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Vorlauf für C bzw D Visum, Terminvergabe Botschaft Moskau (Gelesen: 1.010 mal)
Mannlich
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Vorlauf für C bzw D Visum, Terminvergabe Botschaft Moskau
21.08.2025 um 00:02:02
 
Am 24.07. beantragte meine Frau via VisaMetric einen Termin zur Dokumentenabgabe
zwecks Visumantrag Kategorie C. Schengen Visum. Nächster freier Termin wäre der 24.09.  gewesen, also 2 Monate

Am 11.08. registrierte sich meine Frau via Botschaftsseite für Termin zur Dokum.Abgabe zwecks Visumantag
Kategorie D. Familiennachzug zu einem Deutschen. Heute 20.08. kam eMail
mit Termin am 10.09. also nur einen Monat.

Das war die Info, die ich zu geben hatte.
Termin wurde storniert, weil meine Frau frühestens um den 30.09. herum das A1 Zertifikat inne hat, bzw haben könnte.
Aus diesem Grund, und mit der Info "einen Monat" wird sie erneut einen Termin für Kategorie D
in der ersten Septemberwoche beantragen.

Haut alles hin: A1 in der Tasche ~ 30.09 - 04.10.
Termin bei VisaMetric 06. bis 10.10.

Neuer russischer Personalausweis (Inlandspass) mit meinem Familennamen hat sie schon.
Neuer russischer Reisepass wird bis Ende Sept. auch fertig sein.
Bankkonto, MIR-Karte, Führerschein, Renten Fond Büro, "Katasteramt"
sind alle schon mit dem neuen Familiennamen in Kenntnis gesetzt.

Bearbeitungszeit bei der AV in Moskau fürs D-Visum?
Die möchten den Fall sicher noch im alten Jahr vom "Tisch" haben ...
Dritten Rechtskreis gibts nicht, alle Unterlagen sind mit Apostille und in DE beglaubigt übersetzt,
vom St.Amt und OLG geprüft. Der Sachbearbeiter wird sich freuen mal einen "glatten" Fall zu bearbeiten
In drei Monaten bin ich klüger
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Antwort #1 - 21.08.2025 um 06:38:42
 
Mannlich schrieb am 21.08.2025 um 00:02:02:
Bearbeitungszeit bei der AV in Moskau fürs D-Visum?

In Sankt Petersburg hatten wir im Mittel knapp 2 Monate für Visumanträge mit Beteiligung der ABH.

Das Mittel errechnete sich auch aus Anträgen, die nur wenige Tage brauchten bis zu über einem Jahr.

Was ich immer zu "unvorhersehbar" übersetzte. Und auch weiter übersetze.

Da spielt es auch keine Rolle mehr, dass jetzt alles in Moskau läuft und vieles auf andere Weise geprüft wird.
Beides macht das Ganze nicht vorhersehbarer.


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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Mannlich
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Antwort #2 - 21.08.2025 um 15:46:12
 
Eine Frage, die ich selbt nicht lösen kann:

Welcher § im AufenthG regelt das (Kat D Visum) Eheschließung in Deutschland mit
anschließendem Daueraufenthalt?

28 ist es ja wohl nicht. Ist es § 6 (3) ?

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Aras
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Antwort #3 - 21.08.2025 um 16:57:44
 
Soweit ich mich erinnere wurde dir das schon mindestens ein Mal dir hier im Forum erklärt.

§ 6 Abs. 3 AufenthG ermöglicht generell eine Erteilung eines D-Visums für die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 28 Abs. 1 AufenthG greift aber erst bei bestehender Ehe. Die Eheschließung wurde nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Jedes gut geschriebene Gesetz hat "Ausnahmeregelungen" für die Behörden vorgesehen, damit diese Anträge im pflichtgemäßen Ermessen bearbeiten können.
Die notwendige Regelung kannst du in § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG finden.  Für Aufenthaltszwecke, die nicht in diesem Gesetz (d.h. AufenthG) zu finden sind, kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Rechtsprechung sieht die unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Inland, welche zu einer schutzwürdigen Ehe iSd. Artikel 6 Abs. 1 GG, führt, als einen solchen begründeten Fall an.

D.h. die Ermächtigungsgrundlage für das Visum lautet also:
§§ 6 Abs. 3 i.V.m. 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG (i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG).

Du kannst natürlich jetzt weiter philosophieren, bspw. was passiert wenn die Gültigkeitsdauer des D-Visums abläuft aber noch nicht geheiratet wurde. Bspw. plötzlich wird einer der Ehegatten schwerst krank. Oder es kommt zu einem Unfall. Oder Verwandte versterben und man will erstmal aus Pietätsgründen trauen.
Da kann man bspw. für die erste Frage antworten, dass es darauf ankommt, ob die Personen weiterhin im Inland heiraten wollen. Wenn ja, muss der Ausländer einen Antrag stellen und weiterhin nachweisen, dass eine unmittelbare Eheschließung bevorsteht, und im Zweifel mit einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt bekommen. So eine Aufenthaltserlaubnis kann man auch für kurze Zeiträume erteilen, bspw. einen Monat.
Und wenn man nicht mehr heiraten will, dann soll man bitteschön ausreisen.
In der Regel heiraten aber die meisten und kommen nie in diese krassen Fälle.

Oder du kannst dich fragen ob das wirklich die richtige Rechtsgrundlage sei, weil es doch irgendwie wischi-waschi sei.  Ja, aber warum kümmert es dich das? Alle wichtigen Akteure sind sich einig, dass es rechtmäßig ist, das nationale D-Visum zu erteilen. Auswärtiges Amt, BMI, BVerfG, VG Berlin usw. usw.. Und keiner klagt vor Gericht nur um diese höchst rechtswissenschaftliche Frage zu klären, sollte sie überhaupt klärungsbedürftig sein. Denn wie bereits erklärt sind sich alle einig, dass es zwar unglücklich ist, dass es nicht direkt aus dem Gesetz herauszulesen sei, aber die Praxis kommt seit Jahrzehnten ohne ausdrückliche Regelung damit aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 21.08.2025 um 23:33:51
 
Aras schrieb am 21.08.2025 um 16:57:44:
§§ 6 Abs. 3 i.V.m. 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG (i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG).


Danke! Das ist die Aussage die ich suchte.  Daumen hoch


Aras schrieb am 21.08.2025 um 16:57:44:
jetzt weiter philosophieren,

Aras schrieb am 21.08.2025 um 16:57:44:
du kannst dich fragen ob 


Tut mir leid, dass ich diesen Eindruck hinterließ. War nie meine Absicht gewesen.

Back to topic:

Wenn meine Frau zum zweiten Mal einen Termin für D-Visum anfragt, werde ich über die (erneute) Vorlaufzeit kurz berichten.
Mit Vorlaufzeit gemeint ist, zwischen Terminbeantragung und Terminerteilung. Nicht das Visumverfahren.

C-Visum betreffend; Im Januar beantragte meine Bekannte einen Termin bei VisaMetric,
den erhielt sie schnell, schon im Februar. Wie geschrieben: Im Juli beantragt - volle zwei Monate Wartezeit



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Aras
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Antwort #5 - 22.08.2025 um 00:13:45
 
Mannlich schrieb am 21.08.2025 um 23:33:51:
Tut mir leid, dass ich diesen Eindruck hinterließ. War nie meine Absicht gewesen.


Was ich schrieb - philosophieren und sich fragen was wäre wenn - war nicht persönlich negativ gemeint. Ich wollte nur aufzeigen, dass zuviel drüber nachdenken dich nicht inhaltlich weiter bringt. In der Rechtswissenschaft wird meist garnicht sooo weit gedacht. Man ermittelt die Sachlage und dann prüft man die Rechtslage.

Das erste was du in der Rechtswissenschaft lernst ist das Wichtige vom Unwichtigen zu trennen und nur Fragen zu problematisieren die auch wirklich Probleme sind. Sonst verschwendet man zuviel Zeit mit Nebenkriegschauplätzen.

Bspw. du berichtest das von deiner Bekannten. Schau mal Artikel 23 der VO(EG) 810/2009. Theorie und Realität... Das Wissen dass du aus dem Artikel 23 der VO (EG) 810/2009 bringt dir praktisch nix. Mir bringt das Wissen auch nix...
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