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Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung (Gelesen: 2.297 mal)
Susana
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.08.2025 um 09:32:38
 
Liebe Forumsmitglieder,

kurz zu unserer Situation: mein Mann ist Mexikaner und ich bin Deutsche, wir sind seit 2009 verheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder. Wir haben früher gemeinsam im Ausland gelebt, seit 2021 in Deutschland. Mein Mann kam mit dem Visum nach Deutschland(Familiennachzug zum deutschen Kind). Seit 2021 hat er jedes Jahr eine Aufenthaltserlaubnis für je ein Jahr erhalten. Er kam relativ spät in einen Deutschkurs rein (war alles voll aufgrund der Pandemie), dann ist er beim ersten Test "nur" mit A2 rausgekommen. Nun hat er auf eigene Initiative nochmal 2 Module absolviert und B1 geschafft. Mit diesen Eckdaten könnte er jetzt doch eigentlich die Niederlassungserlaubnis beantragen? Aber laut meiner Recherche auch eine Einbürgerung?
Nun zu meinen Fragen: ist das generell möglich und wenn ja, wie geht er am besten vor? Seine befristete Aufenthaltserlaubnis läuft im Dezember 2025 ab.
Besten Dank.
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reinhard
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Antwort #1 - 11.08.2025 um 11:38:24
 
Wenn er eingebürgert werden will, braucht er keine Niederlassungserlaubnis. Die wird ihm mit der Einbürgerung sowieso wieder weggenommen, aber vorher teuer bezahlt.

Also: Einbürgerung beantragen, das kann aber dauern, weil es zur Zeit sehr, sehr viele machen (Verkürzung der Mindest-Aufenthaltszeit auch für Unverheiratete). Rechtzeitig die Aufenthaltserlaubnis um drei Jahre verlängern, dann reicht sie bis zur Einbürgerung.

Guckt mal nach, ob man den Einbürgerungsantrag bei Euch auf Papier oder online stellt. Die Behörden stellen gerade hier und da um.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 11.08.2025 um 11:54:59
 
reinhard schrieb am 11.08.2025 um 11:38:24:
Also: Einbürgerung beantragen, das kann aber dauern, weil es zur Zeit sehr, sehr viele machen


Und deshalb kann es Sinn machen trotzdem die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Dann vermindert man nämlich ein wenig das Risiko, wenn man während der Wartezeit für die Einbürgerung z.B. seine Arbeit verlieren sollte, weil man dann mit der Niederlassungserlaubnis schon etwas in der Hand hat.

Ob man nur eins oder beides beantragt muss man daher selber wissen. Frage Kosten gegen "Sicherheit".
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roseforest
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Antwort #3 - 11.08.2025 um 12:12:34
 
Was hat er denn genau für welche Prüfungen gemacht ? Der DTZ also der nach dem Integrationskurs kann man meines Wissens nicht in Teilen wiederholen.

Und wenn er da z.b. schreiben nicht bestanden hat reicht es mE nicht z.b. nur das Schreiben Modul vom Goethe Institut zu machen.
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Susana
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Antwort #4 - 11.08.2025 um 12:48:48
 
Erstmal herzlichen Dank für die Antworten an Alle.  Smiley

Ich habe gerade erfahren, dass bei unserem LRA die Einbürgerung mit Papierantrag abläuft.
Ich denke, er sollte dann doch zuerst die NE beantragen, denn momentan sind viele MA im Urlaub und bis Dezember (Ablauf AE) wird das noch nicht klappen.
Roseforest: ja genau den Integrationskurs an der VHS hat er auf eigene Kosten in 2 Modulen wiederholt. Beim ersten Test hatte er B1 buchstäblich um einen Punkt verfehlt. Ich meinte nicht, dass er den Test nur in Teilen wiederholt hat. Er ist sozusagen nochmals in den Kurs.  Smiley
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roseforest
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Antwort #5 - 11.08.2025 um 13:03:40
 
Ja haben wir genau so gemacht. Klar die NE kostet ein bisschen mehr als die Verlängerung... Ende vom Lied war dann dass meine Frau ganze 3 Monate die NE hatte 😂 fanden wir aber nun nicht schlimm. Du kannst ja einfach beides zeitgleich beantragen.
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Susana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.08.2025 um 13:09:29
 
roseforest schrieb am 11.08.2025 um 13:03:40:
Ja haben wir genau so gemacht. Klar die NE kostet ein bisschen mehr als die Verlängerung... Ende vom Lied war dann dass meine Frau ganze 3 Monate die NE hatte 😂 fanden wir aber nun nicht schlimm. Du kannst ja einfach beides zeitgleich beantragen.


Oh danke für den Tipp  Smiley
Das war auch so ein bisschen mein Zweifel, ob es geht, das gleichzeitig zu beantragen, aber wenn es bei Euch ging, klingt schon mal positiv.
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Susana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.08.2025 um 15:47:54
 
Die Ausländerbehörde hat uns bereits geantwortet. Sie schreiben, dass "aktuell eine vorgezogene Prüfung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich sei". Sie schreiben, dass diese bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltstitels im Dezember automatisch geprüft würde.
Was sollen wir denn nun machen? Er möchte ja keine Verlängerung dieser AE. Oder ist das das Gleiche? Macht es dann Sinn die Einbürgerung anzugehen, wenn der Titel im Dezember abläuft?
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Aras
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Antwort #8 - 11.08.2025 um 15:59:27
 
Was vorgezogene Prüfung?

LIegen die Voraussetzungen für die NE vor, kann man jederzeit den Antrag für die NE stellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #9 - 11.08.2025 um 16:07:44
 
Susana schrieb am 11.08.2025 um 15:47:54:
Die Ausländerbehörde hat uns bereits geantwortet. Sie schreiben, dass "aktuell eine vorgezogene Prüfung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich sei". Sie schreiben, dass diese bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltstitels im Dezember automatisch geprüft würde.
Was sollen wir denn nun machen? Er möchte ja keine Verlängerung dieser AE. Oder ist das das Gleiche? Macht es dann Sinn die Einbürgerung anzugehen, wenn der Titel im Dezember abläuft?



Er beantragt, wenn er will, die NE (kostet 200 Euro).

Das gilt automatisch als Antrag auf Verlängerung der AE, wenn die NE abgelehnt wird. Verlängerung der AE um drei Jahre kostet 100 Euro.

Ihr müsst selbst entscheiden, ob die 100 Euro mehr dann doch egal sind.
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Susana
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Antwort #10 - 11.08.2025 um 16:09:04
 
Aras schrieb am 11.08.2025 um 15:59:27:
Was vorgezogene Prüfung?

LIegen die Voraussetzungen für die NE vor, kann man jederzeit den Antrag für die NE stellen.


Ja, also das war genau die Antwort der MA (unser eigentlicher Bearbeiter ist diese Woche im Urlaub, sie ist die Vertretung). Es hört sich für mich so an, als wäre es der selbe AT. Aber eine NE ist doch was Anderes, oder? Ich denke das "vorgezogene Prüfung" bezieht sich darauf, dass sein aktueller Titel erst im Dezember abläuft. Meine Frage an die AB war übrigens, ob er nun eine NE beantragen kann und das kam als Antwort.
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Susana
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Antwort #11 - 11.08.2025 um 16:16:05
 
reinhard schrieb am 11.08.2025 um 16:07:44:
Er beantragt, wenn er will, die NE (kostet 200 Euro).

Das gilt automatisch als Antrag auf Verlängerung der AE, wenn die NE abgelehnt wird. Verlängerung der AE um drei Jahre kostet 100 Euro.

Ihr müsst selbst entscheiden, ob die 100 Euro mehr dann doch egal sind.


Vielen Dank. Bei ihm war es bisher so, dass die Verlängerung jeweils nur für 1 Jahr war. Er musste jedes Jahr eine aktuelle Schulbescheinigung der Kinder vorlegen. Hintergrund war laut AB, dass dies jährlich geprüft werde muss.
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reinhard
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Antwort #12 - 11.08.2025 um 16:19:47
 
Ja, das ist laut Gesetz so lange so, bis er den I-Kurs abgeschlossen hat: B1-Zertifikat und "Leben in Deutschland" bestanden, und schon gibt es drei Jahre. Oder NE.
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Susana
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Antwort #13 - 11.08.2025 um 16:29:08
 
reinhard schrieb am 11.08.2025 um 16:19:47:
Ja, das ist laut Gesetz so lange so, bis er den I-Kurs abgeschlossen hat: B1-Zertifikat und "Leben in Deutschland" bestanden, und schon gibt es drei Jahre. Oder NE.


Vielen Dank reinhard! Ja genau, den Test "Leben in Deutschland" hatte er schon beim ersten I- Kurs bestanden und das B1 Zertifikat kam erst jetzt dazu. Was ich nur nicht ganz verstand (sorry habe ich so oft damit zu tun): Die MA schreibt ja noch am Ende, dass der "unbefristete Aufenthalt" bei Beantragung der nächsten Verlängerung automatisch mit geprüft würde. Aber eigentlich wär doch schon der Antrag was Anderes, was sich ja auch an den von Dir genannten unterschiedlichen Kosten zeigt, oder liege ich jetzt komplett daneben?
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reinhard
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Antwort #14 - 11.08.2025 um 17:22:50
 
Nein, die meisten Ausländerbehörde prüfen beides, wenn die drei Jahre um sind. Und wenn das falsche Formular ausgefüllt und eingereicht wurde, unterschreibt man später nochmal das richtige.

Das ist wirklich nur Routine und in der Behörde nichts Besonderes.

Nur wenn er wegen der Einbürgerung die 100 Euro sparen will, sollte er ausdrücklich mitteilen, dass er nur die Verlängerung der AE will. Sonst wird automatisch angenommen, er will das bessere von beiden.
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