Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:Angaben sind personenbezogene Daten
Eben, dazu gehören ja auch Daten zu der/den Staatsangehörigkeit/en einer Person, daher sind Angaben zur Staatsangehörigkeit nach dieser Logik auch personenbezogene Daten.
Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:enn ich also zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe, dann wird man nach einem Nachweis fragen, damit man diese Angabe ins Register eintragen kann und insbesondere auch darf.
Genau, das gilt aber auch umgekehrt, wenn ich zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die StA, die bei der Meldebehörde eingetragen ist, nicht mehr besitze; die Meldebehörde würde je genau so nach einem entsprechenden Nachweis fragen oder nicht? Es kommt also nicht auf die Art der Daten, sondern auf deren Ursprung.
Aras schrieb am 02.11.2025 um 19:13:18:Darum war auch mein erster Gedanke, dass die Behörde den Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorlegen soll.
Jetzt habe ich deinen Gedankengang verstanden. Dann würde ich als
TS mich gar nicht auf BMG in erster Linie stützen, sondern auf Art. 15(1g) der DSGVO und erstmal Informationen zur Herkunft der Daten zur russ. StA verlangen; kann die Meldebehörde mir diese nicht erklären, so möge sie bitte schön die Daten im Melderegister korrigieren und dafür keine Nachweise (gestützt auf § 25 Nr. 2 BMG) von mir verlangen. Korrekt?
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:Diesen Versuch verstehe ich nicht.
Dies ist dafür nötig, um zu wissen, wie die Behörde eine etwaige formelle Ablehnung und ihre Rechtsposition im Gerichtsverfahren begründen kann. Sie kann ja auch mal recht haben (allgemein, nicht in diesem Fall).
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:In 4. lehnt Dein Betroffener die Mitwirkung ab. Lehnt ab.
Das bringt aber keine weitere Behörde ins Spiel (eine Widerspruchsbehörde, wenn es eine solche in dem Bundesland überhaupt gibt, ist an der Stelle noch nicht beteiligt). Die Fallfrage 1 bezieht sich offensichtlich auf die Ablehnung durch die Meldebehörde, die Daten im Melderegister zu korrigieren.
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 19:56:45:Es scheint mir völlig sinnfrei, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu beantragen und diesem dann anschließend zu widersprechen.
Es geht statt dessen schlicht um Fehlerkorrektur.
Auch eine begünstigende Entscheidung kann eine Beschwer enthalten. Wenn wir bei deinem Beispiel bleiben, kann die
ABH zwar einen
AT erteilt haben, jedoch z.B. das Erteilungsdatum heute vor drei Wochen (als die
ABH den Antrag bearbeitet und den
eAT bestellt hat) und nicht heute vor sechs Monaten als der Antrag gestellt wurde. Oder nehmen wir was "kleineres" - die
ABH hat einen Tippfehler in der Hausnummer auf der Rückseite gemacht. Wie kann man einen neuen
eAT bekommen? Gäbe es keinen Rechtsweg, könnte die
ABH bloß sagen "was willst noch von uns? Hast ja überhaupt einen
AT bekommen, geh es feiern! Der Fehler wird bei der nächsten Verlängerung korrigiert, jetzt haben wir keine Zeit für so Kleinigkeiten". Im letzteren Fall geht es um Fehlerkorrektur, der erste Fall ist aber mehr als das.
Jedenfalls haben wir gerade den roten Faden für den
TS gezeichnet, so dass er nun weiß, was zu tun und wie mit der Meldebehörde zu kommunizieren ist