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Familienasyl! (Gelesen: 543 mal)
Themen Beschreibung: Familienasyl abgelitet von dem kind
Sarashawky2288
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i4a rocks!


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31.07.2025 um 15:36:37
 
Guten Tag,
ich habe folgenden Fall: Es handelt sich um eine Mutter mit ihrem Kind. Die Mutter hatte ein eigenes Asylverfahren eingeleitet, das jedoch abgelehnt wurde. Während des Verfahrens wurde sie schwanger.

Zunächst war der Vater des Kindes unbekannt. Später trat er jedoch in Erscheinung – er verfügt über Schutz  (GFK). Für das Kind wurde daraufhin ein Familienasylantrag gestellt. Das Kind erhielt denselben Schutzstatus wie der Vater.

Die Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht wurden offiziell anerkannt.

Nun stellt sich die Frage: Da das Kind GFK-Schutz erhalten hat, kann die Mutter diesen Schutzstatus über ihr Kind ableiten – auch wenn sie nicht mit dem Kindesvater verheiratet ist, nicht mit ihm zusammenlebt und keine gemeinsame Lebensgemeinschaft beabsichtigt. danke im Voraus
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reinhard
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Antwort #1 - 31.07.2025 um 15:52:59
 
Nein, Familienasyl kann nur einmal abgeleitet werden.

Das Kind kriegt den Schutz vom Vater. Schluss.
Anders wäre es, wenn das Kind einen eigenen Schutz bekommt, den kann es an die Mutter weiterleiten.

Aber wenn das Kind Flüchtling ist mit einer AE nach § 25, Absatz 2 - dann sollte die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Und gucken, was die Ausländerbehörde denkt. Sie muss nichts selbst vorschlagen.

Die Ausländerbehörde könnte 25, Absatz 5 wählen. Sie könnte auch "warten" vorschlagen und dann 25b geben. Aber sie kann sich selbst denken, dass dulden für alle Beteiligten nervig ist.
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Sarashawky2288
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Antwort #2 - 01.08.2025 um 09:34:41
 
vielen Dank dir!
könntest  du mir vielleicht noch sagen, wie genau die gesetzliche Grundlage in diesem Fall aussieht?   was spricht genau dagegen?
Soweit ich es verstanden habe, kommt Familienasyl hier nicht in Frage, weil die Mutter und der Vater nicht standesamtlich verheiratet sind.
Auch wenn die beiden inzwischen religiös geheiratet haben, zählt das rechtlich leider nicht automatisch als anerkannte Ehe, vor allem dann nicht, wenn die Eheschließung erst nach der Flucht passiert ist.  wenn sie nun heiraten kriegt die Ehefrau das auch ?
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reinhard
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Antwort #3 - 01.08.2025 um 10:53:44
 
Eine Übertragung ist nicht möglich, weil das Kind nicht anerkannt ist. Das Kind hat "nur" Familienasyl.

Übertragen kann man nur eine eigene Anerkennung, und zwar an direkte Familienangehörige: Eltern oder Kinder, nicht an Geschwister.

Der Ehemann könnte es an die Ehefrau übertragen, er ist aber wohl ledig, deshalb kann er es auf das Kind übertragen.
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