Facoly242526
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Hartenstein Germany
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Hallo an alle!
Heute habe ich ein Update zum Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitsnachweis. Der Antrag wurde im Februar 2026 von der Standesbeamtin gestellt. Da wir in einer ostdeutschen Kleinstadt leben, hatte sie quasi eine Erfahrung von null damit. (Und ich habe den Fehler gemacht, mir jeweils nicht die original Forderungen des OLG kopieren zu lassen und die Anforderungen nicht ganz genau zu recherchieren, ja, mein Fehler).
Die erste Antwort des OLG Dresden lag leider ungeöffnet 1 Monat im Standesamt, weil die Dame 4 Wochen Urlaub hatte.
Es gab einige Nachforderungen, zB. Übersetzungen der ersten Eheurkunde und der Geburtsurkunde durch einen gerichtlich bestallten Übersetzer. Das haben wir abgeliefert, aber wie sich zeigte, war es dem Gericht nicht ausreichend. Dem Übersetzer hatte nur eine Kopie vorgelegen, dementsprechend bestätigte er nur die Übersetzung einer Kopie - das Gericht verlangt jetzt (in der zweiten Nachforderung) Bestätigungen, daß die Originale vorgelegen haben. (Btw, es sind Urkunden, die parallel auch in Englisch ausgefüllt sind, anderweitig wird dann von einer Übersetzung abgesehen).
Des weiteren bemängelte das Gericht nunmehr die Laminierung der Geburtsurkunde. Es ist allerdings so, daß meine Frau (nach ihrer in ihrem Umfeld geübten Gewohnheit) ALLE Urkunden laminiert hat. Sie hat deren viele, vor allem Schulabschlüsse, Zeugnisse usw.
Hierzu muß ich sagen, daß VOR dem Antrag auf Befreiung Ehefähigkeit die Urkundenprüfung der Geburtsurkunde in Indien erfolgte, mit vollem Erfolg. Die reine Logik sagt mir dann, daß die Frage, ob diese Urkunde hier laminiert oder unlaminiert vorliegt, vollkommen egal sein müßte - sie wurde vor Ort geprüft.
Die Standesbeamtin will nun erkunden, was zur Behebung des Mangels nun gewünscht wird.
Was (aufgrund von illusionären Vorstellungen unsererseits) auch nachgefordert wird, ist eine Erklärung der indischen Verwandeten (Familie/Eltern), daß die Dame "unverheiratet und Single" ist. Ich dachte, wenn sie erst vor wenigen Monaten hier in D vom indischen Ehemann geschieden wurde und überlappend bereits beim neuen Partner wohnt, sich diese Frage erübrigt. Scheinbar nicht.
Zur Urkundenprüfung mache ich ein extra Posting.
Zu guter Letzt wurde bei der ersten Rückforderung ein Zahlendreher im Scheidungsurteil bemängelt: beim Geburtsdatum wurde statt "9" eine "6" eingetragen (dort und nur dort). Es wurde sofort durch die befasste Scheidungsanwältin eine Korrektur der Scheidungsurkunde erwirkt. Diese wurde ordentlich erstellt und dann eingesandt. Das OLG bemängelte, daß diese Korrektur nicht "offiziell vom Amtsgericht beglaubigt" wäre, es wäre "kein Original". (Es gibt kein anderes "Original").
Damit geht auch diese Sache in die nächste Schleife.
Ich selbst habe mich aufgrund dieser Erfahrungen davon verabschiedet, Erwartungen zu hegen, wann und ob hier etwas Zielführendes passiert.
Angenommen, wir besorgen aus Indien eine unlaminierte Geburtsurkunde, dann könnte das Gericht sagen: "da muß eine Vor-Ort-Prüfung her, sonst ist nicht sicher, ob es eine Fälschung ist."
M.E. gibt es immer etwas zu bemängeln, wenn man bemängeln möchte...ergo sehe ich diese Verfahren als kafkaesk an. Aber vermutlich bin ich damit nicht der erste und noch lange nicht der letzte.
Liebe Grüße, Stefan
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