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Änderung des Arbeitgebers in Zusatzblatt (Gelesen: 1.150 mal)
Cat_the_Cat
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.07.2025 um 18:36:07
 
Hallo zusammen,

kennt sich jemand mit dem Thema Änderung des Arbeitgebers im Zusatzblatt aus? Die Situation is folgend: ich besitze den Aufenthaltstitel nach dem Paragraf 18b Abs 1 und im Zusatzblatt steht, dass die Beschäftigung als Key Account Manager bei der Firma XY erlaubt ist und sonstige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Ich habe jedoch eine Stelle bei einer anderen Firma bekommen. Bei der Ausländerbehörde erreiche ich keinen und der Fall ist leider dringend. Kann ich den neuen Job annehmen oder kann mir der Aufenthaltstitel dadurch entzogen werden? Bzw. kann ich mit dem Aufenthaltstitel auch bei der neuen Firma arbeiten und parallel die Änderung des Zusatzblattes beantragen?

Vielen Dank vorab für eure Unterstützung!
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reinhard
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Antwort #1 - 29.07.2025 um 19:52:05
 
Nein, Du kannst den Job nicht anfangen.

Wann hast Du den schriftlichen Antrag auf Änderung des Zusatzblattes gestellt?
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 29.07.2025 um 20:02:54
 
reinhard schrieb am 29.07.2025 um 19:52:05:
Wann hast Du den schriftlichen Antrag auf Änderung des Zusatzblattes gestellt?

Na offenbar noch gar nicht.

Seit wann hast Du Deine AE?

Vielleicht mal hier lesen: https://service.berlin.de/dienstleistung/326856/

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« Zuletzt geändert: 30.07.2025 um 07:18:28 von Janina »  
 
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Janina
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Antwort #3 - 30.07.2025 um 07:17:44
 

Das ist eine für Berlin praktikable Lösung, rechtlich ab er komplett falsch. Nach 2 Jahren Arbeit darf man nicht wie durch ein Wunder alles arbeiten was man will - aktuell darf er nur das arbeiten, was in seinem Zusatzblatt steht. Und mit seinem Aufenthaltstitel darf er davon abgesehen ausschließlich nur qualifizierte Jobs machen - idR wird es aber bis zur NE bei einer "Arbeitgeberbindung" bleiben. So ist es rechtlich richtig.
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"Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es alle tun." – Hannah Arendt
 
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Cat_the_Cat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.07.2025 um 22:37:09
 
Gestern, weil ich erst gestern den Vertrag bekommen habe

reinhard schrieb am 29.07.2025 um 19:52:05:
Nein, Du kannst den Job nicht anfangen.

Wann hast Du den schriftlichen Antrag auf Änderung des Zusatzblattes gestellt?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 30.07.2025 um 22:38:15
 
seit September 2022

lottchen schrieb am 29.07.2025 um 20:02:54:
Na offenbar noch gar nicht.

Seit wann hast Du Deine AE?

Vielleicht mal hier lesen: https://service.berlin.de/dienstleistung/326856/


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Aras
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Antwort #6 - 30.07.2025 um 22:38:37
 
Dann solltest du direkt morgen dich bei der Ausländerbehörde melden und das Verfahren entsprechend anstoßen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Cat_the_Cat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.07.2025 um 22:41:25
 
eine Freundin von mir hatte §9 BeschV i.V.m. §18 AufenthG beantragt und somit wurde der Arbeitgeber aus dem Zusatzblatt entfern und sie war nicht mehr an Unternehmen gebunden. Mir wurde aber in der Ausländerbehörde was anderes gesagt, nämlich dass es nicht geht, obwohl wir beide hatten die selben Aufenthaltstitel, nach gleichen Paragraphen.

Janina schrieb am 30.07.2025 um 07:17:44:
Das ist eine für Berlin praktikable Lösung, rechtlich ab er komplett falsch. Nach 2 Jahren Arbeit darf man nicht wie durch ein Wunder alles arbeiten was man will - aktuell darf er nur das arbeiten, was in seinem Zusatzblatt steht. Und mit seinem Aufenthaltstitel darf er davon abgesehen ausschließlich nur qualifizierte Jobs machen - idR wird es aber bis zur NE bei einer "Arbeitgeberbindung" bleiben. So ist es rechtlich richtig.

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Janina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 31.07.2025 um 07:43:40
 
Cat_the_Cat schrieb am 30.07.2025 um 22:41:25:
eine Freundin von mir hatte §9 BeschV i.V.m. §18 AufenthG beantragt und somit wurde der Arbeitgeber aus dem Zusatzblatt entfern und sie war nicht mehr an Unternehmen gebunden. Mir wurde aber in der Ausländerbehörde was anderes gesagt, nämlich dass es nicht geht, obwohl wir beide hatten die selben Aufenthaltstitel, nach gleichen Paragraphen.



Altes Recht vs. neues Recht. Bis 2020 war es rechtlich möglich und auch die praktische Verfahrensweise. Seit 2020 ist die Streichung der Arbeitgeberbindung idR nicht mehr möglich (Ausnahme wäre hier vor allem die Blaue Karte). Dennoch verfahren einige ABHs weiter so. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der § 4a Abs. 1 und 2 AufenthG lassen dies aber nicht zu, da ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit nur erlaubt ist, wenn es keine Beschränkung oder kein Verbot in der Norm der AE gibt. Und in den Aufenthalten zum Zwecke Arbeit gibt es in fast jeder AE eben genau das und hat weniger mit der Beteiligung der BA zu tun. Selbst wenn es die nach 2 Jahren nicht mehr braucht, ist weiter eine Beschränkung da (wie z.B. im §§ 18a und b AufenthG = nur qualifizierte Jobs). Dazu kommt, dass wenn die BA nicht (mehr) beteiligt werden muss, dass die ABH den Job der BA machen muss (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Der praktikable Weg oder der "das haben wir immer so gemacht" ist oft nicht der rechtlich richtige und führt definitiv wie in deinem Fall so einer kompletten rechtlichen Unsicherheit bei den betroffenen Personen und auch ein bisschen zu Willkür.
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"Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es alle tun." – Hannah Arendt
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 31.07.2025 um 16:52:24
 
Danke für die Klärung! Was wäre hier der schnellste Weg, unabhängig von aktuellen Arbeitgeber zu werden? Ich habe ein Angebot von einer anderen Firma und sie können auch nicht ewig warten, bis alles von allen Instanzen genehmig und ausgehändigt wird. Heute wurde mir bei der Ausländerbehörde gesagt, dass die Bearbeitungszeit der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ca 4-5 Wochen dauern wird und dann wird diese noch zurückgeschickt, also noch ca. eine Woche. Bevor ich die Genehmigung bekommen habe, will ich nicht kündigen, denn das Risiko ist für mich zu hoch, wenn es mit dem neuen Arbeitgeber nicht klappen sollte (Aufgrund der BA) und ich kein Arbeitsverhältnis bei dem aktuellen Arbeitgeber habe. Also ich müsste bis spätestens Ende August die Genehmigung haben, damit ich rechtzeitig kündigen kann.


Janina schrieb am 31.07.2025 um 07:43:40:
Altes Recht vs. neues Recht. Bis 2020 war es rechtlich möglich und auch die praktische Verfahrensweise. Seit 2020 ist die Streichung der Arbeitgeberbindung idR nicht mehr möglich (Ausnahme wäre hier vor allem die Blaue Karte). Dennoch verfahren einige ABHs weiter so. Wo kein Kläger, da kein Richter. Der § 4a Abs. 1 und 2 AufenthG lassen dies aber nicht zu, da ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit nur erlaubt ist, wenn es keine Beschränkung oder kein Verbot in der Norm der AE gibt. Und in den Aufenthalten zum Zwecke Arbeit gibt es in fast jeder AE eben genau das und hat weniger mit der Beteiligung der BA zu tun. Selbst wenn es die nach 2 Jahren nicht mehr braucht, ist weiter eine Beschränkung da (wie z.B. im §§ 18a und b AufenthG = nur qualifizierte Jobs). Dazu kommt, dass wenn die BA nicht (mehr) beteiligt werden muss, dass die ABH den Job der BA machen muss (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Der praktikable Weg oder der "das haben wir immer so gemacht" ist oft nicht der rechtlich richtige und führt definitiv wie in deinem Fall so einer kompletten rechtlichen Unsicherheit bei den betroffenen Personen und auch ein bisschen zu Willkür.

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reinhard
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Antwort #10 - 31.07.2025 um 16:56:23
 
Ja, wenn Du neue Arbeit findest, solltest Du dort immer sagen, dass es bis zur Beschäftigungserlaubnis zwei Monate dauert.

Nach vier Jahren wird die Auflage gestrichen, und Du kannst ohne Erlaubnis wechseln.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 02.08.2025 um 17:15:47
 
Ich habe die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an ABH gesendet und die haben diese bereits an die BA gschickt. Vor Ort wurde mir aber gesagt, dass die Bearbeitungszait bei der AB, nachdem eine Entscheidung seitens AB vorliegt, auch 4-5 Wochen beträgt. Parallel habe ich angefragt, ob der altuelle Arbeitgeber doch entfernt werden könnte. Kann ich den Vertrag unterschreiben? Der Arbeitgeber brauch auch eine gewisse #Bestätigung von mir, dass ich dort tatsächlich anfangen werde, damit sie alles vorbereiten können. Der Tätigkeitsbeginn soll 01.10. sein.
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Antwort #12 - 02.08.2025 um 22:29:53
 
Mit einer Klausel wie

Der Vertrag tritt am tt.mm.jjjj in Kraft. Liegen erforderliche Erlaubnisse zu diesem Zeirpunkt noch nicht vor, tritt der Vertrag beim Vorliegen dieser Erlaubnisse in Kraft, spätestens jedoch am tt.mm.jjjj.

kann man jeden Vertrag unterschreiben und beide Seiten sind auf der sicheren Seite.

Der Arbeitgeber kann sogar damit begründet bei den Behörden drängen. Er braucht ja seine Mitarbeiter...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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