KhunDirk1982 schrieb am 06.09.2025 um 14:52:28: (ich habe 3 Kinder
für die ich Unterhalt zahle
).
Ich kopiere dir mal 27.3.1 und 27.3.2. ein:
27.3.1.
Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetz
lichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlänge
rung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann die
ser im
Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, un
abhängig von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder– von mindestens einem anderen Haushalt
sangehörigen, unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familien
rechtlicher Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem
SGB II oder XII an
gewiesen ist.
Ob tatsächlich Leistungen nach
dem SGBIIoderXII bezogen werden oder be
antragt worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht. Im Fall
der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens die so genannten
Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 i.V.m.
§ 30
SGB II abzuziehen, da diese sozialhilfe
rechtlich nicht zur Deckung des Bedarfs her
angezogen werden dürfen. Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhalts
verpflichtete, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies
gilt z.B., soweit beim Nachzug von Familien
angehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer
früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen
nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leis
tungen nach dem
SGB II oder XII mit aus
reichendem Unterhalt rechnenkönnen,weil der
Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Fa
milienangehörigen gewährt wird.
27.3.2
Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind er
füllt,
wenn infolge des Nachzuges ein Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII ent
stehen würde, aber auch dann, wenn ein solcher
Anspruch bereits ohne den Nachzug besteht.
Der Versagungsgrund kann insbesondere ent
stehen, wenn die Person, zu der der Nachzug
stattfindet, geschieden ist und sie dem früheren
Ehegatten oder Kindern aus früherer Ehe zum
Unterhalt verpflichtet ist. Die Feststellung des
Angewiesenseins i.S.d. § 27 Absatz 3 Satz 1
entfällt in diesem Fall nicht dadurch, dass trotz
der Unterhaltsverpflichtung der Unterhalt bis
lang nicht geleistet wird.
Zu deinem Zitat:Das ist doch positiv. Ich verstehe es so, die
ALB prüft nun, was
ich dir einkopierte.
Du zahlst Unterhalt, niemand fällt in sbg-ii, wohl auch nicht nach
Zuzug deiner Frau. Alles im Lot.
// Sollten die drei Kinder (wovon ich ausgehe, es sind Kinder) trotz deiner Unterhaltszahlungen
auf sgb-ii angewiesen sein, dann ist zu prüfen ob deine (vielleicht zu geringen) Zahlungen dafür verantwortlich sind?
Ich kann dich aber beruhigen. Die
ALB prüft vorrangig ob Ansprüche geltent gemacht werden.
Ist das nicht der Fall ... keine Sorge, deine Frau wird Visum erhalten.