Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Dieser fordert also nicht, dass A Leistungen für B,C...erhält, sondern es geht immer um die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
darum geht es ja, der 27(3) ist unglücklich formuliert, so unglücklich, dass er nicht greift
nochmal hier der §27(3)
Zitat:(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
hier ist nicht von einer Bedarfsgemeinschaft die Rede, sondern von einem Einzelnen, nämlich "derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet".
Bekommt
a) dieser Einzelne
für den Unterhalt von Dritten Leistungen oder
b) bekommt die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes die Leistungen?
Nach den Ausführungen weiter oben ist b) die richtige Antwort und nicht a)
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Erst recht dann, wenn A in Deutschland bereits mit Bürgergeld-Anspruch lebt
irrelevant, da hier §28
AufenthG greift (nur bei Deutschen!)
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:die BG also Bürgergeldanspruch hat, dann kann B, C und D nach § 27(3) die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden.
hier liegt ja das Poblem im Wortlaut des §27(3), im Gesetz steht nicht "BG", sondern "derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet" (also nur A).
Bekommt nun A Leistungen oder die BG?
Wenn A, dann greift der §27(3). Wenn BG, dann ist das durch den § nicht abgedeckt.
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Einkommen von B,C und D kummuliert mit dem Einkommen von A unterhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt
dann bekommt die BG Leistungen, nicht aber explizit
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Nur wenn das kummulierte Einkommen trotz Bürgergeld-Bezug von A dann oberhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt und die BG also keinen Bürgergeld-Anspruch mehr hat,
Der Satz ist doch ein Widerspruch in sich.
"trotz Bürgergeldbezug" und "kein Bürgergeldanspruch" geht nicht gleichzeitig.
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Das ganze ist die Regelung, die verhindern soll, dass ausländische Menschen in die deutschen Sozialsysteme einwandern
nein, bei Deutschen greift ausdrücklich §28 und bei Auländern greift er nicht, da muss der
LU gesichert sein
Die Regelung sollte sicherstellen, dass andere Familienangehörige des Stammberechtigten nicht leer ausgehen -- diese gehen aber so und so nicht leer aus. Der § ist und war Makulatur, bringt nur Irritationen und manche ABHs arbeiten sich daran wohl immer noch ab (aber nicht mehr allzuviele)
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:Dabei sind aber auch die Europa-rechtlichen Regeln und Urteile des EUGH für einwandernde EU-Bürger:innen zu beachten,
irrelevant im
AufenthG, für die gilt die Freizügigektisrichtlinie und nicht das
AufenthGMannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:Nein, weil §28 greift, denn A (in diesm Fall der TE) ist Deutscher.
§27 hat nichts mit dem §28 zu tun und der 28 setzt den 27 auch für Deutsche nicht ausser Kraft.
Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:C und D in deinem Beispiel sind seine Kinder aus erster Ehe,
nein, wie ich das verstehe waren da scopn die Kinder des neuen Ehegatten gemeint. Für C und D gilt aber der §28 nicht, da sie zum ausländichen Elternteil ziehen und
LU gesichert sein muss. ---- von daher war der Einbezug von C und D in das Beispiel sehr unglücklich
Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:Da A Deutscher ist, setzt §28 den §27 ff außer Kraft.
nein
§27 gilt, nur erkenne ich immer noch kein Szenario, das §27 Absatz 3 zum Zug kommen lässt.
Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:Seine Kinder dürfen wegen des Zuzugs seiner Frau (also B) nicht zum Leistungsbezieher werden.
da wir über die unglückliche Fromulierung des 27(3) diskutieren, würde ich das so nicht stehenlassen.