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Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt (Gelesen: 514 mal)
moaeet
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i4a rocks!


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Wuppertal, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrer
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zu §9 BeschV und 18b-Aufenthalt
03.08.2025 um 22:23:12
 
Hallo zusammen,
ich hab mal ne Frage an die, die sich mit Aufenthaltstiteln bisschen auskennen.

Angenommen jemand hatte früher subsidiären Schutz und will jetzt auf 18b (also Aufenthalt wegen qualifizierter Beschäftigung) wechseln.
Ich hab beim Recherchieren §9 BeschV gefunden – da steht ja, dass man nach 3 Jahren Aufenthalt in DE keine Zustimmung von der Agentur für Arbeit mehr braucht.

Jetzt meine Frage:
Die Zustimmung der Agentur ist ja normalerweise auch dafür da zu checken, ob die Stelle wirklich als „qualifizierte Beschäftigung“ zählt – also ob die Ausbildung passt, Gehalt stimmt usw.
Wenn das nach 3 Jahren nicht mehr geprüft wird – heißt das dann, dass man auch ohne qualifizierte Beschäftigung nen 18b bekommen kann, weil die Zustimmungspflicht wegfällt?

Würd mich freuen, wenn jemand da Erfahrung oder Ahnung hat – vielleicht auch was die ABH in so nem Fall sagt. Danke! 🙏
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 03.08.2025 um 22:41:48
 
Nein, weil § 18b nur zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung berechtigt.
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moaeet
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i4a rocks!


Beiträge: 24

Wuppertal, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrer
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Antwort #2 - 03.08.2025 um 22:54:53
 
Welche Behörde entscheidet, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich ist?
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Aras
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Antwort #3 - 03.08.2025 um 23:23:59
 
Traust du der Ausländerbehörde nicht zu sowas beurteilen zu können?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Beiträge: 6.754

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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.08.2025 um 08:46:54
 
Oder, um es nicht als Frage zu formulieren: Die ABH.

Die kann bei Bedarf fachkundige Stellen konsultieren. Wobei für die thematisierte Fragestellung der Bedarf klein sein sollte.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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