Mannlich schrieb am 25.07.2025 um 10:11:04:Soweit ich das
AufenthG und den Schengener Grenzkodex vertehe als Laie, soll
uA ein Integrationskurs die Arbeitskraft des hier lebenden Ausländers dem Arbeitsmarkt zugeführt werden können ?
unter Anderem.
Das Ziel der Integration ist die Eingliederung in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben. Zumindest die letzten zwei Punkte haben mit dem Alter wenig zu tun. Personen sollen um ihre aktive Teilnahme in allen Bereichen des Lebens gefördert und dazu ermutigt werden.
Man könnte sogar behaupten, dass gerade bei älteren Personen die Integration gefördert werden sollte. Was ist wenn der Ehepartner erkrankt oder gar stirbt? Dann ist der Ehepartner alleine, hat keine Ahnung wie das Leben in Deutschland funktioniert und spricht die Sprache auf Anfängerlevel. Die Person ist aufgeschmissen. Dann einfach wieder zurück in die Heimat zu reisen ist mit 40 auch nochmal um einiges einfacher als mit 70.
Deine (?) Frau hat nach § 44
AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs und ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 1b
AufenthG zum Kurs verpflichtet, da sie keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt.
Ausgenommen werden können Personen gem. § 45 Abs. 2
AufenthG, aber ich denke davon trifft kein Punkt zu.
Nicht verpflichtet wäre sie, wenn sie schon keinen Anspruch hat. Das wäre bei einem erkennbar geringen Integrationsbedarf der Fall. Da reicht aber kein "keine Sorge, wir machen das schon!", sondern es muss halt..........erkennbar sein. Das ist z.B. der Fall wenn die Frau einen Hochschulabschluss besitzt und entsprechend ihrer Qualifikation arbeitet.
Also ich denke die wird aus der Verpflichtung nicht herauskommen.
(Unabhängig davon, dass der Integrationskurs gar nicht so schlecht ist, wenn man irgendwann vllt. auch mal eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder gar die Einbürgerung haben will)