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Änderung an meinem Zusatzblatt vornehmen lassen (Gelesen: 595 mal)
Xhuli
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Albanien
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05.09.2025 um 11:47:21
 
Hintergrund:

Ich bin am 11.2021 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist, nachdem ich im 09.2020 in meinem Heimatland geheiratet habe. Meine aktuelle Aufenthaltserlaubnis ist bis 2028 gültig und enthält den Zusatz: "Beschäftigung nur als Fachkraft für Lebensmitteltechnik bei der Firma [Name der Firma], [Adresse der Firma], erlaubt."

Seit dem ein Jahr bin ich von meinem Ehemann getrennt. Die Scheidung ist noch nicht offiziell vollzogen.

Ich war von 05.2024 bis 01.2025 bei der im Zusatzblatt genannten Firma beschäftigt. Derzeit bin ich arbeitslos und möchte eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten, um meine berufliche Tätigkeit frei wählen zu können.

Ich möchte das Zusatzblatt meiner Aufenthaltserlaubnis ändern und dass man mir eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt.

Ich möchte gerne wissen, welche Voraussetzungen ich erfüllen muss, um eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu erhalten, und ob ich darauf einen rechtlichen Anspruch habe.

Mit freundlichen Grüßen,

Sulaj
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Aras
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Beiträge: 4.627

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.09.2025 um 12:44:45
 
Siehe § 9 BeschV.

Aber du hast noch nicht gesagt welcher § auf deiner Aufenthaltserlaubnis geschrieben steht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Xhuli
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Albanien
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Antwort #2 - 05.09.2025 um 14:19:22
 
Nach 18b.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 05.09.2025 um 16:24:23
 
§9 BeschV sagt nur, dass nach einer bestimmten Zeit keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Diese Zeiten dürften bei dir erfüllt sein.

Das bedeutet aber nicht, dass dann auch automatisch die Erwerbstätigkeit gänzlich erlaubt wird. §4a Abs. 1 AufenthG sagt, dass die Ausländer mit Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, diese Erwerbstätigkeit aber durch ein Gesetz beschränkt sein darf.

§ 18b AufenthG hat eine solche Beschränkung. Sie erlaubt nur die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis ist da nicht möglich.

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