Mannlich schrieb am 25.07.2025 um 14:58:58:Werde mich im Internet informieren was in einem solchen I-Kurs vermittelt wird,
Hast du das schon gemacht?
Hast du auch gefunden, wer wann dazu
verpflichtet werden kann?
Wie kommst du überhaupt darauf, dass die
ABH fordern würde, dass deine Frau einen Integrationskurs belegen und den Erfolg nachweisen soll?
Den A1- Nachweis nach GER sollte sie haben, wenn sie als Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis haben will.
Mannlich schrieb am 26.07.2025 um 07:41:51:Bitte erteilen Sie meiner Frau einen
AT für ein Jahr,
Ist deine Frau denn nicht geschäftsfähig?
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28(1)
AufenthG haben möchte, genügt ein formloser Antrag ohne §§ von ihr selbst. Das schafft sie sogar mit
A1. Oder das geht sogar mündlich vor Ort.
Mannlich schrieb am 26.07.2025 um 07:41:51:Zur Vorbereitung und Klärung sind einige Reisen dorthin erforderlich.
Das interessiert die
ABH nicht.
Man sollte die Bedingungen für Auslandsaufenthalte deiner Frau beachten. Gibts auch in russisch lesbar.
Die Kriterien, die du hier ausbreitest, haben nichts damit zu tun, dass deine Frau zunächst einreisen, ihren Wohnsitz anmelden und dann eine
AE beantragen wird.