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nach 9 jahren wieder zurückkehren damals unbefristeten Aufenthaltstitel existent (Gelesen: 1.100 mal)
rumi
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04.09.2025 um 20:27:42
 
Sehr geehrte Community hoffe es geht allen gut soweit,
bedanke mich jetzt schonmal für die Antworten.

Also ich bin 1998 in Deutschland geboren.
Habe einen Bundesfreiwilligendienst im Krankenhaus mit 17 absolviert.(schulischer Abschluss> Realschulabschluss)
Habe dann mit der Ausbildung angefangen als MFA, doch nach einem Schicksalsschlag musste ich in die Türkei fliehen mit 18 aufgrund von familiärischen Gründen/problemen. Dies geschah 2016.

Mittlerweile bin ich hier verheiratet und habe 2 Kinder hier auf die Welt gebracht und möchte wieder zurück wieder mit der Ausbildung anfangen aber ich brauche zwingend Unterstützung wie ich es machen kann.

Bin selber türkische Staatsbürgerin hatte vor der Flucht einen unbefristeten Aufenthaltstitel der aber kurz davor abgelaufen war und keine Zeit mehr für die Erneuerung gehabt und nun nach 9 Jahren möchte ich wieder zurück + 2 Kindern die ich in der Türkei auf die Welt gebracht habe.

Mit freundlichen Grüßen  Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 04.09.2025 um 20:38:31
 
Dann fängst Du wieder von vorne an.

Normalen Visumantrag, alle Voraussetzungen dafür musst Du erfüllen, um das Visum zu bekommen. Nach frühestens fünf Jahren kannst Du wieder einen unbefristeten Titel bekommen.

Aber durch die neun Jahre ist alles davor gelöscht, Du wirst behandelt wie alle anderen auch.
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Antwort #2 - 04.09.2025 um 23:28:42
 
rumi schrieb am 04.09.2025 um 20:27:42:
hatte vor der Flucht einen unbefristeten Aufenthaltstitel der aber kurz davor abgelaufen war

Das ist widersprüchlich.

Ein unbefristeter AT läuft nicht an irgendeinem Datum ab, was also war dort tatsächlich der Fall?

War es ein eAT, dessen Kartennutzungsdauer abgelaufen war?

Dann ist die Frage, welcher AT das war.

In § 51 AufenthG kannst Du nachlesen, in welchen Fällen ein AT kraft Gesetzes erlischt.
Hier relevant dürften die Nummern 6 und 7 aus Absatz 1 sein.
Welche von beiden ist heute egal.

Dann schaust Du als nächstes in den Absatz 2 und siehst die Ausnahmen. Rein von der Voraufenthaltsdauer >15 Jahren könnte es sein, dass Dein AT möglicherweise doch nicht erloschen ist. Ob die anderen dort stehenden Kriterien zutreffen, kann im Forum kaum beurteilt werden.

Alle Umstände Deines Falles, auch die Gründe für Deine Flucht in die Türkei, können da eine Rolle spielen.
Es dürfte ratsam sein, sich einen im Ausländerrecht wirklich guten Rechtsbeistand zu suchen.


Führt die Prüfung am Ende dazu, dass Dein früherer AT erloschen ist, dann siehe den Beitrag von reinhard.

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rumi
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Antwort #3 - 05.09.2025 um 04:19:09
 
Danke für die schnellen Antworten.

Ja, es war eine elektronische Karte wo die Nutzung abgelaufen war.
Habe ich dann also noch die Zeit?
Wie kann ich es denn von hier aus erneuern ?

Danke nochmals
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Petersburger
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Antwort #4 - 05.09.2025 um 07:19:25
 
Petersburger schrieb am 04.09.2025 um 23:28:42:
Ob die anderen dort stehenden Kriterien zutreffen, kann im Forum kaum beurteilt werden.

Das schrieb ich nicht umsonst.

Aus Deinem ersten Beitrag lässt sich nur entnehmen, dass 15 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt als Bedingung erfüllt scheinen.

Bis zu einer Aussage "Der AT gilt noch" ist es noch ein weiter Weg, der wohl auch nicht leicht sein wird. Deshalb auch mein Rat zu einem Rechtsbeistand.

Die neun Jahre spielen dagegen keinerlei Rolle. Rechtlich gibt es für das Erlöschen eines AT keinen Unterschied zwischen drei Jahren, neun und dreißig.

Aber Du solltest Dich jetzt kümmern, damit Deine Ausländerakte noch in vollem Umfang greifbar ist.
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« Zuletzt geändert: 05.09.2025 um 11:38:20 von Petersburger »  

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Antwort #5 - 05.09.2025 um 09:15:14
 
rumi schrieb am 05.09.2025 um 04:19:09:
Wie kann ich es denn von hier aus erneuern ?

Du kannst dich an die ABH am letzten Wohnort in Deutschland wenden und dort die Neuausstellung des eAT beantragen. Dabei wird implizit geprüft werden, ob dein AT noch besteht. Da hochwahrscheinlich ist, dass dein AT bereits erloschen ist, solltest du das von Anfang an nicht allein, sondern - wie bereits oben empfohlen - mit einem Rechtsanwalt tun.
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