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Aufenthalt nach § 34 nicht verlängert (Gelesen: 1.309 mal)
Themen Beschreibung: Eintritt der Volljährigkeit
Sarashawky2288
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22.08.2025 um 09:05:15
 
Hallo , ein Kind hat nach Eintritt der Volljährigkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG erhalten. Nach der Volljährigkeit hat es ein Jahr die Berufsschule besucht. Der Aufenthaltstitel wurde zweimal im Hinblick auf die begonnene Ausbildung verlängert. Nun hat das Kind die Ausbildung abgebrochen und arbeitet aktuell in Vollzeit.
Die Ausländerbehörde lehnt nun die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels ab.
Welche Möglichkeiten bestehen in diesem Fall für das Kind, den Aufenthaltstitel dennoch zu verlängern oder einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen?
Danke
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 22.08.2025 um 09:14:53
 
Warum wird die weitere Verlängerung abgelehnt?
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Sarashawky2288
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Antwort #2 - 22.08.2025 um 10:34:26
 
weil sie keine Ausbildung oder schule mehr macht, nur Vollzeit Arbeit.
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Aras
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Antwort #3 - 22.08.2025 um 10:40:47
 
Wo steht im § 34 dass diese nur im Falle einer Ausbildung erteilt oder verlängert wird?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Sarashawky2288
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Antwort #4 - 22.08.2025 um 10:53:14
 
keine Ahnung ,das sagt die ABH .
ich frage hier,  ob das stimmt oder was gibt es noch von Möglichkeiten?
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Puncherfaust
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Antwort #5 - 22.08.2025 um 11:19:10
 
Also für die Verlängerung der AE müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sein (LU-Sicherung, Passpflicht, usw.)

Sind diese erfüllt kann die Behörde die AE im Ermessen verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht erfüllt sind.

Möglicherweise könnte eine NE nach § 35 erteilt werden. Wie lange ist sie denn schon im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis?
Ist der LU gesichert oder werden (ergänzend) SGB II Leistungen bezogen?

Weitere Frage: War sie zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung schon 5 Jahre oder länger im Besitz einer AE?
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Sarashawky2288
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Antwort #6 - 22.08.2025 um 11:37:01
 
sie ist seit 2023, noch nicht 5 Jahren, Lebensunterhalt ist gesichert,  sie bezieht keine Leistung vom Jobcenter, einen Pass liegt vor.
vielen dank für Zahlreichen Antworten!
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Sarashawky2288
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Antwort #7 - 22.08.2025 um 11:37:41
 
Puncherfaust schrieb am 22.08.2025 um 11:19:10:
Weitere Frage: War sie zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung schon 5 Jahre oder länger im Besitz einer AE?

nein war sie nicht .
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #8 - 22.08.2025 um 11:51:50
 
Ok, dann kein Anspruch auf eine NE, also Verlängerung der AE im Ermessen der Behörde.

Und die Behörde sagt vermutlich, dass sie den Abbruch der Ausbildung negativ berücksichtigt (und womöglich auch den bis lang kurzen Aufenthalt in Deutschland). Um die beabsichtigte Entscheidung zu bewerten fehlt uns zu viel Kontext und den wirst du auch nicht beibringen können. Da könnte man dann selber hingehen und der Behörde schriftlich Ermessenspunkte nennen, die für eine Verlängerung sprechen.

Als andere AE würde mir nur § 19c einfallen, dann muss aber die Beschäftigungsverordnung berücksichtigt werden, insb. Teil 5 der BeschV. Wenn sie z.B. als Pflegehilfskraft tätig wäre, wäre das z.B. möglich.

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Aras
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Antwort #9 - 22.08.2025 um 12:46:10
 
Die jetzige Situation ist etwas unklar für mich.

Du schreibst, dass die Aufenthaltserlaubnis zweimal in HInsicht auf die Ausbildung verlängert wurde.
Sie ist aber seit 2023 hier. Ja kann sein, dass die AE als Kind bis zur Volljährigkeit erteilt wurde, und dann hatte sie ein Jahr bekommen und dann nochmal? Also irgendwie merkwürdig. Kannst du bitte monatsgenau den zeitlichen Verlauf aufschreiben? Es könnte einen Unterschied machen ob sie seit Januar oder Dezember 2023 in Deutschland lebt.

Du schreibst sie ging zur Berufsschule. War es eine schulische Ausbildung? Eine berufsbegleitete Ausbildung?
Wenn ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, wie lange wird sie sich in Deutschland aufgehalten haben?

§ 9 BeschV könnte greifen. Und da wäre es natürlich wichtig zu wissen, ob sie bei einer berufsbegleiteten Ausbildung eine Ausbildungsvergütung erhalten hatte und vielleicht vorher schon versicherungspflichtig gearbeitet hat, oder seit wann sie jetzt arbeitet. Kommt sie auf zwei Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, wäre zumindest die Beschäftigungserlaubnis "unproblematisch".

Welche Staatsangehörigkeit hat sie? Sollen wir aus deiner Angabe, dass du Syrerin bist, darauf schließen dass sie auch Syrerin sei?

Wie alt sie eigentlich jetzt?

Puncherfaust, korrigier mich bitte falls ich was falsch darstelle.

Natürlich ist § 34 AufenthG eine Ermessensregelung. Aber ohne in die AVWV oder in die Kommentare reinzuschauen, würde ich jetzt nicht einen großen Ermessenspielraum der Behörde vermuten. Klar soll die Behörde die Möglichkeit haben jungen Erwachsenen, die bspw. in die Kriminalität gerutscht sind oder kein Interesse an einer Teilnahme an unserem Gesellschafts- und Wirtschaftsleben haben, die Verlängerung zu verweigern.

Wäre die Betroffene im Besitz einer § 16 (a/b/c/d..) Aufenthaltserlaubnis, dann würde ich klar sagen, dass die Ausbildung in der Einzelfallentscheidung definitiv Betrachtung finden muss und der Abbruch zu Lasten der Betroffenen ausgelegt werden muss.

Aber dass die Behörde jetzt den Abbruch der Ausbildung als Ablehnungsgrund werten könne, finde ich nicht richtig. Es gibt ja keine Ausbildungspflicht in Deutschland. Und insbesondere auch keine Ausbildungsabschlusspflicht.

Ich finde im § 34 AufenthG auch keine solche Wertung vom Gesetzgeber. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden bis die Person die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. Mehr steht da nicht. Und ja die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden.

Vielleicht ist der derzeit ausgeübte Beruf für die Behörde fragwürdig. Die Verzögerung der Erteilung muss nicht zwingend rechtsstaatswidrig sein. Vielleicht ist auch die Probezeit noch nicht bestanden? Oder es läuft ein Ermittlungsverfahren?

Ich vermute aber, dass hier woanders der Hase im Pfeffer liegt. Irgendein Aspekt fehlt hier. Vielleicht hat die Behörde ein "persönliches" Problem mit der Betroffenen, was nicht offen angesprochen wird. Vielleicht sieht die Behörde eine generell geringe Integration der Betroffenen und verzögert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis um den "Charakter" der Betroffenen zu "prüfen".

Bspw. Betroffene kann schlecht deutsch und geht ohne deutschen Abschluss zur Berufsschule um eine Techniker-Ausbildung zu machen. Ausländerbehörde erteilt die AE gem. § 34 AufenthG und erwartet eine Aneignung der deutschen Sprache in der Berufsschule. Nach einem Jahr kommt die Betroffene mit schlechtem Deutsch, mangelhafter schulischen Leistung, Fehlzeiten in der Berufsschule. Womöglich die Ausbildung abgebrochen und arbeitet jetzt zum Mindestlohn in einem syrischen Restaurant, nur damit jetzt kein deutsch mehr gesprochen werden muss. Sowas kann einem Beamten sauer aufstoßen.

Das sind zwar sachfremde Erwägungen, aber Beamte sind ja auch nicht Frei von Fehler. Und eine gewisse Verzögerung wäre auch nicht zwingend rechtsstaatswidrig. Die Ablehnung aufgrund solcher sachfremden Erwägungen wäre aber imho sehr wohl ermessenswidrig. Nur weil dem Beamten die Lebensgestaltung nicht gefällt, ist das kein Ablehnungsgrund.
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Antwort #10 - 22.08.2025 um 14:42:11
 
Aras schrieb am 22.08.2025 um 12:46:10:
Puncherfaust, korrigier mich bitte falls ich was falsch darstelle.


Die Ermessensausübung diesbezüglich ist auch für mich eher theoretische Natur, da ich nie einen Fall nach § 34 vorliegen hatte, wo ich drüber nachgedacht habe, die Verlängerung abzulehnen. Ich denke auch dass die konkrete Fallkonstellation sowieso eher selten vorkommt. Die meisten reisen ja nicht erst mit 17 zum Familienangehörigen nach, machen dann eine Ausbildung, brechen die dann ab und das alles in den ersten ca. 2 Jahren des Aufenthalts. Glaube in den AVwV steht zur Ermessensausübung gar nichts oder nur kaum was drin. Und in der Kommentierung die ich vorhin geschaut habe stand auch nur, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht.

Ich finde schon, dass man die abgebrochene Ausbildung negativ berücksichtigen kann. Aber nur darauf eine negative Ermessensentscheidung aufzubauen fände ich zumindest hart. Wir sind hier eben nicht bei einer LU-Prognoseentscheidung, wo das schon eher eine Rolle spielen würde (es aber auch nicht direkt um die Aufenthaltsbeendigung geht) und sie geht ja trotzdem einer Vollzeitbeschäftigung nach. Und hier kann man die kurze Aufenthaltsdauer natürlich auch berücksichtigen. Die Person hat ja scheinbar sehr kurz nach der Einreise die Ausbildung begonnen mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten. Das zeigt zumindest einen Integrationswillen und wenn die Ausbildung dann z.B. wegen der Deutschkenntnisse nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte wäre das ja auch nachvollziehbar.

Wie gesagt, uns fehlt definitiv der Kontext um das wirklich beurteilen zu können. Dafür bräuchte man schon die Ausländerakte oder müsste die Person richtig kennen. Wir werden hier aber nur eine einseitige Darstellung bekommen und selbst die ja nur oberflächlich da durch eine dritte Person. Entscheidend bei sowas ist halt immer das Gesamtbild. Und das kann man aus der Ferne eben kaum beurteilen.

Ich kann nur so viel sagen. Wenn ich der Betroffene wäre, würde ich stark darüber nachdenken, das vors Gericht zu bringen wenn ich eine Ablehnung bekomme Laut lachend Und es vllt. vorher schon mal in anwaltliche Händen geben, damit er für mich positive Ermessenspunkte reinbringen kann (bzw. die der Behörde entkräftet), wenn mir das selber schwerfällt. Spätestens wenn die schriftliche Anhörung kommt.
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