BürokratieFeind schrieb am 08.09.2025 um 00:55:38:Mit Apostille und Übersetzung ist die Urkunde in Deutschland genauso gültig wie eine deutsche Heiratsurkunde,
Rechtlich ist jede deutsche Behörde berechtigt, die Gültigkeit einer Urkunde anzuzweifeln und weitere Nachweise zu fordern.
Wie Petersburger richtig schreibt, gibt es keine formelle Anerkennung der ausländischen Eheschließung, sofern diese entweder nach Ortsform am Eheschließungsort oder nach den jeweiligen Heimatrechten formgültig geschlossen ist.
Und da ist der Haken bei der Sache - denn die Vorfrage des Standesamtes/der Ausländerbehörde dürfte lauten: Waren beide Eheschließenden wirklich nicht verheiratet, also ledig oder geschieden oder ... - die Problematik mit dem Familienstand auf den Philippinen ist auch hier bekannt - und konnten daher nach Ortsform/jeweiligen Heimatrecht heiraten?
(Dieses Problem gab es übrigens jahrelang mit dänischen Eheschließungen, da dort keine Nachweise gefordert worden sind.)
Zitat:eine Anerkennung gibt es nicht.
Nein, aber auch nicht das Recht, dass fraglos hingenommen wird, dass alles formgerecht gelaufen ist, jede Behörde kann und soll hier selbständig ermitteln. Daher empfehle ich, auch wenn dies nicht verpflichtend ist, eine Nachbeurkundung.
Zitat: Für eine Nachbeurkundung braucht es die Geburtsurkunde des ausländischen Partners, mit Apostille natürlich.
Diese Aussage kannst du nicht verallgemeinern, da es je nach Staatsangehörigkeit, Geburtsstaat, familiärer Lebensgeschichte, usw. ganz verschiedene Unterlagen sein können, mit Apostille, Legalisation oder sogar einer Urkundenüberprüfung.