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Dauer der ersten Aufenthaltsgenehmigung (Gelesen: 1.688 mal)
DuduBubu
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer der ersten Aufenthaltsgenehmigung
24.07.2025 um 19:12:24
 
Hallo
ich bin deutscher Staatsbürger,
meine Ehefrau hat ihr Visum zur FZ bekommen am 04.07. eingereist und ist bei mir in der Stadt beim Einwohnermeldeamt im Melderegister seit dem 08.07. eingetragen, dass sie nun bei mir wohnt, die Ehe ist ebenfalls rechtskonform amtlich eingetragen.

Die Ausländerbehörde möchte nun bei der Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung die Gültigkeitsdauer auf 1 Jahr begrenzen und meine Frau müsste diesen dann alle 12 Monate verlängern, ausserdem wollen sie meiner Frau auferlegen, dass sie in diesen 12 Monaten den Integrationskurs macht (und besteht) ansonsten "könnte es zu Problemen bei der Verlängerung kommen in einem Jahr".

Mir wurde aber von einem Bekannten, der Mitarbeiter einer anderen Ausländerbehörde ist,  gesagt, dass in der Regel die erste Aufenthaltsgenehmigung auf 3 Jahre vergeben wird und dann erst immer um 1 Jahr verlängert wird.
Die lokale ABH sagte mir aber sinngemäß
"1 Jahr ist immer, drei Jahre gibt es nicht"

Ich halte diese 12 Monate im Zusammenhang mit dem auferlegten Integrationskurs  auch für sehr kurz, da meine Frau sich erstmal hier in Deutschland aklimatisierenn / eingewöhnen muss und ich sie nicht gleich nach 8 Wochen zum Integrationskurs schicken möchte und finde es nicht gut, dass hier Druck seitens der ABH auf sie bzw uns gemacht wird.
Ist natürlich auch eine Geldfrage, so eine AT Verlängerung kostet ja auch was.

was ist eure Meinung und Erfahrung dazu?

danke
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 679

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 24.07.2025 um 20:18:50
 
Die Erfahrung ist dass das von Ort zu Ort unterschiedlich ist. 1 Jahr ist die Mindestdauer, für die erteilt werden soll. Darüber hinaus ist die Behörde relativ frei was die Dauer angeht.

Das handhabt wirklich jede Ausländerbehörde anders.

Hatten das Thema hier auch vor wenigen Tagen noch: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1752917744
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.07.2025 um 20:37:44
 
Du könntest höchstens mal freundlich nachfragen warum es im Kreis Soest für 3 Jahre erteilt wird Zwinkernd

https://www.kreis-soest.de/sicherheit-ordnung/alle-themen-1/aufenthaltserlaubnis...

Ansonsten empfehle ich immer direkt beim Antrag zu erwähnen dass man es für 3 Jahre beantragt. Hilft sicher nicht bei allen ABHs. Ich hatte es bei unserer ABH direkt so per Hand auf dem Antrag ergänzt - allerdings glaube ich dass es bei meiner ABh eher sowieso der Standard ist.

Ein Problem bei der Verlängerung wird es in der Praxis kaum geben. Ist auch ja zeitlich fast gar nicht möglich innerhalb eines jahres. Da müsste sie ja sofort einen Kurs finden. Die VHS Kurse dauern oft über ein halbes Jahr und der Leben in Deutschland Test dauert aktuell ca 3 Monate zur Auswertung...
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 24.07.2025 um 22:22:45
 
Hatten ja auch den Fall aus Hamburg, wo einer im Forum sich dahinterklemmte und dann festgestellt wurde, dass die Behörde falsch handelt und ab seit dem 3 Jahre Ersterteilung vergibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #4 - 24.07.2025 um 23:38:04
 
AVwV zum AufenthG, gültig seit 2009:
Zitat:
28.1.6
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.

Erteilt eine ABH im Regelfall oder gar ausschließlich AE für ein Jahr, handelt sie gegen diese Anweisung des BMI oder sie pauschaliert Restzweifel an schutzwürdigen Ehen, indem sie diese generell in Frage stellt.

Beides ist unzulässig.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 24.07.2025 um 23:48:25
 
@petersburger dann müsste die ABH ja auch Auskunft geben warum sie "restzweifel" hat oder kann sie das verschweigen ?

Ich werde münchen mal eine Mail schreiben wie sie zu dieser Einschätzung kommen denn auf der Webseite schreiben die dass es in der Regel für ein Jahr erteilt wird 👍
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 25.07.2025 um 11:13:13
 
DuduBubu schrieb am 24.07.2025 um 19:12:24:
Die Ausländerbehörde möchte nun

Hat man das gesagt oder geschrieben?
Welcher Integrationskurs wurde ihr "auferlegt" und aus welchem Grund? Oder war das eine Empfehlung?
Hast du denn auch schon bei Integrationskurs-Anbietern nachgefragt, wenn du schon in 8 Wochen als Beginn weißt?

DuduBubu schrieb am 24.07.2025 um 19:12:24:
dass in der Regel die erste Aufenthaltsgenehmigung auf 3 Jahre vergeben wird und dann erst immer um 1 Jahr verlängert wird.

Das dürfte bei keiner ABH so gehandhabt werden.
"1 Jahr ist immer, drei Jahre gibt es nicht" Das ist falsch.

Man kann einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der AE stellen und einen schriftlichen Bescheid verlangen, falls das bisher alles nur mündlich war. Man kann im Antrag auch fragen, wer die Kosten für einen Integrationskurs trägt.
(Diese sind sehr viel höher als für eine Verlängerung der AE).



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nixwissen
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Antwort #7 - 27.07.2025 um 19:51:43
 
https://stadt.muenchen.de/service/info/auslaenderbehoerde/1099273/
Es geht ausdrücklich um Familienangehörige von Deutschen.
Etwas runterscrollen.
Zitat:
Gültigkeitsdauer

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt.
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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roseforest
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Antwort #8 - 27.07.2025 um 20:04:15
 
@nixwissen ja das schreibt münchen auf ihre Internetseite. Aber Petersburger hat ja schon den AVwV gepostet..

Kreis Soest scheibt 3 Jahre siehe unten meinen Post. Was gilt nun? Smiley

Köln hatte auch mal geschrieben dass einbürgerungsanträge per Post nicht bearbeitet werden nach einer Beschwerde ich glaube das war sogar @aras wurde der Satz entfernt Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 27.07.2025 um 20:15:07 von roseforest »  
 
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nixwissen
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Antwort #9 - 31.07.2025 um 00:02:28
 
Das mit dem Einbürgerungsantrag nur mit Termin macht ausnahmsweise mal Sinn. Das gibt erstmal ein Beratungsgespräch, das kostet noch nix.
Die Bedingungen können komplex sein. Bei meiner Frau war es noch so, daß ich hätte nachweisen müssen, daß auch mein Vater wirklich Deutscher ist (bin vor '72 geboren oder wann genau das geändert wurde). Das hätte ein Problem werden können denn Unterlagen von meinem Vater... schwierig!
Aber ich war bei der Bundeswehr, und da war gerade die Regel frisch "seit 12 Jahren als Deutscher behandelt". Damit war das Thema erledigt.
Bei dem Gespräch wird das alles angesprochen und abgeprüft, ob der Antrag überhaupt Sinn macht. Denn wenn beantragt, kostet das nicht wenig (vor fast 20 Jahren 355€) und wenn es abgelehnt wird ist das Geld wie üblich weg.

Ansonsten gilt natürlich nicht, was auf irgendeiner Webseite von ABHs steht sondern das, was in der http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p... steht
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Antwort #10 - 31.07.2025 um 11:00:22
 
nixwissen schrieb am 31.07.2025 um 00:02:28:
Das mit dem Einbürgerungsantrag nur mit Termin macht ausnahmsweise mal Sinn. Das gibt erstmal ein Beratungsgespräch, das kostet noch nix.

1. Was bitte hat das mit der "Dauer der ersten Aufenthaltsgenehmigung" zu tun?
2. Ob das sinnvoll ist oder nicht: Kein Behördenmitarbeiter hat das Recht, die Annahme eines Antrags zu verweigern, der wirksam gestellt wird.
[Ironie]
3. Besonders bei unter Langeweile leidenden EBH ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch wirklich sinnvoll, damit die Kollegen am Arbeitsplatz wenigstens gelegentlich durch Kunden aus dem Schlaf geholt werden. Nur welche EBH leidet unter Langeweile?
[/Ironie]

Bitte lasst uns beim Thema bleiben.


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