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Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (Gelesen: 4.690 mal)
KhunDirk1982
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #30 - 22.09.2025 um 05:38:37
 
Danke für die vielen Beiträge.

Meine Frau hatte letzten Freitag einen Anruf von der Botschaft, um ein telefonisches Interview durchzuführen.

Ich gehe daher davon aus, das die Ausländerbehörde ihre Zustimmung bereits erteilt hat, ansonsten würde es ja keinen Sinn machen ein Interview durchzuführen.

Sehe ich das so richtig?
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Antwort #31 - 22.09.2025 um 08:17:38
 
Bevor du irgendwelche Sachen herleiten willst:
Ruf beim Bundesverwaltungsamt an und frag unter Angabe des Geschäftszeichens des Visums nach, ob die Zustimmung von der Ausländerbehörde zum Visa erteilt wurde oder eben nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 22.09.2025 um 08:22:21
 
... ob die ABH der AV geantwortet hat.
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Antwort #33 - 22.09.2025 um 11:16:18
 
KhunDirk1982 schrieb am 22.09.2025 um 05:38:37:
Meine Frau hatte letzten Freitag einen Anruf von der Botschaft, um ein telefonisches Interview durchzuführen.


Klasse, das waren ja nur 17 Kalendertage zwischen Antragstellung und (erster) Reaktion.

Es kann sein (ob es sein muss, weiß ich nicht), die AV prüft in Fällen, bei denen der Deutsche
unterhaltspflichtige Kinder hat, etwas genauer, sodass uU dieses Interview nicht zur Besorgnis Anlass geben muss.

Als Laie würde ich sagen; Das Visum deiner Frau ist noch nicht im Pass, aber der Drucker ist schon eingeschaltet ...   Zwinkernd


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Petersburger
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Antwort #34 - 22.09.2025 um 11:21:15
 
Petersburger schrieb am 22.09.2025 um 08:22:21:
... ob die ABH der AV geantwortet hat.

Vorhin hatte ich nicht die Muße für eine ausführlichere Ergänzung.

Mir fällt in letzter Zeit auf, dass zunehmend der Eindruck vermittelt wird, das BVA lese die Kommunikation zwischen Behörden inhaltlich mit und dürfe darüber Auskunft an irgendwelche Außenstehenden geben.

Das kann nicht der Fall sein, das widerspräche allen datenschutzrechtlichen Grundsätzen.

Ich habe z.B niemals telefonische Auskünfte an Anrufer gegeben, wenn ich deren Telefonnummer nicht im Vorgang hatte.
Auch nicht auf Emails übers Kontaktformular inhaltlich geantwortet, weil dort jede beliebige Mailadresse eingetragen werden kann.

Wie dann ein beliebiger Mitarbeiter des BVA Zugriff auf Personendaten haben und darüber Auskunft geben kann, verschließt sich meinem Verständnis.
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Antwort #35 - 22.09.2025 um 11:30:20
 
@petersburger hmm also ich habe immer Antwort erhalten z.b. diese

"die Bearbeitung des Antrags ist wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, seit Freitag den 26.11.2021 in Deutschland abgeschlossen.
                           
Bei Fragen zum aktuellen Bearbeitungsstand wenden Sie sich bitte an die Botschaft.

               
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Antwort #36 - 22.09.2025 um 11:32:20
 
Ja, du hast Recht. Ich wollte eigentlich auch schreiben, dass man erfahren kann OB eine Antwort vorliegt, aber nicht welche Antwort. Aber hab mich unglücklich ausgedrückt.

Ist ja nicht so, dass ich persönlich noch nie dort angerufen hätte. Aber Personendaten werden nie gegeben. Du sagst die Nummer und die schauen nach und sagen bspw. "Akte wurde vor ner Woche an die ABH weitergeleitet".
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Antwort #37 - 22.09.2025 um 13:12:59
 
Mannlich schrieb am 22.09.2025 um 11:16:18:
Es kann sein (ob es sein muss, weiß ich nicht), die AV prüft in Fällen, bei denen der Deutsche
unterhaltspflichtige Kinder hat, etwas genauer, sodass uU dieses Interview nicht zur Besorgnis Anlass geben muss.

Das ist
- wir wollen das Wort Unfug doch vermeiden -
einfach falsch.

Der komplette Inlandsteil des Vorganges, also alles rund um die Bezugsperson (Familienmitglied, Arbeitgeber usf., je nach Rechtsgrundlage) wird bei Beteiligung einer Inlandsbehörde nur durch diese Inlandsbehörde geprüft.
Welchen Sinn in diesem Zusammenhang ein Interview mit dem Zuziehenden durch die AV verfolgen könnte, bleibt mir verschlossen.

Mannlich schrieb am 22.09.2025 um 11:16:18:
Als Laie würde ich sagen; Das Visum deiner Frau ist noch nicht im Pass, aber der Drucker ist schon eingeschaltet ... Zwinkernd

Trotz der Startbemerkung "Als Laie" ist das absolut unpassend.

Es gibt für diese Vermutung keine plausible Grundlage, sie weckt im schlimmsten Fall unbegründete Hoffnungen.


Gibt es eigentlich keine Möglichkeit der Zurückhaltung, wenn das Wissen fehlt?


Vor vier Tagen erst hatte ich bei dieser Antwort über eine Ermahnung nachgedacht, mir diese aber verkniffen, weil die Diskussion inzwischen reichlich weitergegangen war.
Heute wieder.
Nochmal verkneife ich mir das nicht.
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« Zuletzt geändert: 22.09.2025 um 13:34:15 von Petersburger »  

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Antwort #38 - 22.09.2025 um 13:25:54
 
roseforest schrieb am 22.09.2025 um 11:30:20:
@petersburger hmm also ich habe immer Antwort erhalten z.b. diese

"die Bearbeitung des Antrags ist wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, seit Freitag den 26.11.2021 in Deutschland abgeschlossen.


Ich weiß. Aber auch das ist unpassend.

Erstens wissen die Antwortenden nicht, wem sie antworten.

Zweitens geben sie damit Auskunft über Kommunikation von Behörden untereinander, von der sie weder inhaltlich Kenntnis haben noch eine Ermächtigung einer der beiden Behörden.

Gibt es irgendeine Rechtsgrundlage, die eine solche Auskunft gestattet?

Nicht nur in einem Fall ergaben sich aus der Antwort einer ABH zusätzliche Fragen, die dann  geklärt werden mussten. Oder es wurde nicht zugestimmt, was dann die AV im zwischenbehördlichen Dialog z.T. langwierig ausräumen musste, bevor das Visum doch erteilt werden konnte.

Da hatte ein Antragsteller eben diese Antwort bekommen und sich voller Freude gleich ein Flugticket gekauft. Obwohl die ABH abgelehnt hatte - was er ja nicht wissen konnte.


Kurz: Für jedwede Antwort bedarf es einer Grundlage, soll sie nicht bloß dummes Gerede sein.
Bei Behörden bedarf es dazu noch der Berechtigung, eine Antwort überhaupt zu geben.


Anders sehe ich das nur für das Beispiel: "Wurde ein von der AV versandter Papiervorgang bereits an die ABH versandt, wenn ja, an welche?" - dagegen hätte ich nur aus praktischen Gründen nichts. Oft genug sind Vorgänge nicht den vorgesehenen Weg gegangen, da muss man ja nachforschen können, was passiert ist.
Aber nur, wenn diese Information ausschließlich an den Antragsteller oder eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person gegegeben würde.
Was bis heute in keinem mir bekannten Fall geprüft wurde ...
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