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Verlaufsbericht für Eheschließung mit geduldeter Inderin (Gelesen: 706 mal)
Facoly242526
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08.09.2025 um 15:19:12
 
Hallo an alle Interessierten,

nachdem ich mit meiner indischen Partnerin die Scheidung von ihrem indischen Ehemann erwirken konnte (Scheidung erfolgte in D), möchten wir nun die Eheschließung anpeilen.

Erforderlich ist für meine Partnerin (Binal) eine Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses vom OLG Dresden. Dieses hat dafür einen Leitfaden zur Verfügung gestellt.

Eine Geburtsurkunde wird verlangt - jedoch gibt es für indische Urkunden keine Legalisation, sondern es wird eine Vor-Ort-Prüfung verlangt. Kostet ca. 500€.

In der Meinung, daß ja eine indische Apostille und Legalisation sowieso nicht anerkannt bzw. gemacht werden, haben wir uns die Geburtsurkunde aus Indien schicken lassen, ohne alles.

Jetzt meine Frage: ist die Geburtsurkunde so ausreichend für den Antrag beim OLG? (ich weiß, vermutlich gilt da die Aussage der Standesbeamtin, die ich aber noch nicht habe).

Wir hoffen, daß die brandaktuelle deutsche Scheidungsurkunde als "Ledigennachweis" akzeptiert wird - ein solcher Nachweis aus Indien ist ja schon deshalb nicht zu bekommen, weil dort gar nicht bekannt ist, daß in D eine Scheidung erfolgte.

Demnächst gehts wieder zum Standesamt, um nach gehöriger Aufklärung das Verfahren mal auszulösen. Ich werde dann weiter berichten (Sinn und Zweck ist, daß später hinzukommende User den Thread zum Informieren nutzen können - und daß ich auch mal eine Frage stellen kann).

Liebe Grüße, Stefan



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Aras
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Antwort #1 - 08.09.2025 um 15:37:00
 
1. Der Spanier-Beschluss könnte argumentativ hilfreich sein
2. Wenn der OLG Präsident auf eine Überprüfung der indischen Geburtsurkunde besteht, was willst du machen? Beschwerde dagegen bedeutet eine Entscheidung durch einen OLG-Senat. Da sollte man sehr gute Gründe haben, warum man jetzt auf die Echtheits- und Inhaltsprüfung der Geburtsurkunde verzichten könne. § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG.

Ich hätte persönlich schon die Apostille draufgepackt. Das OLG muss nicht die Apostille anerkennen, es hätte aber die Beweiskraft etwas verstärken können. Apostillen bringen normalerweise Oberbehörden an, d.h. man hätte argumentieren können, dass nicht nur der einfache Standesbeamte die Urkunde in der Hand hatte. Egal.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 08.09.2025 um 21:13:13
 
Facoly242526 schrieb am 08.09.2025 um 15:19:12:
  weil dort gar nicht bekannt ist, daß in D eine Scheidung erfolgte.


Ich würde es bekannt machen. Man weiß nie, wann man indische
Behörden braucht. Wie sollen die dir später mal helfen,
wenn sie nichtmal über den Stand der Dinge informiert sind.

Außerdem, nur meine Gedanken:  Wie passt das zusammen? OLG
soll/wird Befreiung Ledigkeitsnachweis  erteilen, zeitgleich die Frau
in ihrer Heimat noch als verheiratet gemeldet ist
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Aras
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Antwort #3 - 08.09.2025 um 21:42:47
 
Sehr esoterische Fragen. Warum stellst du nicht gleich die Frage wie ein deutsches Gericht zwei Inder hätte scheiden können.
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