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Integrationskurs und Arbeitssuche am Ende des Arbeitslebens (Gelesen: 2.767 mal)
SimonB
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Antwort #15 - 26.07.2025 um 11:53:45
 
Mannlich schrieb am 25.07.2025 um 14:58:58:
Werde mich im Internet informieren was in einem solchen I-Kurs vermittelt wird,

Hast du das schon gemacht?
Hast du auch gefunden, wer wann dazu verpflichtet werden kann?
Wie kommst du überhaupt darauf, dass die ABH fordern würde, dass deine Frau einen Integrationskurs belegen und den Erfolg nachweisen soll?
Den A1- Nachweis nach GER sollte sie haben, wenn sie als Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis haben will.

Mannlich schrieb am 26.07.2025 um 07:41:51:
Bitte erteilen Sie meiner Frau einen AT für ein Jahr,
Ist deine Frau denn nicht geschäftsfähig?
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28(1) AufenthG haben möchte, genügt ein formloser Antrag ohne §§ von ihr selbst. Das schafft sie sogar mit A1. Oder das geht sogar mündlich vor Ort.

Mannlich schrieb am 26.07.2025 um 07:41:51:
Zur Vorbereitung und Klärung sind einige Reisen dorthin erforderlich.

Das interessiert die ABH nicht.
Man sollte die Bedingungen für Auslandsaufenthalte deiner Frau beachten. Gibts auch in russisch lesbar.

Die Kriterien, die du hier ausbreitest, haben nichts damit zu tun, dass deine Frau zunächst einreisen, ihren Wohnsitz anmelden und dann eine AE beantragen wird.

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reinhard
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Antwort #16 - 26.07.2025 um 13:14:46
 
roseforest schrieb am 26.07.2025 um 11:22:17:
Mal angenommen sie bekommt 3 Jahres AT. Nach 1 1/2 Jahren ziehen sie nach Russland.

Dann macht sie eben einfach den Kurs nicht. Nach mehr als 6 Monatigen Aufenthalt erlischt der AT sowieso und sie braucht für die Wiedereinreise ein Visum. Also was soll passieren ? Oder habe ich einen Denkfehler ?


Ja, das stimmt.

Sie kommt einfach, beantragt eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und bekommt eventuell die Verpflichtung zum I-Kurs. Dann hat sie ja zwei Jahre Zeit für die Anmeldung zum I-Kurs, vorher wird die Ausländerbehörde auch nichts machen. Wenn sie dann Deutschland wieder verlässt, muss sie sich nicht mehr zum I-Kurs anmelden. Bleibt sie wieder Erwarten hier, meldet sie sich eben an.

@maennlich: Bei einem Ehepaar, das ich kenne und beraten haben, ist genau dieser Plan schief gegangen. Er ist direkt bei der Einreise festgenommen und zur Armee überstellt worden und ist jetzt im Schützengraben in der Ukraine, das ist ja inzwischen bis 70 Jahre möglich. Sie ist hier und weiß nicht, wie sie ihn zurück bekommt. Er ist Deutscher, sie ist Russin. Passt also auf Euch auf.
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Antwort #17 - 26.07.2025 um 15:03:04
 
Deutsche werden dort festgenommen und müssen zum Kriegsdienst ? 😮 Wirklich ? Davor warnt nichtmal das AA, sondern nur bei Doppelstaatlern
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reinhard
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Antwort #18 - 26.07.2025 um 16:48:50
 
roseforest schrieb am 26.07.2025 um 15:03:04:
Deutsche werden dort festgenommen und müssen zum Kriegsdienst ? 😮 Wirklich ? Davor warnt nichtmal das AA, sondern nur bei Doppelstaatlern


Ja, er ist Aussiedler und Doppelstaatler.
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Antwort #19 - 26.07.2025 um 17:09:20
 
Mannlich schrieb am 26.07.2025 um 11:17:41:
Ob das Beleg genug ist? 

Ist es nicht.

Vielleicht reicht es dem einen oder anderen Behördenmitarbeiter, aber es entspricht zumindest nicht dem, was man ohne einen persönlichen Eindruck (und damit subjektive Meinung) eine "Klar, ich sehe, die ziehen bald um"-Meinung bei allen erzeugt, die auf die Ausländerakte schauen.
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roseforest
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Antwort #20 - 26.07.2025 um 17:30:32
 
@petersburger also wenn der TE nicht doppelstaatler ist sollte es eigentlich ja nicht dazu kommen oder ?

Als doppelstaatler gilt er in Russland ausschließlich als Russe somit verständlich mE.
Wobei das AA auch schreibt dass es zu willkürlichlichen Verhaftungen kommen kann und konstruierten Delikten... Auch nicht so schön
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Antwort #21 - 26.07.2025 um 17:44:38
 
Mal Tacheles, es geht doch hauptsächlich darum, dass ihr nicht wollt, dass sie zum Kurs muss oder?

Denn irgendwelche Umzugspläne, wie roseforest und reinhard schon gesagt haben, die sind hier doch völlig egal. Dann zieht man halt um und die Verpflichtung hat sich erledigt.

Außer natürlich man bleibt doch in Deutschland. Dann ist die Verpflichtung natürlich gültig. Aber dann war sie ja auch von Anfang an berechtigt.

Von daher sehe ich nicht wie ein Umzug irgendwas an der Verpflichtung ändern sollte? Ob jetzt erkennbar oder nur behauptet.
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Antwort #22 - 26.07.2025 um 23:38:58
 
roseforest schrieb am 26.07.2025 um 17:30:32:
@petersburger also wenn der TE nicht doppelstaatler ist sollte es eigentlich ja nicht dazu kommen oder ?

Dass er als russischer StAng bei der Einreise "eingezogen" und zum Militär geschickt wird?

Dafür gäbe es keine mir bekannte Grundlage.
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Antwort #23 - 27.07.2025 um 02:46:54
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #24 - 27.07.2025 um 12:38:05
 
Puncherfaust schrieb am 26.07.2025 um 17:44:38:
Mal Tacheles, es geht doch hauptsächlich darum, dass ihr nicht wollt, dass sie zum Kurs muss oder?


Nicht in diese Kurse so wie sie derzeit angeboten bzw belegt /besucht sind.
Falls derzeit möglich werde ich Foto dazu posten.

// So sehen bei uns die Kursbelegungen aus. Da will meine Frau nicht hin und ich will es auch nicht. (Fotos aus dem Netz)

Änderung:

Damit niemand glaubt, dass so etwas hier geduldet wird: Im letzten Beitrag dieses Themas gab es hierfür
...
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« Zuletzt geändert: 27.07.2025 um 20:17:11 von Petersburger »  

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Antwort #25 - 27.07.2025 um 12:54:24
 
Deshalb bleibt mein Tipp:

Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre beantragen. Damit darf man auch nach einem Jahr ausreisen, aber eben innerhalb von sechs Monaten auch visumfrei zurück. Es gibt also größere Flexibilität.

Verpflichtung zum I-Kurs: Sie kann die Verpflichtung einfach entgegennehmen und hat dann die Pflicht, sich innerhalb von 24 Monaten anzumelden. Die Verpflichtung erlischt mit einer endgültigen Ausreise.
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Antwort #26 - 27.07.2025 um 13:04:36
 
reinhard schrieb am 27.07.2025 um 12:54:24:
hat dann die Pflicht, sich innerhalb von 24 Monaten anzumelden.


Siehste, du schreibst ehrlich: Pflicht.  22
AufenthG und BMI schreiben: Anspruch haben  Augenrollen

24 Monate Zeit zum Anmelden - klasse. Reicht locker um sie auf B1 zu bringen.
Dann wäre das Anliegen des Threads geklärt. Vielen Dank



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Antwort #27 - 27.07.2025 um 13:13:33
 
Mannlich schrieb am 27.07.2025 um 13:04:36:
AufenthG und BMI schreiben: Anspruch haben  Augenrollen

Das AufenthG spricht auch von Pflicht, § 44a

Zitat:
Dann wäre das Anliegen des Threads geklärt. Vielen Dank


Gut. War auch etwas sprachlos nach deinem rassistischen letzten Kommentar.
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Antwort #28 - 27.07.2025 um 13:20:47
 
Aus dem AufenthG.


Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm  ....

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Antwort #29 - 27.07.2025 um 13:23:20
 
Mannlich schrieb am 27.07.2025 um 13:20:47:
Aus dem AufenthG.


Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm  ....



Jetzt hast du mich heute schon 2x sprachlos gemacht.

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