Soweit ich mich erinnere wurde dir das schon mindestens ein Mal dir hier im Forum erklärt.
§ 6 Abs. 3
AufenthG ermöglicht generell eine Erteilung eines D-Visums für die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 28 Abs. 1
AufenthG greift aber erst bei bestehender Ehe. Die Eheschließung wurde nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Jedes gut geschriebene Gesetz hat "Ausnahmeregelungen" für die Behörden vorgesehen, damit diese Anträge im pflichtgemäßen Ermessen bearbeiten können.
Die notwendige Regelung kannst du in § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG finden. Für Aufenthaltszwecke, die nicht in diesem Gesetz (d.h. AufenthG) zu finden sind, kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Rechtsprechung sieht die unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Inland, welche zu einer schutzwürdigen Ehe iSd. Artikel 6 Abs. 1
GG, führt, als einen solchen begründeten Fall an.
D.h. die Ermächtigungsgrundlage für das Visum lautet also:
§§ 6 Abs. 3 i.V.m. 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG (i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG).
Du kannst natürlich jetzt weiter philosophieren, bspw. was passiert wenn die Gültigkeitsdauer des D-Visums abläuft aber noch nicht geheiratet wurde. Bspw. plötzlich wird einer der Ehegatten schwerst krank. Oder es kommt zu einem Unfall. Oder Verwandte versterben und man will erstmal aus Pietätsgründen trauen.
Da kann man bspw. für die erste Frage antworten, dass es darauf ankommt, ob die Personen weiterhin im Inland heiraten wollen. Wenn ja, muss der Ausländer einen Antrag stellen und weiterhin nachweisen, dass eine unmittelbare Eheschließung bevorsteht, und im Zweifel mit einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG erteilt bekommen. So eine Aufenthaltserlaubnis kann man auch für kurze Zeiträume erteilen, bspw. einen Monat.
Und wenn man nicht mehr heiraten will, dann soll man bitteschön ausreisen.
In der Regel heiraten aber die meisten und kommen nie in diese krassen Fälle.
Oder du kannst dich fragen ob das wirklich die richtige Rechtsgrundlage sei, weil es doch irgendwie wischi-waschi sei. Ja, aber warum kümmert es dich das? Alle wichtigen Akteure sind sich einig, dass es rechtmäßig ist, das nationale D-Visum zu erteilen. Auswärtiges Amt, BMI, BVerfG, VG Berlin usw. usw.. Und keiner klagt vor Gericht nur um diese höchst rechtswissenschaftliche Frage zu klären, sollte sie überhaupt klärungsbedürftig sein. Denn wie bereits erklärt sind sich alle einig, dass es zwar unglücklich ist, dass es nicht direkt aus dem Gesetz herauszulesen sei, aber die Praxis kommt seit Jahrzehnten ohne ausdrückliche Regelung damit aus.