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Ehe mit Person mit Aufenthaltsgestattung (Gelesen: 1.169 mal)
Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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15.09.2025 um 10:28:23
 
Hallo,

eine Deutsche und ihr Freund, der im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens befindet, beabsichtigen eine Eheschließung in Deutschland durchzuführen. Er kommt aus der Türkei.

Welcher Prozess erwartet sie hinsichtlich der Eheschließung (welche Papiere muss er besorgen, welche Behörde ist zuständig, braucht er eine Zustimmung von der ABH für die Eheschließung etc.) und danach bezüglich Aufenthaltstitel? Müsste der Ehepartner nach der Eheschließung wieder ausreisen und mit einem FZF-Visum einreisen?

Lieben Dank
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Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.09.2025 um 11:44:57
 
Noch kurz eine Frage: Müssen Deutschkenntnisse (A1) nachgewiesen werden? Das Paar kommuniziert miteinander auf Türkisch.
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Aras
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Antwort #2 - 15.09.2025 um 12:15:34
 
Die Türkei erteilt Ehefähigkeitszeugnisse. Kann er eins aus der Türkei beschaffen?

Eheschließungen brauchen keine Erlaubnis von einer Behörde. Es muss nur geprüft werden, dass alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Ja, A1 wird benötigt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 15.09.2025 um 13:20:35
 
Es muss ein gesetzlicher Anspruch bestehen, da hier § 10 Abs. 1 AufenthG greift. Das bedeutet, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Das schließt A1 mit ein, aber auch z.B. die Lebensunterhaltssicherung.

Visumsverfahren müsste er m.E. nicht nachholen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, da hier dann § 39 Nr. 4 AufenthV greifen dürfte.
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lottchen
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Antwort #4 - 15.09.2025 um 13:36:23
 
Mamaschlumpfine schrieb am 15.09.2025 um 10:28:23:
welche Papiere muss er besorgen, welche Behörde ist zuständig

Zuständig ist das Standesamt. Wie bei jeder anderen Eheschließung auch. Die sagen welche Papiere benötigt werden.
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Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 16.09.2025 um 12:15:29
 
Zunächst vielen Dank.

Ich hätte da noch eine Frage: Die Dame hatte bereits Scheidungen hinter sich, wobei die erste Scheidung bereits 25 Jahre her ist und die ersten beiden Scheidungen in der Türkei stattfanden. Ist es tatsächlich so, dass man für die in der Türkei geschiedenen Ehen die Anerkennungsbescheide sowie die alten Heiratsurkunden beim Standesamt mit einreichen muss, obwohl die letzte Ehe (beide Ehepartner waren zu diesem Zeitpunkt Deutsch) in Deutschland geschieden wurde?

Dann würde ich noch gerne wissen, ob die Sicherung der Lebenshaltungskosten auch für die Eheschließung mit deutschem Partner gilt, ich dachte immer, dass dem nicht so ist, sobald ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Ich frage nur aus Interesse, die Lebenshaltungskosten sind bei diesem Paar durch die Einkünfte der zukünftigen Braut mehr als genug gesichert.
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lottchen
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Antwort #6 - 16.09.2025 um 13:02:00
 
Mamaschlumpfine schrieb am 16.09.2025 um 12:15:29:
Ist es tatsächlich so, dass man für die in der Türkei geschiedenen Ehen die Anerkennungsbescheide sowie die alten Heiratsurkunden beim Standesamt mit einreichen muss, obwohl die letzte Ehe (beide Ehepartner waren zu diesem Zeitpunkt Deutsch) in Deutschland geschieden wurde?

Soweit ich weiß - ja. Mein Mann und ich mussten auch von beiden Vorehen sowohl die Heiratsurkunde als auch die Scheidungsurkunde einreichen. Obwohl beide Scheidungen in D stattfanden.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #7 - 16.09.2025 um 13:27:36
 
Mamaschlumpfine schrieb am 16.09.2025 um 12:15:29:
Dann würde ich noch gerne wissen, ob die Sicherung der Lebenshaltungskosten auch für die Eheschließung mit deutschem Partner gilt, ich dachte immer, dass dem nicht so ist, sobald ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Ich frage nur aus Interesse, die Lebenshaltungskosten sind bei diesem Paar durch die Einkünfte der zukünftigen Braut mehr als genug gesichert.


Im Regelfall ist das auch genauso.

Bei Personen im Asylverfahren und bei abgelehnten Asylbewerbern gelten aber die Regelungen des § 10 AufenthG.

Für Personen im Asylverfahren bedeutet das, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur in 2 Fällen erteilt werden darf:

a) mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann, wenn wichtige Interessen der BRD es erfordern
b) bei einem gesetzlichen Anspruch

Gesetzlicher Anspruch bedeutet, dass alle gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Behörde also gar nicht mehr anders entscheiden kann und kein Entscheidungsspielraum hat.

Und bzgl. des Ehegattennachzuges zu Deutschen ist das Absehen von der Lebensunterhaltssicherung eben eine Soll-Regelung und keine Ist-Regelung wie es z.B. beim Nachzug zum deutschen Kind der Fall ist.

Das ist der Grund warum der Lebensunterhalt in diesen Fällen gesichert werden muss, auch wenn in der Praxis in anderen Fallkonstellationen auf dieses Erfordernis verzichtet wird, z.B. wenn das Visum bei der Auslandsvertretung beantragt wird.
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Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.05.2026 um 11:49:11
 
Hilfe  Smiley

Hallo nochmal,

es gibt ein Problem, ich brauche bitte eure Hilfe.

Für die beabsichtigte Eheschließung benötigt das Standesamt von der Braut (mir) Nachweise über meine früheren Ehen (Evlenme Kayit Örnegi - Formül B) für jede Ehe.

Meine zweite Ehe wurde in der Türkei geschlossen und in der Türkei geschieden. Darüber verfüge ich über gar keine Unterlagen mehr, bis auf den Anerkennungsbeschluss der Scheidung in Deutschland.

Die dritte Ehe wurde in der Türkei geschlossen und nach 20 Jahren in Deutschland geschieden. Hier verfüge ich über das rote Heiratsbuch aus der Türkei und über den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss einse deutschen Gerichts.

Da ich meine letzten beiden Ehen in der Türkei als deutsche Staatsangehörige eingegangen bin, sagen die türkischen Behörden, dass dieses Formular (Evlenme kayit örnegi - Formül B) für mich nicht ausstellbar ist, da ich nirgends in der Türkei registriert wäre. Ich müsse mich an die deutschen Behörden wenden.

Das deutsche Standesamt sagt jedoch, dass ich dieses Dokument aus der Türkei beschaffen soll.

Das türkische Konsulat sagt, ich müsse mich an die deutsche Botschaft in der Türkei wenden.

Woher bekomme ich nun diese Urkunde? Seit 2 Monaten sind wir diesen Unterlagen hinterher.

Außerdem gibt es noch das Problem, dass im Ehefähigkeitszeugnis meines Verlobten als letzte aufgelöste Ehe meine erste Ehe angezeigt wird, da dies aus der Zeit stammt, als ich noch türkische Staatsbürgerin war und somit im System noch eingespeichert ist. Die letzten beiden Ehen wären den türkischen Behörden nicht bekannt, da ich sie als deutsche Staatsbürgerin eingegangen bin. Das Standesamt möchte aber, dass im Ehefähigkeitszeugnis die zuletzt geschiedene Ehe angegeben ist, was auch verständlich ist.

Ich danke euch im voraus.
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Antwort #9 - 13.05.2026 um 12:21:33
 
Ich habe keine Ahnung vom türkischen Personenstandswesen. Müsste dazu selber suchen.

Aber überall auf der Welt gibt es das ungeschriebene Gesetz, dass dort wo der Personenstandsfall geschehen ist, auch entsprechende weitere Informationen gibt. Du hast in der Türkei geheiratet. Wo denn? Dort würde ich suchen.

Das Formül B basiert auf dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16

https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/uebereinkommen/_documents/ciec/u...

Meine Vermutung:
Das Problem ist wahrscheinlich, dass was wir in Deutschland mit "Personenstandsbuch wurde geschlossen" bezeichnen. Was im Grunde nur bedeutet, dass es nicht mehr aktiv geführt wird. D.h. wenn du versterben solltest, wird es wahrscheinlich nicht in deiner Geburtsurkunde verzeichnet. Für die bist du im Grunde jetzt wie tot. Deine Nationale ID können die wohl nicht mehr wie bei türkischen Staatsangehörigen in den Computer eingeben und den Datensatz sehen.

Das bedeutet aber nicht, dass die die Daten vernichtet hätten oder sonstwas. Kein Staat ist so dumm und vernichtet einzelne Registereinträge bei einer Ausbürgerung. Was ist wenn morgen rauskommt, dass aus einer der Ehen ein Kind hervorgegangen ist, welches nicht registriert wurde. Dann darf die Antwort von der Behörde nicht sein: "Sry, finden wir nicht?"

Egal.

Wenn du das Anerkennungsverfahren der Scheidung durchgelaufen hast, dann hast du vielleicht dort auch die Kopien der vorherigen Eheschließungen und Scheidungen beigefügt. Frag ob du die Einsicht in die Akte bekommen darfst. Vielleicht kriegst du ja dann zumindest die Registernnummern der Eheschließungen und so... Dann kannst du wahrscheinlich beim Standesamt in der Türkei ein Formül B beschaffen.

Achja... das ist deine private ANgelegenheit. Die deutsche Botschaft ist nicht dafür zuständig ausländische Urkunden für Privatpersonen zu beschaffen. Wenn dann muss die türkische Botschaft was machen. Bevor du aber vielleicht mit einem Betonkopf diskutierst, kannst du auch überlegen ob du nicht einen Anwalt oder vielleicht sogar ein Familienmitglied bevollmächtigst in der Türkei beauftragst die Formül B beim zuständigen Standesamt zu beschaffen.

Also wenn du in Ankara geheirat hast, einen Anwalt in Ankara beauftragen das Formül B zu beschaffen. Es gibt zwar die Liste von Anwälten von der deutschen Botschaft https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/rechtsanwaltsliste-1614734 aber wenn du in Gaziantep geheiratest, dann such einen Anwalt aus Gaziantep. Bringt ja nix das ganze unnötig teuer zu machen.

Such nach nem Scheidungsanwalt in der Stadt wo du geheiratet hast, der sollte dann wissen wo man die Urkunde beschafft.

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