Hallo,
wir können keine konkrete Rechtsberatung machen. Das ist die Aufgabe von Anwälten.
Insofern solltest du dich an einen Anwalt wenden.
Aber allgemen zu deinen Fragen:
1. Es wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Welcher § darauf geschrieben steht ist eigentlich egal, wenn am Ende das Ergebnis passt. Die Behörden prüfen auch weitere Rechtsgrundlagen, weil es ja auch in deinem Interesse ist. Ein "verkleinern" des Antrags ist mögilch, bspw. Antrag auf
NE gem. § 28 II kann auch als Verlängerungsantrag der bestehenden
AE gedeutet werden. Das Ändern eines Antrag durch die Behörde ist nicht möglich. Man kann also nicht dir § 25b geben wenn du gem. § 104c beantragt hast. Für alle Fälle in denen das ursprünglich beantragte nicht erteilt werden soll, ist die Anhörung da. Also du beantragst X, das würde man ablehnen, aber Y ginge, dann gibt es eine Anhörung: "Leider geht X nicht. Wollen Sie Y? Ja? Dann super, hier ist es.". In deinem Fall will man aber garnichts geben.
2. Er wurde ja nicht abgelehnt sondern zusätzlich geprüft. Siehe oben.
3. Die Stellungnahme dient dazu dir eine Chance einzuräumen DEINE Meinung zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Bspw. fehlt vielleicht ein Sprachzertifikat oder irgendwas ist deiner Meinung nach doch entscheidungserheblich was die Behörde nicht weiß.
Vergleiche auch § 82 I
AufenthG:
Zitat:(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. [...]
Wenn also bspw. Integrationsleistung verneint wird, dann könnte man ja schauen ob eine nachweisbare Integrationsleistung gibt, und man den Nachweis der Behörde im Rahmen der Anhörung vorlegen kann und sogar vielleicht muss.
Und wieder: Besorg dir einen Anwalt.