Hallo zusammen,
ein Problem bei einem Verwandten aus Osteuropa:
○ Nationalvisum für 6 Monate zum Sprachkursbesuch bis März '25
○ Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis am alten Wohnort im Februar gestellt (sobald Zulassung zum Studienkolleg/Einladung) vorlag
○ Erteilung Fiktionsbescheinigung § 81 Abs. 4
AufenthG bis Mitte August '25
○ Umzug nach Hessen, Studienkolleg ab März, Auskunft und Unterlagen per Mail weitergeleitet: Alter Wohnort meint, nicht mehr zuständig zu sein, neuer Wohnort schweigt.
○ erneuter Erstantrag im Mai am neuen Wohnort, keine Info zu Wartezeiten. Sind nun 3 Monate ohne Rückmeldung.
○ Persönliche Vorsprache am Infopoint 6 Tage vor Ablauf der Fiktionsbescheinigung. Ergebnis: keine Info zu Ihrer Person da, können keine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Unterlagen auf Papier wollten sie nicht vor Ort annehmen. Haben die Info "aufgenommen" und würden sich "in 6 Wochen" melden. Eine schriftliche (Standard-)Bescheinigung, dass die Person in der
ABH erschienen ist, ohne weitere Infos.
Gibt es denn eine Vorschrift, die besagt, dass einer Person mit einem abgelaufenen Nationalvisum/einer abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung eine Erteilung der Fiktionsbescheinigung nicht verweigern darf?
Macht es in diesem Fall Sinn, zum Anwalt zu gehen? Was könnte dieser empfehlen/verfassen, denn Untätigkeitsklage erscheint uns bei Ersterteilung etwas zu riskant und extrem.
Vielen lieben Dank im Voraus für eure Empfehlungen und liebe Grüße