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Aufenthalt §25b nach Ablauf von Chancenaufenthalt §104c wird vorab von Ausländerbehörde abgelehnt (Gelesen: 522 mal)
xiboo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt §25b nach Ablauf von Chancenaufenthalt §104c wird vorab von Ausländerbehörde abgelehnt
12.09.2025 um 21:41:38
 
Hallo,
eine Person aus Algerien stellte einen Antrag auf Verlängerung seines Aufentshalttitels nach §104c (Chancenaufenthalt), was faktisch nicht geht. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte ihm gleichzeitig damit, ihn wegen fehlender Integrationsleistung einen für ihn in Frage kommenden Aufenthaltstitel nach §25b auch abzulehnen, ihn bald in eine Duldung zu überführen und zeitnah eine Abschiebung einzuleiten.
Die Person kann nach §28 LVwVfG Stellung zu dem Schreiben nehmen.

Fragen:
1. Ist das gängige Praxis bzw. Sprachpraxis der Ausländerbehörde?
2. Darf die Ausländerbehörde den noch nicht gestellten Antrag auf §25b anlasslos ablehnen
3. Gegen was genau soll sich die Stellungnahme nach §28 richten?

Ich bin neu hier und bitte um Nachsehen, falls die Antworten offensichtlich sind und ich es nicht kapiere und wenn ich den Thread falsch eingeordnet habe.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt §25b nach Ablauf von Chancenaufenthalt §104c wird vorab von Ausländerbehörde abgelehnt
Antwort #1 - 12.09.2025 um 22:01:34
 
Hallo,

wir können keine konkrete Rechtsberatung machen. Das ist die Aufgabe von Anwälten.

Insofern solltest du dich an einen Anwalt wenden.

Aber allgemen zu deinen Fragen:

1. Es wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Welcher § darauf geschrieben steht ist eigentlich egal, wenn am Ende das Ergebnis passt. Die Behörden prüfen auch weitere Rechtsgrundlagen, weil es ja auch in deinem Interesse ist. Ein "verkleinern" des Antrags ist mögilch, bspw. Antrag auf NE gem. § 28 II kann auch als Verlängerungsantrag der bestehenden AE gedeutet werden. Das Ändern eines Antrag durch die Behörde  ist nicht möglich. Man kann also nicht dir § 25b geben wenn du gem. § 104c beantragt hast. Für alle Fälle in denen das ursprünglich beantragte nicht erteilt werden soll, ist die Anhörung da. Also du beantragst X, das würde man ablehnen, aber Y ginge, dann gibt es eine Anhörung: "Leider geht X nicht. Wollen Sie Y? Ja? Dann super, hier ist es.". In deinem Fall will man aber garnichts geben.

2. Er wurde ja nicht abgelehnt sondern zusätzlich geprüft. Siehe oben.

3. Die Stellungnahme dient dazu dir eine Chance einzuräumen DEINE Meinung zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Bspw. fehlt vielleicht ein Sprachzertifikat oder irgendwas ist deiner Meinung nach doch entscheidungserheblich was die Behörde nicht weiß.

Vergleiche auch § 82 I AufenthG:

Zitat:
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. [...]


Wenn also bspw. Integrationsleistung verneint wird, dann könnte man ja schauen ob eine nachweisbare Integrationsleistung gibt, und man den Nachweis der Behörde im Rahmen der Anhörung vorlegen kann und sogar vielleicht muss.

Und wieder: Besorg dir einen Anwalt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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xiboo
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt §25b nach Ablauf von Chancenaufenthalt §104c wird vorab von Ausländerbehörde abgelehnt
Antwort #2 - 12.09.2025 um 22:20:26
 
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort und die Erklärungen.
Werde versuchen die Person an einen Anwalt zu binden.
Schönen Abend!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt §25b nach Ablauf von Chancenaufenthalt §104c wird vorab von Ausländerbehörde abgelehnt
Antwort #3 - 16.09.2025 um 11:44:55
 
Mit Erteilung der AE nach 104c müsste die Ausländerbehörde einen Brief geschickt haben, was vom Algerier innerhalb der 18 Monate erwartet und vorgelegt werden muss.

Das solltet Ihr in der Stellungnahme Punkt für Punkt abhaken, um nachzuweisen, dass alles erfüllt wurde.

Aber es gibt auch Leute, die die Punkte nicht erledigt haben, dann sollte man eine Begründung liefern und konkret schreiben, zu welchem Zeitpunkt man die Belege für die Erfüllung der Bedingungen vorlegt.
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