Die jetzige Situation ist etwas unklar für mich.
Du schreibst, dass die Aufenthaltserlaubnis zweimal in HInsicht auf die Ausbildung verlängert wurde.
Sie ist aber seit 2023 hier. Ja kann sein, dass die
AE als Kind bis zur Volljährigkeit erteilt wurde, und dann hatte sie ein Jahr bekommen und dann nochmal? Also irgendwie merkwürdig. Kannst du bitte monatsgenau den zeitlichen Verlauf aufschreiben? Es könnte einen Unterschied machen ob sie seit Januar oder Dezember 2023 in Deutschland lebt.
Du schreibst sie ging zur Berufsschule. War es eine schulische Ausbildung? Eine berufsbegleitete Ausbildung?
Wenn ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, wie lange wird sie sich in Deutschland aufgehalten haben?
§ 9
BeschV könnte greifen. Und da wäre es natürlich wichtig zu wissen, ob sie bei einer berufsbegleiteten Ausbildung eine Ausbildungsvergütung erhalten hatte und vielleicht vorher schon versicherungspflichtig gearbeitet hat, oder seit wann sie jetzt arbeitet. Kommt sie auf zwei Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, wäre zumindest die Beschäftigungserlaubnis "unproblematisch".
Welche Staatsangehörigkeit hat sie? Sollen wir aus deiner Angabe, dass du Syrerin bist, darauf schließen dass sie auch Syrerin sei?
Wie alt sie eigentlich jetzt?
Puncherfaust, korrigier mich bitte falls ich was falsch darstelle.
Natürlich ist § 34
AufenthG eine Ermessensregelung. Aber ohne in die
AVWV oder in die Kommentare reinzuschauen, würde ich jetzt nicht einen großen Ermessenspielraum der Behörde vermuten. Klar soll die Behörde die Möglichkeit haben jungen Erwachsenen, die bspw. in die Kriminalität gerutscht sind oder kein Interesse an einer Teilnahme an unserem Gesellschafts- und Wirtschaftsleben haben, die Verlängerung zu verweigern.
Wäre die Betroffene im Besitz einer § 16 (a/b/c/d..) Aufenthaltserlaubnis, dann würde ich klar sagen, dass die Ausbildung in der Einzelfallentscheidung definitiv Betrachtung finden muss und der Abbruch zu Lasten der Betroffenen ausgelegt werden muss.
Aber dass die Behörde jetzt den Abbruch der Ausbildung als Ablehnungsgrund werten könne, finde ich nicht richtig. Es gibt ja keine Ausbildungspflicht in Deutschland. Und insbesondere auch keine Ausbildungsabschlusspflicht.
Ich finde im § 34
AufenthG auch keine solche Wertung vom Gesetzgeber. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden bis die Person die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt. Mehr steht da nicht. Und ja die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden.
Vielleicht ist der derzeit ausgeübte Beruf für die Behörde fragwürdig. Die Verzögerung der Erteilung muss nicht zwingend rechtsstaatswidrig sein. Vielleicht ist auch die Probezeit noch nicht bestanden? Oder es läuft ein Ermittlungsverfahren?
Ich vermute aber, dass hier woanders der Hase im Pfeffer liegt. Irgendein Aspekt fehlt hier. Vielleicht hat die Behörde ein "persönliches" Problem mit der Betroffenen, was nicht offen angesprochen wird. Vielleicht sieht die Behörde eine generell geringe Integration der Betroffenen und verzögert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis um den "Charakter" der Betroffenen zu "prüfen".
Bspw. Betroffene kann schlecht deutsch und geht ohne deutschen Abschluss zur Berufsschule um eine Techniker-Ausbildung zu machen. Ausländerbehörde erteilt die
AE gem. § 34
AufenthG und erwartet eine Aneignung der deutschen Sprache in der Berufsschule. Nach einem Jahr kommt die Betroffene mit schlechtem Deutsch, mangelhafter schulischen Leistung, Fehlzeiten in der Berufsschule. Womöglich die Ausbildung abgebrochen und arbeitet jetzt zum Mindestlohn in einem syrischen Restaurant, nur damit jetzt kein deutsch mehr gesprochen werden muss. Sowas kann einem Beamten sauer aufstoßen.
Das sind zwar sachfremde Erwägungen, aber Beamte sind ja auch nicht Frei von Fehler. Und eine gewisse Verzögerung wäre auch nicht zwingend rechtsstaatswidrig. Die Ablehnung aufgrund solcher sachfremden Erwägungen wäre aber imho sehr wohl ermessenswidrig. Nur weil dem Beamten die Lebensgestaltung nicht gefällt, ist das kein Ablehnungsgrund.