roseforest schrieb am 22.09.2025 um 11:30:20:@petersburger hmm also ich habe immer Antwort erhalten z.b. diese
"die Bearbeitung des Antrags ist wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, seit Freitag den 26.11.2021 in Deutschland abgeschlossen.
Ich weiß. Aber auch das ist unpassend.
Erstens wissen die Antwortenden nicht, wem sie antworten.
Zweitens geben sie damit Auskunft über Kommunikation von Behörden untereinander, von der sie weder inhaltlich Kenntnis haben noch eine Ermächtigung einer der beiden Behörden.
Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage, die eine solche Auskunft gestattet?
Nicht nur in einem Fall ergaben sich aus der Antwort einer
ABH zusätzliche Fragen, die dann geklärt werden mussten. Oder es wurde nicht zugestimmt, was dann die
AV im zwischenbehördlichen Dialog z.T. langwierig ausräumen musste, bevor das Visum doch erteilt werden konnte.
Da hatte ein Antragsteller eben diese Antwort bekommen und sich voller Freude gleich ein Flugticket gekauft. Obwohl die
ABH abgelehnt hatte - was er ja nicht wissen konnte.
Kurz: Für jedwede Antwort bedarf es einer Grundlage, soll sie nicht bloß dummes Gerede sein.
Bei Behörden bedarf es dazu noch der Berechtigung, eine Antwort überhaupt zu geben.
Anders sehe ich das nur für das Beispiel: "Wurde ein von der
AV versandter Papiervorgang bereits an die
ABH versandt, wenn ja, an welche?" - dagegen hätte ich nur aus praktischen Gründen nichts. Oft genug sind Vorgänge nicht den vorgesehenen Weg gegangen, da muss man ja nachforschen können, was passiert ist.
Aber nur, wenn diese Information ausschließlich an den Antragsteller oder eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person gegegeben würde.
Was bis heute in keinem mir bekannten Fall geprüft wurde ...