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Deutsche und russische StA (Aussiedler 1992) (Gelesen: 4.290 mal)
reinhard
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Antwort #60 - 02.11.2025 um 19:37:48
 
Dann schreib doch einfach der Meldebehörde:

"Ich habe bemerkt, dass Sie mir aus heiterem Himmel eine russische Staatsangehörigkeit eingetragen haben. Dort habe ich nie gelebt, habe das auch nicht vor. Ich bitte Sie, den Fehler zu korrigieren und mir eine Bestätigung für die fehlerkorrektur zuzuschicken."

Kostet 95 Cent, schadet nichts, könnte das Problem lösen.
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Antwort #61 - 02.11.2025 um 19:41:50
 
Das ist mMn ausreichend und müsste von der Meldebehörde auch so akzeptiert werden.

@reinhard

Das hat er doch gemacht..
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Antwort #62 - 02.11.2025 um 19:56:45
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Versteht mich nicht falsch, ich bin auch dafür, dass die Behörde ihre Fehler selber und auf eigene Kosten berichtigen soll, ich versuche aber bloß eine rechtliche Grundlage für ein solches Handeln mehrerer Meldebehörden zu finden.

Diesen Versuch verstehe ich nicht.

Ich habe seit meiner Anmeldung in diesem Forum immer die Meinung vertreten, dass hier Hilfesuchenden - i.d.R. Hilfe, die aufgrund unverstandenen Verwaltungshandelns nötig wurde - solche Hilfe geboten wurde. Wenn es denn möglich war.

Argumentationshilfen für ggf. still mitlesende, mit diesem Fall befasste Behördenmitarbeiter, sind bei deren Fehlern IMHO nicht nötig.

Das mag unwahrscheinlich klingen, aber in den nun 15 Jahren waren auch zwei "meiner Kunden" hier im Forum. Wozu ich mich dann fein zurückhielt.
Sie bekamen dann hier - mit anderen Worten - dieselben Informationen wie von mir ...

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Ja. In der Fallbeschreibung ist keine andere Behörde erwähnt

In 4. lehnt Dein Betroffener die Mitwirkung ab. Lehnt ab.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Ich sehe nicht, warum die Mitwirkungspflicht des § 25 Nr. 2 BMG nur bei einer vom Betroffenen selbst veranlassten Verwaltungshandlung greifen würde.

Weil anderenfalls eine Behörde jemanden ohne Veranlassung zur Mitwirkung zwingen könnte. Sogar an Unfug.
Z.B. Dich zum Nordkoreaner erklären und von Dir Mitwirkung am Beleg des Gegenteils zwingen.

Wo immer ich Mitwirkungspflichten im Gesetz sah, ging es nur um solche, wo jemand mit einem Begehr zur Behörde geht. Dort muss er dann die für ihn günstigen Umstände - und nur die - selbst belegen, da er das Verwaltungshandeln veranlasst.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Natürlich nicht, aber eben als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bestehend in der Erteilung eines AT.

Es scheint mir völlig sinnfrei, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu beantragen und diesem dann anschließend zu widersprechen.

Es geht statt dessen schlicht um Fehlerkorrektur.dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?

Nein, ist es nicht.
Und zwar genau dann nicht, wenn der Betroffene das Vorhandensein niemals selbst vorgetragen hat, den Eintrag später bemerkt und eine Korrektur fordert.
Deswegen oben auch meine Anmerkung
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ...


dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
"die Behörden per Definition keine Fehler machen und wenn es so im Register drin steht, dann muss sich jemand dabei was gedacht haben".

Genau deshalb würde ich ja
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Bitte belegen Sie mir, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage dieser Eintrag entstanden ist. Falls Sie keine Grundlage für diesen Eintrag hatten, dann löschen Sie ihn einfach und bestätigen mir das schriftlich.

formulieren, damit aus diesem dummen Spruch weitergedacht werden muss:
Wer war das und warum?
Gab es Gründe, erfährt man sie auch ohne Akteneinsicht. Gab es keine ...
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Antwort #63 - 02.11.2025 um 20:58:22
 
Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
Angaben sind personenbezogene Daten

Eben, dazu gehören ja auch Daten zu der/den Staatsangehörigkeit/en einer Person, daher sind Angaben zur Staatsangehörigkeit nach dieser Logik auch personenbezogene Daten.

Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
enn ich also zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe, dann wird man nach einem Nachweis fragen, damit man diese Angabe ins Register eintragen kann und insbesondere auch darf.

Genau, das gilt aber auch umgekehrt, wenn ich zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die StA, die bei der Meldebehörde eingetragen ist, nicht mehr besitze; die Meldebehörde würde je genau so nach einem entsprechenden Nachweis fragen oder nicht? Es kommt also nicht auf die Art der Daten, sondern auf deren Ursprung.

Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:
Darum war auch mein erster Gedanke, dass die Behörde den Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorlegen soll.

Jetzt habe ich deinen Gedankengang verstanden. Dann würde ich als TS mich gar nicht auf BMG in erster Linie stützen, sondern auf Art. 15(1g) der DSGVO und erstmal Informationen zur Herkunft der Daten zur russ. StA verlangen; kann die Meldebehörde mir diese nicht erklären, so möge sie bitte schön die Daten im Melderegister korrigieren und dafür keine Nachweise (gestützt auf § 25 Nr. 2 BMG) von mir verlangen. Korrekt?

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
Diesen Versuch verstehe ich nicht.

Dies ist dafür nötig, um zu wissen, wie die Behörde eine etwaige formelle Ablehnung und ihre Rechtsposition im Gerichtsverfahren begründen kann. Sie kann ja auch mal recht haben (allgemein, nicht in diesem Fall).

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
In 4. lehnt Dein Betroffener die Mitwirkung ab. Lehnt ab.

Das bringt aber keine weitere Behörde ins Spiel (eine Widerspruchsbehörde, wenn es eine solche in dem Bundesland überhaupt gibt, ist an der Stelle noch nicht beteiligt). Die Fallfrage 1 bezieht sich offensichtlich auf die Ablehnung durch die Meldebehörde, die Daten im Melderegister zu korrigieren.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:
Es scheint mir völlig sinnfrei, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu beantragen und diesem dann anschließend zu widersprechen.

Es geht statt dessen schlicht um Fehlerkorrektur.

Auch eine begünstigende Entscheidung kann eine Beschwer enthalten. Wenn wir bei deinem Beispiel bleiben, kann die ABH zwar einen AT erteilt haben, jedoch z.B. das Erteilungsdatum heute vor drei Wochen (als die ABH den Antrag bearbeitet und den eAT bestellt hat) und nicht heute vor sechs Monaten als der Antrag gestellt wurde. Oder nehmen wir was "kleineres" - die ABH hat einen Tippfehler in der Hausnummer auf der Rückseite gemacht. Wie kann man einen neuen eAT bekommen? Gäbe es keinen Rechtsweg, könnte die ABH bloß sagen "was willst noch von uns? Hast ja überhaupt einen AT bekommen, geh es feiern! Der Fehler wird bei der nächsten Verlängerung korrigiert, jetzt haben wir keine Zeit für so Kleinigkeiten". Im letzteren Fall geht es um Fehlerkorrektur, der erste Fall ist aber mehr als das.

Jedenfalls haben wir gerade den roten Faden für den TS gezeichnet, so dass er nun weiß, was zu tun und wie mit der Meldebehörde zu kommunizieren ist Daumen hoch
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Antwort #64 - 02.11.2025 um 21:28:00
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 20:58:22:
Genau, das gilt aber auch umgekehrt, wenn ich zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die StA, die bei der Meldebehörde eingetragen ist, nicht mehr besitze; die Meldebehörde würde je genau so nach einem entsprechenden Nachweis fragen oder nicht?

in einem Fall wie von Dir zitiert wohl ja (man hat die Staatsangehörigkeit mal besessen)

Im Fall des TS ist es aber anders, er hat die russische Staatsangehörigkeit ja niemals besessen

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Antwort #65 - 03.11.2025 um 16:22:21
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 20:58:22:
Dies ist dafür nötig, um zu wissen, wie die Behörde eine etwaige formelle Ablehnung und ihre Rechtsposition im Gerichtsverfahren begründen kann.

Ganz ehrlich:
Wenn mir jemand die Frage stellt, wie er auf eine fragwürdige Behördenentscheidung reagieren kann, um zu seinem Recht zu kommen, gehe ich nicht davon aus, dass er ausführliche Begründungsvarianten braucht, wie die Behörde argumentieren könnte.

Statt dessen möchte er eine möglichst kurze und klare Argumentation zu seiner Unterstützung haben.

Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die Behördenentscheidung tatsächlich fragwürdig ist - bei einer korrekten Entscheidung hilft ihm nichts Anderes als die Bestätigung, dass da alles passt.


Wenigstens - und das vermisse ich bei Deinen Beiträgen - fehlt "Die Behörde könnte so argumentieren ..." o.Ä.
Ich verstand die immer als die von Dir vertretene Position.

Was uns beide unterscheiden mag:
Habe ich eine gut begründete Meinung, interessieren mich siebenundvierzigdrei Begründungsvarianten für die gegenteilige Meinung nur noch am Rande.
Dies schon aus der Lebenserfahrung, dass man sich sowieso nicht auf alles Widrige vorbereiten kann - da kommt immer etwas Unerwartetes um die Ecke.
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Antwort #66 - 04.11.2025 um 14:00:50
 
Ich habe mir mal die Mühe der Recherche gemacht und ergänze/präzisiere meinen früheren Beitrag:

Petersburger schrieb am 18.09.2025 um 15:55:59:
Der Stichtag ist richtig, die Aussage falsch.

Am Tag trat das "Gesetz über die StAng der RSFSR" vom 28.11.1991 in Kraft.
Das bestimmte, dass als russische StAng diejenigen früheren StAng der UdSSR anerkannt werden, die am Tag des Inkrafttretens ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der RSFSR haben.

Für diese Personen - nur für diese - gab es den automatischen Übergang in die russische StAng. Nicht also für diejenigen, die in Kasachstan oder Australien ihren ständigen Wohnsitz hatten.

Nun zum ständigen Wohnsitz.
Im Unterschied zur deutschen Rechtsauffassung ist der ständige Wohnsitz einer natürlichen Person dort, wo diese Person "ständig registriert" ist. (Früher: ihre "Propiska" hatte.)
Völlig unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort der natürlichen Person.

Um das "Fazit" nochmal genauer zu fassen:
Wenn ein ehemaliger StAng der UdSSR am 06.02.1992 seine Propiska in Kasachstan hatte (oder keine hatte, weil er gerade umzog, sich also abgemeldet hatte), erfolgte kein Erwerb der russischen StAng kraft russischen Gesetzes.

Petersburger schrieb am 18.09.2025 um 15:55:59:
2. Annahme
Unter Berücksichtigung der üblichen Dauern für das ganze Verfahren und unter der Annahme, dass das erste (postsowjetische) kasachische StAng analog gestrickt war, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Abmeldung ("Löschung der Propiska") in Kasachstan vor dem kasachischen Stichtag erfolgte.
Das müsste man prüfen. Die genauen Daten.
Ist meine Annahme richtig, dann wurde auch keine kasachische StAng "durch Anerkennung" erworben.

Das erste StAG Kasachstans trat am 1. März 1992 in Kraft.
§ 3 dieses Gesetzes enthält eine analoge Regelung zu der bereits zitierten russischen.

Hattet ihr also eine Propiska in Kasachstan
a) an diesem Tag - dann wurdet ihr kasachische Staatsangehörige.
b) an diesem Tag schon nicht mehr - dann wart ihr seit dem 01.01.1992 staatenlos (wg. des "Endes" der Sowjetunion am 31.12.1991 23:59:59 Uhr ...)

Im Fall a) mache ich nur eine Aussage über diesen Tag - danach konnte die kasachische StAng wohl verlorengehen, wenn man im Ausland lebte und sich nicht bei der kasachischen AV anmeldete. Oder so ähnlich - ich habe so etwas mehrfach gehört/gelesen, es aber nie überprüft.
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« Zuletzt geändert: 04.11.2025 um 17:15:07 von Petersburger »  

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Antwort #67 - 04.11.2025 um 20:50:35
 
EuHU schrieb am 02.11.2025 um 19:30:45:
Gibt es leider nicht.

Natürlich gibt es die.

Es gibt nur keine einfach und offensichtliche Möglichkeit, das nachzuweisen.

In der Sowjetunion hatten alle eine Propiska.
Die wurde dann auch in der örtlichen Wohnungsverwaltung (in Leningrad "Zhilkontora") in den Akten vermerkt und archiviert.

Genau eine solche Archivauskunft über die ständige Anmeldung am 6. Februar 1992 war für russische StAng das zentrale Dokument für den Beleg, dass sie eben auf diese Weise die russische StAng erworben hatten und nicht irgendeine andere Post-SU.

Selbst wenn die Kasachen das heute anders organisieren: Mit Sicherheit haben sie nicht am 1.1.92 alles weggeschmissen, was bisher geführt wurde.


Und Dir geht es zunächst mal darum, dass das "russisch" aus dem Melderegister verschwindet.
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Antwort #68 - 05.11.2025 um 10:22:21
 
Hallo Petersburger,
Danke für die sehr hilfreiche Recherche.

Mit meiner Mutter haben wir den zeitlichen Ablauf versucht zu rekonstruieren.

- am 10.02.1992 haben meine Eltern die Inlandspässe abgegeben und Reisepässe erhalten.
- am 10.02.1992 soll lt. meiner Mutter mit Abgabe der Pässe auch die Abmeldung erfolgt sein.
- das Wohnhaus wurde vor Abmeldung verkauft und wir wohnten zwischenzeitlich bei meinen Großeltern, die weiterhin angemeldet waren.
- am 27.02.1992 haben meine Eltern eine Aufenthaltserlaubnis der BRD bekommen (bei der deutschen Botschaft in Moskau / Aufkleber im Reisepass)
- im Arbeitsbuch meines Vaters ist der 27.02.1992 als Abmeldung eingetragen.
- im Arbeitsbuch meiner Mutter steht der 01.04.1992 als Abmeldung. Lt. meiner Mutter ist das Datum aber nicht aussagekräftig, da sie sich im Mutterschutz/Elternzeit befand und man hier scheinbar ein "Endedatum" genommen hat. 
- am 09./10.04.1992 ist die Ausreise in die BRD erfolgt.

Sofern die Abmeldung tatsächlich mit Abgabe der Inlandspässe am 10.02.1992 erfolgt ist, sind wir nach deiner Ausführung zwischenzeitlich staatenlos gewesen.

Kann man die Propiska bzw. Abmeldeunterlagen nochmal anfordern?
Die zuständige Wohnungsverwaltung kann man sicherlich herausfinden, da wir wissen, wie der Wohnort in Zelinograd hieß.
Wir könnten die Unterlagen mit vorfrankierten (?) Briefumschlag schriftlich anfordern.
Oder würdet ihr den Weg über die deutsche Botschaft in Kasachstan gehen?
Danach hätte man die Propiska hoffentlich schwarz auf weiß.


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Antwort #69 - 05.11.2025 um 10:54:15
 
Ich will nicht deinen Enthusiasmus trüben.

Wenn das Ziel ist die Behörde zu überzeugen, dass du kein Russe seist, dann würde ich im Vorfeld mit der Behörde klären, dass wenn überhaupt eine kasachische Staatsangehörigkeit in Frage käme. Nicht dass du dir die ganze Mühe machst und die Negativbescheinigung in der Hand hälst und die Behörde immernoch stur bleibt.

Denn du hast ja die Wahl... Entweder du gehst in Konfrontation, und klärst ggf. langwierig dass nur die kasachische Staatsangehörigkeit in Frage käme. Oder die stellen sich stur, du machst eine Kosten-Nutzen-Analyse und sagst, dass wenn die Behörde stumpf die russische Staatsangehörigkeit rausnimmt wenn du eine russische Negativbescheinigung vorlegst, dass du dann auch ganz stumpf bleibst und diese beschaffst. Dann klopfen sich die Sachbearbeiter auf die eigene Schulter, weil die doch nicht über ihr Verwaltungshandeln nachdenken mussten. Aber du wärst am Ziel.

Wenn es dir auch persönlich um Klärung geht, dann würde ich definitiv die kasachische Staatsangehörigkeit klären.
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Antwort #70 - 05.11.2025 um 11:19:51
 
Hallo Aras,

mit den Lebensjahren bin ich immer skeptischer und pessimistischer geworden. Der gewissen Willkürlichkeit im Leben begegnete ich stets mit soliden und harten Argumenten und belegbaren Fakten. Damit bin ich bisher gut gefahren und das ist auch der Grund, warum ich hier viele Wege parallel gehe. Ich merke aber langsam, dass ich selbst damit an Grenzen stoße, insbesondere dann, wenn mein Argumentationsgerüst nicht vollständig wasserdicht ist.
Deshalb ist es für mich wichtig, meine Vergangenheit aufzuarbeiten und alle Unterlagen zu sammeln und anzufordern.
Irgendwann wenn meine Eltern nicht mehr da sind, kann ich auf wertvolle Erinnerungen (wie ist damals was gelaufen) nicht mehr zurückgreifen.
D.h. die ganze Aktion von mir zielt nicht nur noch auf die Löschung der falschen russ. StA ab, sondern auch nachhaltig alles soweit zu klären und zu belegen, dass meine Kindern damit nicht nochmal konfrontiert werden (Gott bewahre, aber wir wissen nicht wohin die politische Reise in den nächsten Jahrzehnten hingeht).
Die deutschen Behörden empfinde ich immer noch als sehr genau und penibel. Das bin ich in vielen Teilen auch. Daher habe ich Hoffnung, dass es sauber und nachhaltig geklärt wird.

Beispiel:
Der Eintrag der russ. StA meines Sohnes wurde gelöscht, was ich gut finde. Aber die Entscheidung basiert weiterhin auf der falschen Annahme, dass ich Russ sei und darauf, dass er die russ. StA aufgrund der Gesetze der Russ. Föderation nicht erworben konnte.
Ziel der Löschung ist erreicht. Die Entscheidungsgrundlage hierzu hinterlässt bei mir aber weiterhin einen Beigeschmack.

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Antwort #71 - 05.11.2025 um 12:59:53
 
Folgende Nachricht habe ich heute von der Kasachischen Botschaft in Berlin bekommen:

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir teilen Ihnen mit, dass, falls Sie und Ihre Familie aus Kasachstan nach Deutschland mit sowjetischen Pässen ausgereist sind, der Vermerk über die Ausreise direkt in diese sowjetischen Pässe eingetragen wurde.
Nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes mussten diese Pässe gemäß den geltenden Vorschriften eingezogen und vernichtet werden.
In diesem Zusammenhang sind heute keinerlei Aufzeichnungen oder Vermerke über die Ausreise aus der UdSSR/Kasachstan erhalten geblieben.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Botschaft der Republik Kasachstan
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53225 Bonn, Rathausstraße 3
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Antwort #72 - 05.11.2025 um 15:23:11
 
EuHU schrieb am 05.11.2025 um 10:22:21:
Die zuständige Wohnungsverwaltung kann man sicherlich herausfinden, da wir wissen, wie der Wohnort in Zelinograd hieß.
Wir könnten die Unterlagen mit vorfrankierten (?) Briefumschlag schriftlich anfordern.

Darauf würde ich nicht vertrauen. Solche Dinge kläre ich persönlich, um nicht irgendwas zu bekommen, sondern genau das, was ich brauche.

Wenn es kostengünstiger ist, würde ich auch einen Juristen am Ort beauftragen, dem ganz exakt schreiben, was ich brauche - und den dann entsprechend bevollmächtigen. So, wie er das haben will.
Nix Mündliches als Basis!!!

EuHU schrieb am 05.11.2025 um 10:22:21:
Oder würdet ihr den Weg über die deutsche Botschaft in Kasachstan gehen?

Das ist (D)eine private Angelegenheit mit einer kasachischen Stelle, da kann Dir keine AV helfen. Das gehört einfach nicht zu deren Aufgaben.

Aras schrieb am 05.11.2025 um 10:54:15:
Wenn das Ziel ist die Behörde zu überzeugen, dass du kein Russe seist, 

würde ich einfach genau dabei bleiben.
Das russische StAG von 1991 ist eindeutig und bekannt (man findet das immer, wenn man will).
Dass Deine Familie niemals auf dem heutigen Gebiet der RF ihren Wohnsitz hatte, schließt die russische StAng aufgrund des Übergangs UdSSR -> RUS aus.
Ende.
Eintrag ist falsch, muss berichtigt werden.
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Antwort #73 - 05.11.2025 um 16:26:46
 
Naja eine E-Mail ist nicht wirklich ein Beleg für irgendwas. Sowas schreibt sich leicht und dann tut man das in sein Stickerheft und freut sich. Aber das einzige was tatsächlich aussagekräftig ist, ist eine Negativbescheinigung von der zuständigen Behörde.

Mal ne Anekdote:
Mein Onkel väterlicherseits wollte sich nach der Wende einbürgern und hat für die Einbürgerungsbehörde eine Negativbescheinigung von der iranischen Botschaft beschafft. Ich weiß aber, dass er wie mein Vater nie in der iranischen Botschaft in der Sowjetunion registriert wurde. Aber auf die Registrierung kommt es garnicht an. Aber die Botschaft hat natürlich auch gesagt, dass die meinen Onkel nicht kennen. Ich bin von allen Nachkommen meiner Großeltern väterlicherseits der Einzige der den Gerichtsweg gegangen ist um seine iranische Staatsangehörigkeit zu klären und bin trotz Urteil vom iranischen Familiengericht immernoch ohne Papiere xD. De jure ist mein Onkel auch Iraner, aber nach mehr als 60 Jahren ist es doch ihm egal zumal er nie wirklich eine Bindung zum Iran hatte. Ich bin hier in der Verwandtschaft praktisch die Ausnahme, da meine Mutter auch Iranerin ist. Ich hab da natürlich mehr Interesse das zu klären, als die Kinder meiner Onkel und Tanten väterlicherseits die Aserbaidschaner, Russen oder Ukrainer geheiratet haben.  Laut lachend

Die zuständige Behörde ist die kasachische Botschaft und die geforderten Unterlagen für die Negativbescheingigung sind auch übersichtlich. Bei den meisten geforderten Unterlagen steht auch: Soweit vorhanden. Also wenn da was fehlt, dann ist es halt so. Wir reden hier ja auch von mehr als 30 Jahren. Du erwähnt das Arbeitsbuch und so. Das kann man ja vorlegen.

Und noch was: Die kasachische Staatsangehörigkeit regelt, dass bei Erwerb einer nicht-kasachischen Staatsangehörigketi diese verloren geht bzw. das man diese abgeben muss. Aber das galt soweit ich das lesen konnte eben nicht 1992. Ja, heute musst du das machen. Und das ist das Gefährliche, was manche nicht verstehen. Wenn damals doch aus irgendeinem Grund die kasachische Staatsangehörigkeit erworben wurde, dann hat du sie ja ggf. nicht durch eine Reform des kasachischen Staatsangehörigkeitsrechtes nachträglich verloren. Das heißt sie besteht weiterhin, aber dir und/oder Kasachstan ist das nicht bewusst.

Siehe auch diesen Hinweis auf reddit. Ja es ist kein starkes Argument, aber es macht doch nachdenklich. https://www.reddit.com/r/Kazakhstan/comments/1dav3jv/comment/l7oj8cv/

Das kann je nach Staat zu Problemen führen. Sagen wir mal Kasachstan hätte ein autokratisches System. Du besuchst aus sentimentalen Gründen Kasachstan und denkst dir, du bist ja nur Deutscher. Irgendwas passiert. Du klaust was oder kaufst Drogen (oder es wird dir in die Taschen getan um einen Fall zu haben), und wirst dabei erwischt. Nun bist du aber Deutscher, die deutsche Botschaft wird dir konsularische Hilfe leisten. Ach Moment... der Polizist liest Geburtsort "Zelinograd" und Geburtsjahr vor 1992. Weitergabe an die Geheimpolizei, moment Mal, hier findet man plötzlich doch Unterlagen im Archiv und deine Mutter hatte bis April 1992 eine Propiska in Kasachstan. Du bist Kasache! Und besser noch: Deutscher. "Liebe Deutsche Botschaft, das ist ein Doppelstaatler - die kasachische Verfassung erkennt keine anderen Staatsangehörigkeiten eines Kasachen an, wir behandeln den wie einen Kasachen. Und wisst ihr was, das neue Staatsangehörigkeitsrecht galt nicht als er 1996 eingebürgert wurde. Der war immer ein Kasache. Konsularische Hilfe wird nicht erlaubt. Ihr könnt aber gerne den Geldbetrag auf dieses Schwarze Konto zahlen und wir überlegen uns erneut ob ihr diesen Kasachen betreuen dürft. Vielleicht findet sich ja auch ein Weg, ihn doch in eure Obhut zu geben, nachdem wir einen schönen Schauprozess gemacht haben um zu zeigen wie die dekadenten Doppelstaatler kriminell seien."

Das ist genau so ein Szenario wovor das Auswärtige Amt in seinen Reisewarnungen warnt. Deniz Yücel und Kevin Lick seien da mal als konkrete Beispiele genannt.

Ggf. solltest du überlegen ob du nicht die Botschaft fragst, ob du nicht pro forma eine Erklärung zur Abgabe der Kasachischen Staatsangehörigkeit gleichzeitig abgeben kannst. Kostet nur 45 €.

https://www.gov.kz/memleket/entities/mfa-berlin/documents/details/402333

In Kasachstan gibt es 26 Anwälte pro 100.000 Einwohner. Im Vergleich dazu Deutschland 191 pro 100.000 Einwohner. Russland hat 172 Anwälte pro 100.000 Einwohner. (Quelle)

Ich vermute, dass die Anwälte in Astana konzentriert sind, was auch wieder von Vorteil sein kann.

Die deutschen und die österreichischen Botschaften haben meist Anwaltslisten, die man anmailen kann um nen Preisvorschlag und ggf. sogar die Vorgehensweise anfragen kann.

Hier die deutsche Botschaft in Astana: https://kasachstan.diplo.de/kz-de/2560090-2560090

Die Österreichische Botschaft hat nur ihren Vertrauensanwalt angegeben: https://www.bmeia.gv.at/oeb-astana/service-fuer-buergerinnen/hilfe-in-rechtsfrag...
Vertrauensanwälte sind die Anwälte deren Rechtsmeinung von der Österreichischen Botschaft idR akzeptiert wird. Also eigentlich mehr die Anwälte der Österreicher und weniger deine.

Wen würde ich beauftragen? Vorerst niemanden. Aber man kann ja schonmal mit einer mittelmäßig detaillierten E-Mail auf den Zahn fühlen ob die Ahnung haben.

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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deutsche und russische StA (Aussiedler 1992)
Antwort #74 - 05.11.2025 um 19:34:54
 
Zitat:
Und noch was: Die kasachische Staatsangehörigkeit regelt, dass bei Erwerb einer nicht-kasachischen Staatsangehörigketi diese verloren geht bzw. das man diese abgeben muss. Aber das galt soweit ich das lesen konnte eben nicht 1992. Ja, heute musst du das machen. Und das ist das Gefährliche, was manche nicht verstehen. Wenn damals doch aus irgendeinem Grund die kasachische Staatsangehörigkeit erworben wurde, dann hat du sie ja ggf. nicht durch eine Reform des kasachischen Staatsangehörigkeitsrechtes nachträglich verloren. Das heißt sie besteht weiterhin, aber dir und/oder Kasachstan ist das nicht bewusst.


Wie würdest du den Hinweis auf der Seite der deutschen Vertretung in Kasachstan verstehen?
Dort heißt es:

Mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Sie damit die kasachische Staatsangehörigkeit. Nach aktuellem Kenntnisstand der Auslandsvertretungen und der Praxis der kasachischen Behörden gilt dies auch, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor Oktober 2004 erworben haben.

https://kasachstan.diplo.de/kz-de/2012010-2012010

Klar es ist die Rede von Praxis, die sich sicherlich auch ändern kann.
Im Zweifel würde ich eine Reise nach Kasachstan immer abklären.
Sofern man die Negativbescheinigung günstiger und einfacher bekommt,
würde ich das auch tun. Ggf. jetzt schon.
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