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Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (Gelesen: 4.043 mal)
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Antwort #15 - 15.09.2025 um 23:44:52
 
Gut, dass Du Deine Bemerkung auf den Absatz 3 eingeschränkt hast - aber widerspricht das von Dir Geschriebene meinen Anmerkungen?

Tatsächlich hilft eine Diskussion hierüber dem TS (und den allermeisten stillen Mitlesern) vermutlich nicht wirklich.
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Fred Dust
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Antwort #16 - 16.09.2025 um 09:18:35
 
erne schrieb am 15.09.2025 um 21:35:33:
In welchem Fall ist eine Person A für den Unterhalt von anderen Personen B auf Sozialhilfe angewiesen?
Und vor allem, wer ist da leistungsberechtigt?


Sie übersehen hier das SGB II, die Bedarfsgemeinschaft nach https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

SGB II - Bedarfsgemeinschaften entstehen sogar bei Unverheirateten. Verheiratete sind durch BGB einander zum  Unterhalt verpflichtet, beantragt einer der Ehepartner:innen Bürgergeld, so gilt der Antrag für alle der BG. Bei Heirat mit eineM Bürgergeld-Empfänger:in rutscht man automatisch auch in den Bürgergeld-Bezug.

Der Fall, nach dem Sie konkret fragen, tritt im SGB II-Rechtskreis auf, wenn das vorher ausreichende Einkommen nach Hochzeit nicht mehr ausreicht, um keinen Bürgergeld-Anspruch zu haben. Wenn also durch heirats-begründete Vergrösserung der Bedarfsgemeinschaft diese plötzlich Bürgergeld-Anspruch bekommt. Wenn also die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr gegeben ist.

PS. danke für die Diskussion, für mich als Lernendem lehrreich.
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Antwort #17 - 16.09.2025 um 17:38:37
 
Fred Dust schrieb am 16.09.2025 um 09:18:35:
Verheiratete sind durch BGB einander zumUnterhalt verpflichtet, beantragt einer der Ehepartner:innen Bürgergeld, so gilt der Antrag für alle der BG.

nur eingeschränkt und zwar nur dann, wenn
A. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, weil er den Rest der Bedarfsgemeinschaft pflegt oder ähnliches und die Leistungserbringung an die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ihn wieder in Arbeit bringt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html Absatz (2)
Zitat:
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden




ganz spezialle Fälle, aber ja

wobei noch zu klären wäre, ob für diese Leistungen, ein Antrag der restlichen Bedarfsgemeinschaft nötig ist, dann bekommt die Leistungen eben wieder B und nicht A. Es heisst ja Zitat:
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
und nicht "Leistungen erhölt der Leistungberechtigte FÜR Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben..."

da wagt sich aber keiner ran, wozu auch denn Art 6 GG schlägt da alles
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Antwort #18 - 16.09.2025 um 20:25:00
 
Tut mir leid, aber Sie zeigen hier deutliche Wissenslücken über das SGB II und den Alltag im Bürgergeld. Anders als ich, der krankheitsbedingt mehrere Jahre im Bezug war und jetzt wegen voller Erwerbsminderung durch meine Erkrankung im SGB XII-Bezug bin und täglich mit den Fallstricken der SGBs zu kämpfen habe.

Das ist kein Vorwurf, SGB ist ähnlich komplex wie Aufenthg. Ich will
in grosser Höflichkeit mal versuchen, das aufzudröseln:

erne schrieb am 16.09.2025 um 17:38:37:
nur eingeschränkt und zwar nur dann, wenn
A. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, weil er den Rest der Bedarfsgemeinschaft pflegt oder ähnliches und die Leistungserbringung an die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ihn wieder in Arbeit bringt.


Falsch, jeder Antrag auf Leistung nach SGB II eines Mitgliedes einer BG bringt alle Mitglieder der BG in den Leistungsbezug. Für den Anspruch gilt das Gesamteinkommen der BG. Wenn z.B. die Ehefrau einen Bürgergeld-Antrag stellt und gewährt bekommt, dann bekommen automatisch der Ehemann und die Kinder auch Bürgergeld und unterliegen den Regeln des SGB II, z.B. den Mitwirkungspflichten.

Wenn ein Paar unverheiratet mit gemeinsamem Kindern zusammenlebt und der Mann einen Bürgergeld-Antrag stellt und gewährt bekommt, dann bekommen automatisch die Mutter und die Kinder auch Bürgergeld und unterliegen den Regeln des SGB II, z.B. den Vermögens-Offenlegungspflichten. Obwohl sie nicht verheiratet sind.

Wenn ein Paar unverheiratet zusammenlebt und die Frau einen Bürgergeld-Antrag stellt und gewährt bekommt, dann bekommt automatisch der Mann auch Bürgergeld und unterliegt den Regeln des SGB II, z.B. der Pflicht zur Vermittlung in Arbeit. Obwohl sie nicht einander nach BGB unterhaltspflichtig sind.

erne schrieb am 16.09.2025 um 17:38:37:
ganz spezialle Fälle, aber ja


Nein, täglicher Alltag von Millionen von Bürgergeld-Empfangenden, die nicht alleinstehend sind.

erne schrieb am 16.09.2025 um 17:38:37:
wobei noch zu klären wäre, ob für diese Leistungen, ein Antrag der restlichen Bedarfsgemeinschaft nötig ist, dann bekommt die Leistungen eben wieder B und nicht A.


Nein, wenn A einen Antrag stellt, dann bekommt B automatisch auch Leistung, da Mitglied der BG. B muss also keinen eigenen Antrag stellen, ist aber gesetzlich verpflichtet, in As Antrag alle eigenen Angaben auch zu machen.

erne schrieb am 16.09.2025 um 17:38:37:
Leistungen erhölt der Leistungberechtigte dür Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben...
Woher stammt dieses Zitat? Ich kann trotz des für mich typischen Rechtschreibfehlers gerade nicht erkennen, dass es von mir sei.

Die Aussage ist jedenfalls falsch, nicht der Leistungsberechtigte A erhält die Leistung für B und die Kids C, D, sondern A, B, C und D erhalten einzeln Leistung. aber in einer kummulierten Überweisung.  Für die Berechnung der Leistungshöhe zählt aber das kummulierte Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft.

Das äussert sich z.B. darin, wenn ein Mitglied der BG den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb sanktioniert wird, gilt die Sanktion nur dieser Person, nicht den anderen Mitgliedern der BG.

Andersrum muss aber z.B. nicht das volljährige Kind C Antrag auf Leistungen aus dem BUT stellen, das kann A oder B machen.

erne schrieb am 16.09.2025 um 17:38:37:
da wagt sich aber keiner ran, wozu auch denn Art 6 GG schlägt da alles


Was genau meinen Sie mit diesem Satz? Wenn es um Bedarfsgemeinschaften unverheirater Menschen geht, die nach BGB nicht einander unterhaltspflichtig sind, durch SGB II-Bezug nur eines Menschen aber doch, so ist mir bisher keine höchstrichterliche Entscheidung von BSG oder gar BverfG über diese massive Ungleichbehandlung bekannt, die ich eigentlich für verfassungswidrig halte.

Insgesamt, das SGB II ist superkomplex, ich habe schon in anderen Threads darauf hingewiesen, dass hier keine sozialrechtlichen Fragen ähnlich sachkundig wie ausländerrechtliche Fragen  beantwortet werden können und man sich imho dafür an Fachforen wenden sollte. Ich wiederhole hiermit meinen Rat.
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Antwort #19 - 17.09.2025 um 09:51:27
 
ich will es mal abkürzen, es geht mir nicht um die SGB §§,
sondern um den §27 Absatz 3 AufenthG (und nur um diesen Absatz)

Fred Dust schrieb am 16.09.2025 um 20:25:00:
erne schrieb am Gestern um 17:38:37:
Leistungen erhölt der Leistungberechtigte dür Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben...
Woher stammt dieses Zitat? Ich kann trotz des für mich typischen Rechtschreibfehlers gerade nicht erkennen, dass es von mir sei.

das sollte kein Zitat sein, sondern Hervorhebung was eben NICHT im Gesezt steht, was aber so drin stehen müsste, damit der 27(3) greift.

Fred Dust schrieb am 16.09.2025 um 20:25:00:
Die Aussage ist jedenfalls falsch, nicht der Leistungsberechtigte A erhält die Leistung für B und die Kids C, D, sondern A, B, C und D erhalten einzeln Leistung. aber in einer kummulierten Überweisung.

dann sind wir uns einig, da nicht A die Leistungen für B,C,D,... erhält, greift der Wortlaut §27(3) ebn nicht (dieser fordert dass A Leistungen für B,C.... erhält)
Genau darauf will ich hinaus, deshalb schireb ich ja, dass der 27(3) unglücklich formuliert ist und frage mich deswegen, wann er überhaupt greift.




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Antwort #20 - 17.09.2025 um 20:24:56
 
erne schrieb am 17.09.2025 um 09:51:27:
dann sind wir uns einig, da nicht A die Leistungen für B,C,D,... erhält, greift der Wortlaut §27(3) ebn nicht (dieser fordert dass A Leistungen für B,C.... erhält)


Nein, wir sind uns nicht einig. Se haben imho das Rechtskonstrukt  Bedarfsgemeinschaft nicht richtig verstanden. Für den Anspruch auf Leistungen nach SGB II zählt allein die Summe aller Einkünfte aller Mitglieder der BG.

Dieser fordert also nicht, dass A Leistungen für B,C...  erhält, sondern es geht immer um die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
.
Wenn Mitglied A genug verdient, um als Alleinlebender keinen Anspruch auf Bürgergeld hat, aber Mitglied B der BG garkein Einkommen hat, dann haben BEIDE Anspruch auf Bürgergeld.Und die Kinder C, D  haben ja Einkommen durch z.B. das Kindergeld oder bei getrennt lebenden Alleinerziehenden den Unterhalt des abwesenden Elternteils. Oder bei Studierenden in der BG ihren BAFÖG-Anspruch - ja, BAFÖG ist anzurechnendes Einkommen der gesamten BG.

Wenn also A in Deutschland lebt, genug verdient, um alleine keinen SGB II-Anspruch zu haben. Dann B alleine oder mit C und D aus dem Ausland zuzieht, nicht arbeitet und das kummulierte Einkommen von A,B, C und D unterhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt, die BG also Bürgergeldanspruch hat, dann kann B, C und D nach § 27(3) die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden.

Erst recht dann, wenn A in Deutschland bereits mit Bürgergeld-Anspruch lebt und das hinzukommende Einkommen von B,C und D kummuliert mit dem Einkommen von A unterhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt.

Nur wenn das kummulierte Einkommen trotz Bürgergeld-Bezug von A dann oberhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt und die BG also keinen Bürgergeld-Anspruch mehr hat, also auf Leistungen nach dem Zweiten  Buch Sozialgesetzbuch nicht mehr angewiesen ist, dann greift §27.3 nicht mehr.

Das ganze ist die Regelung, die verhindern soll, dass ausländische Menschen in die deutschen Sozialsysteme einwandern. Dabei sind aber auch die Europa-rechtlichen Regeln und Urteile des EUGH für einwandernde EU-Bürger:innen zu beachten, die ihnen unter bestimmten Umständen das Leben in Deutschland unter SGB II -Bezug erlauben.
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Antwort #21 - 18.09.2025 um 08:27:59
 
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Wenn also A in Deutschland lebt, genug verdient, um alleine keinen SGB II-Anspruch zu haben. Dann B alleine oder mit C und D aus dem Ausland zuzieht, nicht arbeitet und das kummulierte Einkommen von A,B, C und D unterhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt, die BG also Bürgergeldanspruch hat, dann kann B, C und D nach § 27(3) die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden.


Nein, weil §28 greift, denn A (in diesm Fall der TE) ist Deutscher.
B seine nachziehende Ehefrau. siehe Post von @Petersburger

C und D in deinem Beispiel sind seine Kinder aus erster Ehe, für die er Unterhalt zu zahlen hat, was er auch tut.
Diese Kinder sind keines Falls in einer BG mit A und B, wären A & B sgb-ii Bezieher.

Kurzfassung:
B zieht zu A. Grundsätzlich greift §27
Da A Deutscher ist, setzt §28 den §27 ff außer Kraft. 
Da A zum Unterhalt für Dritte verpflichtet ist, greift doch wieder §27 ff.  27 ff besagt:
Seine Kinder dürfen wegen des Zuzugs seiner Frau (also B)
nicht zum Leistungsbezieher werden.

Nur in diesem Fall kann die ALB dem FZF Visum nicht zustimmen.
Zahlt A jedoch weiterhin seinen Unterhalt, kommt das nicht zur Anwendung und außerdem:
hebelt §6 GG den §27 ff aus, weil GG über AufenthG steht.

Daher auch der Satz von @erne:
Da wagt sich keiner ran ( keiner, im Sinne von ALB riskiert Prozess )

//
Würden A und B ( TE und seine Frau ) sgb-ii Bezieher, wegen den Unterhaltszahlungen an A`s Kinder ( C,D ... )
dann kann A §11b im sgb-ii geltend machen,
d.h. seine Unterhaltszahlungen werden bei der Berechung voll als Ausgaben angerechnet.

Außerdem: Durch Zuzug ändert sich die St.Kl. von A, von 1 auf 3,
womit er spürbar mehr Nettolohn hat, was der ganzen Mimik zugute kommt.



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Antwort #22 - 18.09.2025 um 10:17:16
 
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Dieser fordert also nicht, dass A Leistungen für B,C...erhält, sondern es geht immer um die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

darum geht es ja, der 27(3) ist unglücklich formuliert, so unglücklich, dass er nicht greift
nochmal hier der §27(3)
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


hier ist nicht von einer Bedarfsgemeinschaft die Rede, sondern von einem Einzelnen, nämlich "derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet".
Bekommt
a) dieser Einzelne für den Unterhalt von Dritten Leistungen oder
b) bekommt die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes die Leistungen?

Nach den Ausführungen weiter oben ist b) die richtige Antwort und nicht a)

Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Erst recht dann, wenn A in Deutschland bereits mit Bürgergeld-Anspruch lebt 

irrelevant, da hier §28 AufenthG greift (nur bei Deutschen!)

Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
die BG also Bürgergeldanspruch hat, dann kann B, C und D nach § 27(3) die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden.

hier liegt ja das Poblem im Wortlaut des §27(3), im Gesetz steht nicht "BG", sondern "derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet" (also nur A).
Bekommt nun A Leistungen oder die BG?
Wenn A, dann greift der §27(3). Wenn BG, dann ist das durch den § nicht abgedeckt.


Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Einkommen von B,C und D kummuliert mit dem Einkommen von A unterhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt

dann bekommt die BG Leistungen, nicht aber explizitFred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Nur wenn das kummulierte Einkommen trotz Bürgergeld-Bezug von A dann oberhalb der Anspruchsobergrenze für Bürgergeld liegt und die BG also keinen Bürgergeld-Anspruch mehr hat,

Der Satz ist doch ein Widerspruch in sich.
"trotz Bürgergeldbezug" und "kein Bürgergeldanspruch" geht nicht gleichzeitig.

Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Das ganze ist die Regelung, die verhindern soll, dass ausländische Menschen in die deutschen Sozialsysteme einwandern

nein, bei Deutschen greift ausdrücklich §28 und bei Auländern greift er nicht, da muss der LU gesichert sein
Die Regelung sollte sicherstellen, dass andere Familienangehörige des Stammberechtigten nicht leer ausgehen -- diese gehen aber so und so nicht leer aus. Der § ist und war Makulatur, bringt nur Irritationen und manche ABHs arbeiten sich daran wohl immer noch ab (aber nicht mehr allzuviele)

Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Dabei sind aber auch die Europa-rechtlichen Regeln und Urteile des EUGH für einwandernde EU-Bürger:innen zu beachten,

irrelevant im AufenthG, für die gilt die Freizügigektisrichtlinie und nicht das AufenthG

Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:
Nein, weil §28 greift, denn A (in diesm Fall der TE) ist Deutscher.

§27 hat nichts mit dem §28 zu tun und der 28 setzt den 27 auch für Deutsche nicht ausser Kraft.

Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:
C und D in deinem Beispiel sind seine Kinder aus erster Ehe,

nein, wie ich das verstehe waren da scopn die Kinder des neuen Ehegatten gemeint. Für C und D gilt aber der §28 nicht, da sie zum ausländichen Elternteil ziehen und LU gesichert sein muss. ---- von daher war der Einbezug von C und D in das Beispiel sehr unglücklich


Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:
Da A Deutscher ist, setzt §28 den §27 ff außer Kraft.

nein
§27 gilt, nur erkenne ich immer noch kein Szenario, das §27 Absatz 3 zum Zug kommen lässt.

Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 08:27:59:
Seine Kinder dürfen wegen des Zuzugs seiner Frau (also B) nicht zum Leistungsbezieher werden.

da wir über die unglückliche Fromulierung des 27(3) diskutieren, würde ich das so  nicht stehenlassen.

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Antwort #23 - 18.09.2025 um 10:28:00
 
Lohnt es sich hier einzulesen und Partei zu ergreifen Durchgedreht?

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Antwort #24 - 18.09.2025 um 10:30:29
 
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Nein, wir sind uns nicht einig.

Es braucht hier solche Erklärungen nicht.
Du könntest dir nochmal die Frage des TS anschauen. Diese ist längst beantwortet.
Es geht nicht um Feinheiten des SGB II oder um geplante Einwanderung in dt. Sozialsysteme.

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Antwort #25 - 18.09.2025 um 10:50:49
 
erne schrieb am 18.09.2025 um 10:17:16:
C und D in deinem Beispiel sind seine Kinder aus erster Ehe,


@erne. Schau bitte nochmal einen der ersten Posts vom TE an.
Er hat drei Kinder, für die er Unterhalt bezahlt.

// @allgemein:

So schreibt kein Mann dessen Kinder bei ihm leben, sondern bei der Ex
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Antwort #26 - 18.09.2025 um 13:09:22
 
Aras schrieb am 18.09.2025 um 10:28:00:
Lohnt es sich hier einzulesen und Partei zu ergreifen Durchgedreht?

nur wenn du am §27 explizit Absatz 3 interessiert bist.

Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 10:50:49:
Schau bitte nochmal einen der ersten Posts vom TE an
Er hat drei Kinder, für die er Unterhalt bezahlt.

von C und D hat nicht der TE geschrieben, diese hat Fred Dust in einem Beispiel eingeführt

hier:
Fred Dust schrieb am 17.09.2025 um 20:24:56:
Dann B alleine oder mit C und D aus dem Ausland zuzieht, ...

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Antwort #27 - 18.09.2025 um 15:25:57
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 14:52:28:
Hallo miteinander,

meine Frau hat am 02.09.2025 in Bangkok das Visum zum Ehegattennachzug beantragt.
Heute hatte ich bereits den Brief der Ausländerbehörde im Briefkasten.

Ich werde dazu aufgefordert, Auskünfte und Nachweise zu meinen Unterhaltsverplichtungen einzureichen (ich habe 3 Kinder für die ich Unterhalt zahle).

Meine Frage an die Experten
und Andere
hier ist nun:

Kann die Ausländerbehörde den Visumantrag meiner Frau aufgrunde meiner Unterhaltsverpflichtungen
ablehnen
?

Vielen Dank im Voraus!




Zum Drittenmal: Da du an die Kinder zahlst,  wird deine Frau Zustimmung von der ALB erhalten.

So lange deine Kinder ihren Unterhalt erhalten:
Die ALB
könnte es
, wird darauf verzichten, weil sie vor Gericht verlöre. §6 GG und Kinder sind keine sgb-ii Bezieher
sind zwei positiv-Aspekte zu Gunsten deiner Frau

Falls deine Kinder zu Leistungsempfänger würden;
Die ALB
kann es
, wird abwägen wie stark §6 GG vor Gericht noch wirkt? Denn ein positiv-Aspekt
ging verloren, er wurde negativ.


// Trotzdem bleibt 6 GG erhalten, aber es kann ein sehr langer Kampf für dich werden,
sollte im unteren Falle, die ALB Zustimmung ablehnen


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Antwort #28 - 18.09.2025 um 17:12:05
 
Mannlich schrieb am 18.09.2025 um 15:25:57:
wird deine Frau Zustimmung von der ALB erhalten.

Gern für dich auch nochmal:
NEIN.
Die ABH gibt dem TS keine Zustimmung.
Die ABH erteilt kein Visum.
Es gibt insofern von der ABH weder zuzustimmen noch abzulehnen.
Auch nicht, wenn du extra mit Buntstiften hantierst.

Seit 6.9. weiß der TS wichtiges.
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Antwort #29 - 18.09.2025 um 18:03:00
 
SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:12:05:
Die ABH gibt dem TS keine Zustimmung.
Die ABH erteilt kein Visum.
Es gibt insofern von der ABH weder zuzustimmen noch abzulehnen. 

Wieso kommt dieses Bestehen auf Genauigkeit jetzt von Dir und nicht bereits bei den ersten Antworten dieses Themas?
(Wo es auch nicht schön gewesen wäre.)


SimonB schrieb am 18.09.2025 um 17:12:05:
Auch nicht, wenn du extra mit Buntstiften hantierst.

Du wirst gemerkt haben, dass ich Dich gerade eben in einem anderen Thema an Nr. 7 der NUB erinnert habe.

Solltest Du heute schlechte Laune gehabt haben ... oder Dir ist jemand böse auf die Füße getreten ... wieso ist das dann hier im Forum nachzuempfinden?

Vorhin habe ich noch überlegt und mich zurückgehalten.
Jetzt nicht mehr:
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