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ARB 1/80 und Ausbildung (Gelesen: 659 mal)
ozcartman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.09.2025 um 19:38:29
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem ARB 1/80.

Von 2021 bis 2024 habe ich in Deutschland eine Ausbildung gemacht. Von Juli 2024 bis Juli 2025 habe ich mit einem Aufenthaltstitel nach §18a gearbeitet und ich arbeite auch aktuell weiterhin damit.

Da ich aus der Türkei komme, habe ich gelesen, dass ich durch das ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben könnte. Laut den Regelungen müsste man dafür 4 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Diese 4 Jahre habe ich grundsätzlich erfüllt, allerdings waren 3 Jahre davon die Zeit während meiner Ausbildung.

Meine Frage ist: Zählen die 3 Jahre meiner Ausbildung als Beschäftigungszeit im Sinne des ARB 1/80? Hätte ich aktuell Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach ARB 1/80?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
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Aras
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Antwort #1 - 15.09.2025 um 20:46:10
 
Zitat:
Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben,
dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche
Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält („Genc“, Rn. 19 m.w.N.; „Payir“, Rn. 28).

Unerheblich ist die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und
Geber der Arbeitsleistung nach nationalem Recht. Unerheblich ist auch, wie hoch die
Produktivität des Betroffenen ist und woher die Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen. Schließlich ist es auch unerheblich, wenn sich die Höhe der Vergütung
in Grenzen hält („Kurz“, Rn. 32).

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra...


Die Frage ist bspw. ob deine Ausbildungsvergütung erheblich genug war. Dazu hast du nix erklärt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ozcartman
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Antwort #2 - 15.09.2025 um 20:53:40
 
Aras schrieb am 15.09.2025 um 20:46:10:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migra...


Die Frage ist bspw. ob deine Ausbildungsvergütung erheblich genug war. Dazu hast du nix erklärt.


Vielen Dank für die Antwort, aber soweit ich es richtig verstehe, steht in dem von Ihnen zitierten Text, dass die Höhe des Gehalts unerheblich ist.

Zur Information möchte ich dennoch erwähnen, dass mein Gehalt in diesen Jahren höher war als die BAföG-Leistungen.
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Aras
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Antwort #3 - 15.09.2025 um 21:27:24
 
ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 20:53:40:
Vielen Dank für die Antwort, aber soweit ich es richtig verstehe, steht in dem von Ihnen zitierten Text, dass die Höhe des Gehalts unerheblich ist.


Im nächsten Abschnitt in den Anwendungshinweisen geht es dann um die Tätigkeit bzw. dem damit korrelierenden Gehalt.

Zitat:
3.5.2. Geringfügigkeitsgrenze
Ab welcher Grenze eine Tätigkeit als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ab („Genc“,
Rn. 26 ff.). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf
bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung
des Tarifvertrags, die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen („Genc“, Rn. 27).

Schau selber in der PDF auf Seite 22 nach.

Die Tätigkeit darf nicht unerheblich sein, sodass man anhand des Gehaltes auch die Erheblichkeit der Tätigkeit schließen kann.

Ich kenne Leute die haben 150 € Ausbildungsvergütung in der Friseurlehre bekommen. Darum gehe ich nie davon aus, dass Azubis die Minijob-Grenze überschreiten, sondern frage konkret nach.

Wenn du die BAFöG Grenze überschritten hast, dann war es ja über der Minijob-Grenze. Also war die Tätigkeit schon erheblich. Insofern sollten die Zeiten deiner Ausbildung unproblematisch für das Aufenthaltsrecht gem. ARB 1/80 zählen.

Also kannst du zur Ausländerbehörde gehen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG beantragen. Kostet ja nur soviel wie ein deutscher Personalausweis.
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ozcartman
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Antwort #4 - 15.09.2025 um 21:35:24
 
Aras schrieb am 15.09.2025 um 21:27:24:
Im nächsten Abschnitt in den Anwendungshinweisen geht es dann um die Tätigkeit bzw. dem damit korrelierenden Gehalt.

Schau selber in der PDF auf Seite 22 nach.

Die Tätigkeit darf nicht unerheblich sein, sodass man anhand des Gehaltes auch die Erheblichkeit der Tätigkeit schließen kann.

Ich kenne Leute die haben 150 € Ausbildungsvergütung in der Friseurlehre bekommen. Darum gehe ich nie davon aus, dass Azubis die Minijob-Grenze überschreiten, sondern frage konkret nach.

Wenn du die BAFöG Grenze überschritten hast, dann war es ja über der Minijob-Grenze. Also war die Tätigkeit schon erheblich. Insofern sollten die Zeiten deiner Ausbildung unproblematisch für das Aufenthaltsrecht gem. ARB 1/80 zählen.

Also kannst du zur Ausländerbehörde gehen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG beantragen. Kostet ja nur soviel wie ein deutscher Personalausweis.


Vielen Dank für die ausführliche Antwort. In diesem Fall: Wird meine zukünftige Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, dadurch beeinflusst? Wenn ich mit § 18a weitermache, habe ich nächstes Jahr das Recht, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

Wenn ich eine neue Aufenthaltserlaubnis nach ARB 1/80 erhalte:

3 Jahre § 16a

1 Jahr § 18a

1 Jahr ARB 1/80

Da dies insgesamt 5 Jahre ergibt, kann ich dann einen Antrag stellen, oder gibt es eine separate Berücksichtigung der Ausbildungsjahre?

Ich möchte auch klarstellen, dass ich dies nicht aufgrund eines vorhandenen Wissens frage, sondern vorsorglich.
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Antwort #5 - 15.09.2025 um 21:49:42
 
Du kannst ja zwei Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Einmal weiterhin deine § 18a und dann noch die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. ARB 1/80.

ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 21:35:24:
oder gibt es eine separate Berücksichtigung der Ausbildungsjahre?

Nicht für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 18c Abs. 1 AufenthG.

Nicht vergessen, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG deklarativ ist. D.h. du hast das Recht schon. Die Karte heißt zwar Aufenthaltserlaubnis, aber sie ist keine "Erlaubnis" weil eine Behörde über deinen Aufenthalt entschieden hat sondern die Karte dokumentiert dass du das Recht aus ARB 1/80 erworben hast.

ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 21:35:24:
Ich möchte auch klarstellen, dass ich dies nicht aufgrund eines vorhandenen Wissens frage, sondern vorsorglich.

Also weißt du es und fragst es nochmal  Durchgedreht
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Antwort #6 - 15.09.2025 um 22:06:51
 
Aras schrieb am 15.09.2025 um 21:49:42:
Du kannst ja zwei Aufenthaltserlaubnisse besitzen. Einmal weiterhin deine § 18a und dann noch die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. ARB 1/80.

Nicht für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 18c Abs. 1 AufenthG.

Nicht vergessen, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 AufenthG deklarativ ist. D.h. du hast das Recht schon. Die Karte heißt zwar Aufenthaltserlaubnis, aber sie ist keine "Erlaubnis" weil eine Behörde über deinen Aufenthalt entschieden hat sondern die Karte dokumentiert dass du das Recht aus ARB 1/80 erworben hast.

Also weißt du es und fragst es nochmal  Durchgedreht


Es ist immer gut, sicherzugehen Smiley Manchmal können bei einer großen Menge an Informationen Punkte übersehen werden.

Vielen Dank noch einmal für deine gesamte Hilfe. Die Informationen, die du gegeben hast, waren sehr hilfreich. Ich wünsche dir einen schönen Abend.
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