Cat_the_Cat schrieb am 30.07.2025 um 22:41:25:eine Freundin von mir hatte §9
BeschV i.V.m. §18
AufenthG beantragt und somit wurde der Arbeitgeber aus dem Zusatzblatt entfern und sie war nicht mehr an Unternehmen gebunden. Mir wurde aber in der Ausländerbehörde was anderes gesagt, nämlich dass es nicht geht, obwohl wir beide hatten die selben Aufenthaltstitel, nach gleichen Paragraphen.
Altes Recht vs. neues Recht. Bis 2020 war es rechtlich möglich und auch die praktische Verfahrensweise. Seit 2020 ist die Streichung der Arbeitgeberbindung idR nicht mehr möglich (Ausnahme wäre hier vor allem die Blaue Karte). Dennoch verfahren einige ABHs weiter so. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der § 4a Abs. 1 und 2
AufenthG lassen dies aber nicht zu, da ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit nur erlaubt ist, wenn es keine Beschränkung oder kein Verbot in der Norm der
AE gibt. Und in den Aufenthalten zum Zwecke Arbeit gibt es in fast jeder
AE eben genau das und hat weniger mit der Beteiligung der BA zu tun. Selbst wenn es die nach 2 Jahren nicht mehr braucht, ist weiter eine Beschränkung da (wie z.B. im §§ 18a und b
AufenthG = nur qualifizierte Jobs). Dazu kommt, dass wenn die BA nicht (mehr) beteiligt werden muss, dass die
ABH den Job der BA machen muss (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Der praktikable Weg oder der "das haben wir immer so gemacht" ist oft nicht der rechtlich richtige und führt definitiv wie in deinem Fall so einer kompletten rechtlichen Unsicherheit bei den betroffenen Personen und auch ein bisschen zu Willkür.