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Verlängerung von Aufenthalt nach §19c trotz Kündigung (Gelesen: 1.418 mal)
alex2011
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung von Aufenthalt nach §19c trotz Kündigung
06.08.2025 um 09:23:59
 
Frage für eine Freundin.
Ihr AT nach 19c läuft Ende August ab. Job weg, seit 1.08. leider arbeitslos. Sie ist (immer noch) in ersten Schritten der Einbürgerung , also ohne Zusage, und hat sich deshalb nicht um die Verlängerung bekommen.
1) könnte man von der AB erwarten dass die den AT verlängern ?
2) wie kommt man an die ran , AB Frankfurt ?

Danke danke
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 06.08.2025 um 10:32:27
 
1) Nein.
2) Telefon, Mail, Fax, Brief

Damit ich es richtig verstehe. Sie hat sich nicht um die Verlängerung der AE gekümmert, weil sie die Einbürgerung beantragt hat?
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alex2011
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: nicht EU-Land
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Antwort #2 - 06.08.2025 um 10:34:40
 
Korrekt
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 06.08.2025 um 10:53:27
 
Im ersten Schritt sollte sie dann einen Verlängerungsantrag stellen. Das geht per Mail oder Brief, ggf. beides

Und dann sollte sie sich eine neue Arbeit suchen, damit die AE auch verlängert werden kann.
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alex2011
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.08.2025 um 12:10:26
 
Hat sie gemacht. Termin Ende November bekommen. AT läuft Ende September ab
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erne
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Antwort #5 - 06.08.2025 um 14:37:11
 
alex2011 schrieb am 06.08.2025 um 12:10:26:
Termin Ende November bekommen. AT läuft Ende September ab 

der AT läfut jetzt nicht ab, sondern ist mit der Antragstellung auf Verlängerung in der Fiktion und gilt so lange weiter, bis über den Antrag entschieden wird
siehe FB
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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lottchen
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Antwort #6 - 06.08.2025 um 15:18:52
 
Dann hat sie bis zum Termin Zeit einen neuen Job zu finden und zu beginnen. Sie muss nur einen AG finden dem eben bewußt ist dass er sie einstellen darf (auch wenn das auf dem vorgelegten AT abgedruckte Datum vorbei ist) weil sie sich eben in der Fiktion befindet.
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dim4ik
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Antwort #7 - 06.08.2025 um 15:50:53
 
erne schrieb am 06.08.2025 um 14:37:11:
siehe FB

..., wenn sie eine sofort bekommt. Gerade von der ABH Frankfurt ist kein zügiges Handeln zu erwarten.

lottchen schrieb am 06.08.2025 um 15:18:52:
Dann hat sie bis zum Termin Zeit einen neuen Job zu finden und zu beginnen. Sie muss nur einen AG finden dem eben bewußt ist dass er sie einstellen darf (auch wenn das auf dem vorgelegten AT abgedruckte Datum vorbei ist) weil sie sich eben in der Fiktion befindet.

Naja, so einfach ist es auch nicht, wenn der AT (und respektive die FB) noch mit einer Arbeitgeberbindung versehen ist/sind.
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alex2011
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Antwort #8 - 06.08.2025 um 16:52:04
 
Genau, es gibt eine Arbeitgeberbindung
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alex2011
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Antwort #9 - 06.08.2025 um 16:53:07
 
Sorry es ist mir nicht klar, was ist FB. Fiktionsbescheinigung ?
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Antwort #10 - 06.08.2025 um 17:36:40
 
Ja.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #11 - 06.08.2025 um 22:49:56
 
alex2011 schrieb am 06.08.2025 um 16:52:04:
Genau, es gibt eine Arbeitgeberbindung

Und wie lautet die? Ist sie zeitlich begrenzt oder enthält deren Wortlaut keine zeitlichen Angaben?
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alex2011
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Antwort #12 - 07.08.2025 um 10:54:52
 
Genau keine zeitlichen Angaben. Sondern Firmennamen, zB ABC GmBH... Jedoch der Job ist gekündigt bei dieser Firma... Der neue noch nicht bestätigt
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #13 - 07.08.2025 um 19:15:17
 
Dann braucht sie vorher die Erlaubnis beim neuen Arbeitgeber arbeiten zu dürfen.
Erstmal bedeutet der Termin im November jetzt, dass sie genug Zeit hat um eine neue Arbeit zu finden. Ist also für ihre Situation vielleicht sogar ganz positiv, kommt drauf an.

Sollte sie vorher eine neue Stelle finden kann man unterschiedlich verfahren. Man kann in den Arbeitsvertrag festhalten, dass er ab Tag X beginnt, aber frühestens mit dem Erhalt der Erlaubnis der Ausländerbehörde die Stelle antreten zu dürfen.

Wenn man die Stelle dann doch recht schnell findet, kann man den Arbeitsvertrag und die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an die ABH schicken. Evtl. holt die ABH dann schon mal die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und erlaubt dann kurzerhand die Beschäftigung. Sei es durch Änderung des Zusatzblattes oder durch eine sonstige Bescheinigung. Paar Wochen wird aber auch das dauern, wenn die ABH da denn mitspielt.
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alex2011
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Antwort #14 - 11.08.2025 um 12:32:05
 
Danke sehr !!
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