ozcartman schrieb am 15.09.2025 um 20:53:40:Vielen Dank für die Antwort, aber soweit ich es richtig verstehe, steht in dem von Ihnen zitierten Text, dass die Höhe des Gehalts unerheblich ist.
Im nächsten Abschnitt in den Anwendungshinweisen geht es dann um die Tätigkeit bzw. dem damit korrelierenden Gehalt.
Zitat:3.5.2. Geringfügigkeitsgrenze
Ab welcher Grenze eine Tätigkeit als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses ab („Genc“,
Rn. 26 ff.). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf
bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung
des Tarifvertrags, die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen („Genc“, Rn. 27).
Schau selber in der PDF auf Seite 22 nach.
Die Tätigkeit darf nicht unerheblich sein, sodass man anhand des Gehaltes auch die Erheblichkeit der Tätigkeit schließen kann.
Ich kenne Leute die haben 150 € Ausbildungsvergütung in der Friseurlehre bekommen. Darum gehe ich nie davon aus, dass Azubis die Minijob-Grenze überschreiten, sondern frage konkret nach.
Wenn du die BAFöG Grenze überschritten hast, dann war es ja über der Minijob-Grenze. Also war die Tätigkeit schon erheblich. Insofern sollten die Zeiten deiner Ausbildung unproblematisch für das Aufenthaltsrecht gem.
ARB 1/80 zählen.
Also kannst du zur Ausländerbehörde gehen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2
AufenthG beantragen. Kostet ja nur soviel wie ein deutscher Personalausweis.