutsche Botschaft, das ist ein Doppelstaatler - die kasachische Verfassung erkennt keine anderen Staatsangehörigkeiten eines Kasachen an, wir behandeln den wie einen Kasachen. Und wisst ihr was, das neue Staatsangehörigkeitsrecht galt nicht als er 1996 eingebürgert wurde. Der war immer ein Kasache. Konsularische Hilfe wird nicht erlaubt. Ihr könnt aber gerne den Geldbetrag auf dieses Schwarze Konto zahlen und wir überlegen uns erneut ob ihr diesen Kasachen betreuen dürft. Vielleicht findet sich ja auch ein Weg, ihn doch in eure Obhut zu geben, nachdem wir einen schönen Schauprozess gemacht haben um zu zeigen wie die dekadenten Doppelstaatler kriminell seien."

Das ist genau so ein Szenario wovor das Auswärtige Amt in seinen Reisewarnungen warnt. Deniz Yücel und Kevin Lick seien da mal als konkrete Beispiele genannt.

Ggf. solltest du überlegen ob du nicht die Botschaft fragst, ob du nicht pro forma eine Erklärung zur Abgabe der Kasachischen Staatsangehörigkeit gleichzeitig abgeben kannst. Kostet nur 45 €.

https://www.gov.kz/memleket/entities/mfa-berlin/documents/details/402333

In Kasachstan gibt es 26 Anwälte pro 100.000 Einwohner. Im Vergleich dazu Deutschland 191 pro 100.000 Einwohner. Russland hat 172 Anwälte pro 100.000 Einwohner. (Quelle)

Ich vermute, dass die Anwälte in Astana konzentriert sind, was auch wieder von Vorteil sein kann.

Die deutschen und die österreichischen Botschaften haben meist Anwaltslisten, die man anmailen kann um nen Preisvorschlag und ggf. sogar die Vorgehensweise anfragen kann.

Hier die deutsche Botschaft in Astana: https://kasachstan.diplo.de/kz-de/2560090-2560090

Die Österreichische Botschaft hat nur ihren Vertrauensanwalt angegeben: https://www.bmeia.gv.at/oeb-astana/service-fuer-buergerinnen/hilfe-in-rechtsfrag...
Vertrauensanwälte sind die Anwälte deren Rechtsmeinung von der Österreichischen Botschaft idR akzeptiert wird. Also eigentlich mehr die Anwälte der Österreicher und weniger deine.

Wen würde ich beauftragen? Vorerst niemanden. Aber man kann ja schonmal mit einer mittelmäßig detaillierten E-Mail auf den Zahn fühlen ob die Ahnung haben.

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Antwort #74 - 05.11.2025 um 19:34:54
 
Zitat:
Und noch was: Die kasachische Staatsangehörigkeit regelt, dass bei Erwerb einer nicht-kasachischen Staatsangehörigketi diese verloren geht bzw. das man diese abgeben muss. Aber das galt soweit ich das lesen konnte eben nicht 1992. Ja, heute musst du das machen. Und das ist das Gefährliche, was manche nicht verstehen. Wenn damals doch aus irgendeinem Grund die kasachische Staatsangehörigkeit erworben wurde, dann hat du sie ja ggf. nicht durch eine Reform des kasachischen Staatsangehörigkeitsrechtes nachträglich verloren. Das heißt sie besteht weiterhin, aber dir und/oder Kasachstan ist das nicht bewusst.


Wie würdest du den Hinweis auf der Seite der deutschen Vertretung in Kasachstan verstehen?
Dort heißt es:

Mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Sie damit die kasachische Staatsangehörigkeit. Nach aktuellem Kenntnisstand der Auslandsvertretungen und der Praxis der kasachischen Behörden gilt dies auch, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor Oktober 2004 erworben haben.

https://kasachstan.diplo.de/kz-de/2012010-2012010

Klar es ist die Rede von Praxis, die sich sicherlich auch ändern kann.
Im Zweifel würde ich eine Reise nach Kasachstan immer abklären.
Sofern man die Negativbescheinigung günstiger und einfacher bekommt,
würde ich das auch tun. Ggf. jetzt schon.
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Antwort #75 - 05.11.2025 um 20:38:37
 
Ja genau. Nur weil die das jetzt so handhaben, bedeutet es nicht, dass plötzlich irgendwer eine Klage einreicht und ggf. bis zum Verfassungsgericht geht und feststellen lässt dass die Praxis illegal sei. Dann sind plötzlich hunderttausende Menschen wieder Kasachen Durchgedreht.
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Antwort #76 - 05.11.2025 um 21:57:37
 
Kommen wir mal vom Anekdotischen zurück ins Rechtliche.

In der von mir oben schon verlinkten Quelle finden sich vorherige Versionen des Gesetzes.

Laut der Fassung, die von 1995 bis 2009 galt, gab es keinen Verlust kraft Gesetzes bei Erwerb einer anderen StAng.
Den gibt es erst seit 2009.

Da Euer Erwerb der deutschen StAng 1996 stattfand, kann man damit aufhören, diese Frage zu beleuchten.

Aber es gab in der 1995er Fassung die Regelung in Artikel 21 Zi. 4, die den Verlust der kasachischen StAng festlegt
Zitat:
Если лицо, постоянно проживающее за пределами Республики Казахстан, не встало на консульский учет без уважительных причин в течение пяти лет.

Wenn eine Person, die ständig außerhalb der Republik Kasachstan lebt, sich fünf Jahre nicht konsularisch anmeldet, ohne dafür akzeptable Gründe zu haben.

Entsprechend:
Sollten die obigen Angaben zum Zeitablauf nicht stimmen und es lag am Stichtag noch eine Propiska vor, dann wurde am Stichtag die kasachische StAng erworben.
Wurde die Propiska später annulliert, dann aber keine Anmeldung bei der kasachischen Botschaft erfolgt ist, war die kasachische StAng 1997 doch verloren.
Kraft Gesetzes.


Und nochmal:
Es geht hier nicht um eine der weiteren 14 Nachfolge-StAng für vormalige Sowjetbürger, sondern nur um den offensichtlich unbegründeten Eintrag der russsichen im Melderegister.

Je weniger Futter man für weitergehende Überlegungen liefert, desto weniger fliegen einem solche um die Ohren.
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