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Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (Gelesen: 4.137 mal)
KhunDirk1982
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.09.2025 um 14:52:28
 
Hallo miteinander,

meine Frau hat am 02.09.2025 in Bangkok das Visum zum Ehegattennachzug beantragt.
Heute hatte ich bereits den Brief der Ausländerbehörde im Briefkasten.

Ich werde dazu aufgefordert, Auskünfte und Nachweise zu meinen Unterhaltsverplichtungen einzureichen (ich habe 3 Kinder für die ich Unterhalt zahle).

Meine Frage an die Experten hier ist nun:
Kann die Ausländerbehörde den Visumantrag meiner Frau aufgrunde meiner Unterhaltsverpflichtungen ablehnen?

Vielen Dank im Voraus!

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lottchen
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Antwort #1 - 06.09.2025 um 15:07:34
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 14:52:28:
Kann die Ausländerbehörde den Visumantrag meiner Frau aufgrunde meiner Unterhaltsverpflichtungen ablehnen?

Wenn Du Deutscher bist wie es in der Überschrift steht - nein. Denn die Sicherung des LU ist bei einem Deutschen ohne Bedeutung.
Vermutlich hast Du ein Formblatt bekommen welches für die FZF zu Deutschen und Ausländern gleichermaßen verwendet wird. 
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KhunDirk1982
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Antwort #2 - 06.09.2025 um 15:22:16
 
Danke für deine Antwort.

Was hat es dann mit diesen Ausführungen hier auf sich:
Unabhängig von der Frage der Lebensunterhaltssicherung des Nachziehenden ist die Prüfung
der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 AufenthG zu sehen. Diese Vorschrift gilt auch beim
Nachzug zu Deutschen. Ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug kann daher u.U. versagt
werden, wenn der deutsche Ehepartner für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen
auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist.
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lottchen
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Antwort #3 - 06.09.2025 um 15:27:35
 
Wie wäre es bei einem Zitat die Quelle anzugeben?
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reinhard
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Antwort #4 - 06.09.2025 um 16:50:10
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 15:22:16:
Danke für deine Antwort.

Was hat es dann mit diesen Ausführungen hier auf sich:
Unabhängig von der Frage der Lebensunterhaltssicherung des Nachziehenden ist die Prüfung
der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 AufenthG zu sehen. Diese Vorschrift gilt auch beim
Nachzug zu Deutschen. Ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug kann daher u.U. versagt
werden, wenn der deutsche Ehepartner für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen
auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist.



Das steht so tatsächlich im Gesetz. Praktisch kann aber nicht abgelehnt werden, weil Gerichte mehrfach entschieden haben, dass einem Deutschen das Zusammenleben mit seiner Familie nicht verweigert werden darf.
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SimonB
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Antwort #5 - 06.09.2025 um 16:55:37
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 15:22:16:
Was hat es dann mit diesen Ausführungen hier auf sich:

Die gelten auch für dich.
Die Frage ist also, ob du wegen der Unterhaltsverpflichtungen auf Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. Sozialhilfe angewiesen bist.
Die ABH möchte deine Antwort.
Es ist eine Kann-Bestimmung. Die ABH wird dann der Botschaft entspr. antworten.

Die Ausführungen sind dem §27 AufenthG oder der Verwaltungsvorschrift dazu entnommen.
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KhunDirk1982
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 06.09.2025 um 20:19:45
 
SimonB schrieb am 06.09.2025 um 16:55:37:
Die gelten auch für dich.
Die Frage ist also, ob du wegen der Unterhaltsverpflichtungen auf Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. Sozialhilfe angewiesen bist.
Die ABH möchte deine Antwort.
Es ist eine Kann-Bestimmung. Die ABH wird dann der Botschaft entspr. antworten.

Die Ausführungen sind dem §27 AufenthG oder der Verwaltungsvorschrift dazu entnommen.


Das heißt dann im Umkehrschluss, dass solange dies nicht auf mich zutrifft, die Ausländerbehörde den Visumantrag meiner Frau auf keinen Fall ablehnen kann?
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KhunDirk1982
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Antwort #7 - 06.09.2025 um 20:20:37
 
reinhard schrieb am 06.09.2025 um 16:50:10:
Das steht so tatsächlich im Gesetz. Praktisch kann aber nicht abgelehnt werden, weil Gerichte mehrfach entschieden haben, dass einem Deutschen das Zusammenleben mit seiner Familie nicht verweigert werden darf.


Hast du hierzu zufällig die Links zu den entsprechenden Urteilen zur Hand?
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KhunDirk1982
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Antwort #8 - 06.09.2025 um 20:21:53
 
lottchen schrieb am 06.09.2025 um 15:27:35:
Wie wäre es bei einem Zitat die Quelle anzugeben?


Quelle:
Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes (Stand: 01.07.2025)
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SimonB
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Antwort #9 - 07.09.2025 um 11:36:24
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 20:19:45:
Das heißt dann im Umkehrschluss, dass solange dies nicht auf mich zutrifft, die Ausländerbehörde den Visumantrag meiner Frau auf keinen Fall ablehnen kann?

Da es sowieso eine KANN-Vorschrift ist, und die ABH selbst nicht über die Visumerteilung entscheidet, wird sie also deine Angaben (keine SGBII/XII-Leistungen) zur Kenntnis nehmen und an die AV weiterleiten.
Die AV/Botschaft wird dann das Visum erteilen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Selbst, wenn du solche Sozialleistungen beziehst, hat die ABH nach pflichtgemäßem Ermessen erst zu prüfen.

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Mannlich
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Antwort #10 - 07.09.2025 um 15:26:08
 
KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 14:52:28:
(ich habe 3 Kinder
für die ich Unterhalt zahle
).



Ich kopiere dir mal 27.3.1 und 27.3.2. ein:

27.3.1.
Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetz
lichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlänge
rung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann die
ser im Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, un
abhängig von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder– von mindestens einem anderen Haushalt
sangehörigen, unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familien
rechtlicher Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII an
gewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach
dem SGBIIoderXII bezogen werden oder be
antragt worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht.
Im Fall
der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens die so genannten
Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 i.V.m.
§ 30 SGB II abzuziehen, da diese sozialhilfe
rechtlich nicht zur Deckung des Bedarfs her
angezogen werden dürfen. Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhalts
verpflichtete, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies
gilt z.B., soweit beim Nachzug von Familien
angehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer
früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen
nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leis
tungen nach dem SGB II oder XII mit aus
reichendem Unterhalt rechnenkönnen,weil der
Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Fa
milienangehörigen gewährt wird.

27.3.2
Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind er
füllt, wenn infolge des Nachzuges ein Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII ent
stehen würde
, aber auch dann, wenn ein solcher
Anspruch bereits ohne den Nachzug besteht.
Der Versagungsgrund kann insbesondere ent
stehen, wenn die Person, zu der der Nachzug
stattfindet, geschieden ist und sie dem früheren
Ehegatten oder Kindern aus früherer Ehe zum
Unterhalt verpflichtet ist.
Die Feststellung des
Angewiesenseins i.S.d. § 27 Absatz 3 Satz 1
entfällt in diesem Fall nicht dadurch, dass trotz
der Unterhaltsverpflichtung der Unterhalt bis
lang nicht geleistet wird.

Zu deinem Zitat:
Das ist doch positiv. Ich verstehe es so, die ALB prüft nun, was
ich dir einkopierte.
Du zahlst Unterhalt,  niemand fällt in sbg-ii, wohl auch nicht nach
Zuzug deiner Frau. Alles im Lot.

// Sollten die drei Kinder (wovon ich ausgehe, es sind Kinder) trotz deiner Unterhaltszahlungen
auf sgb-ii angewiesen sein, dann ist zu  prüfen ob deine (vielleicht zu geringen) Zahlungen dafür verantwortlich sind?

Ich kann dich aber beruhigen. Die ALB prüft vorrangig ob Ansprüche geltent gemacht werden.
Ist das nicht der Fall ... keine Sorge, deine Frau wird Visum erhalten.



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Fred Dust
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Antwort #11 - 07.09.2025 um 17:06:31
 
Wie Lottchen schon drauf hinwies, falscher Paragraph. Familiennachzug zu Deutschen ist durch §28 geregelt, nicht §27.

"(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden."

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 fordert die Sicherung des Lebensunterhaltes. §28
schliesst diese Forderung also im heir diskutierten Fall als SOLL-Vorschrift aus.

Jemand wie Aras kann bestimmt noch die feinen Unterschiede zwischen "kann"- , "soll"- und bezeichnen wir sie mal laienhaft als "ist"- vorschriften in Gesetzen und Verordnungen erklären
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erne
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Antwort #12 - 15.09.2025 um 10:33:40
 
Fred Dust schrieb am 07.09.2025 um 17:06:31:
falscher Paragraph. Familiennachzug zu Deutschen ist durch §28 geregelt, nicht §27.

nein, der §27 glt auch für alle, auch für Deutsche
er ist nur unglücklich formuliert und greift so gut wie nie
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Antwort #13 - 15.09.2025 um 12:35:15
 
erne schrieb am 15.09.2025 um 10:33:40:
nein, der §27 glt auch für alle, auch für Deutsche
er ist nur unglücklich formuliert und greift so gut wie nie

So würde ich das nicht ausdrücken.

§ 27 bestimmt allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Familienmitglieder.

Die gelten - eben allgemein - für alle Varianten dieser AT.

Dann bestimmt § 28 spezielle Voraussetzungen für Familienmitglieder von Deutschen.
Diese spezielle Regelung hebt ggf. allgemeine Regelungen für den speziellen Personenkreis auf.

Danach folgen mit § 29 wieder allgemeine Voraussetzungen für Familienmitglieder von Ausländern. Die sind entsprechend für die "28er" uninteressant, weil unzutreffend.
Ausreichender Wohnraum z.B.

Die nachfolgenden Paragrafen spezifizieren dann wieder einzelne Fallgruppen.


"Unglücklich" und "greift nicht" ist daher unangebracht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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erne
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Antwort #14 - 15.09.2025 um 21:35:33
 
Petersburger schrieb am 15.09.2025 um 12:35:15:
So würde ich das nicht ausdrücken. 


Es geht hier doch um den altberüchtigeten AufenthG 27(3) (und nur um diesen).
Dieser lautet
Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


In welchem Fall ist eine Person A für den Unterhalt von anderen Personen B auf Sozialhilfe angewiesen?
Und vor allem, wer ist da leistungsberechtigt?

Lesitungsberechtigt zum Unterhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27.html
Ich sehe hier keine Bestimmung, dass ein A für den Unterhalt von anderen Personen B leistungsberechtigt wäre.
Wenn, dann ist jeder B selber leistungsberechtigt und kann die Leistungen nachfragen, wenn diese Person keine ausreichenden Leistungen von der Haushaltsgemeinschaft (hier dann A) bekommt. A bekommt aber keine Sozialleistungen, um B zu unterhalten - somit ist A dann auch nicht auf Sozialleistungen angewiesen, um andere Personen zu unterhalten.
SGB XII §39 definiert zwar eine Haushaltsgemeinschaft, aber auch da ist die Unterstützung des Hilfebedürftigen vorgesehen (Also B direkt und nicht A, um B zu unterstützen). A kann natrürlich selber Sozialhilfe beziehen, aber das ist kein Hinderungsgrund für eine FZF im AufenthG §27.

Petersburger schrieb am 15.09.2025 um 12:35:15:
"greift nicht" ist daher unangebracht. 

Wanm greift also der §27(3) AuefenthG ?
Manche ABHs prüfen wohl noch den §27(3), auch wenn er sowieso vor Gericht nicht bestehen würde.
abgesehen von irgendwelchen Spezialfällen, von denen ich aber noch nicht gehört habe.






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