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Verlaufsbericht für Eheschließung mit geduldeter Inderin (Gelesen: 1.326 mal)
Facoly242526
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08.09.2025 um 15:19:12
 
Hallo an alle Interessierten,

nachdem ich mit meiner indischen Partnerin die Scheidung von ihrem indischen Ehemann erwirken konnte (Scheidung erfolgte in D), möchten wir nun die Eheschließung anpeilen.

Erforderlich ist für meine Partnerin (Binal) eine Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses vom OLG Dresden. Dieses hat dafür einen Leitfaden zur Verfügung gestellt.

Eine Geburtsurkunde wird verlangt - jedoch gibt es für indische Urkunden keine Legalisation, sondern es wird eine Vor-Ort-Prüfung verlangt. Kostet ca. 500€.

In der Meinung, daß ja eine indische Apostille und Legalisation sowieso nicht anerkannt bzw. gemacht werden, haben wir uns die Geburtsurkunde aus Indien schicken lassen, ohne alles.

Jetzt meine Frage: ist die Geburtsurkunde so ausreichend für den Antrag beim OLG? (ich weiß, vermutlich gilt da die Aussage der Standesbeamtin, die ich aber noch nicht habe).

Wir hoffen, daß die brandaktuelle deutsche Scheidungsurkunde als "Ledigennachweis" akzeptiert wird - ein solcher Nachweis aus Indien ist ja schon deshalb nicht zu bekommen, weil dort gar nicht bekannt ist, daß in D eine Scheidung erfolgte.

Demnächst gehts wieder zum Standesamt, um nach gehöriger Aufklärung das Verfahren mal auszulösen. Ich werde dann weiter berichten (Sinn und Zweck ist, daß später hinzukommende User den Thread zum Informieren nutzen können - und daß ich auch mal eine Frage stellen kann).

Liebe Grüße, Stefan



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Antwort #1 - 08.09.2025 um 15:37:00
 
1. Der Spanier-Beschluss könnte argumentativ hilfreich sein
2. Wenn der OLG Präsident auf eine Überprüfung der indischen Geburtsurkunde besteht, was willst du machen? Beschwerde dagegen bedeutet eine Entscheidung durch einen OLG-Senat. Da sollte man sehr gute Gründe haben, warum man jetzt auf die Echtheits- und Inhaltsprüfung der Geburtsurkunde verzichten könne. § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG.

Ich hätte persönlich schon die Apostille draufgepackt. Das OLG muss nicht die Apostille anerkennen, es hätte aber die Beweiskraft etwas verstärken können. Apostillen bringen normalerweise Oberbehörden an, d.h. man hätte argumentieren können, dass nicht nur der einfache Standesbeamte die Urkunde in der Hand hatte. Egal.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 08.09.2025 um 21:13:13
 
Facoly242526 schrieb am 08.09.2025 um 15:19:12:
  weil dort gar nicht bekannt ist, daß in D eine Scheidung erfolgte.


Ich würde es bekannt machen. Man weiß nie, wann man indische
Behörden braucht. Wie sollen die dir später mal helfen,
wenn sie nichtmal über den Stand der Dinge informiert sind.

Außerdem, nur meine Gedanken:  Wie passt das zusammen? OLG
soll/wird Befreiung Ledigkeitsnachweis  erteilen, zeitgleich die Frau
in ihrer Heimat noch als verheiratet gemeldet ist
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Antwort #3 - 08.09.2025 um 21:42:47
 
Sehr esoterische Fragen. Warum stellst du nicht gleich die Frage wie ein deutsches Gericht zwei Inder hätte scheiden können.
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Antwort #4 - 03.06.2026 um 09:07:07
 
Hallo an alle!

Heute habe ich ein Update zum Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitsnachweis. Der Antrag wurde im Februar 2026 von der Standesbeamtin gestellt. Da wir in einer ostdeutschen Kleinstadt leben, hatte sie quasi eine Erfahrung von null damit. (Und ich habe den Fehler gemacht, mir jeweils nicht die original Forderungen des OLG kopieren zu lassen und die Anforderungen nicht ganz genau zu recherchieren, ja, mein Fehler).

Die erste Antwort des OLG Dresden lag leider ungeöffnet 1 Monat im Standesamt, weil die Dame 4 Wochen Urlaub hatte.

Es gab einige Nachforderungen, zB. Übersetzungen der ersten Eheurkunde und der Geburtsurkunde durch einen gerichtlich bestallten Übersetzer. Das haben wir abgeliefert, aber wie sich zeigte, war es dem Gericht nicht ausreichend. Dem Übersetzer hatte nur eine Kopie vorgelegen, dementsprechend bestätigte er nur die Übersetzung einer Kopie - das Gericht verlangt jetzt (in der zweiten Nachforderung) Bestätigungen, daß die Originale vorgelegen haben. (Btw, es sind Urkunden, die parallel auch in Englisch ausgefüllt sind, anderweitig wird dann von einer Übersetzung abgesehen).

Des weiteren bemängelte das Gericht nunmehr die Laminierung der Geburtsurkunde. Es ist allerdings so, daß meine Frau (nach ihrer in ihrem Umfeld geübten Gewohnheit) ALLE Urkunden laminiert hat. Sie hat deren viele, vor allem Schulabschlüsse, Zeugnisse usw.

Hierzu muß ich sagen, daß VOR dem Antrag auf Befreiung Ehefähigkeit die Urkundenprüfung der Geburtsurkunde in Indien erfolgte, mit vollem Erfolg. Die reine Logik sagt mir dann, daß die Frage, ob diese Urkunde hier laminiert oder unlaminiert vorliegt, vollkommen egal sein müßte - sie wurde vor Ort geprüft.

Die Standesbeamtin will nun erkunden, was zur Behebung des Mangels nun gewünscht wird.

Was (aufgrund von illusionären Vorstellungen unsererseits) auch nachgefordert wird, ist eine Erklärung der indischen Verwandeten (Familie/Eltern), daß die Dame "unverheiratet und Single" ist. Ich dachte, wenn sie erst vor wenigen Monaten hier in D vom indischen Ehemann geschieden wurde und überlappend bereits beim neuen Partner wohnt, sich diese Frage erübrigt. Scheinbar nicht.

Zur Urkundenprüfung mache ich ein extra Posting.

Zu guter Letzt wurde bei der ersten Rückforderung ein Zahlendreher im Scheidungsurteil bemängelt: beim Geburtsdatum wurde statt "9" eine "6" eingetragen (dort und nur dort). Es wurde sofort durch die befasste Scheidungsanwältin eine Korrektur der Scheidungsurkunde erwirkt. Diese wurde ordentlich erstellt und dann eingesandt. Das OLG bemängelte, daß diese Korrektur nicht "offiziell vom Amtsgericht beglaubigt" wäre, es wäre "kein Original". (Es gibt kein anderes "Original").

Damit geht auch diese Sache in die nächste Schleife.

Ich selbst habe mich aufgrund dieser Erfahrungen davon verabschiedet, Erwartungen zu hegen, wann und ob hier etwas Zielführendes passiert.

Angenommen, wir besorgen aus Indien eine unlaminierte Geburtsurkunde, dann könnte das Gericht sagen: "da muß eine Vor-Ort-Prüfung her, sonst ist nicht sicher, ob es eine Fälschung ist."

M.E. gibt es immer etwas zu bemängeln, wenn man bemängeln möchte...ergo sehe ich diese Verfahren als kafkaesk an. Aber vermutlich bin ich damit nicht der erste und noch lange nicht der letzte.

Liebe Grüße, Stefan
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Antwort #5 - 03.06.2026 um 09:21:25
 
Thema Urkundenprüfung.

Anfang des Jahres kündigte sich bei den indischen Verwandten der indische Urkundenprüfer an. Meine Frau gab dann durch, dort solle man "Tee kochen" und zwei drei Fotos von ihr aufstellen, als passendes Environment.

Am ersten Tag hielt sich der Urkundenprüfer im Gemeindeamt der (winzigen) Geburtsstadt auf, ca. 4 Stunden. Da war bereits ersichtlich, daß dort diese Geburtsurkunde tatsächlich ausgestellt wurde.

Die große Aktion folgte am nächsten Tag: Besuch bei den Verwandten. Aufebthaltsdauer 5 volle Stunden. Dabei Ausfragen über:
- den gesamten Lebenslauf
- die Geburt
- die erste Ehe
- Gründe für das Verlassen Indiens
- Lebensumstände in Deutschland
- wie wurde hier der neue Partner gefunden

UND: "wer von beiden hat denn die Beziehung angebahnt" (LOL). Ich bin mir suicher, daß das keine "Urkundenprüfung" war, sondern "BS".

Die Verwandten hatten zeitweise einen whatsapp call laufen (verdeckt), damit Binal mithören konnte. Der Prüfer hatte derartig detaillierte Fragen, daß aber die Verwandten ganz offiziell anrufen mußten, um die Antworten zu bekommen.

Damit nicht genug. Hinterher dann ein privater Anruf des Prüfers: "Madam, die Sache steht gut, ich könnte positiven Bescheid geben - aber was sind dann meine benefits?" !!!

Hmmm, Bedenkzeit. "Ich rufe dann morgen nochmal an." Er rief nochmals privat an, quatschte eine Stunde und bekam 100 € auf sein Privatkonto überwiesen, damit die Sache dann läuft. Aber "Madam, bitte zahlen Sie das Geld mit Freude, und liebevoll," (sonst "schlechtes Karma").

Er hat dann vermutlich 10 Stunden Arbeit beim Konsulat abgerechnet, für 20 Minuten im Gemeindeamt Lhodra und 9,5 h XYZ.

Naja, muß man halt hinnehemen. So ist das eben organisiert.

Ich bin allerdings ins Nachdenken gekommen: welchen Wert hat eine "Urkundenprüfung" durch Einheimische, weil man generell dem Land nicht traut, und der Einheimische umgehend wieder per Korruption zum Ergebnis zu bringen ist - für 1000 € hätte er sicherlich auch eine gefälschte Urkunde bestätigt.

Sorry, aber meine Gefühle waren negativ. Eine Zirkusshow.

Ganz iebe Grüße trotzdem. Stefan


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Antwort #6 - 03.06.2026 um 10:42:56
 
Kannst ja trotzdem beim Auswärtigen Amt die Bestechung melden.
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Antwort #7 - 06.06.2026 um 10:06:53
 
Mannlich schrieb am 08.09.2025 um 21:13:13:
Außerdem, nur meine Gedanken:  Wie passt das zusammen? OLG
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Oh, da habe ich noch gar nicht darüber nachgedacht.  Ärgerlich

Allerdings weiß die Verwandtschaft natürlich bescheid. Diese sollte auch die eidesstattliche Erklärung abgeben, daß keine Ehehindernisse vorliegen. Stellungnahmen indischer Behörden sind ja nicht gefordert. Irgendwann hatte ich mal überlegt, ob und wie man die Scheidung auch in Indien rechtskräftig machen kann, bin aber wieder davon abgekommen.

Mir wird aber jetzt klar, daß es Probleme geben könnte. Zum Beispiel ist der aktuelle indische Paß meiner Frau noch vor der Scheidung erstellt worden und enthält den Ex-Ehemann als "Ehemann". Da kann ich in Indien schwerlich als Ehemann auftreten, vermutlich. Also müßte der Paß auch wieder neu ausgestellt werden?

LG Stefan
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