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Deutsche und russische StA (Aussiedler 1992) (Gelesen: 4.611 mal)
Aras
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Antwort #45 - 01.11.2025 um 02:02:09
 
EuHU schrieb am 31.10.2025 um 23:38:58:
Mir scheint es, je tiefer ich buddele, desto komplexer wird es.

Ja das ist meist so. Zumindest hast du es für deine Kinder geklärt. Es macht auch Sinn, dass du dich mit der ganzen Sache beschäftigst, denn du bist selber von der Vertriebenenproblematik unmittelbar betroffen. Deinen Kindern kann es im Grunde aber wieder egal sein.

Danke für die Mitteilung deiner Rechercheergebnisse.

Wo soll ich mit meiner Antwort anfangen? Es ist nicht wirklich kompliziert.

Kein Nachweis => muss gelöscht werden. So einfach sieht es aus.

Die Verwaltungsvorschrift meint ja, dass bei dir zumindest UdSSR geschrieben sein müsste und eben nicht Russland. Warum hat man denn nicht alle 15 GUS-Staatsangehörigkeiten reingeschrieben? Also 15 Mal Negativbescheinigung einholen? Wer soll das zahlen?

Dann wird auch noch die ganze Arbeit auf dich abgewälzt. Siehe § 6 Abs. 3 BMG.

Zitat:
(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.


Die wissen wann du eingebürgert wurdest, aber nicht wo? Die sollen die Einbürgerungsbehörde doch selber im Rahmen der Amtshilfe anschreiben und ermitteln was Sache ist.

Zudem gilt daneben ja auch noch die DSGVO. Der Punkt ist hier, dass nicht der Betroffene nachweisen soll, dass etwas falsches gespeichert wurde, sondern die Firma oder die Behörde nachweisen muss, dass die Information richtig ist.

Und darum wieder: Warum steht da Russland? Weil das so naheliegend sei und man sich dann nicht die Mühe machen muss sich nen Kopf zu machen? Oder weil man dann den Betroffenen die ganze Arbeit machen lassen kann?

Das ist doch Schwachsinn.

In einer perfekten Welt, wäre es so:

Du gehst zur Behörde und erklärst dass du keine russische Staatsangehörigkeit hast. Ein Beamter schaut sich die Sache an und lädt sich ggf. ein um die Sache zu besprechen. Du erklärst deinen Fall und rekonstruierst die ganzen Hintergründe. Also insbesondere, dass ihr in der kasachischen SSR wart aber abgemeldet wart und was weiß ich. Dann sagt der Beamte deine Unterlagen Sinn machen. Er schreibt UdSSR statt Russland in deinen Melderegistereintrag rein. Dann sagt er, dass wenn überhaupt dann die kasachische Staatsangehörigkeit relevant wäre. Er schaut in den Bergmann/Ferid rein ob die kasachische Staatsangehörigkeit überhaupt erworben sein kann. Wenn nicht wird die UdSSR als Staatsangehörigkeit gelöscht. Wenn doch, dann hol doch bitte die Negativbescheinigung von Kasachstan. Dann löschen wir das raus.

Aber dich hin und herzuschicken... naja. Die wissen wahrscheinlich auch selber, dass die Arbeit erledigen müssen, und schieben das darum auf dich. Die beziehen sich dann bestimmt auf § 25 BMG, wonach du Nachweise vorlegen musst. Problem ist aber, dass die geforderten Nachweise auch sinnvoll sein müssen.

Die Negativbescheinigung kostet bei den Kasachen 45 €
https://www.gov.kz/memleket/entities/mfa-berlin/press/article/details/198875?dir...

DIe Negativbescheinigung kostet bei den Russen wohl 65 US-Dollar
https://germany.mid.ru/ru/consular/consulate-ru/citizenship/proverka_obstoyatels...

Ich schrieb ja:
Aras schrieb am 31.10.2025 um 16:33:15:
Darum könntest du auch nicht zum deutschen Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löschen müsse, weil du kein Russe seist.

Das stimmt immernoch. Aber du könntest beim Verwaltungsgericht beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löscht, weil kein Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorliegt.

Es gibt soviele Sachen die du noch machen könntest, ohne dass du tatsächlich erstmal nur einen weiteren Euro investierst. Denn warum sollst du dem russischen Staat 65 US-Dollar zahlen? Das würde mich ja so richtig wütend machen, denn der russische Staat ist ja de facto unser nächster potentieller Kriegsgegner.

Also ich würde ja erstmal das persönliche Gespräch suchen und schauen wie die überhaupt drauf sind. Wenn die wirklich interessiert, dass das richtig ist, dann wird man ja wohl einlenken und die kasachische Staatsangehörigkeit klären wollen und nicht die russische.

Was ja auch nicht so fern liegt, weil du in Astana geboren wurdest. Und vielleicht sogar deine Mutter oder Vater?

Wenn die garnicht reden wollen, würde ich an deiner Stelle, falls dein Wohnort korrekt angegeben ist, bei der Bezirksregierung Münster nachfragen, was deren Meinung zur Thematik ist. Die haben aber nicht Melderecht auf deren Website eingetragen.

https://www.bezreg-muenster.de/themen/arbeitsschutz-ordnung-und-sicherheit/staat...

Es gibt aber auch das Referat 12 beim Innenministerium NRW, welches ausdrücklich Melderecht beaufsichtigt.
https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/geschaeftsverteilungsplan_st...

Die könnte man auch fragen.
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Antwort #46 - 01.11.2025 um 20:11:27
 
EuHU schrieb am 31.10.2025 um 15:24:25:
Wie findet man heraus, auf welcher Grundlage damals entschieden worden ist?

Durch die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

Aras schrieb am 31.10.2025 um 16:33:15:
Darum könntest du auch nicht zum deutschen Verwaltungsgericht gehen und beantragen, dass man die russische Staatsangehörigkeit löschen müsse, weil du kein Russe seist.

Man kann es schon tun, das Gericht würde aber höchstwahrscheinlich ein entsprechende Negativbescheinigung von der Auslandsvertretung bzw. kompetenten Behörden des jeweiligen Staates benötigen um schnellstmöglich entscheiden zu können. Also man kommt so oder so nicht drum herum.

Aras schrieb am 01.11.2025 um 02:02:09:
Wer soll das zahlen?

Die Frage habe ich vor kurzem schon mal gestellt. Auch wenn der Betroffene die Kosten vorstreckt und im Ergebnis sich herausstellt, dass der Eintrag im Melderegister falsch war, auf welcher rechtlichen Grundlage kann man die Kostenerstattung vom Amt verlangen bzw. ist es überhaupt in dem Fall möglich?

Aras schrieb am 01.11.2025 um 02:02:09:
Wenn die garnicht reden wollen, würde ich an deiner Stelle, falls dein Wohnort korrekt angegeben ist, bei der Bezirksregierung Münster nachfragen, was deren Meinung zur Thematik ist.

Die Meinung der Fachaufsicht einholen finde ich auch eine gute Idee. Nicht selten spart man sich dadurch ein langwieriges Gerichtsverfahren.
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Antwort #47 - 01.11.2025 um 21:57:36
 
dim4ik schrieb am 01.11.2025 um 20:11:27:
Man kann es schon tun, das Gericht würde aber höchstwahrscheinlich ein entsprechende Negativbescheinigung von der Auslandsvertretung bzw. kompetenten Behörden des jeweiligen Staates benötigen um schnellstmöglich entscheiden zu können. Also man kommt so oder so nicht drum herum.

M.a.W., wenn eine Meldebehörde unrichtige Angaben einträgt, die durch nichts belegt sind, bleibt das Gericht dabei, dass man der Behörde ihr unrichtiges Handeln beweisen muss?

Das kann zwar passieren, sollte aber ganz sicher nicht das sein, worauf man beim Gang zu Gericht gefasst sein sollte.
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Antwort #48 - 02.11.2025 um 09:41:18
 
Petersburger schrieb am 01.11.2025 um 21:57:36:
wenn eine Meldebehörde unrichtige Angaben einträgt, die durch nichts belegt sind, bleibt das Gericht dabei, dass man der Behörde ihr unrichtiges Handeln beweisen muss?

Gerade im Hinblick auf § 25 Nr. 2 BMG würde ich sagen ja oder liegt die Beweislast vollumfänglich bei der Meldebehörde, auch wenn diese vorhin eine Negativbescheinigung vom Betroffenen angefordert hat, die er gar nicht bei der russ. AV betragt hat/beantragt haben wollte?
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Antwort #49 - 02.11.2025 um 10:20:03
 
Ich gehe davon aus, dass der Meldepflichtige nur dazu aufgefordert werden kann - nein, das Verb ist falsch!

Er darf nur dazu aufgefordert werden, Nachweise für seine Angaben vorzulegen.

Nicht aber für Annahmen, Vermutungen oder Unterstellungen seitens der Meldebehörde oder einzelner Mitarbeiter dieser Behörde.

Dass da eine Grauzone durch dumme Fragen und noch dümmere Antworten existiert, braucht mir niemand zu erklären.
("Sie hatten die sowjetische StAng - was ist das jetzt?" - "Keine Ahnung. Die russische? Die nennen sich ja Rechtsnachfolger ..." - Eintrag: russisch!)

Dass aber bei Menschen, die aus Kasachstan zugezogen sind und die russische StAng nie automatisch (=durch "Anerkennung" kraft Gesetzes) erworben haben können, ein Eintrag "russisch" existiert, der offensichtlich unbegründet und damit falsch ist, kann nicht zu einer Nachweispflicht für den Meldepflichtigen führen.
(Vollständige und richtige Information zu den relevanten Umständen hier im Thema vorausgesetzt).


Anderenfalls kann man solche Menschen ja spaßeshalber durch alle 15 Länder schicken, damit sie sich einen kompletten Satz Negativbescheinigungen besorgen können.
Denn rein theoretisch wären ja alle 15 Länder, die nach dem Zerfall der Sowjetunion (wieder) entstanden, als neue StAng nach der sowjetischen denkbar.

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Antwort #50 - 02.11.2025 um 10:36:58
 
Zitat:
Lieber dim4ik,

wir haben willkürlich in ihren Melderegistereintrag die Staatsangehörigkeit von Nordkorea eingetragen. Bitte bringen Sie den Nachweis auf eigene Kosten, dass Sie kein Staatsangehöriger von Nordkorea sind.

Beste Grüße
Ihre Meldebehörde


Zwinkernd.

In der Gesetzesbegründung zum BMG gibts nur den Verweis auf den § 11 MRRG. Hab jetzt nicht nach der Begründung zu der Mitwirkungspflicht gefunden, weil es doch schwer zu finden ist.

Aber so wie ich das verstehe, bist du als Einwohner für die Angaben verantwortlich, die du Eintragen willst. Willst du als verheiratet eingetragen werden, legst du die Heiratsurkunde vor. Aber was wenn sie eintragen, dass du in Zimbabwe geheiratet hast. Wie beweist du nun das Gegenteil?

Das ist halt die Krux an der Sache. Die Behörde kann sehr wohl einen Nachweis für die sowjetische Staatsangehörigkeit haben, bspw. weil ein sowjetischer Reisepass bei der Einreise genutzt wurde und der Behörde vorgelegt wurde. Aber woher weiß die Behörde, dass die russische Staatsangehörigkeit vorlag? Lag ein russischer Reisepass vor? Wenn ja, ist die Sache klar. Aber wenn nicht...

Also ohne Beleg sind Angaben zu löschen.

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit per Erklärung gem. § 7 StAG a.F. erworben wurde, dann bedeutet es nicht, dass ggf. andere Staatsangehörigkeiten positiv festgestellt wurden.

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Antwort #51 - 02.11.2025 um 11:55:58
 
Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 10:20:03:
Ich gehe davon aus, dass der Meldepflichtige nur dazu aufgefordert werden kann - nein, das Verb ist falsch!

Er darf nur dazu aufgefordert werden, Nachweise für seine Angaben vorzulegen.

Nicht aber für Annahmen, Vermutungen oder Unterstellungen seitens der Meldebehörde oder einzelner Mitarbeiter dieser Behörde.

Folgender Abaluf:
1. Der TS stelt fest, bei im Melderegister ist (auch) die russ. StA eingetragen, obwohl er sie den deutschen Behörden gegenüber nie angezeigt hat und davon ausgeht, dass er keine besitzt.
2. Er informiert die Meldebehörde darüber und bittet/beantragt die Streichung der russ. StA aus dem Melderegister.
3. Die Meldebehörde geht dem Fall gemäß § 6 Abs. 3 BMG nach und fordert den Betroffenen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Nr. 2 BMG zur Vorlage einer Negativbeschinigung auf. Die Angaben i.S.v. § 26 Nr. 2 BMG ist dabei die jüngste Behauptung des Betroffenen, er besitze keine russ. StA.
4. Der Betroffene weigert die Vorlage einer solchen Negativbescheinigung entweder komplett oder ohne (vorherige) Kostenübernahme durch die Meldebehörde.
5. Die Meldebehörde lehnt die Korrektur der Daten im Melderegister ab mit Verweise auf nichterfüllte Mitwirkungspflicht des Betroffenen.

Fallfrage 1: War die Ablehnung rechtens?
Fallfrage 2: Angenommen, der Betroffene entscheidet sich im Schritt 4 anders, wirkt mit, besorgt die Negativbescheinigung von der russ. StA auf eigene Kosten und legt sie der Meldebehörde vor, woraufhin die Letztere den Eintrag über seine russ. StA im Melderegister streicht. Darf der Betroffene nun die Erstattung von Aufwendungen von der Meldebehörde verlangen und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsnormen?

Hierzu Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 25 Rn. 1-3:
Zitat:
II. Mitwirkungspflichten

Die Vorschrift weist eine strenge Zweckbindung auf. So sind die erforderlichen Auskünfte „zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters“ zu erteilen. Dies zeigt zugleich die Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse auf. Es dürfen nur jene Angaben erhoben werden, die nach § 3 BMG und gegebenenfalls nach landesrechtlichen Regelungen im Melderegister gespeichert werden müssen. Die Erhebung weiterer Daten würde über diese Zwecksetzung hinausgehen und zugleich einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit darstellen. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6e) der VO (EU) 2016/679 nur rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Weiterhin sind nach § 25 Nr. 2 BMG erforderliche Unterlagen „zum Nachweis der Angaben“ vorzulegen. Die Zweckbindung bezieht sich damit auf die Nachweisfunktion. Weitere Zwecke dürfen bei der Einforderung von Nachweisen nicht verfolgt werden.

Die Auskunftspflicht ist eine Nebenpflicht des Meldepflichtigen und besteht nur „auf Verlangen“ der zuständigen Meldebehörde hin. Es handelt sich um eine besondere Rechtsvorschrift nach § 26 Abs. 2 S. 2 VwVfG, indem dem Meldepflichtigen Mitwirkungspflichten auferlegt werden, die über den Regelungsgehalt des § 26 VwVfG hinausgehen (Ehmann/Brunner PAM BMG, Teil IV, Stand August 2020, § 25 Rn. 2). Eine Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kommt im Wege des Verwaltungszwangs, etwa durch die Androhung eines Zwangsgeldes, in Betracht (Süßmuth/Laier BMG, 2. Aufl., EL Stand Oktober 2020, § 25 Rn. 5).

Die Meldebehörde kann also sogar ein Zwangsgeld verhängen, obwohl es in den Fällen wie der hier weniger wahrscheinlich ist, da es für die Meldebehörde weniger aufwändig wäre, den Antrag (wenn auch formell) abzulehnen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 10:20:03:
Anderenfalls kann man solche Menschen ja spaßeshalber durch alle 15 Länder schicken, damit sie sich einen kompletten Satz Negativbescheinigungen besorgen können.
Denn rein theoretisch wären ja alle 15 Länder, die nach dem Zerfall der Sowjetunion (wieder) entstanden, als neue StAng nach der sowjetischen denkbar.

Why not? Daher ist ja hier die Frage, was sind genau die Rechten und Pflichten der Betroffenen und der Meldebehörden in so einem Fall, v.a. was darf die Meldebehörde von den Betroffenen verlangen und was davon dürfen die Betroffenen ablehnen und dennoch die Korrektur von Daten über ihre Personen im Melderegister zu bewirken?

Aras schrieb am 02.11.2025 um 10:36:58:
Das ist halt die Krux an der Sache. Die Behörde kann sehr wohl einen Nachweis für die sowjetische Staatsangehörigkeit haben, bspw. weil ein sowjetischer Reisepass bei der Einreise genutzt wurde und der Behörde vorgelegt wurde. Aber woher weiß die Behörde, dass die russische Staatsangehörigkeit vorlag? Lag ein russischer Reisepass vor? Wenn ja, ist die Sache klar. Aber wenn nicht...

Also ohne Beleg sind Angaben zu löschen.

Das ist genau der casus knacksus. Der Betroffenen wendet sich an die Meldebehörde mit der Behauptung, dass irgendwelche Daten im Melderegister zu seiner Person nicht stimmen, dann soll er bitte schon diese seinen Angaben auch belegen. So handhaben das viele Meldebehörden in solchen Fällen. Daher ist die Frage, ob das richtig ist.
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Antwort #52 - 02.11.2025 um 13:21:29
 
Hallo zusammen,

danke für eure Impulse! Das hilft mir sehr, auch wenn ich bisher noch nicht "die einzig wahre einfache Lösung" sehe. Ich schrieb vorhin schonmal, dass es immer komplexer wird, je tiefer ich buddele. Ich nähere mich aber an und bin immer noch in der Aufbereitungsphase bzw. Informationssammlung.

In meinem Post "Geschrieben am: 27.10.2025 um 12:04:44" habe ich eine Email zitiert. Diese ist von der Bezirksregierung Münster. Was genau die ursprüngliche Behörde (Kreis Paderborn) mitgeteilt hat bzw. welche weiteren Informationen vorliegen, weiß ich weiterhin nicht.

Zur Klarstellung: Ich möchte und werde auch kooperieren. Auch würde ich notfalls die Negativbescheinigung beim russ. Konsulat versuchen zu bekommen, bin aber leider skeptisch, da ich viele Unterlagen nicht aufbringen kann, erst recht nicht im Original. Die 60 EUR Bearbeitungsgebühr der Botschaft (ich hatte auch schon was mit 120 EUR gelesen), würde ich zähneknirschend zahlen.

Zitat:
Das ist genau der casus knacksus. Der Betroffenen wendet sich an die Meldebehörde mit der Behauptung, dass irgendwelche Daten im Melderegister zu seiner Person nicht stimmen, dann soll er bitte schon diese seinen Angaben auch belegen. So handhaben das viele Meldebehörden in solchen Fällen. Daher ist die Frage, ob das richtig ist.


Genau das würde ich auch gerne belegen bzw. meine Geschichte aufschreiben und alle Nachweise beifügen, die ich habe.

Aktuell sehe ich folgende Pfade, die ich weiterverfolgen kann:

1.) Ich stütze meine Argumentation darauf, dass ich die russ. StA aufgrund der hier genannten Erläuterungen nicht erworben haben konnte und würde die kasaschische StA in den Fokus rücken (meine Großeltern haben diese aufgrund der späteren Einreise gehabt) und aufgrund der Tatsache, dass Kasachstan keine Doppelstaatlichkeit erlaubt (Gesetze würde ich raussuchen), hoffe ich, dass dann meiner Logik gefolgt werden kann, dass ich nur die deutsche StA haben kann. - Einfach ausgedrückt, bin immer noch Laie Zwinkernd
Just in dieser Sekunde habe ich den vollständigen Registrierschein von meinen Eltern in Kopie bekommen, dort wurde neben der deutschen StA (durch Aufnahme) noch folgendes unter "3. daneben folgendes Staatsangehörigkeit" eingetragen: SOW. Also Sowjetisch.

2.) Ich habe heute mit meiner Mutter nochmal telefoniert. Die sagte mir, dass Sie bei der Einreise nach D erst einen Zwischenstop in Moskau bei der deutschen Botschaft für das Visum machen mussten. Auf den Pässen ist ein Aufkleber der Bundesrepublik D. (Botschaft Moskau) drauf und auch weiterhin die Staatsangehörigkeit sowjetisch (CCCP/URSS) und noch der Hinweisgrund "Ausreisen wegen festen Wohnsitz" - was auch immer das bedeutet. Stempel vom sowj. Innenministerium. Ggf. hat man hier in D im Prozess nicht genau geprüft, von wo (welches Ursprungsland) wir eigentlich kommen und hat nur Moskau gelesen. Obwohl im Registrierschein "SOW" steht.
Demnach könnte ich versuchen dies per Erklärung aufzulösen. Meine Mutter kann sich das auch alles nicht erklären, außer das man uns irgendwie "einordnen" wollte. Denn eigentlich hätten wir uns bei den kasachischen Behörden irgendwie melden sollen, was wir aber nicht getan haben. Ein Umstand, der nun etwas quer läuft.
Aufgrund der Tatsache, dass im Registrierschein Sowjetisch steht, hoffe ich, dass man dadurch vllt eine Änderung herbeiführen kann.
Im Zweifel steht dann bei mir: deutsch, sowjetisch. Und ich könnte den "Kasachstan-Weg" (sh.Punkt 1 von mir) gehen?!

3.) Termin bei der russ. Botschaft machen und alle Unterlagen mitnehmen, die ich habe, in der Hoffnung, dass ich diese Negativbescheinigung bekomme. Gebühr ist mir egal. Der Aufwand ist hochgradig nervig. Ausgang zudem ungewiss, ob ich die überhaupt bekomme.

4.) Weiterhin auf die Löschung bestehen, inkl. Einschaltung des Rechtsweges (darauf habe ich absolut keine Lust, zumal finanziell noch bescheidener).

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Antwort #53 - 02.11.2025 um 13:29:09
 
Wäre dann vielleicht dieser Hinweis (im Zitat dick markierter Text) hier relevant bzw. hilfreich?

Von Aras mal gepostet (BMG?):

Zitat:
"[...]
Die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr existierenden Staates (zum Beispiel der Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Jugoslawiens) verbleibt im Melderegister, bis eine andere rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit rechtssicher belegt oder mitgeteilt worden ist oder geklärt ist, dass die betroffene Person keine rechtsnachfolgende Staatsangehörigkeit besitzt, und wird nicht ohne weitere Prüfung gelöscht. Diese Prüfung kann vorgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Behörde vorstellig wird, zum Beispiel bei deutschen Staatsangehörigen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten oder bei Ausländern bei der Ausstellung einer Meldebescheinigung zwecks Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Vorlage von Bescheinigungen der Nachfolgestaaten des nicht mehr existierenden Staates durch die betroffene Person ist für eine Löschung nicht generell erforderlich. Für die Eintragung der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates gelten die obigen Ausführungen zur Eintragung der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates."


Danke!

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Antwort #54 - 02.11.2025 um 14:38:10
 
dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 11:55:58:
Fallfrage 1: War die Ablehnung rechtens?

Welche? Die der Meldebehörde?

Dein ganzer Gedankengang zu den beiden Fallfragen baut darauf auf, dass hier der Betroffene einen Eintrag entfernen lassen will, den er nicht veranlasst hat und der unrichtig ist.
Das wertest Du als Begehren des Betroffenen, also als einen Antrag von seiner Seite.

Dafür wäre er selbstverständlich in der Mitwirkungs- und ggf. Beweispflicht.


Ich dagegen werte es als Aufforderung zur Korrektur eines unrichtigen Verwaltungshandelns. Der falsche Eintrag ist nicht auf Betreiben des Betroffenen entstanden, also offenbar durch eigenes Handeln der Behörde.

Vergleichbar (ich weiß, hinkend ...) mit einer falschen Angabe in einem eAT, der vom Inhaber erst deutlich nach der Aushändigung bemerkt wird - gehen wir dann davon aus, dass sein Korrekturbegehren ein Antrag auf einen neuen Verwaltungsakt ist?

Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ist sein Korrekturbegehren keine (neue) Angabe zur Eintragung ins Melderegister.
Also keine Mitwirkungs- und Beweispflicht.


Man mag mich für blauäugig oder naiv halten, aber ich erwarte von Behördenmitarbeitern korrektes Handeln nicht nur dann, wenn ein Antragsteller sein Begehr juristisch korrekt vorträgt.

Also gleiches Handeln bei
* Ich sehe hier in der Meldebescheinigung, ich hätte auch die XXX-StAng - das ist falsch, können Sie das berichtigen?
wie auch
* In meiner Meldebescheinigung sehe ich, ich hätte auch die XXX-StAng. Diese Information ist falsch, das habe ich niemals gegenüber Ihrer Behörde vorgetragen. Bitte belegen Sie mir, auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage dieser Eintrag entstanden ist. Falls Sie keine Grundlage für diesen Eintrag hatten, dann löschen Sie ihn einfach und bestätigen mir das schriftlich.

Wer dagegen von einem "Wir machen nie etwas falsch und haben das auch früher nicht getan." ausgeht, bestreitet das Mensch-Sein von Behördenmitarbeitern.

Menschen machen Fehler.

Nun aber von Betroffenen zu fordern, dass sie mit eigenem Aufwand und auf eigene Kosten erstmal beliebige Beweise führen sollen, geht mir zu weit.
Es eröffnet Schreiben wie dem Start-"Zitat" in Antwort #50 Tür und Tor.
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Antwort #55 - 02.11.2025 um 17:50:11
 
Ich würde wie gesagt das Gespräch suchen.

Die beiden Eskalationsstufen Bezirksregierung und Innenministerium habe ich dir auch genannt. Es gibt noch den Landesdatenschutzbeauftragten, dem kannst du das als Datenschutzverstoß melden.

Rechtsweg würde ich noch nicht gehen.

Und Kasachstan ist der einzige Staat der für mich Sinn macht. Aber was bringt dir das, wenn dei Behörde darauf beharren würde, dass du auch Russe seist?

Was sagt deine Mutter bezüglich eurer Propiska? Also zum Stichtag dem 01.03.1992?
Habt ihr da noch irgendwelche Unterlagen wie Abmeldeurkunden?

Die Propiska war relevant für die ganzen Fragen der Staatsangehörigkeit.

Bspw. in den damaligen baltischen SSR lebten ne Menge Russen aus der RSFR, mit Propiska in den baltischen SSR. Die wurden dann beim Zerfall der Sowjetunion keine russische Staatsangehörigkeit bekommen, wegen der fehlenden Propiska in der RSFR und auch keine baltische Staatsangehörigkeit erworben, weil die alten baltischen Staatsangehörigkeit aus den 40ern wieder Geltung bekam.

Die Propiska bzw. die Abmeldung ist der Dreh- und Angelpunkt für Kasachstan.



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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #56 - 02.11.2025 um 17:57:26
 
Datenschutzgrundverordnung der EU:

Der Bürger hat ein Recht auf Korrektur falscher Daten.

https://dsgvo-gesetz.de/art-16-dsgvo/
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dim4ik
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Antwort #57 - 02.11.2025 um 18:47:08
 
EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:21:29:
In meinem Post "Geschrieben am: 27.10.2025 um 12:04:44" habe ich eine Email zitiert. Diese ist von der Bezirksregierung Münster.

Dann kann man fast mit Sicherheit sagen, dass ohne eine Negativbescheinigung vom russ. Konsulat die Meldebehörde keine Änderungen an dem Eintrag im Melderegister zur russ. StA vornehmen wird. Eine Erklärung von dir bzw. deiner Mutter wird der Meldebehörde bzw. deren Fachaufsicht (Bezirksregierung Münster) sicherlich auch nicht ausreichen. Man könnte jedoch bereits jetzt eine Ebene weiter zum Referat 12 des Landesinnenministerium als höchsten Aufsichtsbehörde, um deren Meinung ebenfalls einzuholen (dafür musst du aber genauer deinen Appell und deine Forderung formulieren).

EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:21:29:
Was genau die ursprüngliche Behörde (Kreis Paderborn) mitgeteilt hat bzw. welche weiteren Informationen vorliegen, weiß ich weiterhin nicht.

Wird langsam Zeit, dass du Akteneinsicht bei der Meldebehörde (und ggf. Bezirksregierung) beantragst.

EuHU schrieb am 02.11.2025 um 13:29:09:
Wäre dann vielleicht dieser Hinweis (im Zitat dick markierter Text) hier relevant bzw. hilfreich?

Ich sehe nicht, wie der zitierte Text die Meldebehörde davon abhalten soll, von dir die Vorlage einer Negativbescheinigung für die russ. StA zu verlangen. Das von dir fett markierte verleitet vielmehr dazu, eine solche Negativbescheinigung von dir zu fordern, um das (Nicht-)Vorhandensein der StA eindeutig zu klären. Daher würde ich es an deiner Stelle nicht als Argument einbringen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Welche? Die der Meldebehörde?

Ja. In der Fallbeschreibung ist keine andere Behörde erwähnt Smiley

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Dein ganzer Gedankengang zu den beiden Fallfragen baut darauf auf, dass hier der Betroffene einen Eintrag entfernen lassen will, den er nicht veranlasst hat und der unrichtig ist.
Das wertest Du als Begehren des Betroffenen, also als einen Antrag von seiner Seite.

Dafür wäre er selbstverständlich in der Mitwirkungs- und ggf. Beweispflicht.

Ich sehe nicht, warum die Mitwirkungspflicht des § 25 Nr. 2 BMG nur bei einer vom Betroffenen selbst veranlassten Verwaltungshandlung greifen würde. Die Angaben i.S. dieser Vorschrift kann der Betroffene gegenüber der Meldebehörde ja auch dann machen, wenn diese von Amts wegen nach § 6 Abs. 3 BMG tätig geworden ist und den Betroffenen im weiteren beteiligt hat. Also egal wer die Überprüfung initiiert hat, wenn der Betroffene behauptet, dass er keine StA besitze, kann die Meldebehörde von ihm einen entsprechenden Nachweis verlangen.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Vergleichbar (ich weiß, hinkend ...) mit einer falschen Angabe in einem eAT, der vom Inhaber erst deutlich nach der Aushändigung bemerkt wird - gehen wir dann davon aus, dass sein Korrekturbegehren ein Antrag auf einen neuen Verwaltungsakt ist?

Natürlich nicht, aber eben als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt bestehend in der Erteilung eines AT.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Hat also der Betroffene den falschen Eintrag im Melderegister nicht selbst veranlasst, ist sein Korrekturbegehren keine (neue) Angabe zur Eintragung ins Melderegister.
Also keine Mitwirkungs- und Beweispflicht.

Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?
Versteht mich nicht falsch, ich bin auch dafür, dass die Behörde ihre Fehler selber und auf eigene Kosten berichtigen soll, ich versuche aber bloß eine rechtliche Grundlage für ein solches Handeln mehrerer Meldebehörden zu finden.

Petersburger schrieb am 02.11.2025 um 14:38:10:
Menschen machen Fehler.

Sicher. Einige sind aber in der Lage die Fehler einzugestehen und diese folglich entschuldigend zu korrigieren, die anderen tun es nicht gerade aus dem von dir genannten Grund, dass (sinngemäß) "die Behörden per Definition keine Fehler machen und wenn es so im Register drin steht, dann muss sich jemand dabei was gedacht haben".

reinhard schrieb am 02.11.2025 um 17:57:26:
Der Bürger hat ein Recht auf Korrektur falscher Daten.

Das steht nicht in Frage, fraglich ist nur, was man als Betroffene alles dafür tun muss, um dieses Ziel zu erreichen, gerade wenn der Fehler nicht auf eigenem Mist gewachsen ist Smiley
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Antwort #58 - 02.11.2025 um 19:13:18
 
Sry, dim4ik aber ich stimme dir überhaupt nicht zu.

Das Problem ist doch, dass irgendetwas willkürlich eingetragen wurde. Wäre sowjetisch in dem Melderegister gewesen, hätte man doch eine ganz andere Gesprächsgrundlage.

dim4ik schrieb am 02.11.2025 um 18:47:08:
Warum nicht? Ist die Behauptung "Ich besitze keine russ. StA", die der Betroffene gegenüber der Meldebehörde auf eigene Initiative macht, keine Angabe i.S.d. § 25 Nr. 2 BMG?


Sehe ich nicht als Angabe. Angaben sind personenbezogene Daten.

Wenn ich also zur Meldebehörde gehe und erkläre, dass ich die nordkoreanische Staatsangehörigkeit habe, dann wird man nach einem Nachweis fragen, damit man diese Angabe ins Register eintragen kann und insbesondere auch darf.

Wenn aber die Behörde irgendwas erfindet und wegspeichert, benötigt es einen Nachweis.

Darum war auch mein erster Gedanke, dass die Behörde den Nachweis für die russische Staatsangehörigkeit vorlegen soll. Ohne den Nachweis, tja...

Legt die Behörde den Nachweis vor, dann wird der Betroffene ja nicht diskutieren sondern das entsprechend weiter mit Russland klären.

Aber so liegt eine Speicherung ohne Nachweis vor.

Siehe auch die VwV:

Zitat:
12 Zu § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten

Der Anspruch auf Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Daten besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 DSGVO unentgeltlich. Er erstreckt sich auch auf die zum Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten gespeicherten Hinweise und die weiterhin aufzubewahrenden Daten weggezogener oder verstorbener Personen im Sinne des § 13 Absatz 2 BMG.

Den Nachweis, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, hat grundsätzlich die betroffene Person zu führen, sofern die Daten von ihr selbst, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer An- oder Abmeldung, angegeben worden sind. Einer Anhörung bedarf es nicht, es sei denn, die Berichtigung oder Ergänzung entspricht nicht dem antragsgemäßen Willen der betroffenen Person.


Wo ist der Hinweis für die russische Staatsangehörigkeit als Nachweis der Richtigkeit der Melderegisterdaten? Und der Betroffene hat ja nicht angegeben, dass er die russische Staatsangehörigkeit hat, sondern es wurde von der Behörde schlicht reingeschrieben. Also muss die Behörde den Nachweis der Richtigkeit erbringen. Aber ohne Nachweis geht das halt nicht.

Also fehlt der Nachweis muss die Angabe gelöscht werden.
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Antwort #59 - 02.11.2025 um 19:30:45
 
Zitat:
Die Propiska bzw. die Abmeldung ist der Dreh- und Angelpunkt für Kasachstan.


Gibt es leider nicht. Lediglich die Abmeldung im Arbeitsbuch meiner Eltern ist mit Datum vom 27.02.1992 und 1.4.1992 eingetragen.
„Entlassen gemäß Paragraph 32 KSOT Kas.SSR auf eigenen Wunsch“.
Mehr gibt es nicht.

Die Kasachischen Inlandspässe mit dem Abmeldestempel mussten die bei Ausreise in Kasachstan noch abgeben.
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« Zuletzt geändert: 02.11.2025 um 19:42:53 von EuHU »  
 
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